W209 1425696-1•BVwG W209 1425696-1
W209 1425696-1Tribunale amministrativo federale1 apr 2016
Apostasie, Diskriminierung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
W209 1425696-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 11 13.950 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor dem Landespolizeikommando Wien zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass er im Iran keine Papiere bekomme, weil er illegal aufhältig sei. Er dürfe nicht in die Schule gehen und die iranischen Behörden würden die afghanischen Staatsbürger wieder nach Afghanistan zurückschicken. In Afghanistan herrsche jedoch Krieg und Unruhe und der Beschwerdeführer habe dort niemanden mehr.
3. Am 14.03.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er keine Beweismittel vorlegen könne. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie in den Iran ausgewandert. Er denke, dass der Grund für seine Familie, damals Afghanistan zu verlassen, die allgemein schlechte Lage und der Krieg in Afghanistan gewesen seien. Weder seine Familie noch der Beschwerdeführer seien persönlich verfolgt oder bedroht worden. An die wirtschaftliche Lage in seinem Heimatstaat könne er sich nicht mehr erinnern, da er noch sehr klein gewesen sei. Er wisse auch nicht genau, ob er in Afghanistan noch Familienangehörige habe; wenn, dann lediglich weitschichtige Verwandte.
Im Iran habe er zehn Jahre lang die Schule besucht, jedoch nicht gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern in einem Mietshaus gelebt. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei nicht besonders gut gewesen. Sein Vater sei Hilfsarbeiter auf dem Bau, seine Mutter Hausfrau. Seine Schwestern seien zu Hause, ebenso auch seine Brüder, welche jünger als der Beschwerdeführer seien und nicht die Schule besuchen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung, sei weder Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation noch sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig oder werde nach ihm gefahndet. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, besuche fünf Tage die Woche einen Deutschkurs, stehe nicht in Ausbildung und sei auch nicht erwerbstätig.
Der Vater des Beschwerdeführers habe nicht genug Geld gehabt, um diesen weiter ausbilden zu lassen; im Iran könnten Afghanen nicht die Universität besuchen. Außerdem hätten sie nicht länger im Iran arbeiten können; wenn sie arbeiten würden, bekämen sie wenig oder manchmal gar kein Geld, weil sie illegal aufhältig seien. Im Iran hätten Afghanen keine Ruhe, sie würden nicht einmal auf der Straße spazieren gehen können. Seine Familie habe ungern das Haus verlassen, weil man sie auf der Straße verhaftet hätte. Der Beschwerdeführer glaube, dass seine Familie auf Grund des Krieges und der allgemeinen Unsicherheit nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Auch er selbst sei nicht nach Afghanistan zurückgegangen, weil es dort Krieg gebe. Seine Familie gehöre der Volksgruppe der Schiiten an und könne in Afghanistan nicht in Sicherheit leben. Außerdem gebe es dort wenige Möglichkeiten, sich auszubilden.
Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland würde dem Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgung, keine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Allgemein sei jedoch jeder in Afghanistan in Gefahr.
4. Mit oben genanntem Bescheid vom 22.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2013.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei in Bamiyan, Afghanistan, geboren und habe dort seine ersten vier Lebensjahre verbracht. Seit seinem vierten Lebensjahr bis zu seiner Einreise in Österreich habe er im Iran gelebt. Er sei etwa 17 Jahre alt, minderjährig und ein unbegleiteter Staatsbürger von Afghanistan. Er sei außerdem ledig, gesund und benötige keine Medikamente. Seine Familienmitglieder würden im Iran leben. In Österreich sei er unbescholten und habe abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses keine Bezugspunkte zu Österreich.
Er habe Afghanistan wegen der angespannten Sicherheitslage verlassen. Die Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei unverändert weder sicher noch stabil. Es werde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer niemanden in Kabul habe und daher nicht in der Lage sei, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines dort bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort, etwa in Kabul, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Mangels staatlicher Wohnungen und angemessenem Wohnraum sowie mangels Familienanschluss in Kabul, wäre der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters hierzu nicht in der Lage und würde in eine hoffnungslose Lage geraten. Mangels Verwandter in Kabul oder einer anderen Stadt in Afghanistan stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Wegen der Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Personengruppe und mangels Vermögens wäre der Beschwerdeführer daher nicht in der Lage, in Kabul Fuß zu fassen bzw. dort von Anfang an seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Hinzu komme, dass sich auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen derzeit eine Rückkehrgefährdung in die Heimatregion des Beschwerdeführers ergebe und zum derzeitigen Zeitpunkt auf Grund der noch ständig stattfindenden Anschläge und der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach einer Rückkehr in seine Heimat gesprochen werden könne.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, sein Heimatland auf Grund der allgemein angespannten Sicherheitslage verlassen zu haben. Er habe keine asylrelevante individuelle Verfolgung, weder seitens des Staates noch durch Dritte, geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus persönlichen Gründen verlassen, was jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Daher sei im Hinblick auf seine ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen gewesen, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgt sei, sich nach illegaler Einreise den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers könne jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehe, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.03.2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Magistrat Graz - Amt für Jugend und Familie, dieses vertreten durch Mag. Maria Koller, Mag. Marie-Luise Fuchs, Jörg Krobath, Caritas Graz, mit Schriftsatz vom 27.03.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Bundesasylamt habe den Anforderungen der AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Bewahrung des Parteiengehörs nicht genügt. Entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte. So habe der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, verlassen müssen und sei nicht in der Lage, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Daher sei er Flüchtling im Sinne der GFK. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, ein. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der Kinderrechtskonvention und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Die Verletzung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechts könne den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, wenn die Kernelemente dieses Rechts nicht einmal auf einem Mindestniveau verwirklicht seien. Wenn beispielsweise einem Straßenkind sein Recht auf einen angemessenen Lebensstandard vorenthalten werde, könne das Kind in eine unerträgliche Notlage geraten, welche die Entwicklung und das Überleben des Kindes bedrohe.
Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, der Beschwerde gemäß § 3 AsylG Folge zu geben und ihm Asyl zu gewähren sowie, eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 02.04.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
7. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 24.08.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
9. Am 19.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, deren wesentlichen Passagen lauten:
VR: Sie haben hier jetzt die Gelegenheit, Ihre Fluchtgeschichte ausführlich zu erzählen.
BF: An den Hauptgrund, warum meine Familie in den Iran gegangen ist, erinnere ich mich nicht so genau. Ich war zu klein. Ich glaube aber, dass die Sicherheitslage in Afghanistan der Grund dafür war. Im Iran habe ich illegal gelebt und war ich immer von einer Abschiebung bedroht. Da die ganze Familie im Iran war und ich auch sonst keine Familienangehörigen in Afghanistan habe, kann ich nicht nach Afghanistan zurückgehen. Im Iran ist es uns sehr schlecht gegangen. Wir wurden schlecht behandelt, beschimpft und geschlagen. Ich habe auch umsonst arbeiten müssen. Ich habe keine gültigen Dokumente gehabt. Aus diesem Grund konnte ich mich auch nicht frei bewegen. Auf der Straße hatten wir Angst vor der Polizei, die uns abschieben könnte. Aus diesem Grund habe ich den Iran verlassen.
VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Können Sie mir hier einen Grund nennen? Wurden Sie in Afghanistan verfolgt? Wurde Ihre Familie in Afghanistan verfolgt? Gehören Sie einer bestimmten Gruppe an, die in Afghanistan verfolgt wird? Können Sie mir irgendwelche Anhaltspunkte nennen?
BF: Ich bin mir 100-prozentig sicher, der Hauptgrund, warum meine Familie Afghanistan verlassen hat, war die Furcht von den Taliban. Die Taliban haben damals ca. 4.000 Hazara umgebracht und das Leben der Hazara in Afghanistan war sehr in Gefahr.
VR: Haben Sie mit Ihren Eltern darüber gesprochen?
BF: Sie haben mir etwas darüber erzählt, aber ich erinnere mich nicht.
VR: Aber dass Ihre Eltern persönlich verfolgt worden seien, haben sie Ihnen nicht erzählt?
BF: Diese Gefahr bestand für alle Hazara. Da auch wir dieser Volksgruppe angehören, wären wir auch umgebracht worden.
VR: Wo haben denn Ihre Eltern bzw. Sie zuletzt in Afghanistan gelebt?
BF: In der Provinz Bamiyan.
VR: Dort haben diese Übergriffe stattgefunden?
BF: Nicht nur in Bamiyan, in ganz Afghanistan. Es war ein 2-Fronten-Krieg. Einerseits wurden die Hazara von den Taliban bedroht, andererseits von der Nord-Allianz.
VR: Wann war das ungefähr? Wie alt waren Sie da?
BF: Ca. 4-5 Jahre.
VR: Haben Sie noch ein weiteres Vorbringen in Richtung einer konkreten Bedrohung?
BF: Nein.
VR: Haben Sie irgendwelche Nachfluchtgründe?
BF: Nein.
VR: Haben Sie die christliche Religion angenommen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie getauft?
BF: Nein.
VR: Haben Sie das vor?
BF: Ja, es ist geplant. Ich möchte mich genau darüber informieren, welche Richtung zu mir passt.
VR: Haben Sie irgendwelche Unterlagen darüber?
BF: Ja.
Der BF legt einen Antrag vom 15.12.2015 über seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich vor. Einen Bescheid gibt es noch nicht.
VR: Haben Sie schon mit Vertretern der christlichen Religion Kontakt aufgenommen oder mit ihnen gesprochen?
BF: Mit einem Vertreter der Kirche habe ich noch keinen Kontakt gehabt. Aber ich habe mit mehreren gesprochen, die keine Religion hatten. In der Einrichtung zum Beispiel, wo ich gelebt habe, habe ich mit einem Lehrer von mir oder mit Freunden gesprochen. Sie haben mir Informationen über die Religionen gegeben.
VR: Aber mit Christen haben Sie nicht gesprochen?
BF: Ich habe einen Antrag gestellt, aus der islamischen Religion auszutreten. Ich möchte mich gut über die christliche Religion informieren und erst danach entscheiden, ob ich die christliche Religion annehme.
VR: Warum möchten Sie aus der islamischen Religion austreten?
BF: Ich bin von der islamischen Religion sehr enttäuscht. Ich mag ihr nicht mehr angehören, weil es überall in den islamischen Ländern Krieg und Gewalt gibt und die Religion missbraucht wird, um die Leute gegeneinander aufzuhetzen.
VR: Sie sagen, die Religion wird missbraucht, aber es ist etwas anderes, aus einer Religion auszutreten. Wenn Sie sagen, die Religion wird missbraucht, dann unterstellen Sie, dass die anderen ja gar nicht nach der Religion leben. Insofern gäbe es ja gar keinen Grund, von der Religion auszutreten.
