W221 2012954-1•BVwG W221 2012954-1
W221 2012954-1Tribunale amministrativo federale1 apr 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W221 2012954-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. 646094305/1722004, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 70/2015 (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Guinea und muslimischen Glaubens zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an.
Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am XXXX habe er Guinea verlassen und sei über Mauretanien und andere ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Er habe im Herkunftsstaat 13 Jahre lang eine Privatschule besucht. In Guinea lebten noch seine Mutter, seine zwei Brüder und eine Schwester. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es am XXXX in Guinea den Marsch der Opposition gegeben habe. Er gehöre der UFDG an, das sei die Union der demokratischen Kraft in Guinea. Der Beschwerdeführer sei für die Mobilisierung der Jugend zuständig gewesen. Er sei zu der Veranstaltung mit anderen Jugendlichen hingegangen. Sie hätten sich für transparente und freie Wahlen eingesetzt und seien mit Transparenten und Schildern zu Veranstaltung gegangen. Es habe Straßensperren gegeben und sie hätten den gesperrten Weg genommen und seien von der Polizei und der Gendarmerie mit heißem Wasser und Tränengas beschossen worden. Der Präsident gehe bei solchen Veranstaltungen immer gegen die Opposition vor. Es habe an dem Tag sechs Tote gegeben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Sein Name sei bekannt, da er für die Mobilität zuständig gewesen sei. Am XXXX habe es auch einen Marsch der Opposition gegeben, wobei der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Er sei zwei Tage lang festgehalten worden und seine Eltern hätten ihn mit 1.500.000 guineischen Francs freigekauft.
Am 09.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er gesund sei. Sein Vater sei am XXXX verstorben, er sei im Zuge einer Demonstration getötet worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er eingetragenes Mitglied der Demokratischen Partei UFDG sei. Am XXXX hätten die Oppositionsparteien eine friedliche Demonstration zur Durchführung freier und transparenter Wahlen veranstaltet. Der Marsch hätte ursprünglich auf der Autobahn stattfinden sollen, dies sei jedoch vom Präsidenten verboten worden. Deshalb seien sie entlang der Route des Princes auf der Straße Richtung Flughafen marschiert. Die Demonstration sei nicht bewilligt gewesen, es gebe in der Verfassung jedoch einem Punkt, der besagt, dass Demonstrationen durchgeführt werden könnten, wenn der Präsident die Rechte missachtet. Der Präsident habe eine Blockade am Flughafen durch Gendarme und Polizisten veranlasst. Als die Demonstranten an der Blockade angekommen seien und zu verstehen gegeben hätten, dass sie die Blockade passieren wollten, hätten die Polizisten und Gendarme mit Tränengas reagiert. Sie hätten geschossen und auch heißes Wasser auf die Demonstranten geschüttet. Es habe ca. sechs Tote und Verletzte gegeben. Am XXXX sei von der Polizei, der Gendarmerie und dem Militär nach den Teilnehmern der Demonstration geforscht worden. Im Zuge dieser Nachforschungen sei es zur Zerstörung vieler Geschäfte gekommen. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, noch am selben Tag Conakry zu verlassen. Die sechs getöteten Personen seien Anhänger der UFDG gewesen. Er habe sie jedoch nicht persönlich gekannt. Der Beschwerdeführer selbst habe im Zuge der Demonstration ein Transparent mit der Aufschrift "Nieder mit der Diktatur" und "Freie Fahrt für freie und transparenter Wahlen" getragen. Er habe mit den andern Demonstranten Slogans skandiert und sei hinter dem Wagen der Anführer der Oppositionsparteien marschiert. Als er bei der Blockade wahrgenommen habe, dass Tränengas eingesetzt werde und er nur noch schwarzen Rauch gesehen habe, sei er geflohen und direkt nach Hause gelaufen. Am Abend habe er einen Anruf von Parteifreunden erhalten, die ihm mitgeteilt hätten, dass bereits einige Teilnehmer der Demonstration festgenommen worden seien und dass er sich in Sicherheit bringen solle. Es sei zu einem Freund in der Nähe geflohen und habe am nächsten Morgen sofort ein Taxi nach XXXX genommen. An der Demonstration hätten zwischen 1.500 und 2.000 Personen teilgenommen. Auf die Frage, wie die Polizei bei so vielen Teilnehmern feststellen hätte können, dass er sich daran beteiligt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Beauftragter für die Mobilisierung der Jugend gewesen sei. Er könne auch einen Parteiausweis aus Guinea vorlegen. Im Zuge einer anderen Demonstration am 27.02.2013 sei er bereits einmal für zwei Tage von der Polizei festgehalten worden.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten Stellung. Dabei verwies er auf zwei weitere Berichte zu den Vorfällen im Mai 2013.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, zugestellt am 25.09.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Guinea und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. Er habe sein Vorbringen wenig detailreich und zu oberflächlich geschildert und es auf allgemein bekannte und den Medien entnehmbare Informationen gestützt. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Guinea keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 08.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem vorgelegten Parteiausweis und der Bestätigung der UFDG über seine politische Tätigkeit auseinanderzusetzen. Darüber hinaus wurde auf diverse Zeitungsberichte verwiesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 23.02.2016 langte die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation ein. Aus dieser geht hervor, dass die auf dem Parteiausweis und der Bestätigung der UFDG enthaltene Unterschrift des ständigen Sekretärs der UFDG authentisch ist.
Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Guinea und der Anfragebeantwortung geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.02.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die französische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX aus Guinea aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist seit Jänner XXXX Mitglied der Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG) und war im Basiskomitee XXXX für die Mobilisierung der Jugend zuständig. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Zuge einer Demonstration festgenommen und befand sich für zwei Tage in Haft, während der er auch geschlagen wurde. Er konnte von der Partei und seiner Familie freigekauft werden.
Am XXXX nahm der Beschwerdeführer abermals an einer Demonstration der Opposition teil, bei der die Polizei Tränengas und Wasserwerfer gegen die Demonstranten einsetzte. Der Beschwerdeführer ging von der Demonstration nach Hause und bekam in weiterer Folge Warnungen, dass die Polizei in seinem Viertel Verhaftungen vornehme. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das Land. Seine Mutter bestätigte ihm in weiterer Folge telefonisch, dass nach ihm gefragt worden ist.
Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist, weshalb unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer noch weitere Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Guinea:
"Politische Lage
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).
Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.
Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).
Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).
Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014).
Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).
Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).
Quellen:
Anfragebeantwortung vom 28.12.2015, a-9440-2 (9441), zur Lage von Personen, die an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen haben:
"Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in einem Bericht vom September 2015, dass es nach dem guineischen Strafgesetz ein Verbrechen sei, sich zu weigern, eine Versammlung zu verlassen, wenn die zuständige Behörde dazu auffordere. Es sei eine zwei- bis dreijährige Haftstrafe vorgesehen, zusätzlich zu der möglichen, zwischen ein- und fünfjährigen Aufhebung anderer Bürgerrechte, wie des Stimmrechts oder des Rechts, für ein öffentliches Amt gewählt zu werden oder in der öffentlichen Verwaltung tätig zu sein.
Während der Proteste im April und Mai 2015 seien Hunderte Personen in Verbindung mit Demonstrationen verhaftet worden, viele davon willkürlich, so AI weiters. Dabei seien die vage formulierten Regelungen zur Teilnahme an öffentlichen Versammlungen, welche die öffentliche Ruhe untergraben könnten, angewendet worden. AI verfüge über Kopien von Gerichtsentscheiden in 147 strafrechtlichen Verfahren, die im Anschluss stattgefunden hätten. 94 Personen seien zu Haftstrafen bis zu acht Monaten verurteilt worden, darunter 92, die wegen der Teilnahme an öffentlichen Versammlungen strafrechtlich verfolgt worden seien. Nur eine Person sei wegen des Tragens einer Waffe strafverfolgt worden und niemand wegen Angriffen auf Sicherheitskräfte oder umstehende Personen.
Laut den Gerichtsentscheiden und den Erklärungen, die von den AnwältInnen der DemonstrantInnen abgegeben worden seien, hätten es die Gerichte laut AI während der Verfahren als Tatsache behandelt, dass die Personen an oder in der Nähe von Versammlungsorten verhaftet worden seien. Sie hätten nicht nachgewiesen, dass die Personen sich nicht nach Anordnung durch die Sicherheitskräfte entfernt hätten ("disperse"), obwohl dies in den Bestimmungen des Strafgesetzes vorgesehen sei. Viele Männer und Frauen seien schuldig gesprochen worden, auch wenn die Gerichte auf den friedlichen Charakter der Versammlungen und die Misshandlung ("ill-treatment"), der die Personen bei ihrer Verhaftung ausgesetzt gewesen seien, Bezug genommen hätten. Das Tribunal der Ersten Instanz von Dixinn etwa habe in seiner Entscheidung berichtet, dass Gendarme eine Frau, die am 13. April 2015 verhaftet worden sei, geschlagen und getreten hätten. Polizeibeamte hätten sich zudem auf einen am selben Tag verhafteten Mann gestürzt und diesen geschlagen, während sie ihn aufgefordert hätten, er solle ihnen seine persönlichen Gegenstände aushändigen. Das Tribunal der Ersten Instanz von Conakry II habe berichtet, dass ein Mann, der am 14. April 2015 verhaftet worden sei, zusammengeschlagen worden sei und ihm sein Handy sowie 70.000 Guinea-Francs (etwa acht Euro) abgenommen worden seien. Das Tribunal habe zudem angeführt, dass der Rücken des Mannes zur Zeit seines Erscheinens vor Gericht noch immer Verletzungen aufgewiesen habe. Dies führe laut AI zu ernsthaften Bedenken über den willkürlichen Charakter der Verhaftungen, die im Kontext der kürzlich erfolgten Demonstrationen vorgenommen worden seien und über die Fairness der darauf folgenden Gerichtsverfahren.
