BVwG W139 2105025-1

W139 2105025-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016

Regest

Antragsänderung, Bescheidabänderung, Beschwerdelegimitation,<br/>Beschwerderecht, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, objektiver Erklärungswert,<br/>Parteistellung, Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W139 2105025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2105025.1.00

Spruch

W139 2105025-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von AXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120459224, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 07.04.2010 stellte BXXX, BNr. XXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. BXXX ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXX (XXX, im Folgenden: erstgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 92,61 ha Almfutterfläche angegeben. BXXX ist ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXX (XXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ein Mehrfachantrag-Flächen für 134,49 ha Almfläche gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109102142, wurde BXXX für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 827,66 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 4,59 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559560, wurde BXXX für das Antragsjahr 2010 neuerlich eine EBP in Höhe von EUR 827,66 gewährt. Der Bescheid vom 30.12.2010 wurde ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit 04.12.2012 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der erstgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 92,61 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 80,63 ha zugrunde zu legen sei. Mit 21.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter erneut eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 und gab die Almfutterfläche mit 77,77 ha an.

5. Mit 04.12.2012 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der zweitgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 134,49 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 98,70 ha zugrunde zu legen sei. Mit 21.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter erneut eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 und gab die Almfutterfläche mit 93,49 ha an.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120459224, wurde BXXX für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 740,82 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 86,84 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,42 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf den nachträglichen Antragsänderungen durch den Almbewirtschafter.

7. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 03.01.2014 erhob AXXX (in der Folge: auch Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 29.01.2014 Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Aufhebung des Abänderungsbescheides, andernfalls

2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe und dass

a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden.

Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters für die Agrargemeinschaft der erst- und zweitgenannten Alm beigelegt, welche die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert:

Die Futterflächenermittlung sei stets nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt und durch die Sachverhaltsdarstellung sollten Rückforderungen bzw. Sanktionen für die Auftreiber vermieden werden. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe sich persönlich über das Ausmaß der Almfutterflächen informiert. Bereits im Jahr 2000/2001 sei für beide Almen eine wissenschaftliche Arbeit beim Institut für Ökologie und Umweltplanung für die Ermittlung der Futterflächen beauftragt worden. Als wesentliche Grundlage für die Gutachten sei der Almleitfaden der AMA verwendet worden. 2002 sei auf der Alm eine Praxisveranstaltung zu Almrevitalisierung und Almfutterflächen durchgeführt worden. In diesem Rahmen sei von der AMA die Futterfläche auf einer Teilfläche beurteilt und dem Publikum die Begründung für die Einstufung erläutert worden. Sowohl 2004 als auch 2006 habe auf den Almen der Agrargemeinschaft XXX eine Kontrolle der AMA nach dem Almleitfaden stattgefunden, wobei jeweils 95,82 bzw. 133,17 ha ermittelt worden seien. Seit 2011 und 2012 sei medial von Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-Vor-Ort-Kontrollen (VOK) berichtet worden, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen gelangt sei. Aus dieser Unsicherheit heraus in Verbindung mit der Almreferenzflächenfeststellung durch die AMA sei die Almfutterfläche in der Agrargemeinschaft nochmals diskutiert worden und es sei 2013 rückwirkend bis einschließlich 2009 die Futterfläche vorsichtigerweise korrigiert worden. Die aufgetriebenen Tiere hätten immer eine ausreichende Futtergrundlage zur Verfügung gehabt und seien beim Abtrieb in bester Kondition gewesen. Es würden jährlich Schwendarbeiten zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Alm durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde weiters an, dass der Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne der Vorwurf einer fahrlässigen oder vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe die Beschwerdeführerin daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Die Behörde habe bereits im Jahre 2006 auf der AG XXX eine VOK durchgeführt. Seit 2011 und 2012 werde medial von Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-VOK berichtet, wonach die AMA bei neueren VOK selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen gelangt sei. Die AG XXX habe sich auch sachverständiger Gutachten bedient.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren VOK als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde bei der früheren VOK vor. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum der Behörde sei nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen bzw. spreche Rückforderungen aus. Die Beschwerdeführerin treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden.

An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Eines anderen Verwalters habe sich die Beschwerdeführerin nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Die Beschwerdeführerin sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch Kürzungen und Ausschlüsse führen.

Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Es könne den Antragsteller daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Bei Änderung des Mess-Systems liege aber auch ein Behördenirrtum vor, weil der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, der nicht dem Antragsteller angelastet werden könne.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der Behörde erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als zehn bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Zahlung sei im Jahr 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, sei im November zugestellt worden. Da die Beschwerdeführerin bei der VOK nicht anwesend gewesen sei und auch den Kontrollbericht nicht kenne, könne es für die Berechnung der Verjährung nur auf den Zeitpunkt des Erhalts des Rückforderungsbescheides ankommen. Da guter Glauben vorliege und zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem die Beschwerdeführerin von der Behörde erfahren habe, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als vier Jahre vergangen seien, gelte die Rückzahlungsverpflichtung nicht.

Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Kürzungen und Ausschlüsse eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf rückzuzahlende Beträge abstelle, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 15. bzw. 18. November zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der Behörde erfolgt. Durch eine Rückzahlung würde auf die Beschwerdeführerin die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen. Falls ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden wäre, hätte die Flächenfeststellung korrekt durchgeführt werden können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum sei für die Beschwerdeführerin keinesfalls erkennbar gewesen, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.

Schließlich liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die EBP die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Betrieb mit der BNr. 709221 wurde in der Vergangenheit von AXXX bewirtschaftet. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2010 erfolgte ein Bewirtschafterwechsel von AXXX auf BXXX, welcher in sämtlichen nachstehenden Bescheiden positiv beurteilt wurde.

2. Mit 07.04.2010 stellte BXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.

3. Der Almbewirtschafter der erstgenannten Alm, auf die BXXX auftreibt, beantragte vorerst eine Almfutterfläche von 92,61 ha. Mit Antrag vom 04.12.2012 korrigierte der Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft den Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2010 auf 80,63 ha und mit erneutem Antrag vom 21.05.2013 auf 77,77 ha.

4. Der Almbewirtschafter der zweitgenannten Alm, auf die BXXX ebenfalls auftreibt, beantragte vorerst eine Almfutterfläche von 134,49 ha. Mit Antrag vom 04.12.2012 korrigierte der Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft den Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2010 auf 98,70 ha und mit erneutem Antrag vom 21.05.2013 auf 93,49 ha.

5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109102142, wurde BXXX für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 827,66 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 4,59 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559560, wurde BXXX für das Antragsjahr 2010 neuerlich eine EBP in Höhe von EUR 827,66 gewährt. Im Übrigen wurde der Bescheid vom 30.12.2010 ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120459224, gewährte die belangte Behörde BXXX für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 740,82 und sprach eine Rückforderung in der Höhe von EUR 86,84 aus. Es wurde eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 3,42 ha zugrunde gelegt. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Die Änderung, mit welcher über die EBP 2010 abgesprochen wurde, erfolgte aufgrund einer rückwirkenden Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der erst- und der zweitgenannten Alm durch den Almbewirtschafter.

8. Gegen den Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde mit Schreiben vom 29.01.2014 Beschwerde erhoben. Als Beschwerdeführer wird AXXX bezeichnet. Der Schriftsatz wurde von AXXX unterfertigt und zur Post gegeben. BXXX scheint in diesem Schriftsatz nicht auf. Das Vorliegen einer Vollmacht wird nicht behauptet oder dargetan.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits zu § 63 Abs. 1 AVG und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), sowie andererseits zur bisherigen Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung iSd § 8 AVG innehat und auch nicht kraft ausdrücklicher Anordnung beschwerdelegitimiert ist (ua VwGH 2012/07/0055, 24.10.2013; VwGH 29.01.2004, 2003/11/0259; siehe auch Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 60f zu § 63 und Rz 36f zu § 66 sowie bei Kolonovits/Mutzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 702ff).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen, wenn nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe kein Anlass für Zweifel besteht, dass diese einer Person zuzurechnen ist, die keine Parteistellung genießt. In diesem Fall sind weder Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen (siehe VwGH 06.07.1999, 99/10/0129; VwGH 30.01.1996, 94/11/0145).

Im vorliegenden Fall ist BXXX Partei im Sinne des § 8 AVG betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010. Nach dem objektiven Erklärungswert der mit Schreiben vom 29.01.2014 eingebrachten Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der AMA vom 03.01.2014 besteht allerdings keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die explizit als "Beschwerdeführer" bezeichnete und die Beschwerde unterfertigende AXXX das Rechtsmittel namens BXXX erhoben habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich weder ausdrücklich auf eine ihr von BXXX erteilte Vollmacht noch lässt sich deren Vorliegen sonst aus der Beschwerde ableiten. Vielmehr wird BXXX im Schriftsatz vom 29.01.2014 überhaupt nicht erwähnt. Die Eingabe ist demnach der nicht Parteistellung genießenden AXXX zuzurechnen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den aufgeworfenen Fragen der Beschwerdelegitimation und Beurteilung einer Eingabe nach ihrem objektiven Erklärungswert liegt vor: ua VwGH 2012/07/0055, 24.10.2013; VwGH 29.01.2004, 2003/11/0259; VwGH 06.07.1999, 99/10/0129; VwGH 30.01.1996, 94/11/0145. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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