G305 2008620-1•BVwG G305 2008620-1
G305 2008620-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016
Einbringungsstelle, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
G305 2008620-1/17E
G305 2008620-2/5E
Im namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter, 1.) über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, XXXX, vom 21.06.1982 und 2.) den Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, vom 28.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. Nr. 13/1962, als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
2. In Stattgabe des Antrages der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.05.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG f e s t g e s t e l l t, dass der Bescheid vom 16.06.1982, Zl. XXXX, spätestens am 21.07.1982, 24:00 Uhr, in Rechtskraft erwachsen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 28.05.2014 brachte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) eine Abschrift des Gerichtsaktes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zur Sozialrechtssache zur Zl. XXXX (Klagende Partei: XXXX, VSNR: XXXX, vertreten durch XXXX [in der Folge:
Mitbeteiligte] vs. Beklagte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) zur Vorlage und begehrte den Ausspruch, das Bundesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Bescheid der Kasse (Anmerkung: der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) vom 16.06.1982 rechtskräftig sei.
2. Mit der als "Beschwerdevorlage" titulierten, zum 02.06.2014 datierten Eingabe mit dem Betreff "Wertung des Schreibens von Frau
XXXX vom 21.06.1982 als Einspruch nach § 412 ASVG durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht" brachte die belangte Behörde ein mit 21.06.1982 datiertes, an den Landeshauptmann von Steiermark gerichtetes Schreiben zur Vorlage.
3. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 09.09.2014 wurde die belangte Behörde um die Beantwortung von Fragestellungen mit dem Ziel der Klärung des relevanten Sachverhalts ersucht.
4. Mit Schreiben vom 24.09.2014 führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie die Frage, wann der Bescheid vom 16.06.1982, Zl. XXXX, an XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) und an deren Tochter, die mitbeteiligte XXXX, zugestellt wurde, nicht habe eruieren können. Gegen den genannten Bescheid sei weder von der BF, noch von der Mitbeteiligten ein Einspruch im Sinne des § 412 Abs. 1 ASVG erhoben worden. Jedoch habe sich die BF mit einem zum 21.06.1982 datierten Interventionsschreiben an den Landeshauptmann für Steiermark gewandt. Auch dieses Schreiben sei nicht bei der belangten Behörde eingebracht worden. Das im Schreiben der belangten Behörde angesprochene Versicherungspflichtverfahren habe mit Rechtskraft des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982, Zl. XXXX, geendet.
5. Mit Beschluss des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2015,Zl. XXXX, wurde der Antrag der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.05.2014, das Bundesverwaltungsgericht wolle aussprechen, dass der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982 rechtskräftig sei, mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
Der angeführte Beschluss wurde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 12.01.2015 zugestellt.
6. Mit ihrer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Eingabe vom 25.03.2015 begehrte die Mitbeteiligte einerseits die Zuerkennung der Parteistellung und andererseits die Zustellung des Erkenntnisses.
Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.06.1982, Zl. XXXX, ausgesprochen habe, dass sie seit dem Anmeldezeitpunkt 01.04.1976 auf Grund ihrer Tätigkeit für ihre Mutter, die BF, in Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht der Pflichtversicherung in der vollen Arbeitslosenversicherung unterliege. Gegen diesen Bescheid habe die BF am 21.06.1983 rechtzeitig ein Rechtsmittel, das bis heute unerledigt geblieben sei, erhoben. Da sie ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, sei sie jedenfalls Partei im Sinne des Gesetzes, da es für ihre pensionsrechtlichen Ansprüche von Bedeutung sei, ob sie im genannten Zeitpunkt als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung unterlag. § 8 AVG verleihe allen (natürlichen und juristischen) Personen, die vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an einer Sache beteiligt sind, die Parteistellung. Entgegen der Aufforderung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zu GZ XXXX habe die belangte Behörde das gegenständliche Erkenntnis weder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX, noch der Antragstellerin zugestellt.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.05.2015 wurde der belangten Behörde die Eingabe der Mitbeteiligten vom 25.03.2015 zugestellt und dieser die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist schriftlich zu äußern.