BF: Ich meine, dass die Gebote des Islam generell schlecht und kriegerisch und der Grund für Krieg und Gewalt in diesen Ländern sind. Aus diesem Grund habe ich mich von dieser Religion entfernt. Ich habe mich auch innerlich von dieser Religion entfernt und möchte ihr nicht mehr angehören.
VR: Weiß irgendwer davon, dass Sie beabsichtigen, aus dem islamischen Glauben auszutreten?
BF: Ja, meine Freunde und Bekannte wissen es.
VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie im Iran?
BF: Ja.
VR: Werden Sie es der Familie auch sagen?
BF: Ja.
VR: Haben Sie es ihr schon gesagt, dass Sie es vorhaben?
BF: Nein, noch nicht.
VR: Haben Sie sonst noch irgendwas zum Vorbringen?
BF. Nein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX , Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und spricht Dari.
Er flüchtete im Alter von vier Jahren mit seiner Familie in den Iran, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhielt.
Am 18.11.2011 stellte er einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Er ist in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry - unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Politische Lage
Afghanistan mangelt es weiterhin an einer guten Regierungsführung, transparenten Kontrollmechanismen sowie Rechtsstaatlichkeit. Korruption und Nepotismus greifen weiterhin auf allen Regierungsebenen um sich. Die Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption stagnierten 2014, wurden von Präsident Ashraf Ghani jedoch zu einer seiner Prioritäten erklärt. Die Regierungsführung auf lokaler Ebene ist weit zurückgeblieben und es gelingt der afghanischen Regierung weiterhin nicht, die Bevölkerung auf Provinz- und Distriktebene ausreichend mit Dienstleistungen zu versorgen. 2014 ist zudem das Wirtschaftswachstum eingebrochen und beträgt nur noch 1,5 Prozent. Der Rückgang der Staatseinnahmen hat zu einer ausgeweiteten Budgetkrise geführt. Hilfsgelder machen nach wie vor 95 Prozent des afghanischen Bruttoinlandprodukts aus.
Regierungsbildung. Nach monatelangem erbittertem Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen fand am 29. September 2014 die Vereidigung der beiden neuen Machthaber der Regierung der nationalen Einheit statt: Ashraf Ghani zum Präsidenten und Abdullah Abdullah zum Regierungsvorsitzenden. Kompetenzstreitigkeiten waren mit der Schaffung des neuen Amtes des Regierungsvorsitzenden vorhersehbar und es erstaunt wenig, dass die Rolle Abdullah Abdullahs noch immer unklar ist. Die Spannungen, welche sich immer wieder zwischen den beiden Machthabern ergeben, haben die Position des ehemaligen Präsidenten Karzai gestärkt. Aufgrund der langanhaltenden Wahlstreitigkeiten ist die neue Regierung zudem nur zweifelhaft legitimiert, die politische Elite diskreditiert und ein weiterer Vertrauensverlust der afghanischen Bevölkerung in die staatlichen Strukturen zu beobachten. Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen den beiden Machthabern kam die Regierungsbildung nur schleppend voran. Rund zwei Drittel der Nominierungen wurden von der Nationalversammlung zurückgewiesen. Erst Mitte April 2015 konnten alle Sitze bestätigt werden. Bis zuletzt umstritten blieb die Besetzung des Amtes des Verteidigungsministers. Dass sich die Regierung nicht auf die Besetzung des Kabinetts einigen konnte, stellt das Funktionieren der Regierung grundsätzlich in Frage. Weiter konnte das neue Wahlgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet werden; die Amtsdauer des Parlaments ist abgelaufen, ohne dass Neuwahlen stattgefunden hätten. Ashraf Ghani verlängerte daher die Amtszeit des Parlaments auf unbestimmte Zeit.
Seit Ashraf Ghanis Amtsantritt hat sich der Ton in den bilateralen Beziehungen mit den USA bedeutend gebessert. Die erste Auslandreise des neuen Präsidenten führte jedoch weder in die USA noch nach Europa, sondern nach Peking, womit Präsident Ghani ein klares Zeichen setzte.
Verhandlungen mit den Taliban. Ashraf Ghani hat Verhandlungen mit den Taliban zu einer seiner Prioritäten erklärt und durch den Einbezug der Nachbarstaaten signifikante Schritte in diese Richtung unternommen. Am 2. Mai 2015 trafen sich Repräsentanten der Taliban sowie der afghanischen Regierung zu inoffiziellen Gesprächen in Katar. Am 4. Juni 2015 fanden in Norwegen informelle Gespräche zwischen Angehörigen der Taliban und Vertretern der afghanischen Zivilgesellschaft über die Lage der Frauen in Afghanistan statt. Am 7. Juli 2015 kam es in Pakistan erneut zu Gesprächen. Die Taliban schlugen teilweise erstaunlich gemäßigte Töne an, so etwa in Katar in Bezug auf die Rechte der Frauen. Die Friedensgespräche hätten am 31. Juli 2015 weitergeführt werden sollen, wurden von den Taliban nach der Bekanntgabe des Todes von Mullah Omar jedoch abgebrochen. Dass die Verhandlungen zunächst vom Tisch zu sein scheinen, dürfte auch die innenpolitische Position Präsident Ghanis schwächen. Er hat Verhandlungen nicht nur zu seinen Prioritäten erklärt sondern auch seine Außenpolitik danach ausgerichtet. In Afghanistan hat er dafür von verschiedenen Seiten Kritik geerntet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 1f)
Sicherheitslage
Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheits- kräfte inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden (Helmand), Westen (Faryab und Ghor), Zentrum (Logar), Osten (Nangarhar und Nuristan) sowie Nordosten (Kunduz) Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;
von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Gemäß Angaben der United Nations Assistance Mission (UNAMA) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2014 mit 3699 getöteten Zivilistinnen und Zivilisten einen neuen Höhepunkt erreicht. 72 Prozent davon werden den regierungsfeindlichen Gruppierungen zur Last gelegt. Militärische Gefechte forderten die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, wobei Frauen und Kinder am stärksten betroffen waren. Zwischen Januar und Juni 2015 stiegen die Opfer unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zum Vorjahr erneut an. Grund zur Sorge gibt zudem die Tatsache, dass die von regierungsfreundlichen Sicherheitskräften inkl. den ANSF verursachten zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2015 um 60 Prozent angestiegen sind. Gemäß Deutscher Bundesregierung stellen die regierungsfeindlichen Gruppierungen Ende 2014 in allen Landesteilen eine "erhebliche Bedrohung dar".