Laut dem Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014) sehe die Verfassung Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung habe dieses Recht eingeschränkt. Rechtlich seien Treffen verboten, die ethnischen oder rassischen Charakter hätten oder Versammlungen, "deren Natur die nationale Einheit gefährden". Die Regierung verlange eine Ankündigung von öffentlichen Versammlungen, die 72 Werktagsstunden zuvor zu erfolgen habe. Örtlichen Behörden sei es erlaubt, eine Demonstration oder ein Treffen zu verbieten, wenn sie annehmen würden, dass die öffentliche Ordnung bedroht sei. Die Behörden dürften zudem Organisatoren von Veranstaltungen strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen, wenn es zu Gewalt oder zur Zerstörung von Eigentum komme.
Die Polizei habe 2014 exzessive Gewalt angewendet, um Demonstrationen - oftmals gegen schlechte öffentliche Dienste - aufzulösen. Dies habe zu Toten und Verletzten geführt, so das USDOS weiters. Im Gegensatz zum Jahr 2013 sei es im Jahr 2014 zu keinen ernsthaften politischen Protesten gekommen. Im September 2014 habe eine Gruppe, die die Opfer und Familien der Opfer des Stadion-Massakers von 2009 repräsentiere, um Erlaubnis angesucht, am fünften Jahrestag eine friedliche Zeremonie vor dem Stadion abhalten zu dürfen und Blumen zu pflanzen. Der Gouverneur von Conakry und die lokale Gemeinde hätten ihnen dieses Recht verweigert. Ein Teil der "politischen Übereinkunft" vom Juli 2013 habe Ermittlungen hinsichtlich der politischen Gewalt versprochen, die zu über 50 Toten in den Jahren 2012 und 2013 geführt habe. Zudem sollten die TäterInnen zur Rechenschaft gezogen werden und Opfer identifiziert werden. Zu Jahresende 2014 habe die Regierung noch keine Ermittlungen eingeleitet.
PolizistInnen und in geringerem Ausmaß Gendarme hätten laut einem Bericht der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) vom Juli 2015 bei zahlreichen Gelegenheiten während der Proteste im April und Mai 2015 exzessive Gewalt angewendet, Personen geschlagen, die keine offensichtliche Bedrohung dargestellt hätten und Eigentum zerstört. Sie hätten zudem unprofessionelles Verhalten an den Tag gelegt, darunter Diebstahl und Banditentum. AugenzeugInnen und Opfer hätten angegeben, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Handys und Bargeld gestohlen, Handelswaren aus kleineren Geschäften weggeschafft, Windschutzscheiben eingeschlagen, Wasserhähne abgetrennt und Nahrungsmittel, Müll und Habseligkeiten in Brunnen geworfen hätten. Bei zahlreichen Fällen hätten Familienmitglieder von Personen, die während der Demonstrationen verhaftet worden seien, angegeben, dass sie PolizistInnen, Gendarme und in geringerem Ausmaß gerichtliche Behörden bestochen hätten, um eine Freilassung zu erreichen. Mehrere Personen hätten angegeben, dass die Verhaftungen für die Sicherheitskräfte zu einer "Geschäftsmöglichkeit" geworden seien. Einige Mitglieder der Sicherheitskräfte hätten sich bei den Protesten parteiisch verhalten, indem sie UnterstützerInnen der Opposition ethnisch beleidigt hätten. Die Mehrheit der UnterstützerInnen der Opposition seien ethnische Peuhl. Bei mindestens zwei Zwischenfällen seien PolizistInnen nicht eingeschritten oder hätten mit Mobs zusammengearbeitet, die ethnischen Gruppen angehört hätten, die großteils die regierende Partei unterstützen würden, als diese Eigentum von Personen geplündert hätten, von denen angenommen worden sei, dass sie die Opposition unterstützen würden."