8. In ihrer darauf ergangenen schriftlichen Stellungnahme vom 12.05.2015 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sich aus der Zustellverfügung des Bescheides vom 16.06.1982, Zl. XXXX, ergebe, dass dieser sowohl an die Mitbeteiligte, als auch an die BF zugestellt worden sei. Daraus ergebe sich, dass der Parteistellung der Mitbeteiligten bereits im Jahr 1982 Rechnung getragen worden sei und ihr der Bescheid nachweislich zugekommen sei. Die Mitbeteiligte habe der belangten Behörde am 19.04.2011 nicht nur ein zum 21.06.1982 datiertes, an den Landeshauptmann gerichtetes Schreiben, sondern auch den genannten Bescheid der belangten Behörde übermittelt. Damit stehe fest, dass die Mitbeteiligte am 19.04.2011 im Besitz des genannten Bescheides gewesen sei. Einwendungen gegen diesen Bescheid wären innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist nach dessen Zustellung in Form eines Einspruchs (§ 412 Abs. 1 ASVG) zu erheben gewesen. Anhand der von der Mitbeteiligten vorgelegten Bescheidausfertigung sei klar erkennbar, dass es sich hierbei um die an sie zugestellte Ausfertigung gehandelt habe, zumal ihr Name auf der Zustellverfügung mit einem entsprechenden händischen Vermerk in Form eines Hakens versehen worden sei. Der an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf der Mitbeteiligten, sie habe weder dieser noch dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt, begegnete die StGKK mit dem Vorhalt, dass in dieser Angelegenheit ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliege.
9. Mit direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem, als "außerordentliche Revision gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm. §§ 25a ff VwGG" bezeichnetem, zum 21.05.2015 datiertem Schriftsatz erhob die Mitbeteiligte gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015 Revision und brachte im Kern vor, dass sie sich durch den angefochtenen Beschluss 1) in ihrem subjektiven Recht auf Zulassung der ordentlichen Revision, 2) in ihrem subjektiven Recht auf Parteistellung gemäß § 8 AVG, 3) in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung der Gesetze durch das Bundesverwaltungsgericht und 4) in ihrem subjektiven Recht auf behördliche Erledigung ihrer Eingabe (Einspruch) verletzt erachte.
Die Revisionsschrift verband sie mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof wolle 1.) die Revision wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulassen und 2.) den angefochtenen Beschluss vom 08.01.2015 dahingehend abändern, dass in der Sache eine Entscheidung des Inhalts getroffen werde, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982 noch nicht in Rechtskraft erwachsen und gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel zulässig sei, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben, in eventu den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben, in eventu den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
10. Mit Beschluss vom 01.12.2015, Zl. XXXX, wies der Verwaltungsgerichtshof
die Revision der Mitbeteiligten zurück und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerdevorlage der belangten Behörde mit dem darin enthaltenen Ersuchen, auszusprechen, dass der Bescheid vom 16.06.1982 rechtskräftig sei, meritorisch zu entscheiden gehabt hätte. Die Mitbeteiligte sei zwar als potentiell Versicherte Partei des Verfahrens über die Pflichtversicherung. Inwieweit sie durch den angefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung des Antrages der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in ihrem "Recht auf Parteistellung" oder ein daraus abgeleitetes Recht verletzt werden könnte, sei nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen, dass sie der angefochtene Beschluss in ihrem "Recht auf behördliche Erledigung ihrer Eingabe (Einspruch)" verletze, übersehe sie zum einen, dass es sich nicht um ihre Eingabe, sondern um die ihrer Mutter gehandelt habe. Zum anderen könne eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht nur im Wege eines Fristsetzungsantrages geltend gemacht werden. Jedoch habe die in diesem Fall bekämpfte Zurückweisung der Beschwerdevorlage bzw. des Antrages der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beseitigt, das nun im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben werde, ob es sich beim Schreiben vom 21.06.1982 tatsächlich um einen Einspruch gehandelt habe und ob dieser - bejahendenfalls - rechtzeitig war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Mitbeteiligte war ab dem 01.04.1976 als Arbeitnehmerin im Unternehmen der Beschwerdeführerin bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung in der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG gemeldet.
2. Anlässlich einer im Unternehmen der BF zwischen dem 24.03. und dem 26.03.1982 durchgeführten Beitragsprüfung durch die belangte Behörde entstanden dieser Bedenken, ob die seit dem 01.04.1976 als teilzeitbeschäftigte angestellte, ununterbrochen zur Pflichtversicherung angemeldet gewesene Mitbeteiligte tatsächlich der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
2.1. Vor dem 01.04.1976 besuchte die Mitbeteiligte die Hochschule für Musik und darstellende Kunst. Im März 1974 war sie bei der Firma XXXX beschäftigt und als solche sozialversichert. Zwischen dem 18.09. und dem 06.10.1974 war sie bei der Firma XXXX beschäftigt und als solche ebenfalls zur Sozialversicherung angemeldet.
Ab dem 01.04.1976 war die Mitbeteiligte im Parkettentischlereibetrieb ihrer Mutter, der BF, beschäftigt und wurde von der BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG 1955 zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der belangten Behörde angemeldet.