Afghanische Sicherheitskräfte. Gemäß US-Kommandierenden hält sich die afghanische Armee (ANA) gegen die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen relativ gut, auch wenn sie dabei schwere Verluste zu verzeichnen hat. Pro Monat werden über 500 Soldaten und Polizisten im Einsatz getötet. Die afghanischen Sicherheitskräfte konzentrieren sich insbesondere auf die städtischen Zentren sowie auf Hauptverkehrsachsen. Zudem verwenden sie vor allem indirekte Waffen wie Minenwerfer, Raketen, Granaten und Artillerie, was zu einem signifikanten Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung führte. Rund 35 Prozent der Angehörigen der ANSF schreiben sich Ende jeden Jahres nicht mehr ein, was bedeutet, dass ein Drittel der ANSF jedes Jahr wieder neu rekrutiert werden muss. Die afghanische Armee soll daher stetig schrumpfen. Sorgen bereiten auch die Mängel in der Logistik, wie etwa der Luftunterstützung, der medizinischen Evakuierung und Nachschub-versorgung. Vielen Einheiten fehlt es weiterhin an Waffen, Ersatzteilen oder Treibstoff, wenn auch die Engpässe seltener werden. Die afghanische Luftwaffe hat weiterhin Probleme in den Bereichen Ausrüstung, Unterhalt und Logistik. Sie bleibt weitgehend eine Unterstützungskraft für Bodentruppen und wird kaum als Kampfkraft eingesetzt. Externe Assessments zur afghanischen Polizei (ANP) fallen negativ aus: die Desertionsrate ist noch höher, als diejenige der Armee, Korruption, ethnische und politische Spannungen, Analphabetentum und weitverbreiteter Drogenkonsum führen dazu, dass die Bevölkerung der ANP mit Angst und Misstrauen begegnet.
Dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, sich alleine gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen zu behaupten, zeigt neben dem verlangsamten Abzug der internationalen Sicherheitskräfte auch der zunehmende Einsatz irregulärer Sicherheitskräfte durch die afghanische Regierung, insbesondere im Norden des Landes. Der Einsatz der Afghan Local Police (ALP) wurde insbesondere in denjenigen Gemeinden begrüßt, in welchen sich die ALP aus der lokalen Bevölkerung zusammensetzt. Gemäß UNAMA sind jedoch die durch die ALP begangenen Menschenrechtsverletzungen, welche bis hin zu extralegalen Hinrichtungen reichten, 2014 beinahe um das Dreifache angestiegen. Zahlreiche Angehörige der ALP gehen straffrei aus, weil sie Beziehungen zu regionalen oder nationalen Machthabern haben. Sorge bereitet zudem, dass zahlreiche Angehörige irregulärer Milizen durch die ALP rekrutiert werden. Befürchtet wird, dass ganze Gruppierungen auf diese Weise "legalisiert" werden könnten. Gemäß UNAMA ist die afghanische Regierung nicht willens oder fähig, die Aktivitäten der von ihr eingesetzten irregulären Sicherheitskräfte zu kontrollieren. Diese Situation trägt zur Perpetuierung der unsicheren Lage bei, unterminiert den Schutz der Zivilbevölkerung und schwächt den Rechtsstaat.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 3f)
Kabul und Zentrum
Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadtkomplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits außerhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region innertribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 10f)
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1.300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Verfassung und Justizsystem
Das afghanische Justizwesen ist weiterhin unterfinanziert, die Gerichte operieren nicht in allen Provinzen, es fehlt den Gerichten an Kapazität und das Personal ist nicht adäquat ausgebildet. Der Oberste Gerichtshof setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, welche nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Viele Richterinnen und Richter wenden eine Mischung aus kodifizierten Gesetzen, Shari'a und lokalen Gebräuchen und Traditionen an. Dennoch gibt es inzwischen immer mehr Richterinnen und Richter mit einem Universitätsabschluss in ziviler Rechtsprechung. Auch der Zugang zu Gesetzestexten hat sich verbessert. Bestechung, Korruption und Drohungen seitens Beamter, Stammesführern, Familienangehörigen von beschuldigten Personen oder Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen verunmöglichen jedoch eine unabhängige Rechtsprechung. Die Justizbehörden scheitern weiterhin darin, faire und transparente Ver-fahren in einem zeitlich akzeptierbaren Rahmen zu gewährleisten. Insbesondere in ländlichen Gebieten, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung leben, ist das afghanische Justizsystem nur schwach vertreten, was dazu führt, dass geschätzte 80 Prozent aller Streitigkeiten weiterhin durch traditionelle Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden. Diese garantieren jedoch nicht für Rechtsstaatlichkeit und missachten die grundlegendsten Rechte zur Selbstverteidigung. Gemäß UNAMA hat der schlechte Zugang zu staatlichen Justizinstitutionen auf Distriktebene sowie ihr Ruf, korrupt und ineffektiv zu sein, zu einem Anstieg parallelstaatlicher Justizstrukturen geführt.
