W122 2107004-1•BVwG W122 2107004-1
W122 2107004-1Tribunale amministrativo federale1 apr 2016
Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W122 2107004-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 02.04.2015 der XXXX vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 02.03.2015, Zl. P4/15641/5/2013-B1 in Angelegenheit einer Entschädigung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Gutachten vom 17.02.2014 sprach die Bundesgleichbehandlungskommission aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge eines Auswahlverfahrens um eine ausgeschriebene Planstelle aufgrund des Geschlechtes diskriminiert gem. § 4 Z 5 B-GlBG wurde.
2. Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 02.03.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung einer Diskriminierung nach dem Bundes Gleichbehandlungsgesetz und auf Auszahlung eines Differenzbetrages zu einer Beamten der Funktionsgruppe E2a/6 sowie einer einmaligen Auszahlung von vier Bruttomonatsbezügen als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass das gegenständliche Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission in seiner Entstehung, der Befunderhebung als auch in den Schlussfolgerungen nach freier Beweiswürdigung unzutreffend, teils aktenwidrig und nicht schlüssig wäre. Der Dienststellenleiter sei nicht zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden und seine Beurteilungen seien als unsachlich abgetan worden, während die Behauptungen der Antragstellerin (der Beschwerdeführerin) unreflektiert aufgenommen worden wären.
Der Bescheid wurde am 05.03.2015 zugestellt.
3. Mit am 02.04.2015 zur Post gebrachten Beschwerde beantragte die die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Diskriminierung festzustellen und den Differenzbetrag ausbezahlt zu bekommen und einen einmaligen Betrag in der Höhe von vier Bruttomonatsbezügen zugesprochen zu bekommen. Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass der unmittelbare Vorgesetzte nicht vor der Bundesgleichbehandlungskommission aussagen gewollt hätte. Die Behörde hätte an der Erstellung des Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission mitgewirkt. Es würden sich Zweifel an der Unbefangenheit und Objektivität der belangten Behörde aufdrängen. Die Behörde hätte keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigen können.
4. mit Schreiben vom 04.05.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 29.03.2016 zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten und hatte im Zusammenhang mit ihrer Zurückziehung ausreichend Zeit, um die Folgen abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten authentischen Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem angeführten Schreiben war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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