G305 2004948-1•BVwG G305 2004948-1
G305 2004948-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 29.08.2013, OB: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Beschwerdeverfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.08.2013, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dieser mit den von ihm ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007, als "Betriebshelfer" vom 01.01.2007 bis 31.12.2009, "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2011, sowie "Leitungen freischneiden" im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege. In der Folge stellte die belangte Behörde für die Zeiträume 01.01.2007 bis 28.02.2007, 01.03.2007 bis 31.12.2007, 01.01.2008 bis 31.12.2008, 01.09.2009 bis 31.12.2009, 01.01.2010 bis 31.12.2010 und 01.01.2011 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG und die monatlich zu leistenden Beiträge fest.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der rechtzeitige Einspruch des BF an den Landeshauptmann für Steiermark vom 29.09.2013. Begründend führte er aus, dass er den Rasenmähertraktor in den Jahren 2009, 2010 und 2011 nicht über den ÖKL-Richtwerten verrechnet habe und dass die Motorsense gar nicht verrechnet worden sei.
3. Am 25.11.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch des BF dem Landeshauptmann für Steiermark als der damals zuständigen Rechtsmittelbehörde zur Erledigung vor.
Dort wurde das Rechtsmittelverfahren wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. XXXX anhängigen Beschwerdeverfahrens in einem gleichgelagerten Fall formlos ausgesetzt.
4. Wegen Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Steiermark die gegenständliche Beschwerdesache dem erkennenden Verwaltungsgericht zur Erledigung vor.
5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 24.02.2015 wurde der BF zur Vorlage einer detaillierten Auflistung sämtlicher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vermieteter land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, weiters zur Vorlage einer detaillierten Auflistung der im genannten Zeitraum erzielten Einnahmen und zur Vorlage der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 aufgefordert.
6. Mit Eingabe vom 18.03.2015 brachte der BF die angeforderten Einkommensteuerbescheide, den angeführten Zeitraum betreffend, zur Vorlage und erstattete ein ergänzendes Vorbringen.
7. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in der (gleichgelagerten) Angelegenheit zur Zl. XXXX mit Erkenntnis vom 17.12.2015 entschieden hatte, wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Erörterung der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit anberaumt.
8. In der für den 04.04.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung stellte der BF klar, dass er sich ausschließlich bezüglich der Versicherungspflichtfeststellung betreffend die Gerätevermietung im Rahmen der Grünraumpflege beschwert erachte, weshalb er zunächst den Einspruch auf diesen Aspekt (den Zeitraum der Jahre 2010 und 2011 betreffend) einschränkte. Nach eingehender Erörterung der Selbstkostenbemessungsmethode bezüglich der (beschwerdegegenständlichen) Vermietung des Rasenmähertraktors, und nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Vermietung dieses Gerätes in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen über den Selbstkosten erfolgte, zog der BF den zunächst noch aufrecht erhaltenen Teil seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch den Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen
sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2016 gab der BF nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die unmissverständliche Erklärung ab, dass er seine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2013, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde zurückziehe.
Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die den genannten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gerichtete Beschwerde als zurückgezogen gelten soll.
Durch den unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.