BVwG G303 2116718-1

G303 2116718-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G303 2116718-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2116718.1.00

Spruch

G303 2116718-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle Kärnten, vom 12.10.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung am 15.03.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.07.2009, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab 25.05.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung wurden folgenden Gesundheitsschädigungen berücksichtigt:

1. Hochgradige deg. Veränderung der unteren LWS und Z.n. Discusprolaps L5/S1 rechts mit höhergradiger Funktionseinschränkung der LWS und geringen chronischen Wurzelreizerscheinungen im rechten Bein (GdB: 40 v. H.)

2. Subjektive Harn- und Stuhlinkontinenz analog (GdB: 20 v.H.)

Der Grad der Behinderung sei mit 50 v.H einzuschätzen, da die führende Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 um eine Stufe gesteigert werde.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2009 wurde dem BF ein Behindertenpass übermittelt.

3. Am 13.07.2015 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Dem Antrag war ein Befund des MR-CT-Instituts des Diagnosezentrums XXXX betreffend MRT der Hüfte beidseits, MRT der LWS und Computertomographie der Nieren vom 30.06.2015 angeschlossen.

4. Im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hochgradige deg. Veränderung der unteren LWS und Z.n. Discusprolaps L5/S1 rechts mit höhergradiger Funktionseinschränkung der LWS und geringen chronischen Wurzelreizerscheinungen im rechten Bein Weitgehend identer Befund zur Letztbegutachtung 03/2014. Chronisch wiederkehrende Schmerzen, radikuläre Schmerzausstrahlung in das rechte Bein ohne Myotomparesen. Schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Einnahme von Schmerzmedikamenten erfolgt bedarfsweise. Besonders berücksichtigt sind die vorhandenen radiologischen Veränderungen.

02.01. 02

40

2

Hüftdysplasie beidseits, Sekundärarthrose beidseits, abgelaufene Hüftkopfnekrose rechts, beginnende kleine Hüftkopfnekrose links Fortgeschrittene Hüftgelenksarthrose beidseits bei Hüftdysplasie. Laut aktueller MRT-Kontrolle von 06/2015 Befundbesserung rechts (abgelaufene Nekrose, Rückbildung eines Knochenmarksödem), leichte Verschlechterung links mit kleiner neuen Osteonekrose. Der funktionelle Befund ist weitgehend gleichbleibend, oberer Rahmensatz aufgrund der angegebenen Beschwerden und des funktionellen Befundes. Es bestehen herabgesetzte Belastbarkeit und Bewegungseinschränkung bds und chronische Schmerzen. Durch prothetischen Ersatz besserungsfähig

02.05. 08

40

3

Harndranginkontinenz und subjektive Stuhlinkontinenz Dranginkontinenz geringen Grades, subjektiv Stuhlinkontinenz für weichen Stuhl bei normalen Druckverhältnissen des Schließmuskulatus

analog 07.04.15

20

4

Arterieller Bluthochdruck Mäßiger Bluthochdruck, mit Kombinationstherapie behandelbar, keine sekundären Organschäden

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird folgendes angeführt: "Führend ist die Gesundheitsschädigung 1 (GS1), die Gesundheitsschädigung 2 (GS2) steigert um eine Stufe aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens, die Gesundheitsschädigungen 3 + 4 steigern nicht, fehlende ungünstige Wechselwirkung."

