BVwG W104 2115360-1

W104 2115360-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W104 2115360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2115360.1.00

Spruch

W104 2115360-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.5.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. XXXX , auf die die Beschwerdeführerin aufgetrieben hat, von 74,52 ha zu Grunde zu legen ist.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

IV. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX .

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde ihr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 24.680,72 gewährt. Dabei wurden 70,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 71,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,57 ha zugrunde gelegt.

2. Mit Schreiben vom 27.7.2011 teilte die AMA der Almbewirtschafterin mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.

Die AMA müsse möglicherweise von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen. Mit Schreiben vom 5.8.2011 gab die Almbewirtschafterin eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aufgrund technischer Gegebenheiten die Antragstellung in der vorgenommenen Art habe erfolgen müssen.

Am 3.9.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 169 nur 72,09 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz auf der Alm von 19.49 ha bedeutet.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.5.2012, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 24.563,57 gewährt und eine Rückforderung von EUR 117,15 ausgesprochen. Dabei wurden 70,23 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 71,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,23 ha zugrunde gelegt. Begründend wird darin ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle der Beschwerdeführerin eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.613,08 gewährt und eine Rückforderung von EUR 6.950,49 ausgesprochen. Dabei wurden 50,85 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 69,90 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,07 ha zugrunde gelegt. Begründend wird darin ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle und im Rahmen der AMA-internen Überprüfung seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder und maximal 2 ha festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.6.2014, AZ XXXX , wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert, wobei aber der zuerkannte Betrag an Einheitliche Betriebsprämie unverändert gelassen wurde.

Mit Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den bekämpften Bescheid vom 14.11.2013 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.6.2014 aufhob und gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG an die AMA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwies.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.5.2015 wurde der Beschwerdeführerin neuerlich - nach Berücksichtigung der von ihr eingebrachten "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" - aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.613,08 gewährt, wobei 51,42 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 69,90 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,07 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wird darin ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle und im Rahmen der AMA-internen Überprüfung seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder und maximal 2 ha festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich gegen die Erklärung von Zahlungsansprüche als verfallen durch den Bescheid über Einheitliche Betriebsprämie für 2008 wendet und darüberhinaus auf den dem Vorlageantrag gegen diesen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt.

In diesem Vorlageantrag gegen Abänderungsbescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom 18.11.2014, AZ XXXX , hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Auswirkungen des angenommenen Verfalls von Zahlungsansprüchen seien für ihren Betrieb gravierend. In einer beiliegenden Sachverhaltsdarstellung der Almbewirtschafterin der XXXX wird geltend gemacht, die Almbewirtschafterin habe sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen laufen mit allen verfügbaren Mitteln informiert. Sie habe sich bei der Beantragung an den Almleitfaden gehalten und sei nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle werden bestritten und es wird auf eine Flächenaufstellung samt Erläuterungen der Umweltbüro GmbH verwiesen. An einem abweichenden Ergebnis treffe die Almbewirtschafterin keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für sie nicht erkennbar gewesen sei. Moniert wird auch, dass die Behörde die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur berücksichtigen hätte müssen.

6. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Darin wurde zusätzlich vorgebracht, es liege ein Behördenirrtum darin, dass im Jahr 2000 die Agrarbezirksbehörde 174 ha festgestellt habe, im Jahr 2010 im Rahmen der amtlichen Digitalisierung 115,32 ha. Wenn nun bei der VOK 2012 nur 72 ha herausgekommen sind, so liege darin bzw. in der Digitalisierung 2010 ein Behördenirrtum, der innerhalb von 12 Monaten hätte geltend gemacht werden müssen. Dieser Irrtum sei für die Antragstellerin auch nicht erkennbar gewesen. Der rückwirkende Entzug von Zahlungsansprüchen bis in das Jahr 2008 zurück sei unzulässig und stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Vorgelegt wurde der nunmehr detaillierte Bericht des Umweltbüros Klagenfurt wo insbesondere auf Seite 11 und 12 detailliert beschrieben wird, welcher FF- und LN-Faktor auf welcher Fläche aus welchem Grund angewendet wurde, ein entsprechender Bericht des Rechnungshofes, weiters Ausführungen eines XXXX , wonach die Futterflächenauswertung ein subjektiver Prozess sei und die Daten nicht reproduzierbar, des weiteren ein Bericht der Sonderkommission Alm Teil 1, aus dem sich ergebe, dass im Almleitfaden eine Mitwirkung des Landwirtes an keiner Stelle erwähnt werde, ebenso wenig eine Möglichkeit zur Stellungnahme und auch Seite 7 ergebe, dass die gewählte Vorgangsweise der Schlageinteilung mit den unterschiedlichen Überschirmungs- und Nicht-LN-Faktoren es nicht zulasse, die von der EU-Kommission vorgegebenen Toleranzen in jedem Einzelfall einzuhalten, des weiteren die Ausführungen eines XXXX , woraus sich ergebe, dass der Landwirt beantragen könne was er für richtig hält und nicht was richtig sei. Die Rückforderung für das Jahr 2008 sei außerdem verjährt. Es sei völlig unbegründet, warum hier angeblich 19 Zahlungsansprüche verfallen seien. Auch die Reduktion der Zahlungsansprüche in den Folgejahren verstoße gegen den Vertrauensschutz. Richtigerweise hätten der Beschwerdeführerin von Anfang an nicht mehr als 50 Zahlungsansprüche zugeteilt werden dürfen, diese hätten dann aber einen höheren Wert gehabt, damit wäre der Beschwerdeführerin kein Verlust entstanden.

Bei der Verhandlung wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit der Almbewirtschafterin) zu jedem beanstandeten Schlag (gutachterliche Äußerung der Umweltbüro GmbH samt Fotos) mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle anhand der in der in INVEKOS-Datenbank vorhandenen Orthofotos, in die in der Verhandlung Einschau genommen wurde, und anhand von Fotos, die bei der Verhandlung von der Behörde vorgelegt wurden, verglichen. Der die Almbewirtschafterin vertretende XXXX erklärte, es gehe im Streit mit der AMA im Wesentlichen um aufgeforstete Weideservitutsflächen. Auf diesen sei im Jahr 2012 Futterfläche vorhanden gewesen, allerdings auch Jungbäume, die der Aufforstung dienten. Die AMA brachte dazu vor, dass es sich durchwegs um Flächen handle, auf denen der nach den entsprechenden Richtlinien und Verordnungen für die erste und zweite Säule vorgeschriebene GLÖZ-Standard (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) nicht eingehalten werde, wonach Verbuschung und Verwaldung hintanzuhalten seien. Man könne wohl kaum davon ausgehen, dass dieser Offenhaltung genüge getan sei, wenn die Fläche von Hand aufgeforstet wird.

Da der Großteil der nicht als Futterfläche anerkannten Flächen aus dem Grund nicht anerkannt wurde, weil das vorhandene Gras zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich nicht abgefressen war, wurde auch darüber diskutiert, was denn der Landwirt tun solle und könne, um eine richtige Beantragung sicherzustellen, wenn er zum Antragszeitpunkt doch nicht wissen kann, welche Flächen tatsächlich von den Tieren genutzt werden würden.

Diskutiert wurde auch die Frage, wie die rückwirkende Umlegung der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre erfolgt ist, welche Rolle die sog. "Sonderkommission Almen" für den Fall spielte, und ob es sich bei den Digitalisierungen um amtliche Digitalisierungen gehandelt hat und welche Rolle dies für einen allfälligen Behördenirrtum spielen könnte.

Die belangte Behörde nahm in der Verhandlung auch zur Problematik des rückwirkenden Verfalls von Zahlungsansprüchen Stellung, der bei der Beschwerdeführerin besonders starke Auswirkungen hat.

7. Mit Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 17.11.2015 legte die AMA Textpassagen einer Anweisung an die Landwirtschaftskammern vor, deren Vorlage von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung verlangt worden war.