Die Tätigkeit der Mitbeteiligten im Betrieb der BF bestand im Wesentlichen zusammengefasst darin, Schreibarbeiten zu erledigen, die BF zu ihren Kunden und Baustellen zu fahren, Lacke und Bretter auf die Baustellen zu bringen und die BF zum Einkaufen zu fahren. Eine genaue tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit wurde nicht eingehalten. Die Mitbeteiligte war lediglich fallweise (also dann, wenn sie gebraucht wurde) und nicht regelmäßig im Betrieb der BF tätig. Die Mitbeteiligte war auch nicht zur Einhaltung einer bestimmten (täglichen bzw. wöchentlichen) Arbeitszeit verpflichtet. Die Mitbeteiligte wurde bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme entlohnt. Die BF zahlte der Mitbeteiligten das Entgelt laufend aus, da letztere als (parallel dazu) in Deutschland tätige Schauspielerin nur ab und zu etwas dazu verdiente. In dieser Zeit hielt sich die Mitbeteiligte öfter bei einer Bekannten in XXXX auf. Als Schauspielerin entfaltete die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit für unterschiedliche Firmen an unterschiedlichen Orten in Deutschland.
2.2. Mit Bescheid vom 16.06.1982, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde sodann aus, dass die darin namentlich und mit ihrer Versicherungsnummer näher bezeichnete Mitbeteiligte "seit dem Anmeldezeitpunkt 1.4.1976 in Ermangelung der Dienstnehmereigenschaft des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht der Pflichtversicherung in der Voll- und Arbeitslosenversicherung" unterliege und die Versicherungsanmeldung für die Genannte ab dem 01.04.1976 von Amts wegen storniert werde.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Beitragsprüfung am Betriebsstandort XXXX, durchgeführte Beitragsprüfung gezeigt habe, dass die Mitbeteiligte ohne Unterbrechung zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei, obwohl sie zeitlich überwiegend in Deutschland Aufenthalt genommen habe. Die Erhebungen hätten ergeben, dass sie seit dem Versicherungsbeginn (01.04.1976) nicht verpflichtet gewesen sei, eine regelmäßige Tätigkeit zu entfalten und eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten. Von ihrer als Dienstgeberin auftretenden Mutter habe sie regelmäßig Geldzuwendungen erhalten, ohne dafür eine Arbeitsleistung zu erbringen. Bei ihren Aufenthalten in Deutschland habe die Mitbeteiligte in der Filmbranche gearbeitet bzw. Freunde besucht. Es liege eine ausdrückliche Erklärung vor, dass sie bei ihren fallweisen Aufenthalten in XXXX keine fremde Arbeitskraft ersetze. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides heißt es weiter, dass die Mitbeteiligte die behauptete Tätigkeit im Unternehmen der BF nicht im Rahmen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses verrichtet habe. Da es ihr wegen des Naheverhältnisses zur Dienstgeberin möglich gewesen sei, im Ausland Aufenthalt zu nehmen, könne nicht davon gesprochen werden, dass sie ihre Arbeitseignung und Arbeitszeit dem Unternehmen ihrer Mutter derart zur Verfügung stellen musste, dass sie auf längere Sicht nicht habe frei verfügen können. Aus diesen Gründen sei die Versicherungspflicht ab 01.04.1976 zu verneinen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dieser Bescheid wurde zeitgleich der Mitbeteiligten, deren als Dienstgeberin auftretenden Mutter, der BF, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und dem Landesarbeitsamt Steiermark zugestellt, und enthält folgende wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"RECHTSMITTELBELEHRUNG
Dieser Bescheid kann binnen einem Monat ab dem Tag der Zustellung gemäß § 412 Abs. 1 ASVG durch Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark angefochten werden.
Der Einspruch ist in zweifacher Ausfertigung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte einzubringen. Er ist gebührenfrei, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung."
2.3. In der Folge verfasste die BF ein zum 21.06.1982 datiertes, nachstehend wörtlich wiedergegebenes Schreiben an den Landeshauptmann für Steiermark:
"Sehr geehrter Herr 21.06.1982
LANDESHAUPTMANN!
Heute wende ich mich mit einer großen Bitte an Sie. Anbei sende ich Ihnen eine Kopie des Briefes der Gebietskrankenkasse an meine Tochter XXXX, die ich bei der Gebietskrankenkasse versichert habe, da sie für mich verschiedene Arbeiten erledigt. In ihrer Freizeit (unbezahlter Urlaub) ist meine Tochter von Zeit zu Zeit als Schauspielerin in Deutschland tätig. Die Gebietskrankenkasse lehnt die Versicherung ab, da sie fallweise ihrer schauspielerischen Tätigkeit nachgeht.
Ich kann die Behauptung der Gebietskrankenkasse, meine Tochter würde ihre Arbeiten nicht erledigen nicht verstehen, da sie die anfallenden Arbeiten im Betrieb voll und ganz durchführt. (Offerte und Rechnungen schreiben, Arbeiten anschauen, Arbeiter und Material führen).