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2015 wurde der Antrag des BF vom 13.07.2015 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert weiterhin festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung darauf, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt worden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist mit Fax vom 24.10.2015 Beschwerde. In der Begründung der Beschwerde verwies der BF bezüglich der Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf den Bescheid vom 20.07.2009. Es sei hier ebenfalls die LWS als führende GS 1 festgestellt worden; die Inkontinenz als damalige GS 2 habe die GS 1 sehr wohl gesteigert, da die Inkontinenz mit der GS 1 (LWS) ursächlich begründet sei.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden am 05.11.2015 seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. Am 15.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hochgradige deg. Veränderung der unteren LWS und Z.n. Discusprolaps L5/S1 rechts mit höhergradiger Funktionseinschränkung der LWS und geringen chronischen Wurzelreizerscheinungen im rechten Bein Weitgehend identer Befund zur Letztbegutachtung 03/2014. Chronisch wiederkehrende Schmerzen, radikuläre Schmerzausstrahlung in das rechte Bein ohne Myotomparesen. Schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Einnahme von Schmerzmedikamenten erfolgt bedarfsweise. Besonders berücksichtigt sind die vorhandenen radiologischen Veränderungen.

02.01. 02

40

2

Hüftdysplasie beidseits, Sekundärarthrose beidseits, abgelaufene Hüftkopfnekrose rechts, beginnende kleine Hüftkopfnekrose links Fortgeschrittene Hüftgelenksarthrose beidseits bei Hüftdysplasie. Laut aktueller MRT-Kontrolle von 06/2015 Befundbesserung rechts (abgelaufene Nekrose, Rückbildung eines Knochenmarksödem), leichte Verschlechterung links mit kleiner neuen Osteonekrose. Der funktionelle Befund ist weitgehend gleichbleibend, oberer Rahmensatz aufgrund der angegebenen Beschwerden und des funktionellen Befundes. Es bestehen herabgesetzte Belastbarkeit und Bewegungseinschränkung bds und chronische Schmerzen. Durch prothetischen Ersatz besserungsfähig

02.05. 08

40

3

Harndranginkontinenz und subjektive Stuhlinkontinenz Dranginkontinenz geringen Grades, subjektiv Stuhlinkontinenz für weichen Stuhl bei normalen Druckverhältnissen des Schließmuskulatus

analog 07.04.15

20

4

Arterieller Bluthochdruck Mäßiger Bluthochdruck, mit Kombinationstherapie behandelbar, keine sekundären Organschäden

05.01. 02

20

Er leidet an

folgende Funktionseinschränkungen:

Die Gesundheitsschädigung 1 (GS 1) ist das führende Leiden und wird durch die Gesundheitsschädigung 2 (GS 2) um eine Stufe aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens angehoben. Die Gesundheitsschädigung 3 (GS 3) und die Gesundheitsschädigung 4 (GS 4) heben den Grad der Behinderung im gemeinsamen Zusammenwirken um noch eine weitere Stufe.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit sechzig (60) von Hundert (v.H.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend den Wohnsitz des BF ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF bei der Antragsstellung.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, in dem auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen wurde und diesbezüglich unbestritten geblieben ist.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde dadurch festgestellt, dass im Gutachten von XXXX nachvollziehbar dargelegt wurde, dass das führende Leiden (GS 1) durch die GS 2 um eine Stufe aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens angehoben wird. Des Weiteren wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des Amtssachverständigen Dr. XXXX schlüssig ausgeführt, dass auch die GS 3 und die GS 4 im Zusammenwirken die GS 1 nochmals um eine Stufe heben.

Diesbezüglich wurde seitens des Amtssachverständigen Dr. XXXX auch erwähnt, dass bereits bei einer Voreinschätzung, welche dem Bescheid vom 20.07.2009 zugrunde gelegt wurde, die GS 3 (als damalige GS 2) allein die führende GS 1, welche gleich geblieben ist, um eine Stufe steigerte.

Danach wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.03.2016 an der Außenstelle Graz durchgeführt.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

In der vorliegenden Beschwerdesache war die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zu überprüfen:

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheits-schädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt gemäß § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung nicht nur dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie die GS 2 auf die führende GS 1, sondern auch wenn zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Dies ist gegenständlich der Fall. Die GS 3 und die GS 4 ergeben im gemeinsamen Zusammenwirken eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dadurch besteht ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert und einen Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 60 von Hundert beträgt.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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