8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte danach die AMA unter Hinweis auf die entscheidende Bedeutung der Frage der tatsächlichen Nutzung von Almfutterflächen als landwirtschaftliche Fläche für die Entscheidung des Gerichts,

  • die aus Sicht der AMA in den betroffenen Antragsjahren jeweils geltenden (europäischen und/oder innerstaatlichen) Rechtsvorschriften (einschließlich etwaige Auslegungshilfen der Europäischen Kommission) anzugeben, aus denen hervorgeht, dass nur die tatsächlich vom Vieh im betreffenden Antragsjahr abgeweidete Almfutterfläche beihilfefähig ist,

  • vollständig anzuführen, welche Information den Landwirten seitens der Behörde dazu in sämtlichen betroffenen Antragsjahren zugekommen ist (unter Beilage von Kopien der Originaldokumente),

  • anzugeben, welches exakte Ausmaß jene Almfutterflächen auf der Großleobenalm aufweisen, die von der Behörde deshalb nicht als beihilfefähig anerkannt wurden, weil sie Aufforstungsflächen darstellen und/oder auf welchen das darauf wachsende Grünfutter von den Tieren nicht abgefressen wurde, und

  • die Berechnung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei der Beschwerdeführerin in den Beihilfebescheiden zu den angefochtenen Antragsjahren nachvollziehbar darzustellen sowie anzugeben, in welcher Weise die Antragsteller von Alm-Kompressionen vor Beantragung im Jahr 2008 davon informiert wurden, dass die aufgrund dieser Kompression zugeteilten NRZA bei Nichtnutzung im selben Antragsjahr verfallen und möglichst Kopien der Originaldokumente beizubringen.

Mit Schreiben vom 1.2.2016 führte die AMA entsprechende Rechtsvorschriften an, nannte als Informationsquelle für die Landwirte die Hofkarte samt Info-Broschüre, die am 19.1.2005 übergeben worden ist, und erklärte, dass die Aufforstungsflächen als auch die augenscheinlich nicht beweideten Flächen nicht nachträglich herausgerechnet werden könnten.

Weiters führte sie in dieser Stellungnahme detailliert die Grundlagen der Berechnung der Zahlungsansprüche für alle angefochtenen Antragsjahre an. Für das Antragsjahr 2009 nahm sie wie folgt Stellung:

Im Bescheid vom 30.12.2009 sei von beantragter Fläche von 71,09 ha und vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von 70,57 ausgegangen worden, wobei nach Abgleich der beihilfefähigen Fläche mit den zur Verfügung stehenden ZA ("Minimum Fläche/ZA") alle vorhandenen 70,57 ZA genutzt werden konnten.

Mit Bescheid vom 30.5.2012 würden weiterhin die ZA zu 100% genutzt und ausbezahlt, jedoch komme es zu einer Verringerung der Anzahl bei der ZA-Nummer 13761054 um 0,34 ZA. Diese Verringerung resultiere sowohl aus der VOK vom 5.4.2011 am Heimbetrieb als auch aus dem Flächenabgleich der Antragsjahre 2007-2010, welche sich beginnend im Antragsjahr 2007 und folgend im Antragsjahr 2008 auswirke. Siehe EBP-Bescheid-2008 vom 28.02.2012.

Mit EBP-Bescheid-2009 vom 14.11.2013 sei der Beschwerdeführerin eine Anzahl von 50,85 FZA mitgeteilt worden. Diese Verringerung der ZA resultiere ebenso aus den Vorjahren 2007 und 2008. Mit EBP-Bescheid-2007 vom 28.3.2013 sei der Beschwerdeführerin der Verfall von 19,91 ZA mitgeteilt worden, diese Kürzung resultiere aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 3.9.2012, welche sich rückwirkend auch auf die Vorjahre - beginnend mit dem Antragsjahr 2007 - auswirke.