Gemäß US Department of State sind willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft- und Haftzeiten in Afghanistan weiterhin verbreitet. Zahlreiche Menschen werden festgenommen, ohne über die grundlegenden Verfahrensrechte informiert zu werden. Isolierungshaft, der prompte Zugang zu einem Anwalt oder Angehörigen sowie faire Verfahren bleiben problematisch.
UNAMA untersucht die Behandlung afghanischer Gefangener seit 2010 systematisch und publizierte ihre Resultate in den Berichten von 2011 und 2013. Der im Februar 2015 veröffentlichte Bericht hält fest, dass genügend glaubhafte und substantiierte Hinweise vorliegen, dass 35 Prozent der interviewten Gefangenen in Einrichtungen des afghanischen Geheimdienstes (NDS), ANP, ANA oder ALP Folter oder Misshandlungen erfahren haben, darunter auch Kinder. Folter wird nach wie vor in erster Linie zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt, da das afghanische Justizsystem weiterhin hauptsächlich auf solchen beruht. Zudem erhielt UNAMA weiterhin Hinweise auf illegale von NDS und ANP betriebene Gefängnisse. Mit der Implementierung des Präsidialdekrets 129 hat die afghanische Regierung zwar einen signifikanten Schritt zur Vermeidung der Folter getan, UNAMA stellte jedoch fest, dass die Regierung weder die Täter für die begangene Folter oder Misshandlung zur Rechenschaft zieht, noch eine effiziente Strafverfolgung betreibt. Gemäß UNAMA verfügt die Nachfolgemission "Resolute Support" über kein spezifisches Gefängnis-Monitoringprogramm, da das Status of Force Agreement (SOFA) ausländischen Streitkräften die Inspektion von afghanischen Gefängnissen untersagt.
Sippenhaft. In einigen Fällen haben die Behörden Kinder und Frauen von Personen inhaftiert, die eines Vergehens verdächtigt wurden.
Taliban-Justiz. Gemäß UNAMA sind die regierungsfeindlichen Gruppierungen zunehmend praktisch im ganzen Land in der Lage, parallelstaatliche Justizsysteme zu führen, insbesondere aber in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie in Gebieten, in welchen die staatlichen Justizsysteme nur begrenzt oder gar nicht vorhanden sind. Ihre Rechtsprechung beruht auf einer äußerst strikten Auslegung der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen, körperliche Verstümmelungen und Auspeitschungen. Dennoch wendet sich insbesondere die ländliche Bevölkerung vermehrt an die Taliban-Justiz, da sie als wesentlich effizienter und weniger korrupt gilt als die staatliche Justiz.
Todesstrafe. In Afghanistan werden trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich fairer Verfahren weiterhin Todesstrafen vollstreckt. Im Februar 2015 wurde die erste Hinrichtung unter dem neuen Präsidenten vollstreckt. Inzwischen hat Präsident Ashraf Ghani die Überprüfung der beinahe 400 noch nicht vollstreckten Todesurteile angeordnet.
Haftbedingungen. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Gemäß US Department of State sind die Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen teilweise lebensbedrohend. Die Gefängnisse sind überfüllt, weshalb es oft nicht möglich ist, bereits verurteilte Gefangene und Personen in Untersuchungshaft getrennt festzuhalten. Die sanitären Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sind unzureichend. Sowohl UNAMA als auch der afghanischen Menschenrechtsorganisation (AIHRC) wurde der Zutritt zu Gefängnissen des afghanischen Geheimdienstes (NDS) wiederholt verweigert oder zumindest verzögert. Es gibt Berichte, dass Angehörige der ANSF private Gefängnisse führen sollen und in diesen Misshandlungen und Folter anwenden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 11f)
Menschenrechtslage
Gemäß dänischem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten sind die afghanischen Behörden weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird überwiegend missachtet und es herrscht offizielle Straffreiheit für diejenigen, welche die Bevölkerung eigentlich vor Übergriffen schützen müssten. Die afghanische Regierung verfolgt Fälle von Menschenrechtsverbrechen, die durch Regierungsbeamte begangen wurden, weder konsistent noch wirksam.
Zu den durch staatliche, nichtstaatliche und internationale Akteure auch 2015 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:
Frauen
Kinder. Die Zahl der missbrauchten Kinder hat 2014 landesweit zugenommen. Kin-der leiden unter genereller Vernachlässigung, physischem und sexuellem Miss-brauch, Kinderheiraten, Zwangsarbeit, Inhaftierungen sowie Rekrutierungen. Kinder in Waisenhäusern haben nicht immer Zugang zu Wasser, Heizung, Bildungs-, Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen. Es kommt zu mentalem, physischem und sexuellem Missbrauch. Manchmal werden Kinder aus Waisenhäusern auch Opfer von Kinderhandel. Die afghanische Menschenrechtsorganisation AIHRC schätzt, dass in Afghanistan etwa sechs Millionen Straßenkinder leben, die keinen oder nur einen sehr begrenzten Zugang zu Regierungsdienstleistungen haben. Die Praktizierung des sogenannten "bache bazi" (mächtige Männer halten sich Knaben quasi als Sklaven) ist seit 2001 angestiegen. Die Regierung unternimmt kaum etwas, um "bache bazi" zu unterdrücken und die Täter zu verfolgen. Zudem gibt es Berichte, dass Sicherheitskräfte Kinder straffrei vergewaltigten und sexuell missbrauchten. Mädchen werden meist von Männern aus dem Familienkreis missbraucht und laufen in Drogenanbaugebieten Gefahr, als "Opium Bräute" zwangsverheiratet zu werden, um Familienschulden bei Drogenhändlern zu begleichen.