Meine Tochter hält sich auch nicht behauptet überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland auf. Diese Behauptung kann nicht bei einer Beitragsprüfung festgestellt worden sein. Außerdem hat sie vor dem Anmeldezeitpunkt 1976 keinerlei regelmäßige Geldzuwendung erhalten.
Meine Tochter wird mit Jahresende meinen Betrieb Parkettentischlerei übernehmen und aus diesem Grund bitte ich Sie Herr Landeshauptmann innigst, mir um die gebietskrankenkasserliche Anerkennung meiner Tochter XXXX zu helfen.
Hochachtungsvoll:"
Das zitierte Schreiben enthält (abgesehen) von der Ansprache weder einen Adressaten, noch eine Angabe zur Absenderin.
Es trägt auch keine Unterschrift. Dem Inhalt nach ist es eindeutig der BF zuordenbar.
Das erwähnte Schreiben ist weder mit einem Datumstempel versehen, noch ist diesem ein Kuvert mit einem Hinweis zum Aufgabedatum angehängt, weshalb sich aus diesem allein nicht feststellen lässt, wann bzw. wo es eingelangt ist.
2.4. Es lässt sich nicht feststellen, dass die BF bzw. die Mitbeteiligte vor der Erlassung des Bescheides vom 16.06.1982, Zl. XXXX, ein Schreiben der belangten Behörde erhalten hätten.
2.5. Mit Schreiben des Büros des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12.08.1982, GZ: XXXX, wurde die Mutter der Mitbeteiligten um Mitteilung ersucht, ob sie gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse einen Einspruch erhoben hat. Das Schreiben enthält auch den Hinweis, dass "für den Fall, dass dieser Bescheid rechtskräftig wurde, jede Einflussmöglichkeit für Herrn Landeshauptmann verwehrt wäre."
2.6. Mit ihrem an das Büro des Landeshauptmannes gerichteten Schreiben vom 19.08.1982 brachte die Mutter der Mitbeteiligten eine Abschrift des "Einspruches an die Stmk. Gebietskrankenkasse" zur Vorlage.
Das ebenfalls nicht unterfertigte, wohl aber mit einer Firmenstampiglie des Betriebes der Mutter der Mitbeteiligten versehene Schreiben lautet wörtlich wie folgt:
"Betr.: GZ.: XXXX
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage v. 12.d.M. bezüglich Sozialversicherungsangelegenheit lege ich eine Kopie des Einspruches an die Stmk. Gebietskrankenkasse bei. Sobald ich eine Antwort auf diesen Einspruch erhalte, werde ich Ihnen davon Mitteilung machen.
Ich ersuche daher nochmals um Ihre Hilfe in dieser Angelegenheit.
Hochachtungsvoll"
2.7. Mit Schreiben vom 02.09.1982, Zl. XXXX, erging die an die BF gerichtete Mitteilung der belangten Behörde, dass die Genannte am 21.06.1982 persönlich einen Einspruch gegen den Bescheid vom 16.06.1982 beim Sekretär des Landeshauptmannes abgegeben habe und der Einspruch von Steiermärkischen Landesregierung in Kürze zugeleitet werde.
Das Schreiben der belangten Behörde folgenden Wortlaut auf:
"Sehr geehrte Frau XXXX!
Wie von Ihnen festgestellt wurde, haben Sie gegen den oben erwähnten Bescheid einen Einspruch persönlich am 21.6.1982 beim Sekretär des Landeshauptmannes von Steiermark abgegeben.
Dieser Einspruch wird uns nunmehr in Kürze von der Steiermärkischen Landesregierung zugeleitet werden. Die Kasse wird diesen Einspruch der Rechtsabteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in ihrer Eigenschaft als Einspruchsbehörde übermitteln.
Hochachtungsvoll
Der Direktor
Im Auftrage:
(eine unleserliche Unterschrift)
Abteilungsleiter"
3. Damit steht fest, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982, Zl. XXXX, am 16.06.1982 erstellt wurde und bis längstens 21.06.1982 der BF, der Mitbeteiligten, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestelltem der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und dem Landesarbeitsamt Steiermark zugestellt wurde.
Am 21.06.1982 (sohin innerhalb Monatsfrist) gab die BF beim Sekretär des Landeshauptmannes für Steiermark persönlich einen gegen diesen Bescheid gerichteten, ebenfalls zum 21.06.1982 datierten Einspruch ab.
Es steht weiter fest, dass bis 02.09.1982 (sohin nach Verstreichen der Monatsfrist) bei der belangten Behörde (als der damals gemäß § 412 Abs. 1 ASVG zuständigen Einbringungsstelle) kein gegen den genannten Bescheid gerichteter Einspruch eingelangt war.