Anfragebeantwortung vom 09.11.2015, a-9362-1, Informationen zur Partei Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG) (Übergriffe seitens politischer Gegner, insbesondere seit 2011; strafrechtliche Verfolgung und gewaltsame Übergriffe gegen Mitglieder); Informationen zur Lage von OrganisatorInnen oder TeilnehmerInnen von Versammlungen Oppositioneller:
"Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schreibt in seinen Briefing Notes vom Oktober 2015 Folgendes:
Unter strengen Sicherheitsvorkehrungen fanden am 11.10.15 die Präsidentenwahlen in Guinea ohne größere Zwischenfälle statt. Amtsinhaber Alpha Condé (77) und sein wichtigster Herausforderer, Cellou Dalein Diallo (63) [Vorsitzender der UFDG, Anm. ACCORD], hatten ihre Unterstützer dazu aufgerufen, Gewalt zu vermeiden. Die Nachrichtenagentur AP berichtete allerdings von fünf Toten seit 08.10.15. Am 10.10.15 wurden Dutzende Menschen in der Hauptstadt Conakry verletzt, als Unterstützer von Regierung und Opposition sich mit Steinen bewarfen. Die Opposition hatte eine Verschiebung der Wahlen gefordert und beschuldigte Condé der Manipulation. Der langjährige Oppositionsführer Condé setzte sich 2010 in der Stichwahl gegen Diallo durch. Damit löste Condé ein Militärregime ab und wurde zum ersten demokratisch gewählten Staatschef des Landes seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958." (BAMF, 12. Oktober 2015, S. 5)
AI erwähnt im Oktober 2015 Folgendes zu Vorfällen betreffend Mitglieder der Opposition, darunter der UFDG:
Mindestens 35 oppositionelle Aktivist_innen wurden am 20. September festgenommen, nachdem es in der nordguineischen Stadt Koundara zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen militanten Oppositionellen, Angehörigen der Partei Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) und Anhänger_innen der Regierungspartei Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG) gekommen war. Laut Berichten von Augenzeug_innen, die von Amnesty International eingeholt wurden, waren zahlreiche der Festgenommen selbst nicht an den gewaltsamen Handlungen beteiligt gewesen und riefen zu Frieden auf. Den Oppositionellen wird ‚Brandstiftung', ‚Zerstörung öffentlicher Gebäude' und ‚vorsätzliche Körperverletzung' vorgeworfen. Sie haben keinen Zugang zu Rechtsbeiständen und werden im Zentralgefängnis in Boké festgehalten, das etwa 250 Kilometer von Koundara entfernt ist und somit weit weg von ihren Familien liegt. Einige von ihnen haben gesundheitliche Probleme und erhalten nicht die erforderliche medizinische Betreuung. Zwischen dem 8. und 10. Oktober führten Zusammenstöße zwischen politischen Gruppen, die mit Steinen und Macheten bewaffneten gewesen waren, und Sicherheitskräften in Conakry zu mindestens sechs Toten, mehr als 50 Verletzten und erheblicher Sachbeschädigung. Mindestens eine Person starb bei ähnlichen Zusammenstößen zwischen dem 2. und 3. Oktober in Nzérékoré in der Region Waldguinea. Die Präsidentschaftswahlen fanden am 11. Oktober in einem angespannten Umfeld statt. Am Tag nach den Wahlen verkündeten alle Präsidentschaftskandidat_innen, außer der derzeitige Präsident Alpha Condé, dass es bei der Wahl zu erheblichen Verstößen gekommen sei und sie das Wahlergebnis nicht akzeptieren würden. Am darauffolgenden Tag kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Protestierenden und der Polizei in und um Bambeto und Hamdallaye. Mehrere Polizist_innen mussten mit Verletzungen in Krankenhäuser gebracht werden, nachdem sie von Steinen getroffen worden waren. Auch einige junge Männer wurden schwer verletzt, zwei von ihnen erlitten Schusswunden. Seit März 2015 starben bei den Zusammenstößen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften während der Wahlperiode mindestens sechs Menschen und Hunderte wurden verletzt. Amnesty International liegen Informationen vor, nach denen im Laufe der vergangenen zehn Jahre bei Demonstrationen in Guinea über 350 Personen ums Leben kamen und Tausende verletzt wurden. (AI, 14. Oktober 2015)
Das US-Außenministerium US Department of State (USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2014), dass die Polizei Oppositionsmitglieder willkürlich festgenommen und inhaftiert habe. Im Jahr 2013 seien über 100 Oppositionsmitglieder festgenommen und inhaftiert worden, jedoch alle im Jahr 2013 wieder freigelassen worden. Die Regierung habe laut NGOs einige Personen zwecks "politischer Einschüchterung" festgenommen, aber kurz darauf wieder freigelassen. Die Behörden seien nicht gegen Polizisten und Gendarme vorgegangen, die im Jahr 2013 das Haus von Cellou Dalein Diallo, den Vorsitzenden der oppositionellen Union of Guinea's Democratic Force angegriffen hätten, obwohl Ermittlungen versprochen worden seien. Auf Verleumdung des Staatsoberhauptes, üble Nachrede und falsche Berichterstattung würden schwere Strafen stehen. Beamte hätten diese Gesetze angewendet, um oppositionelle Anführer zu schikanieren, obwohl es im Jahr 2014 keine derartigen Berichte gegeben habe.
