BVwG L516 2116260-1

L516 2116260-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016

Regest

Bindungswirkung, ersatzlose Behebung, Konventionsreisepass,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Schlepperei, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zeitpunkt

Testo completo

BVwG L516 2116260-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2116260.1.00

Spruch

L516 2116260-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael SCHÖNLECHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 92 Abs 1 Z 4 und Abs 1a FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

1.1. Das BFA verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.09.2015 über einen Eintrag im Kriminalpolizeilichen Aktenindex sowie darüber, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag gem § 92 Abs 1 Z 4 FPG abzuweisen. Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Schriftsatz vom 22.09.2015 eine Stellungnahme ab.

2. Das BFA wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 10.08.2015 gem § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1 Z 4 und Abs 1a FPG ab.

2.1. Zur Begründung wurde - zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin Anzeige an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachtes auf Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erstattet worden sei.

3. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 09.10.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 20.10.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt,

4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 09.03.2016 die Beschwerdeführerin ua zur aktuellen Auskunft über das strafgerichtliche Verfahren sowie ihre Auslandsaufenthalte im Zeitraum vom 23.08.2012 bis 22.08.2015 auf (OZ 5). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsätzen vom 22.03.2016 und 31.03.2016 dazu Stellung und legte einen Auszug aus der Anklageschrift sowie eine vollständige Kopie ihres abgelaufenen Konventionsreisepasses vor (hg OZ 6 und 7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine iranische Staatsangehörige, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, welcher ihr nach wie vor zukommt, und sie verfügte über einen vom 23.08.2012 bis 22.08.2015 gültigen Konventionsreisepass.

1.2. Im August 2014 wurde gegen die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Laut Anklageschrift werden der Beschwerdeführerin folgende Strafhandlungen angelastet:

Entgegennahme und Weiterleitung der für N. E. bestimmten Anrufe jener von S. A. und M. geschleppten Personen, die soeben in Österreich angekommen waren, insbesondere hinsichtlich der im Zeitraum 27.10.2012 bis 29.10.2012 Geschleppten A. A. A. A. und N. K. Vermittlung des Kontaktes ausreisewilliger Iraner zu dem im Iran aufhältigen und abgesondert verfolgten Schleuser S. A., insbesondere hinsichtlich des im Zeitraum 26.10.2012 bis 30.10.2012 geschleppten M. P. [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht]. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erfolgte die Beschwerdeführerin betreffend weder eine Hauptverhandlung noch eine Verurteilung. Weitere strafgerichtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin waren und sind gegenwärtig nicht anhängig. Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten.

1.3. Die Beschwerdeführerin befand sich im gesamten Jahr 2012 sowie im Jahr 2013 in Österreich. Am 03.04.2014 reiste sie bis 14.04.2014 in die Türkei und verbrachte dort einen Urlaub. Sie kehrte am 11.04.2014 wieder nach Österreich zurück. Für den Zeitraum 15.06.2014 - 15.07.2014 hatte sie ein neuerliches Visum für die Türkei beantragt und erhalten. Sie reiste jedoch im Juni 2014 schließlich nicht in die Türkei, sondern gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten zunächst nach Griechenland. Später hielt sie sich in Deutschland und Italien auf. Im April 2015 kehrte die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich zurück. Seit April 2015 hält sich die Beschwerdeführerin durchgehend wieder in Österreich auf.

1.4. Seit September 2015 absolviert die Beschwerdeführerin eine Lehre als Friseurin.

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum gegenständlichen Verfahren, aus der ebenso vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und der Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses (OZ 6 und 7), sowie nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zum 04.04.2016. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Auslandsaufenthalten in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2016 waren stringent und lassen sich mit den Eintragungen im abgelaufenen Konventionsreisepass in Einklang bringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Fremdenpolizeigesetz BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF anzuwenden.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG ua die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

3.4. Gem § 92 Abs 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen; 2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten; 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; 4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken; 5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

3.5. Gem § 92 Abs 1a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt. Gem § 14 Abs 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses ua zu versagen, wenn die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

3.6. Gem § 94 Abs 5 FPG gelten die §§ 88 Abs 4 sowie 89 bis 93 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

3.7. Zum gegenständlichen Verfahren

3.7.1. Das BFA führte zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdeführerin der zwingende Verdacht bestehe, gegen § 114/4 FPG verstoßen zu haben, und Anzeige an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachtes auf Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erstattet worden sei. Vorfallszeitraum sei Oktober 2012 bis Mai 2013 gewesen. Diese Tatsache rechtfertige die Annahme, dass die Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass dazu benützen würde, weiterhin gegen § 114 FPG zu verstoßen und somit die innere und äußere Sicherheit der Republik zu gefährden. Der Zeitraum der seither vergangen sei, sei jedenfalls zu kurz, um eine positive Prognose stellen zu können. Für die Versagung eines Konventionsreisepasses sei eine rechtskräftige Verurteilung nicht notwendig, allein der Verdacht reiche aus. Es gelte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Fachberufsschule besuche und für den Abschluss unbedingt einen Konventionsreisepass benötige, könne nicht berücksichtigt werden. Auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen sei keine Rücksicht zu nehmen.

3.7.2. Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache darstellt, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Versagungsgrund setzt jedoch nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243).

3.7.3. Im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin liegt zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine sie betreffende (auch keine nicht rechtskräftige) Verurteilung vor, es gilt daher die Unschuldsvermutung und die Beschwerdeführerin ist bisher strafrechtlich unbescholten geblieben, weshalb der - nicht näher begründeten - Ansicht des BFA, dass eine rechtskräftige Verurteilung nicht notwendig und allein der Verdacht für die Versagung eines Konventionsreisepasses ausreiche, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann und der Beschwerde bereits aus diesem Grund stattzugeben war.

3.7.4. Darüber hinaus haben sich auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht anhand des festgestellten Sachverhaltes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von bestimmten Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin das Dokument bereits benützt hat oder zukünftig benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ergeben. Die Beschwerdeführerin befand sich im gesamten Jahr 2012 sowie im Jahr 2013 - und sohin auch im angezeigten bzw angeklagten Tatzeitraum - in Österreich und auch die weiteren Auslandsaufenthalte der Beschwerdeführerin im Gültigkeitszeitraum ihres inzwischen abgelaufenen Konventionsreisepasses lassen keine Rückschlüsse auf dessen Benützung zum Zwecke der Schlepperei zu. Der Beschwerdeführerin wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen, die ihr zur Last gelegten Tathandlungen unter Benützung des Konventionsreisepasses vorgenommen zu haben. Weitere strafgerichtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin waren und sind gegenwärtig nicht aktenkundig.

3.7.5. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.08.2015 wieder unerledigt ist, jedoch neuerlich vom BFA meritorisch zu erledigen ist (vgl VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374, RS 2). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher in weiterer Folge der Beschwerdeführerin einen Konventionsreisepass auszustellen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

3.9. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bereits eine Anklage ohne rechtskräftige Verurteilung eine bestimmte Tatsache iSd § 92 Abs 1 Z 4 FPG darstellt.

3.10. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

3.11. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.