Die Rückforderung von EUR 6.950,49, welche in diesem EBP-Bescheid-2009 angewiesen wird, resultiere nicht aus der "Nicht-Berücksichtigung" der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX , sondern aus dem Abgleich "Minimum Fläche/ZA", welcher aus der Flächentabelle des Bescheids auf Seite 2 zu entnehmen sei. Aufgrund der Kürzung der ZA im Antragsjahr 2007, welche sich für das Folgejahr 2008 auswirke, stünden im Antragsjahr 2008 und 2009 weniger ZA zur Verfügung und daher betrage das Minimum des Abgleichs nur noch 50,85 anstatt der 70,23. D.h. der Betrieb habe mehr normale Fläche (Fläche nach Verschiebung) als ZA, die Fläche sei daher auf die Anzahl der ZA (50,85) reduziert worden (Minimumfläche).

Mit EBP-Bescheid-2009 vom 26.6.2014 werde der Beschwerdeführerin eine Änderung in der Nutzungsberechnung der 51,42 vorhandenen ZA mitgeteilt. Es komme zu einer Änderung der Zahlungsansprüche, weil betreffend die Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche stattgefunden habe.

Mit angefochtenem Bescheid vom 28.5.2015 sei die Erklärung gem. §8i MOG vom 13.6.2014 berücksichtigt worden.

Zur Frage, wie die Antragstellerin über den Verfall von mittels Kompression erworbenen NRZA informiert worden sei, legte die AMA ein über die Landwirtschaftskammern verteiltes Merkblatt 2008 zur Kompression vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Kompression die vorhandenen ZA der nationalen Reserve zugeführt und im Gegenzug komprimierte ZA aus der nationalen Reserve (NRZA) zugeteilt werden. Weiters wird in dem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche NRZA jährlich zu nutzen sind, da sie sonst unmittelbar in die nationale Reserve verfallen.

Zu dieser Stellungnahme der AMA nahm die Beschwerdeführerin am 10.3.2016 insofern Stellung, als die Anführung der Übergabe der Hofkarte samt Info-Broschüre an die Landwirtin als Beweismittel irreführend sei, da es sich lediglich um die Hofkarte der Heimbetriebsflächen gehandelt habe. Die Hofkarten für die Almfutterflächen habe es erst viele Jahre später gegeben. Zu den detaillierten Darstellungen der AMA bezüglich Verfall von ZA wurde nicht Stellung genommen.

9. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gericht ersucht, die exakte Flächenausdehnung der bei der mündlichen Verhandlung besprochenen Teilfläche lfd. Nr. 1 bekannt zu geben, bei der die Futterfläche mit 30LN/30FF eingeschätzt wurde, belegt durch eine gut erkennbare Abgrenzung dieser Fläche auf einem geeigneten Orthofoto, auf dem auch die im Antragsjahr 2012 beantragte Schlagabgrenzung zu erkennen ist.

Mit Schreiben vom 21.1.2016 wurde ein Orthofoto übermittelt, auf dem Schlagabgrenzungen, jedoch keine Schlagbezeichnungen erkennbar waren. Flächenangabe wurde keine übermittelt.

10. Auf Rückfrage des Gerichts wurde von der AMA per E-Mail vom 29.3.2016 ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3.12.2013 übermittelt, mit dem der Bescheid der AMA vom 28.3.2013 über die Einheitliche Betriebsprämie 2007, mit dem der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert worden war, wegen Verjährung aufgehoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zum Beihilfeantrag

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX .

Mit Schreiben vom 27.7.2011 teilte die AMA der Almbewirtschafterin mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.

Die AMA müsse möglicherweise von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen. Mit Schreiben vom 5.8.2011 gab die Almbewirtschafterin eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aufgrund technischer Gegebenheiten die Antragstellung in der vorgenommenen Art habe erfolgen müssen.

Am 3.9.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 169 nur 72,09 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz auf der Alm von 19,49 ha bedeutet.

Am 17.12.2012 stellte die Almbewirtschafterin bei der Behörde den schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 169,00 ha eine solche von 115,32 ha zu Grunde zu legen sei. Diese Reduktion wurde von der AMA mit der Begründung nicht berücksichtigt, es bestehe ein Widerspruch zur Sachverhaltserhebung 2010.