In seinem Länderbericht von Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013) erwähnt das USDOS, dass die Behörden regelmäßig Mitglieder der oppositionellen UFDG vor, während und nach genehmigten Demonstrationen verhaftet und ohne Anklage festgehalten hätten. Die Behörden hätten 100 UnterstützerInnen der Opposition, darunter 15 Minderjährige, auf unbestimmte Zeit festgehalten, aber hätten sie nach einer Vereinbarung mit der regierenden Partei am 3. Juli 2013 freigelassen.
Der Vizepräsident der UFDG, Bah Oury, der sich im Exil befinde, sei in Abwesenheit zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden, so das USDOS weiters. KritikerInnen und einige NGOs hätten diese Entscheidung als politisch motiviert bezeichnet. Zusätzlich zu der Verhaftung von DemonstrantInnen habe die UFDG berichtet, dass mehrere ihrer Mitglieder vor Demonstrationen willkürlich verhaftet worden seien, um andere von einer Teilnahme abzuhalten. Der oppositionelle Jugendaktivist Mamadou Bailo Diallo beispielsweise sei im Vorfeld einer für April 2013 geplanten Demonstration inhaftiert worden und für unbestimmte Zeit in einer Hafteinrichtung der Gendarmerie festgehalten worden. Er habe behauptet, misshandelt worden zu sein. Die UFDG habe zudem behauptet, dass ihre Mitglieder nach Demonstrationen - sogar wenn sie nicht daran beteiligt gewesen seien - regelmäßig zum Ziel willkürlicher Verhaftungen geworden seien. Verhaftungen bei Demonstrationen hätten dazu tendiert, UnterstützerInnen der Opposition zum Ziel zu haben. Bei Verhaftungen hätten die Behörden UnterstützerInnen der Regierung oftmals freigelassen, während UnterstützerInnen der Opposition in Haft geblieben und gezwungen worden seien, für ihre Freilassung Bestechungsgelder zu zahlen.
Am 19. Juni 2013 hätten Polizisten und Gendarme laut dem USDOS das Haus von Cellou Dalein Diallo, den Anführer der UFDG, angegriffen. Verleumdung des Staatsoberhauptes, übler Nachrede und falsche Berichterstattung unterlägen schweren Strafen. Beamte hätten diese Gesetze zur Schikanierung von OppositionsführerInnen, darunter von UFDG-Präsident Cellou Dalein Diallo, verwendet. Diallo sei der Verleumdung angeklagt worden, weil er den Direktor des Nationalen Sozialversicherungsfonds, Malick Sankhon, beschuldigt habe, "Schläger der regierenden Partei bezahlt" zu haben, damit diese Proteste der Opposition angegriffen hätten. Obwohl die Anklage am 19. Juni 2013 fallen gelassen worden sei, hätten Polizisten und Gendarme das Haus Diallos angegriffen. Die Behörden hätten in diesem Zusammenhang niemanden zur Rechenschaft gezogen.
