G303 2120198-1•BVwG G303 2120198-1
G303 2120198-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 14.09.2015,
OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 23.06.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 23.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2015 wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionelle Einäugigkeit rechts Z.n. mehrfacher Netzhautabhebung mit Makulaabhebung links, Z.n. ausgeprägtem Augeninnendruckanstieg links, Hinterkammerlinse links, Myopia media rechts Funktonelle Einäugigkeit rechts, rechts wird mit Korrektur die volle Sehschärfe von 100 % erreicht. Links ist die Sehschärfe auf etwa 0,002 reduziert. Mit einer Besserung ist nicht zu rechnen. EVO 11.02.01, Spalte 1, Zeile 9
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2015 wurde der oben angeführte Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde in Höhe von 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.
4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 13.10.2015 eingebrachte und als "Einspruch Parteiengehör" betitelte Beschwerde des BF vom 08.10.2015. Darin wurde ausgeführt, dass der BF Einspruch gegen das Parteiengehör vom 14.09.2015 erhebe und einen entsprechenden Befund beilege. Der Beschwerde war ein psychiatrischer Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 06.10.2015 angeschlossen.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens der belangten Behörde nachstehende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 27.12.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.12.2015 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung mittleren Grades, manische Störung mittleren Grades Der Klient ist im Rahmen seiner Erkrankungen depressiv geworden und es bestand die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung mit Psychotherapie, Medikamenten und Nervenfacharzt. Er ist auch einige Monate aus dem Arbeitsprozess gewesen und will nunmehr weiter arbeiten. Er ist vermindert belastbar, kann sich schwer konzentrieren, hat Sorgen und Ängste wegen seiner Erkrankungen, insbesondere vor Erblindung oder Schlaganfall. Bei günstigem Verlauf müsste auf psychiatrischem Gebiet wieder eine Besserung eintreten, wie schon vom behandelnden Nervenarzt Dr. XXXX im Laufe seiner Behandlung festgestellt wurde.
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Eine Nachuntersuchung im 01/2017 werde empfohlen, da mit einer Besserung gerechnet werden könne.
5.2. Im weiteren medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 28.12.2015, wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionelle Einäugigkeit rechts Vorgegebener Rahmensatzwert bei funktioneller Einäugigkeit rechts, Zustand nach mehrfacher Netzhautabhebung mit Maculaabhebung links, Zustand nach ausgeprägtem Augeninnendruckanstieg links, Hinterkammerlinse links, Myopia media rechts, rechts wird mit Korrektur die volle Sehschärfe von 100 % erreicht, links ist die Sehschärfe auf etwa 0,002 reduziert, mit einer Besserung ist nicht zu rechnen
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
5.3. In weiterer Folge wurde die Amtssachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit einer medizinischen Gesamtbeurteilung der Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX seitens der belangten Behörde beauftragt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung mittleren Grades, manische Störung mittleren Grades Der Klient ist im Rahmen seiner Erkrankungen depressiv geworden und es bestand die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung mit Psychotherapie, Medikamenten und Nervenfacharzt. Er ist auch einige Monate aus dem Arbeitsprozess gewesen und will nunmehr weiter arbeiten. Er ist vermindert belastbar, kann sich schwer konzentrieren, hat Sorgen und Ängste wegen seiner Erkrankungen, insbesondere vor Erblindung oder Schlaganfall. Bei günstigem Verlauf müsste auf psychiatrischem Gebiet wieder eine Besserung eintreten, wie schon vom behandelnden Nervenarzt Dr. XXXX im Laufe seiner Behandlung festgestellt wurde.
50
1
Funktionelle Einäugigkeit rechts Vorgegebener Rahmensatzwert bei funktioneller Einäugigkeit rechts, Zustand nach mehrfacher Netzhautabhebung mit Maculaabhebung links, Zustand nach ausgeprägtem Augeninnendruckanstieg links, Hinterkammerlinse links, Myopia media rechts, rechts wird mit Korrektur die volle Sehschärfe von 100 % erreicht, links ist die Sehschärfe auf etwa 0,002 reduziert, mit einer Besserung ist nicht zu rechnen
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung 1, die seelische Erkrankung mit 50 %, führend sei. Die Gesundheitsschädigung 2 steigere nicht weiter, bei funktioneller Einäugigkeit werde am rechten Auge eine Sehschärfe von 100 % erreicht. Die GS 1 beinhalte die Zukunftsängste und Sorgen bei einseitiger Erblindung, eine weitere Steigerung sei nicht gerechtfertigt.
Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass neben der einseitigen Erblindung die psychische Erkrankung im Rahmen eines Gutachtens eingeschätzt worden sei und nun mit 50 % die führende Gesundheitsschädigung sei. Eine Nachuntersuchung 01/2017 werde angeregt, weil laut dem psychiatrischen Fachgutachten mit einer Besserung gerechnet werden könne.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Es wurde zugleich mitgeteilt, dass die Durchführung einer Beschwerdevorentscheidung fristgerecht nicht möglich gewesen sei.
7. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme, welche seitens der belangten Behörde hinsichtlich der beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung durchgeführt wurde, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 15.02.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Seit Juni 2015 ist der BF in psychotherapeutischer Behandlung.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert und liegt seit Antragstellung am 23.06.2015 vor.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei Antragstellung, aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in dem die österreichische Staatsbürgerschaft ersichtlich ist, sowie aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Das oben angeführte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 27.12.2015, sowie das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 28.12.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Beide Sachverständigengutachten wurden von der Amtssachverständigen Dr. XXXX in einer medizinischen Gesamtbeurteilung zusammengefasst und im Rahmen des Parteiengehörs dem BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.
In der zusammenfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX konnte insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert werden. Es ist davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Antragstellung (23.06.2015) besteht, da der BF bereits seit Juni 2015 in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund seines Hauptleidens steht. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten psychiatrischen Befund von Dr. XXXX.
Alle vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Diese Gutachten und die zusammenfassende medizinische Gesamtbeurteilung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.
Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt; diese konnte jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf nicht erlassen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten sowie die zusammenfassende medizinische Gesamtbeurteilung vom 29.12.2015, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Alle vorgebrachten Leiden des BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben, die auf die neu eingeschätzte psychische Erkrankung des BF zurückzuführen ist, welche nun die führende Gesundheitsschädigung darstellt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung gegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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