1.2. Zur anrechenbaren Futterfläche

Zur anrechenbaren Futterfläche wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, und die dort in Pkt. 1.4. getroffenen Feststellungen verwiesen, die vollständig auch auf das Antragsjahr 2009 zutreffen.

1.3. Zur Information der Beschwerdeführerin darüber, dass nur die tatsächlich vom Vieh im betreffenden Antragsjahr abgeweidete Almfutterfläche beihilfefähig ist

Zur dieser Frage wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, und die dort in Pkt. 1.3. getroffenen Feststellungen verwiesen.

1.4. Zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen

Zur Frage der vorhandenen Zahlungsansprüche wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, und die dort in Pkt. 1.4. getroffenen Feststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Beweiswürdigung wird ebenso vollständig auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Art. 21, 23, 24 und 42 dieser Verordnung lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:

Artikel 21

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien

(1) Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.

(2) Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen."

"Artikel 23

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend "betreffendes Kalenderjahr" genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.

[...]

Artikel 24

Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 23 werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine Verwaltungskontrolle beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Art. 2, 8, 11, 12, 22, 30, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

[...]

(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;

(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind;[...]"

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[...]

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

  1. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt

um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Sie ist in erster Linie auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Dass die für eine Flächensanktion ausschlaggebende Flächendifferenz trotz großer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellter Abweichungen so gering ist, fußt darauf, dass die Beschwerdeführerin kaum mehr ZA als ermittelte Fläche zur Verfügung hatte und gem. Art. 51 Abs. 2a VO (EG) 796/2004 für jene Fläche, die zwar infolge einer Übererklärung zu viel angemeldet war, für die aber keine ZA zur Verfügung standen, keine Sanktion zu verhängen ist.

Gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 war für derart geringe Flächendifferenzen unter 3 % oder bis 2 ha keine Flächensanktion zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf ein etwaiges Verschulden der Antragstellerin und somit mit eine - nicht verhängte - Sanktion einzugehen. Die Anwendung des § 8i MOG 2007 hatte im Beschwerdefall keine Änderung bei der Berechnung des Beihilfebetrages zu Folge, weil zu viel bezahlte Prämien - unabhängig vom Verschulden und wie unten ausgeführt - jedenfalls zurückzuzahlen sind.

2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme am 17.12.2012 versucht. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Da bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hatte, bei der Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, konnte der Antrag daher am 17.12.2012 nicht mehr nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer beantragten Almfläche von 169 ha ausgegangen.

Dies spielt aber im konkreten Fall - in dem keine Sanktion ausgesprochen wurde - für die Rückforderung insofern keine Rolle, als die für nicht beantragte Flächen ausbezahlten Beträge von der Behörde jedenfalls zurückgefordert werden müssten.

3. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle:

Dem bei der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde zunächst vorgebrachten Argument, jene Flächen, auf denen aufgeforstet werde, könnten a priori wegen eines Verstoßes gegen die Erhaltung des "Guten Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustandes (GLÖZ)" überhaupt nicht als beihilfefähige Futterfläche anerkannt werden, ist nicht zutreffend. Die Verstöße gegen den GLÖZ unterliegen einem System, das vom System der Kürzungen und Ausschlüsse in der Einheitliche Betriebsprämie vollkommen getrennt ist. Die Kürzungen aufgrund der GLÖZ-Verstöße sind in Art. 23 und 24 der VO (EG) 73/2009 geregelt, jene aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung Einheitlicher Betriebsprämie in Art. 21 dieser Verordnung. Sie sind auch in unterschiedlichen Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Kürzungen berechnen sich in anderer Art und Weise, auf unterschiedlicher Grundlage und in anderer Höhe. Eine Sanktion wegen Verstoß gegen den GLÖZ wurde in diesem Verfahren nicht verhängt und bildet daher keinen Verfahrensgegenstand.