Das USDOS schreibt in seinem Bericht vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass die UFDG berichtet habe, dass mehrere ihrer Mitglieder verhaftet worden seien. Thierno Soufiana Diallo, der Vorsitzende eines Basisgremiums der Partei, sei am 12. Jänner 2012 in Haft verstorben, nachdem er Berichten zufolge gefoltert worden sei. Alphadio Bah, ein Jugendaktivist, sei am 11. Dezember 2012 verhaftet worden und habe behauptet, in Hafteinrichtungen der Gendarmerie gefoltert worden zu sein. Er habe sich Ende 2012 weiterhin in Haft befunden. Die UFDG habe weiters behauptet, dass ihre Mitglieder nach Protesten oder Veranstaltungen (insbesondere am 10. Mai 2012 und 27. August 2012) regelmäßig zum Ziel von willkürlichen Verhaftungen geworden seien. Zusätzlich habe die UFDG angegeben, dass 73 UnterstützerInnen nach einer Razzia nach der Tötung der Direktorin des Schatzamtes und Anti-Korruptions-Aktivistin, Aissatou Boiro, willkürlich verhaftet und später ohne Anklage freigelassen worden seien.
Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem im Juni 2015 veröffentlichten Bericht über die Aktivitäten des UNO-Büros für Westafrika an den UNO-Sicherheitsrat (UN Security Council), dass insbesondere in Guinea die Anwendung exzessiver Gewalt besorgniserregend sei. Das Einschreiten der Sicherheitskräfte während Demonstrationen der Opposition habe zwischen April und Mai 2015 zu Todesfällen geführt.
Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in ihrem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Jänner 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass die Sicherheitskräfte seit langem politische Neutralität vermissen lassen würden. Dies zeige sich in rassistischen Bemerkungen und Verfehlungen bei der Bereitstellung von gleichem Schutz für BürgerInnen aller ethnischen und religiösen Gruppen, insbesondere jener, welche die politische Opposition unterstützen würden.
In seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Jänner 2014 (Berichtszeitraum 2013) schreibt HRW, dass die Sicherheitskräfte bei mindestens drei Vorfällen Mitglieder der Opposition oder ihre Familienmitglieder angegriffen oder nicht vor Angriffen von AktivistInnen der regierenden Partei geschützt hätten.
Anfragebeantwortung vom 28.12.2015, a-9440-1, zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen:
"Gab es am 28. September 2009 eine Demonstration, bei der Menschen getötet wurden?
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2010 (Berichtszeitraum 2009), dass eine oppositionelle Koalition, die unter dem Namen "Les Forces Vives" bekannt sei, am 28. September 2009 in einem Sportstadion in Conakry eine große Demonstration abgehalten habe. SoldatInnen seien mit scharfer Munition gegen die Demonstration vorgegangen, was zum Tod von mindestens 157 DemonstrantInnen und zu rund 1.200 Verletzten geführt habe. Die Sicherheitskräfte hätten öffentlich annähernd 100 Frauen im und in der Nähe des Stadions vergewaltigt und DemonstrantInnen verhaftet. Eine unbekannte Anzahl der Verhafteten habe sich Ende des Jahres 2009 weiterhin in Haft befunden.
Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) schreibt im Oktober 2009, dass die Armee Guineas beschuldigt worden sei, sich nach der Niederschlagung einer Demonstration am 28. September 2009 vieler Leichen entledigt zu haben. Die Behörden würden jedoch weiterhin angeben, dass 56 Menschen getötet worden seien. Der Umweltminister, Papa Koly Kourouma, habe angegeben, dass die Opferzahlen von 157 Toten und mehr als 1.200 Verletzten, die von der Menschenrechtsorganisation Guineas angeführt worden seien, lediglich "auf Gerüchten beruhen" würden. Der Vorsitzende der Guineischen Organisation zur Verteidigung der Menschenrechte (OGDH), Thierno Maadjou Sow, habe angegeben, dass die Organisation von Familien aufgefordert worden sei, sich des Themas des nächtlichen Begrabens der Toten anzunehmen.
BBC schreibt im September 2009, eine Menschenrechtsorganisation habe angegeben, dass am 28. September 2009 mindestens 157 Menschen getötet worden seien, als SoldatInnen das Feuer auf oppositionelle DemonstrantInnen eröffnet hätten. Das Innenministerium habe gegenüber BBC angegeben, dass insgesamt 57 Personen bei den Protesten getötet worden seien. Menschenrechtsgruppen würden angeben, sie hätten Berichte erhalten, wonach SoldatInnen Personen während der Proteste mit dem Bajonett angegriffen und Frauen ausgezogen und vergewaltigt hätten.
Die britische Tageszeitung The Guardian schreibt im September 2009, es werde befürchtet, dass über 150 Menschen am 28. September 2009 getötet worden seien, als SoldatInnen das Feuer auf DemonstrantInnen in einem Stadion eröffnet hätten.
Gab es am 27. Februar 2013 einen "Marsch der Opposition", bei dem Menschen verhaftet wurden?