Wann der von der BF beim Sekretär des Landeshauptmannes von Steiermark persönlich eingebrachte Einspruch gegen den angeführten Bescheid in die Sphäre der belangten Behörde gelangte und ob diese den Einspruch an den Landeshauptmann für Steiermark als damals zuständiger Einspruchsbehörde weitergeleitet hat (wie im Mitteilungsschreiben der belangten Behörde vom 02.09.1982 an die BF angekündigt), lässt sich nicht feststellen.
Es steht fest, dass der Landeshauptmann für Steiermark als seinerzeit zuständige Einspruchsbehörde über den Einspruch der BF nicht entschieden hat.
4. Es ist unbestritten, dass mit Ausnahme der BF keine der in der Zustellverfügung genannten Parteien bzw. Mitbeteiligten Einspruch gegen den Bescheid erhoben haben, so auch nicht die Mitbeteiligte.
5. Weiters steht fest, dass die "zu Ungebühr (Anm.: von der BF für die Mitbeteiligte) entrichteten Sozialversicherungsbeiträge" auf Grund eines im Rahmen einer Vorsprache der BF bei der belangten Behörde am 25.11.1982 gestellten Antrages rückwirkend für zwei Jahre rückverrechnet und dieser unter Anrechnung der an die Mitbeteiligte erbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zur Auszahlung gebracht wurden.
6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF ihren Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982, Zl. XXXX, zurückgezogen hätte.
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Gerichtsverfahrensaktes des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen graz als Arbeits- und Sozialgericht zur Sozialrechtssache Zl. XXXX und dem darin enthaltenen "Aktenrest" des Verwaltungsverfahrensaktes der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und des Landeshauptmannes von Steiermark.
Auf Grund der Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2014, Zl. XXXX, ergibt sich, dass der Versicherungsakt vor dem Jahr 2011 infolge Verstreichens der Aufbewahrungsfrist der Vernichtung zugeführt wurde und ihr eine vollständige Rekonstruktion des Aktes Zl. XXXX nicht mehr möglich gewesen sei. Damit umfasst die Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen die der belangten Behörde von der Mitbeteiligten im Jahr 2011 und vom Land vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht im Jahr 2014 (gemeint ist hier der Akt zur Sozialrechtssache Zl. XXXX) übermittelten Unterlagen. Aus einem weiteren Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 12.05.2015, Zl. XXXX, ergibt sich, dass der Kasse auch keine Zustellnachweise vorlägen, weshalb der Tag der Zustellung des Bescheides vom 16.06.1982 an die Mitbeteiligte und deren Mutter nicht habe eruiert werden können. Mit Schreiben vom 24.09.2014, Zl. XXXX, führte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ergänzend aus, dass für sie feststehe, dass der Bescheid vom 16.06.1982 der Mutter der Mitbeteiligten zufolge Datierung ihres an den Landeshauptmann gerichteten Schreibens spätestens am 21.06.1982 zugestellt worden sei.
Da auch beim Landeshauptmann für Steiermark als damals zuständiger Einspruchsbehörde keine Akten mehr ausfindig gemacht hätten werden können (siehe dazu das Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 24.09.2014), sind das Parteivorbringen und die vorliegenden Urkunden (Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982, Zl. XXXX, Schreiben der Mutter der Mitbeteiligten an den Landeshauptmann vom 21.06.1982, Schreiben der StGKK vom 21.02.1983, Schreiben der StGKK vom 02.09.1982, Schreiben der Mutter der Mitbeteiligten vom 19.08.1982, Schreiben des Büros des Landeshauptmannes für Steiermark vom 12.08.1982, sowie die mit der Mitbeteiligten aufgenommene Niederschrift des Magistrates der Stadt Graz vom 15.03.1982 und die im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens (vor Erlassung des Bescheides vom 16.06.1982) ergangene Stellungnahme der Mutter der Mitbeteiligten) im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen gewesen. Das Vorbringen der belangten Behörde, dass der Verwaltungsakt vernichtet wurde und ihr eine Rekonstruktion nicht mehr möglich sei, erscheint schon deshalb glaubwürdig, da es von der Mitbeteiligten nicht aufgegriffen wurde und daher unbestritten geblieben ist.