Es gibt Hinweise, dass die ANSF und irreguläre Sicherheitskräfte Minderjährige als Soldaten rekrutieren und einsetzen. Auch die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen rekrutieren Kinder und setzen diese als Selbstmordattentäter, Bombenleger, menschliche Schutzschilde oder für Unterstützungsarbeiten ein. Kinder, welche Opfer von Verbrechen wurden, werden im afghanischen Justizsystem oft als Täter behandelt. Anlass zur Sorge gibt zudem der starke Anstieg von im Kreuzfeuer von Kampfhandlungen verletzten und getöteten Kindern.
Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen
Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte
Medienschaffende
Im Gesundheitswesen tätige Personen
Regierungsbeamte
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler. Gewaltsame Übergriffe auf Schulkinder erschwerten in weiten Teilen des Landes den Zugang zur Bildung insbesondere in von den Taliban kontrollierten Gebieten. Regierungsfeindliche Gruppierungen bedrohten, attackierten und entführten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten und brannten Schulen nieder. Im Rahmen der Kämpfe in Kunduz besetzten die ANSF mindestens vier Schulen für militärische Zwecke.
Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte
Angehörige ethnischer Minderheiten/schiitische Minderheit. Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Am 7. März 2015 wurde ein Anschlag auf eine sufistische Einrichtung verübt.
Gemäßigte Geistliche und Stammesführer
Teilnehmende des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms
Konvertitinnen und Konvertiten
Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i
Homosexuelle
Personen, welche den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen und wohlhabende Personen
Blutrache
Ehemalige Angehörige der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA)/ Regierung
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 14f)
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 2,8 Millionen geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Mai 2013 traten einige Hazara an der Kabuler Universität in einen achttägigen Hungerstreik, um gegen ihre Diskriminierung durch die Universität zu protestieren. Die Vorwürfe wurden von einer Untersuchungskommission zurückgewiesen. Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Angehörige dieser Nomadenstämme sind auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Gleichzeitig heißt dies nicht, dass es nicht auch auf politischer Ebene einflussreiche Kutschi-Angehörige gibt.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 10f)
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Sozioökonomische und medizinische Lage
Afghanistan bleibt eines der weltweit ärmsten Länder. Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, das heißt von weniger als 20 US-Dollar (1150 Afghanis) pro Monat. Diese Zahl hat sich seit 2008 kaum verändert. Der langanhaltende Konflikt hat eine äußerst verletzliche afghanische Bevölkerung zurückgelassen, die dem Krieg, interner Vertreibung, Menschenrechtsverbrechen, Krankheit und Invalidität, fehlender Lebensmittelsicherheit und den häufigen Naturkatastrophen hilflos gegenüber steht. Weite Teile der Bevölkerung haben aufgrund des Konflikts nur einen beschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit. Gleichzeitig gehen die Mittel für Hilfsprogramme zurück.
Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate beträgt bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung ist weit verbreitet. Jedes Jahr gelangen weitere ca. 500.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Mehrheit verfügt nur über eine unzureichende Qualifikation. Die Analphabetenrate ist nach wie vor sehr hoch und der Pool an Fachkräften, Angehörigen des Managements auf mittlerer Führungsebene, Buchhalter oder Informatiker immer noch sehr klein. Nur gerade etwa fünf Prozent können eine formale berufliche Ausbildung durchlaufen. Die Landwirtschaft beschäftigt immer noch geschätzte 60 Prozent der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 Prozent des Bruttoinlandprodukts.
Zugang zu Unterkünften. Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden.
Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln. Noch immer verfügen nur etwa 39 Prozent der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5 Prozent zu einer adäquaten Abwasserentsorgung.
Zugang zu Bildung. Von den 8,2 Millionen Schulkindern sind gemäß Erziehungsministerium 3,2 Millionen Mädchen (39 Prozent). Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unzureichend und die Mehrheit der Kinder verlässt die Schule vor Erreichen eines Bildungsabschlusses. Das Universitätswesen ist stark unterfinanziert und die Nachfrage nach höherer Bildung überwiegt die Möglichkeiten des afghanischen Staates bei weitem. Die Studiengebühren sind für die meisten Afghaninnen und Afghanen nicht erschwinglich, weshalb viele Studierende nur Teilzeit eingeschrieben sind. Aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes bleiben weiterhin zahlreiche Schulen geschlossen. Gemäß Erziehungsministerium können geschätzte 150.000 Kinder in unsicheren Gebieten keine Schule besuchen. Der Status von Mädchen und Frauen in der Bildung bleibt äußerst ernst. Hindernisse für den Schulbesuch bilden Armut, frühe Heiraten, die unsichere Lage, mangelnde familiäre Unterstützung, fehlende Lehrerinnen sowie weite Schulwege.