Das französische Wochenmagazin Jeune Afrique schreibt im Februar 2013, dass der Marsch der guineischen Opposition ("la marche de l'opposition guinéenne") am 27. Februar 2013 nicht friedlich abgelaufen sei. Bei Zusammenstößen mit den Ordnungskräften seien insgesamt etwa 130 Personen verletzt worden.
Das USDOS schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass während Protesten in Conakry zwischen Februar und Mai 2013 mindestens 30 Personen getötet worden seien, darunter mehrere Personen von Sicherheitskräften. Die Behörden hätten jedoch keine Ermittlungen eingeleitet. Die Behörden hätten regelmäßig Mitglieder der oppositionellen Union of Guinea's Democratic Forces (UFDG) vor, während und nach genehmigten Protesten verhaftet und ohne Anklage festgehalten hätten. Die Behörden hätten über 100 UnterstützerInnen der Opposition, darunter 15 Minderjährige, auf unbestimmte Zeit festgehalten, hätten jedoch alle nach einer politischen Vereinbarung mit der regierenden Partei am 3. Juli 2013 freigelassen. Während mehrere Proteste im Februar, April und Mai 2013 genehmigt worden seien, hätten diese oftmals in Gewalt gemündet und zu Verletzungen, Toten und willkürlichen Verhaftungen geführt. Die Sicherheitskräfte hätten während des Jahres 2013 zahlreiche DemonstrantInnen willkürlich verhaftet. Viele Verhaftungen seien ohne Haftbefehl und unter Verletzung anderer Verfahrensrechte ("due process protections provided in the law") erfolgt. Die Behörden hätten DemonstrantInnen, von denen sie angenommen hätten, dass sie UnterstützerInnen der regierenden Partei seien, unmittelbar nach ihrer Verhaftung freigelassen, während UnterstützerInnen der Opposition auf unbestimmte Zeit inhaftiert worden seien.
Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt im Februar 2013, dass die guineischen Sicherheitskräfte am 27. Februar 2013 Tränengas gegen regierungsfeindliche, mit Steinen werfende DemonstrantInnen in Conakry eingesetzt hätten. Bei den Zusammenstößen seien laut AugenzeugInnen und anderen Quellen über 50 Personen verletzt worden. Die Gewalt sei ein Resultat der gestiegenen Spannungen vor den Parlamentswahlen, welche von der Opposition als von der Verwaltung Präsident Alpha Condes manipuliert bezeichnet würden.
Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, führt in ihrer CrisisWatch Database in einem Eintrag vom März 2013 unter anderem an, dass es am 27. Februar 2013 zu oppositionellen Protesten mit mindestens 130 Verletzten, darunter 68 Sicherheitskräften, gekommen sei.
Gab es am 23. Mai 2013 einen "Marsch der Opposition" in Conakry, bei dem sechs Menschen getötet wurden? (Route, Forderungen, Organisatoren)
Reuters berichtet am 24. Mai 2013, dass die Anzahl der Toten bei Zusammenstößen am 23. Mai 2013 in Conakry auf vier Personen angestiegen sei. Insgesamt seien bei Unruhen seit März 2013 mindestens 22 Menschen getötet worden.
Am 25. Mai 2013 berichtet Reuters, dass am 25. Mai 2013 mindestens fünf Personen getötet worden seien. Seit 23. Mai 2013 seien insgesamt elf Menschen getötet worden.
Das französische Nachrichtenmagazin L'Express schreibt im Mai 2013, dass bei einer Demonstration am 23. Mai 2013 laut Regierungsangaben zwei Menschen getötet worden seien, laut oppositionellen Angaben sechs Personen.
Laut einem Artikel der guineischen Nachrichtenwebsite Guineeconakry.info vom Mai 2013 habe der Gouverneur von Conakry, Kommandant Sékou Resco Camara, am 20. Mai 2013 eine Erklärung zur genehmigten Route einer oppositionellen Demonstration am 23. Mai 2013 abgegeben. Die genehmigte Route führe ausgehend vom Kreisverkehr Hamdallaye über den Kreisverkehr Bellevue und die Moschee Dixinn zur Esplanade du Stade du 28 septembre.
Reuters berichtet im Mai 2013, dass die Polizei einen Wasserwerfer und Tränengas gegen DemonstrantInnen eingesetzt habe, die am 23. Mai 2013 von einer genehmigten Route abgewichen seien und auf einer der wichtigen Schnellstraßen in Conakry demonstriert hätten. Die DemonstrantInnen hätten Reifen verbrannt und seien mit UnterstützerInnen von Conde zusammengestoßen. Später hätten AugenzeugInnen von Schüssen im Stadtteil Bambeto, einer Hochburg der Opposition, berichtet. Eine Person sei getötet worden.