Aus der Würdigung des vorhandenen "Verwaltungsaktenrests" (hier vor allem des Schreibens der Mutter der Mitbeteiligten an den Landeshauptmann vom 21.06.1982 und des Schreibens der belangten Behörde vom 02.09.1982) ergibt sich schlüssig, dass es sich beim Schreiben vom 21.06.1982 - entgegen der von der belangten Behörde im Schreiben vom 28.05.2014 vertretenen Auffassung - um den an die Einspruchsbehörde direkt gerichteten Einspruch handelt. Wenn auch die belangte Behörde heute die Auffassung vertritt, dass es sich beim Schreiben vom 21.06.1982 lediglich um ein Interventionsschreiben an den Landeshauptmann von Steiermark gehandelt habe, so ergibt sich aus ihrem an die BF gerichteten Bestätigungsschreiben vom 02.09.1982 eindeutig, dass letztere "einen Einspruch persönlich am 21.6.1982 beim Sekretär des Landeshauptmannes von Steiermark abgegeben" habe. Bei der Würdigung des Schreibens vom 21.06.1982 ist davon auszugehen, dass dieses, obwohl formal nicht lege arte aufgebaut, die Mindestanforderungen eines Einspruchs erfüllt; dem kommt das später an den Landeshauptmann von Steiermark ergangene Schreiben vom 19.08.1982 nicht nahe. Warum die BF den Einspruch beim Landeshauptmann einbrachte, lässt sich, da diese bereits im Jahr 1999 verstorben ist und daher nicht befragt werden konnte, nicht erklären. Mit einer in der Rechtsmittelbelehrung allfällig enthaltenen Fehlinformation lässt sich die Einbringung des Rechtsmittels beim Landeshauptmann jedoch nicht erklären, da die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung auf die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als damals (allein) zuständige Einbringungsstelle (entsprechend der damals gültigen Fassung des § 412 Abs. 1 ASVG) korrekt hinweist.
Im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation des Schreibens der BF vom 21.06.1982 vertrat die belangte Behörde unterschiedliche Auffassungen. Während sie in ihrem Schreiben vom 02.09.1982 noch davon ausgegangen war, dass das Schreiben der BF vom 21.06.1982 als Einspruch anzusehen sei, spricht die belangte Behörde dem Schreiben der BF vom 21.06.1982 im Schreiben vom 28.05.2014 die Qualität eines gegen den Bescheid vom 16.06.1982 gerichteten Einspruchs ab und vertritt sie nunmehr die Auffassung, dass es sich hierbei um ein "Interventionsschreiben" an den Landeshauptmann handle. Dem steht die Auffassung der Mitbeteiligten gegenüber, dass es sich beim Schreiben der BF vom 21.06.1982 sehr wohl um einen Einspruch gegen den genannten Bescheid handle.
Wiewohl diese Auffassungsunterschiede grundsätzlich bemerkenswert sind, binden sie das Bundesverwaltungsgericht, das die Rechtsqualität des Schreibens der BF vom 21.06.1982 im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu würdigen haben wird, nicht.
Unstrittig geblieben ist jedoch der Umstand, dass über den Einspruch der BF vom 21.06.1982 bis heute nicht entschieden wurde. Weiters nimmt es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Mitbeteiligten, die den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982 bereits im Jahr 2011 vorgelegt hat, der Bescheid ebenfalls zugestellt wurde und diese innerhalb Monatsfrist kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat. Das ergibt sich schon aus der mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 14.06.2012 bewirkten Urkundenvorlage zur Sozialrechtssache Zl. XXXX, mit dem die Mitbeteiligte dem Landesgericht für Zivilrechtssachen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982 vorlegte.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG).
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit der Entscheidungsbefugnis über ein Rechtsmittel vom Landeshauptmann auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung 01.01.2014 ist der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982 gerichtete Einspruch vom 21.06.1982 nunmehr als Bescheidbeschwerde aufzufassen.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:
§ 412 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der für den Bescheiderlassungszeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 88/1956 und BGBl. Nr. 13/1962 lautete wie folgt:
"Einspruch gegen Bescheide der Versicherungsträger
§ 412 (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Der Versicherungsträger hat den Einspruch ungesäumt, längstens jedoch binnen zwei Wochen, unter Anschluss der Akten und seiner Stellungnahme dem Landeshauptmann vorzulegen.
(2) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1) beim Versicherungsträger zu stellen."
3.2.2. Mit Bescheid vom 16.06.1982, Zl. XXXX, hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Sozialversicherung am 01.04.1976 der Pflichtversicherung in der Voll- und Arbeitslosenversicherung in Ermangelung der Dienstnehmereigenschaften des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht unterliege und die Versicherungsmeldung für die Genannte ab dem erwähnten Zeitpunkt storniert werde.
Gegen diesen Bescheid wendete sich die BF mit ihrem Schreiben vom 21.06.1982, das diese unter Beischluss der "Kopie des Briefes der Gebietskrankenkasse" an ihre Tochter (die Mitbeteiligte) noch am selben Tag persönlich beim Sekretär des Landeshauptmannes für Steiermark einbrachte. Während die Mitbeteiligte im Wesentlichen davon ausgeht, dass es sich bei diesem Schreiben um den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982 gerichteten Einspruch handle, vertritt die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die erst mit Schreiben vom 28.05.2014 geänderte Auffassung, dass es sich dabei um ein "Interventionsschreiben" und nicht um einen Einspruch gegen diesen Bescheid handle.