Nach der angeführten Rechtsvorschrift des Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art 2 lit. h VO (EG) 73/2009 zählen jedoch zur beihilfefähigen Fläche nur jede landwirtschaftlichen Flächen, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt werden. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 sind unter Dauergrünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

Die tatsächliche Nutzung des Grünlandes kann nun durch regelmäßigen Schnitt der Futterpflanzen oder durch tatsächliche Beweidung erfolgen.

Auf der Alm wird ihrer Natur nach regelmäßig nur die Beweidung als Nutzungsform in Frage kommen. Dabei wird bei der tatsächlichen Beweidung wohl kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein. Es wird nicht jeder Grashalm oder jedes Grasbüschel abgeweidet sein müssen, doch muss in den kleinsten nach den angeführten Rechtsvorschriften maßgeblichen, in der Natur abgrenzbaren Flächeneinheiten, den Schlägen, eine nennenswerte und gut erkennbare Beweidung stattgefunden haben, um diese Flächeneinheit der beihilfefähigen Fläche zuzählen zu können. Dabei ist selbstverständlich in Rechnung zu stellen, dass es auf eine Gesamtbilanz über die gesamte Nutzungssaison ankommt, was bedeutet, dass eine Vor-Ort-Kontrolle, die am Beginn oder in der Mitte der Weidesaison stattfindet, nur mit nachvollziehbarer Begründung feststellen kann, dass bestimmte Flächen nicht als Futterfläche genutzt werden. Bei Flächen größeren Ausmaßes allerdings, die gegen Ende der Weidesaison noch nicht abgeweidet vorgefunden werden, wird es einer weniger detaillierten Begründung dafür bedürfen, wenn diese Flächen nicht als beihilfefähige Flächen anerkannt werden.

Dies trifft im konkreten Fall jedenfalls zu. Große Flächen jenes Almbereiches, der in Aufforstung begriffen ist, waren weder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 3. September 2012 noch zum Zeitpunkt der Begehung durch das - von der Beschwerdeführerin beauftragte - Umweltbüro am 20. und 24. September 2012 abgeweidet.

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Beweidung zwischen dem Zeitpunkt der erwähnten Begehungen und dem Almabtrieb noch durchaus möglich gewesen wäre und dies durch die Begehungen nicht mehr habe erfasst werden können, ist entgegen zu halten, dass sich dies bei der großen nicht beweideten Fläche als äußerst unwahrscheinlich darstellt. Auch durch die Aufnahmen des von der Beschwerdeführerin selbst beauftragten Umweltbüros konnte derartiges nicht belegt werden.

Die Argumentation, dass in früheren Jahren, etwa aufgrund anderer Witterung, eine Beweidung durchaus stattgefunden habe und eine Umlegung auf die Vorjahre, etwa auch auf das Antragsjahr, gar nicht möglich sei, weil das Ausmaß der tatsächlich abgeweideten Fläche von Jahr zu Jahr variiere, ist zwar verständlich. Der EuGH hat aber in seiner Entscheidung vom 19.11.2002 in der Rechtssache C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, abgeleitet. Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihren Beihilfeantrag jedes Jahr nach der zu Saisonende tatsächlich abgeweideten Futterfläche einzuschränken (Art. 22 VO [EG] 796/2004). Dies ist aber offenbar nicht erfolgt, da die zwischen 2008 und 2012 beantragte Futterfläche auf der Alm zu Saisonende in diesen Antragsjahren nicht zurückgenommen wurde. Dass aber in den der Vor-Ort-Kontrolle vorangegangenen Antragsjahren das Grasangebot in den betreffenden aufgeforsteten Bereichen der Alm im Gegensatz zum Jahr der Vor-Ort-Kontrolle regelmäßig vollständig genutzt wurde, wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt.

Dort wo aufgrund des Fotomaterials eine Beweidung als wahrscheinlich angenommen werden kann, wurde dies in diesem Erkenntnis berücksichtigt.

4. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Die Beschwerdeführerin argumentiert offenbar, die Funktion, die die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung erfüllt haben, sei eine behördliche Funktion gewesen (vgl. § 2 Abs. 3 INVEKOS-Umsetzungsverordnung, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene), die Digitalisierung sei daher eine "amtliche" gewesen und somit ein behördlicher Akt. Fehler und Irrtümer, die bei diesem Akt aufgetreten sind, seien daher der Sphäre der Behörde zuzurechnen.