Radio France Internationale (RFI), der Auslandsdienst des öffentlichen Hörfunks in Frankreich, schreibt im Mai 2013, dass eine Demonstration in Conakry am 23. Mai 2013 zwischen dem Stadtteil Bambeto und dem Flughafen eskaliert sei, als der Demonstrationszug versucht habe, eine Polizeisperre, die den Zugang zur Schnellstraße Richtung Stadtzentrum verhindert habe, zu durchbrechen.
Reuters schreibt im Mai 2013, die Opposition fordere unter anderem, dass guineische StaatsbürgerInnen im Ausland wählen dürften.
AFP schreibt im Mai 2013, dass die Opposition Präsident Alpha Conde beschuldige, die für den 30. Juni 2013 geplanten Wahlen manipulieren zu wollen.
Die International Freedom of Expression eXchange (IFEX), ein Netzwerk von Nichtregierungsorganisationen, schreibt im Juni 2013, dass am 23. Mai 2013 Polizeibeamte Tränengas und scharfe Munition gegen Mitglieder der "republikanischen oppositionellen Koalition", die glaubhafte Wahlen fordern würden, eingesetzt hätten.
Laut dem oberhalb bereits angeführten Artikel von Guineeconakry.info vom Mai 2013, der eine Stellungnahme des Gouverneurs von Conakry, Kommandant Sékou Resco Camara, enthält, habe dieser angegeben, dass die politischen Parteien der Opposition, die sich zur Allianz für die Demokratie und den Fortschritt ("l'alliance pour la démocratie et le progrès"), zum Kollektiv der politischen Parteien zur Beendigung des Übergangs ("collectif des partis politiques pour la finalisation de la transition"), zum republikanischen Klub ("club des républicains") und zur Front der Union für die Demokratie und den Fortschritt ("front d'union pour la démocratie et le progrès") zusammengeschlossen hätten, für den 23. Mai 2013 eine Demonstration angemeldet hätten.
Die guineische Nachrichtenwebsite Visionguinee berichtet im Mai 2013 ebenfalls über den Marsch vom 23. Mai 2013 und dass die republikanische Opposition aus der Allianz für die Demokratie und den Fortschritt (ADP), dem Kollektiv der politischen Parteien zur Beendigung des Übergangs, dem republikanischen Klub (CDR) und der Front der Union für die Demokratie und den Fortschritt (FDP) bestehe."
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich ebenso auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer Mitglied der UFDG ist und für die Mobilisierung der Jugend zuständig war, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Dokumenten, die im Zuge der Vor-Ort-Recherche als echt bestätigt wurden.
Die Feststellungen zu den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er im Zuge einer Demonstration am XXXX festgenommen und zwei Tage inhaftiert und geschlagen wurde. Auch die Demonstration am XXXX konnte er detailreich hinsichtlich der Ziele, der Route und der Vorkommnisse schildern. Seine Angaben wurden durch die in den Länderfeststellungen wiedergegebene Anfragebeantwortung bestätigt. Er konnte auch glaubhaft darlegen, dass die Polizei nach der Demonstration in bestimmten, von Oppositionellen bewohnten Vierteln Verhaftungen durchgeführt hat und sie auch nach ihm gesucht haben, da er aufgrund seiner Tätigkeit als Mitglied der UFDG bekannt ist.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Oppositionsmitglieder regelmäßig das Ziel von willkürlichen Verhaftungen werden. Es geht weiters hervor, dass es auch im Jahr 2015 zu zahlreichen willkürlichen Verhaftungen im Zusammenhang mit Demonstrationen gekommen sei, womit das Vorbringen auch noch aktuell ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Guinea enthaltenen Ausführungen auch plausibel.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2014 zugestellt. Die Beschwerde ging am 08.10.2014, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Sie ist auch begründet.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist und er einem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung ausgesetzt ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Der Beschwerdeführer ist bereits ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten und es ist davon auszugehen, dass ihm wegen seines politischen Engagements sowie seiner Mitgliedschaft in der Oppositionspartei UFDG, eine missliebige politische Gesinnung (zumindest) unterstellt wird.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Guinea in einer anderen Region niederzulassen.
Es besteht aufgrund der seit der Flucht des Beschwerdeführers im Wesentlichen unveränderten Verhältnisse in Guinea kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Verfolgungssituation für ihn in der Zwischenzeit geändert hätte.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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