In Anbetracht dessen ist zunächst zu klären, welche Rechtsqualität dem Schreiben vom 21.06.1982 zukommt und für den Fall, dass es als Rechtsmittel (Einspruch) gegen den Bescheid der belangten Behörde zu werten ist, ob es rechtzeitig eingebracht wurde.
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.3.1. Zur Rechtsqualität des Schreibens vom 21.06.1982
Nach der für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. den Zeitpunkt der Einbringung des Schreibens vom 21.06.1982 maßgeblichen Fassung des § 412 Abs. 1 ASVG konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Dabei hatte der Einspruch den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtete, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.
Der Einspruch war (ausschließlich) beim bescheiderlassenden Versicherungsträger, sohin bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, einzubringen.
Aus der damals gültigen Diktion der Bestimmung des § 412 Abs. 1 ASVG ergibt sich, dass ein Schriftstück, dann als Einspruch galt, wenn es den Bescheid zu bezeichnete, gegen den es sich richtete, einen begründeten Entscheidungsantrag enthielt und überdies beim Sozialversicherungsträger als damals vom Gesetz vorgegebenen (einzigen) Einbringungsstelle innerhalb Monatsfrist ab erfolgter Zustellung eingebracht wurde.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es nach § 63 Abs. 3 AVG 1950 und nach § 412 Abs. 1 ASVG erforderlich sei, dass das Rechtsmittel die "Bezeichnung" desjenigen Bescheides enthält, gegen den es sich richtet (siehe dazu VwGH vom 16.03.1978, Zl. 0926/77 = VwSlg. 9506A/1978). In den §§ 6 und 7 ABGB werden für die Auslegung einer Norm die eigentümliche Bedeutung der Worte eines Gesetzes in ihrem Zusammenhang und die klare Absicht des Gesetzgebers in den Vordergrund gestellt. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze habe ein Rechtsmittel im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG 1950 sowie des § 412 Abs. 1 ASVG in einer Weise bezeichnet werden müssen, die eine Unterscheidung zuließ und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschloss, gegen welchen Bescheid es sich richtete (siehe dazu auch VwGH vom 27.06.1980, Zl. 1244/80 = VwSlg. 10187A/1980). Die in einschlägigen Gesetzen gebrauchten Worte hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittels hat der Verwaltungsgerichtshof dahingehend ausgelegt, dass eine richtige, ja überhaupt die Bezeichnung des Rechtsmittels dann entbehrlich war, wenn nicht daran gezweifelt werden konnte, dass und welches Rechtsmittel erhoben wurde (siehe dazu VwGH vom 16.03.1978, Zl. 0926/77 mwN). Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich entnehmen, dass dieser hinsichtlich der Qualifikation eines Schriftstücks als Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde keinen Formalismus voraussetzte.
Mit ihrem Schreiben vom 21.06.1982 an den Landeshauptmann für Steiermark, das zwar die Wortwendung "Einspruch" und eine konkrete Bezugnahme auf den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982, Zl. XXXX, vermissen lässt, nahm die BF (mangels anderer Unterlagen, die für die Betrachtung in Frage kommen) unzweifelhaft auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug, indem sie wörtlich auszugsweise wiedergegeben ausführte: "[...] Die Gebietskrankenkasse lehnt die Versicherung ab, da sie (Anmerkung: die Mitbeteiligte) fallweise ihrer schauspielerischen Tätigkeit nachgeht. [...]"
Im bezogenen Schreiben findet sich weiters ein Hinweis darauf, dass mit diesem eine Abschrift einer Urkunde mitgesendet wurde ("[...] Anbei sende ich Ihnen eine Kopie des Briefes der Gebietskrankenkasse an meine Tochter XXXX, die ich bei der Gebietskrankenkasse versichert habe, da sie für mich verschiedene Arbeiten erledigt. [...]"). Wenn nun im Schreiben vom 21.06.1982 von einem "Brief der Gebietskrankenkasse an meine Tochter XXXX" die Rede ist, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei nur um den Bescheid vom 16.06.1982 handeln konnte, den die belangte Behörde wie folgt einleitete: "gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG wird ausgesprochen, dass Frau XXXX, VNr. XXXX seit dem Anmeldezeitpunkt 1.4.1976 in Ermangelung der Dienstnehmereigenschaften des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht der Pflichtversicherung in der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. [...]" Im Bescheid fehlt eine Bezugnahme auf die Mutter der Mitbeteiligten selbst und sind im kümmerlichen "Verwaltungsaktenrest" keine Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse enthalten, die vor der Bescheiderlassung ergangen wären. Im angesprochenen "Verwaltungsaktenrest" sind lediglich Schreiben der belangten Behörde (es handelte sich dabei um die Schreiben vom 02.09.1982 und vom 21.02.1982) enthalten, die nach der Erlassung des Bescheides ergingen. Aus dem Schreiben vom 21.06.1982 ist überdies erkennbar, dass die BF einerseits "die gebietskrankenkasserliche Anerkennung" ihrer Tochter (der Mitbeteiligten) (und damit wohl die Aufhebung des angefochtenen Bescheides) erwirken wollte und enthält dieses andererseits eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein begründeter Antrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 16.12.1974, Zl. 1398/74).