Zugang zu medizinischer Versorgung. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Teilen des Landes keine ausreichende medizinische Versorgung. In den letzten Jahren konnte der Zugang der afghanischen Bevölkerung zu Gesundheitseinrichtungen zwar verbessert werden, doch aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes sowie den notwendigen Reise- und Behandlungskosten bleibt vielen Menschen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen verwehrt. Frauen und Kinder sterben unverhältnismäßig oft an eigentlich heilbaren Krankheiten. Die Müttersterblichkeit konnte zwar erheblich reduziert werden, Blutungen nach der Geburt sowie Komplikationen bei der Geburt bleiben die Schlüsselursachen für die Müttersterblichkeit. Für die Kosten des Gesundheitswesens wird weiterhin die internationale Staatengemeinschaft aufkommen müssen.
Land. Die fehlende nationale Strategie zur Landverteilung sowie mangelnde Transparenz und Kontrolle begünstigen den Missbrauch durch die politische und wirtschaftliche Elite Afghanistans, welche die Landverteilung zur Patronage, zur Verfestigung von Loyalitäten sowie zur Machtausübung und -kontrolle missbraucht.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 20f)
Rückkehr
Freiwillige Rückkehr. Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rückkehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73.000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Situation der Rückkehrenden. Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
Situation der intern Vertriebenen (IDPs). Gemäß UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103.000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die größten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.
Aufnahmekapazität. Gemäss US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 22)
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2016 sowie aus den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist, ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des gesamten Verfahrens:
So brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 18.11.2011 vor, dass er im Iran keine Papiere bekomme, weil er illegal aufhältig sei. Er dürfe nicht in die Schule gehen und die iranischen Behörden würden die afghanischen Staatsbürger wieder nach Afghanistan zurückschicken. In Afghanistan herrsche jedoch Krieg und Unruhe und er habe dort niemanden mehr.
In der Einvernahme am 14.03.2012 führte er detaillierter aus, dass seine Familie in den Iran ausgewandert sei, als er vier Jahre alt gewesen sei. Er denke, dass der Grund für seine Familie, damals Afghanistan zu verlassen, die allgemein schlechte Lage und der Krieg in Afghanistan gewesen seien. Sein Vater habe nicht genug Geld gehabt, um den Beschwerdeführer weiter ausbilden zu lassen; außerdem hätten Afghanen im Iran keine Ruhe, sie würden nicht einmal auf der Straße spazieren gehen können. Seine Familie habe ungern das Haus verlassen, weil man sie auf der Straße verhaftet hätte. Der Beschwerdeführer glaube, dass seine Familie auf Grund des Krieges und der allgemeinen Unsicherheit nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Auch er selbst sei nicht nach Afghanistan zurückgegangen, weil es dort Krieg gebe. Seine Familie gehöre der Volksgruppe der Schiiten an und könne in Afghanistan nicht in Sicherheit leben. Außerdem gebe es dort wenige Möglichkeiten, sich auszubilden.
Dabei handelt es sich jedoch um kein Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden sei oder Furcht vor einer solchen Verfolgung habe.
Im Zuge der genannten Einvernahme führte der Beschwerdeführer sogar konkret aus, dass weder seine Familie noch er selbst persönlich verfolgt oder bedroht worden seien und ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine persönliche Verfolgung oder unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde. Allgemein sei jedoch jeder in Afghanistan in Gefahr.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er weiter vor, dass er im Iran illegal gelebt habe und immer von einer Abschiebung bedroht gewesen sei. Da die ganze Familie im Iran gewesen sei und auch sonst keine Familienangehörigen in Afghanistan leben würden, könne er nicht nach Afghanistan zurückgehen. Im Iran sei es im jedoch sehr schlecht gegangen, sie seien schlecht behandelt, beschimpft und geschlagen worden. Er habe den Iran verlassen, weil er auf der Straße Angst vor der Polizei gehabt habe, die ihn hätte abschieben können.
Auf konkrete Nachfrage in der Verhandlung, ob der Beschwerdeführer oder seine Familie in Afghanistan verfolgt wurden, brachte er vor, dass seine Familie Afghanistan aus Furcht vor den Taliban verlassen habe; diese hätten damals ca. 4.000 Hazara umgebracht, weshalb das Leben aller Hazara in Afghanistan sehr in Gefahr gewesen sei.
Auch aus diesen Angaben des Beschwerdeführers geht kein Vorbringen dahingehend hervor, dass er aus den oben genannten Gründen verfolgt worden sei bzw. Furcht vor einer solchen Verfolgung habe.
Bezogen auf das Vorbingen des Beschwerdeführers, sich vom islamischen Glauben abgewandt zu haben, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 14.03.2012 seitens des Bundesasylamtes einvernommen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 19.01.2016 brachte er erstmalig vor, dass er plane, sich taufen zu lassen. Zuvor wolle er sich jedoch genau darüber informieren, welche Richtung der christlichen Religion zu ihm passe. Er habe noch keinen Kontakt zu Vertretern der Kirche gehabt, aber mit mehreren Personen gesprochen, die keine Religion hätten. Diese hätten ihm Informationen über die Religionen gegeben. Er habe am 15.12.2015 einen Antrag auf Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich an das BürgerInnenamt gestellt, welchen er vorlege. Er wolle aus der islamischen Religion austreten, weil die Gebote des Islam generell schlecht und kriegerisch und der Grund für Krieg und Gewalt in diesen Ländern seien. Aus diesem Grund habe er sich von dieser Religion entfernt. Er habe sich auch innerlich von dieser Religion entfernt und wolle ihr nicht mehr angehören. Er habe bereits seinen Freunden und Bekannten von seinem beabsichtigten Austritt erzählt und habe auch vor, es seiner Familie zu sagen.
