progetti
W114 2122168-2•BVwG W114 2122168-2
W114 2122168-2Tribunale amministrativo federale4 apr 2016
Antragszurückziehung, Ausscheidensentscheidung,<br/>Beschwerdezurückziehung, Einstellung, formlose Einstellung,<br/>Lieferauftrag, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung, öffentlicher Auftraggeber, Pauschalgebühren,<br/>Pauschalgebührenersatz, Rückzahlung, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung<br/>der Beschwerde
W114 2122168-2/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über Anträge der XXXX, vertreten XXXX hinsichtlich des Vergabeverfahren "Liefern und Versetzen von Fahrzeugrückhaltesystemen aus Stahl nach Losen österreichweit" der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, beschlossen:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2122168-2 geführte Vergabekontrollverfahren betreffend Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 15.02.2016 bzw. der "Zuschlagsentscheidung" vom 15.02.2016 im Vergabeverfahren "Liefern und Versetzen von Fahrzeugrückhaltesystemen aus Stahl nach Losen österreichweit" der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am selben Tag beantragte XXXX (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 15.02.2016 bzw. der "Zuschlagsentscheidung" vom 15.02.2016 im Vergabeverfahren "Liefern und Versetzen von Fahrzeugrückhaltesystemen aus Stahl nach Losen österreichweit" der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
2. Mit Beschluss des BVwG vom 03.03.2016, W114 2122168-1-2E wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entsprochen und der Auftraggeberin für die Dauer des beim BVwG zu W114 2122168-2 geführten Nachprüfungsverfahrens der Abschluss der Rahmenvereinbarung bei den Losen 1 bis 6 untersagt.
3. Am 31.03.2016 zog die Antragstellerin - noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Nachprüfungsantrag zurück.
Dabei ersuchte die Antragstellerin auch um Rücküberweisung der entrichteten Pauschalgebühren in der gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG erstattungsfähigen Höhe zu Handen ihrer Rechtsvertretung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1.1. Die Auftraggeberin, schrieb unter der Bezeichnung "Liefern und Versetzen von Fahrzeugrückhaltesystemen aus Stahl nach Losen österreichweit" einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus. Der Auftragswert aller Lose lag bei EUR 16.943.435,80 und damit über dem Zwanzigfachen des in § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG genannten Schwellenwertes.
1.2. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang lag somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des BVwG zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.
1.3. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26.02.2016 die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 15.02.2016 bzw. der "Zuschlagsentscheidung" vom 15.02.2016, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.
1.4. Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren in Höhe von EUR 46.170,-- an das BVwG überwiesen.
1.5. Am 31.03.2016 zog die Antragstellerin - noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Nachprüfungsantrag zurück.
1.6. Unter Hinweis auf § 318 Abs. 1 Z 1, 4, und 7 BVergG iVm § 1 und 2 Abs. 2 BVwG-PauschGebV Vergabe wurde veranlasst, dass an die Antragstellerin ein Betrag in Höhe von EUR 30.780.-- rücküberwiesen wird.
Diese Feststellungen ergeben sich jeweils aus den von den Parteien beim BVwG eingebrachten Schriftsätzen. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und weder bestritten noch angezweifelt. Auch das Vorbringen der Antragstellerin blieb unbestritten. Widersprüche traten nicht auf.
3.1. Gemäß § 345 Abs. 18 Z 2 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idF BGBl. I Nr. 7/2016, sind die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß § 345 Abs. 18 Z 1 leg. cit. beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Das bedeutet, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren ohne Berücksichtigung der am 01.03.2016 in Kraft getretenen Novelle des BVergG und damit gemäß BVergG idF des BGBl. II Nr. 292/2014 fortzusetzen und abzuschließen ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
"Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates
§ 9. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
(2) ..."
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ..."
"Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) ...
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
"Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
3.4. Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2014/292 lauten:
"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen."
"Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.
(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören."
"Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden."
3.5. Zu A) - Einstellung des Verfahrens
Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines gemäß § 292 Abs 2 BVergG zusammengesetzten Senates. Allerdings führt der senatsvorsitzende Richter bis zur mündlichen Verhandlung das Verfahren. Die dazu nötigen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Gegenständlich wurde weder eine mündliche Verhandlung durchgeführt noch über den Antrag entschieden. Daher kann der senatsvorsitzende Richter ohne Beiziehung eines Senats über die Einstellung des Verfahrens entscheiden (BVwG vom 28. 09. 2015, W114 2114328-1/13E; BVwG vom 07. 12. 2015, W187 2117695-2/13E).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH vom 29. 04. 2015, Fr 2014/20/0047).
3.6. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 31.03.2016 den Nachprüfungsantrag und somit auch den Antrag auf Ersatz von Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren und das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr sind somit beendet.
3.7. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.