Da die Mutter der Mitbeteiligten mit ihrer Eingabe vom 21.06.1982 den "Brief der Gebietskrankenkasse" (womit nur der Bescheid vom 16.06.1982 gemeint sein konnte) zur Vorlage brachte, ist eine ausdrückliche Bezeichnung der angesprochenen Eingabe als "Einspruch" entbehrlich (siehe dazu auch die Rechtsprechung des VwGH vom 22.06.1950, Zl. 2107/49 und vom 09.11.1956, Zl. 699/55), sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei der beim Sekretär des Landeshauptmannes von Steiermark eingebrachten Eingabe der BF vom 21.06.1982 um einen gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Einspruch im Sinne des § 412 Abs. 1 ASVG handelt.
Abgesehen davon ging schon die belangte Behörde selbst in ihrem Schreiben vom 02.09.1982 davon aus, dass die Eingabe der BF vom 21.06.1982 ein Einspruch gegen den Bescheid vom 16.06.1982 ist.
Unbestritten ist, dass eine Entscheidung über den Einspruch der BF gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde bis heute ausständig ist.
3.2.3.2. Zur Rechtzeitigkeit des Einspruchs
Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 13/1962 konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen eines Monats nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. § 412 Abs. 1 dritter Satz normierte weiter, dass der Einspruch beim Versicherungsträger einzubringen war, der den Bescheid erlassen hatte.
Demnach dauerte die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers einen Monat und konnte als "gesetzliche Frist" weder von der Behörde, noch durch die Partei erstreckt werden. Für die Berechnung der Einspruchsfrist waren die §§ 32 und 33 AVG 1950 in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung maßgeblich. Demnach endeten nach Monaten bestimmte Fristen gemäß § 32 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Mit der in § 412 Abs. 1 dritter Satz ASVG enthaltenen Bestimmung, dass der Einspruch beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen war, legte der Gesetzgeber die für die Einbringung des Rechtsmittels zuständige Dienststelle, nämlich den Sozialversicherungsträger (hier die Steiermärkische Gebietskrankenkasse) fest. Dass der Einspruch alternativ auch bei der Einspruchsbehörde (dem Landeshauptmann von Steiermark) eingebracht werden könnte, wie dies § 412 Abs. 1 ASVG seit seiner Novellierung durch BGBl. Nr. 676/1991 vorsieht, war im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum noch nicht vorgesehen.
Ein gegen einen Bescheid gerichtetes Rechtsmittel gilt bzw. galt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Sozialversicherungsträger eingebracht wurde.
Ein bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebrachtes Rechtsmittel war von dieser gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 "ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen". Dass die Weiterleitung "auf Gefahr des Einschreiters" zu erfolgen hatte, bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendete, die damit verbundenen Nachteile (wie etwa eine Fristversäumnis) unter allen Umständen selbst dann zu tragen hatte, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wurde (vgl. unter vielen VwGH vom 04.03.1983, Zl. 83/02/0018; vom 23.10.1986, Zl. 86/02/0135 vom 21.06.1999, Zl. 98/17/0348). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen (wie etwa ein gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers gerichteter Einspruch im Sinne des § 412 Abs. 1 ASVG) galt nur dann nicht als verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangte (VwSlg. 6999A/1966).
Im gegenständlichen Fall hat die BF das als Einspruch gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.1982 gewertete Schreiben vom 21.06.1982 am selben Tag (sohin am 21.06.1982) persönlich im Büro des Landeshauptmannes für Steiermark eingebracht, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides korrekt auf die Sozialversicherungsträgerin, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, als Einbringungsstelle für den Einspruch hingewiesen worden war. Daraus ergibt sich (mangels vorliegender Rückscheine), dass der angefochtene Bescheid der Mutter der Mitbeteiligten bis zum 21.06.1982 zugestellt wurde. Davon ausgehend ist das Ende der einmonatigen Einspruchsfrist spätestens mit 21.07.1982, 24:00 Uhr, zu verorten. Aus dem festgestellten Sachverhalt und dem Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.09.1982 ergibt sich, dass der Einspruch gegen den angeführten Bescheid jedenfalls nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Sozialversicherungsträgerin als zuständiger Einspruchsbehörde einlangte.
Aus den angeführten Gründen erweist sich der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982 gerichtete Einspruch der BF als verspätet.
Aus den angeführten Gründen ist der Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.1982, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen.
3.3.3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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