Das erkennende Gericht geht auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 gewonnenen Eindrucks in einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass dieser vom Beschwerdeführer behauptete Glaubensabfall den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde (das Gericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollen, nicht aber der Wirklichkeit entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz bis zur Beschwerdeverhandlung mehr als vier Jahre Zeit, einen etwaigen Abfall vom islamischen Glauben bekanntzugeben bzw. entsprechende Nachweise zu erbringen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan und weder im Rahmen seiner Einvernahme auch nur ansatzweise erwähnt, dass ein Glaubensabfall stattgefunden oder zumindest begonnen habe, noch in weiterer Folge durch Erstattung einer Stellungnahme Entsprechendes vorgebracht. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer dies erstmalig im Zuge der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Jahr 2016 vor. Da dem Beschwerdeführer mit Ladung vom 01.12.2015 die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 19.01.2016 mitgeteilt wurde, ist insbesondere auffällig, dass das Datum der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (15.12.2015) exakt in den Zweitraum zwischen Anberaumung und der Durchführung der Verhandlung fällt. Dies drängt förmlich den Schluss auf, dass dieses Vorbringen nur der Asylerlangung dienen soll und nicht der Wirklichkeit entspricht. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit dem vom zur Entscheidung berufenen Richter in der mündlichen Verhandlung persönlich gewonnenen Eindruck, dass ein Abfall des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben tatsächlich nicht stattgefunden hat, zumal das zunächst dazu erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der islamischen Religion enttäuscht und wolle ihr nicht mehr angehören, weil in allen muslimischen Ländern "Krieg und Gewalt" herrsche und "die Religion missbraucht" werde, "um die Leute gegeneinander aufzuhetzen", zwar von gewissen Zweifeln an seiner Religion zeugt, aber nicht geeignet ist, einen Abfall vom islamischen Glauben nachvollziehbar zu begründen. Das erst auf diesen Vorhalt hin erstatte stereotype Vorbringen, "die Gebote des Islam" seien "generell schlecht und kriegerisch", war nicht (mehr) geeignet, den zu diesem Zeitpunkt bereits gewonnen Eindruck, dass das Vorbringen lediglich der Erlangung des Asylstatus dient, in Zweifel zu ziehen.
Damit konnte der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen, dass er sich vom Islam abgewandt hat und im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden.
Es war daher die Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung droht.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2016 kein Vorbringen erstattet, das Anhaltspunkte dahingehend liefert, dass er in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu fürchten hätte. Kein Anknüpfungspunkt an einen in der Konvention genannten Fluchtgrund bietet sein Vorbringen, im Iran die Schule nicht besuchen zu können, schlecht behandelt zu werden und Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan zu haben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass er sich vom Islam entfernt habe, weshalb er am 15.12.2015 einen Antrag auf Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gestellt habe. Er legte den genannten Antrag auch vor und führte weiter aus, aus der islamischen Religion austreten zu wollen, weil die Gebote des Islam generell schlecht und kriegerisch und der Grund für Krieg und Gewalt in diesen Ländern seien. Er habe bereits seinen Freunden und Bekannten von seinem beabsichtigten Austritt erzählt und habe auch vor, es seiner Familie zu sagen. Er plane, sich taufen zu lassen, wolle sich jedoch im Vorfeld ausreichend über die christliche Religion informieren und erst dann entscheiden, ob er sie annehme. Mit Vertretern der Kirche habe er noch keinen Kontakt gehabt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Konversion ist es für die Asylgewährung maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.09.2004, 2001/20/0531). In gleichem Sinne hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Z 12) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen u.a. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht - wie das nach den Feststellungen in Afghanistan der Fall ist -, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Z 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]"). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund u.a. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art 1 der Flüchtlingskonvention sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557).
Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nicht-religiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen (siehe auch BVwG 20.10.2014, W138 1417522-1/10E; 30.04.2015, W194 1430097-1/11E).
Daher ist die Judikatur zur Religionsausübung auch auf die Praktizierung einer atheistischen Weltanschauung zu übertragen. In diesem Sinne kann einem Flüchtling nicht angesonnen werden, seine atheistische Weltanschauung nur auf sein Innerstes zu beschränken, sondern muss auch eine öffentliche Ausübung möglich sein (in diesem Sinne AsylGH 14.05.2012, E1 406.206-2/2009 u.a.).
Nach einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EUGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/93 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftiger Weise anzunehmen ist, dass er nach der Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen (oder auch eine Betätigung im atheistischen Sinn) vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten.
Im vorliegenden Fall konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist, sodass weder eine Verfolgung auf Grund des Übertritts zur christlichen Religion noch auf Grund eines Abfalles vom islamischen Glauben bzw. einer atheistischen oder agnostischen Weltanschauung in Betracht kommt.
Bezogen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist festzuhalten, dass dieser vom Beschwerdeführer gesetzte Akt nicht geeignet ist, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Afghanistan auszulösen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die staatlichen Behörden bzw. islamistische Gruppierungen oder die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägte einfache Bevölkerung in Afghanistan davon Kenntnis erlangen werden.
Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört, ist festzuhalten, dass die Volksgruppe der Hazara zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen.
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits seitens der ersten Instanz der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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