Sie übersieht aber, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer der Antragstellerin angesichts von ihr beigebrachter richtiger Tatsachen falsche Auskunft zur Anrechenbarkeit von nicht tatsächlich genutzten Weideflächen gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dafür hat das Verfahren aber keine Anhaltspunkte ergeben.

Auch die Tatsache, dass eine Information über die Notwendigkeit der dauerhaften Nutzung von Weideflächen seitens der Behörde überhaupt nicht oder nur unzureichend erfolgt ist, ist nicht als Behördenirrtum, schon gar nicht als bewusste Täuschung seitens der Behörde zu werten. Von Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich aus Art. 12 VO 796/2004, Art. 73 Abs. 4 VO 796/2004 ist hingegen eng auszulegen (EuGH 2.7.2015, Rs C-684/13 Johannes Demmer vs. FØdevareministeriets Klagecenter). Eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass die Beihilfefähigkeit solcher nicht beweideter Fläche von der Behörde systematisch anerkannt wurde oder wird und daraus u.U. eine Situation entstehen hätte können, in der ein derartiger Irrtum vom Landwirt billigerweise nicht erkannt werden hätte können (wie vom EuGH in der oben angeführten Rechtssache erwogen), konnte im Verfahren nicht erkannt werden.

5. Das Beschwerdeverfahren hat keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EG) 796/2004 nicht entsprechen würde. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 30 VO (EG) 796/2004 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014.

Der im Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Bericht der ¿Sonderkommission Alm¿ 1. Teil" erwähnt zwar in seinem Resümee auf S. 7 dass sich "die Grundsatzfrage nach der Reproduzierbarkeit der erhobenen Flächendaten" stelle und die gewählte Vorgangsweise der Schlageinteilung mit den unterschiedlichen Überschirmungs- und NLN-Faktorstufen es nicht zulasse, die von der EU-Kommission vorgegebenen Toleranzen (Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 VO [EG] 1122/2009) in jedem Einzelfall einzuhalten, spezifiziert dies aber nicht und kommt auf S. 6 zum Schluss, dass "der Almleitfaden und die im Zuge der Weiterentwicklung und Präzisierung des österreichischen Flächenerfassungssystems für Almen erlassenen Verordnungen und Anweisungen den EU-rechtlichen Vorschriften und der österreichischen Rechtsordnung" entsprächen.

Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann (worauf auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungshofbericht kritisch hinweist). Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots durch die Tiere haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse in jedem Fall unbrauchbar sind, vielmehr musste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten.

Ein Irrtum der Behörde ergibt sich, wie bereits in den Feststellungen angeführt, auch nicht daraus, dass frühere Flächenfeststellungen der Agrarbezirksbehörde andere Futterflächenausmaße ergeben haben.

6. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

7. Zur Problematik der Zahlungsansprüche:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs sind gegen Empfänger von Beihilfen wegen überhöhter Flächenangaben auch in den Jahren vor der Durchführung einer Kontrolle Rückforderungen und Sanktionen zu verhängen und die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer unzutreffenden Antragstellung gilt aber auch für die Zuteilung von ZA, wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs C-648/13 Johannes Demmer). Aus diesem Grund musste das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, detailliert ausgeführt, bereits im Bescheid zur Einheitliche Betriebsprämie 2008 berücksichtigt werden, wodurch es zum Verfall von ZA kommen musste, die für die Folgejahre nicht mehr zu Verfügung stehen. Das Beschwerdevorbringen, der rückwirkende Entzug von ZA stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin dar, geht daher ins Leere.

Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der ZA wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, dargelegt, zu Grunde zu legen.

9. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:

Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Durch die 2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde die Verjährungsfrist aber unterbrochen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass nicht einmal die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen ist.

10. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch neu festgesetzten ermittelten Fläche den Betrag der zustehenden Einheitliche Betriebsprämie und den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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