W176 2013543-1•BVwG W176 2013543-1
W176 2013543-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2016
Berufsausbildungsberechtigung, Berufsprüfung - Anrechnung,<br/>Notariatsergänzungsprüfung, VfGH
W176 2013543-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präses der Ausbildungskommission vom 11.09.2014, Zl. Jv 3474-9D1/14z, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dergestalt abgeändert, dass der Beschwerdeführer zur Notariatsergänzungsprüfung nach § 10 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987 (ABAG), zugelassen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, schloss im Jahr XXXX das Studium der Rechtswissenschaften an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck mit dem akademischen Grad "Magister der Rechtswissenschaften" ab. Am XXXX legte er vor der Prüfungskommission für Rechtsanwälte des XXXX erfolgreich die Rechtsanwaltsprüfung ab. Am XXXX bestand er vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck die Eignungsprüfung gemäß § 27 des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes BGBl. 27/2000 (EuRAG, nunmehr EIRAG), mit sehr gutem Erfolg.
2. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Innsbruck die Zulassung zur Ablegung der (mündlichen) Notariatsergänzungsprüfung und begehrte unter einem nach § 10 Abs. 1 ABAG die Anrechnung der vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestandenen Berufseignungsprüfung als Rechtsanwaltsprüfung.
3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präses der Ausbildungsprüfungskommission wies mit Bescheid vom 11.09.2014 die Zulassung des Beschwerdeführers zur Notariatsergänzungsprüfung gemäß § 10 ABAG ab, weil die nach § 27 EIRAG abgelegte Eignungsprüfung nicht mit der Rechtsanwaltsprüfung nach dem Rechtsanwaltsprüfungsgesetz; BGBl. Nr. 556/1985 (RAPG), gleichzusetzen sei.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.07.2015, Zl. W176 2013543-1/3E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 ABAG abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht die Entwicklung der einschlägigen Normen ins Treffen, die zeige, dass der historische Gesetzgeber eine Gleichstellung der Eignungsprüfung nach § 27 EIRAG mit der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG nicht vorgesehen habe. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - diesen Fall "schlicht nicht bedacht habe", zumal die Erlassung des EWR-Rechtsanwaltsgesetzes 1992, BGBl Nr. 21/1993, mit dem die Möglichkeit der Ablegung einer Ergänzungsprüfung eingeführt wurde, im später erlassenen Berufsprüfungsanrechnungsgesetz keinen Niederschlag gefunden habe. Die Eignungsprüfung nach § 27 EIRAG sei auf Grund der zu absolvierenden (weniger umfangreichen) Prüfungsfächer nicht als inhaltlich gleichwertig mit der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG zu qualifizieren, zumal Prüfungswerber nach den Gesetzesmaterialien mit der Eignungsprüfung nicht der gleichen Prüfung unterworfen werden dürften, die für den Erwerb der Rechtsanwaltschaft auf Grund innerstaatlicher Ausbildung erforderlich sei (unter Verweis auf die Erläut. zur RV 777 BlgNR 18. GP, 10).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde den einschlägigen Bestimmungen des ABAG auch keinen unionsrechtswidrigen Inhalt beigemessen: Durch Ablegung der Notariats(ergänzungs)prüfung werde nämlich nicht bloß eine Zusatzqualifikation erworben, sondern die Berechtigung zur Ausübung des - von der Rechtsanwaltschaft zu unterscheidenden - Berufes des Notars erlangt. Die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Qualifikation erworben wurde, strebe lediglich eine "Integration des Rechtsanwalts in den Berufsstand des Aufnahmestaats" an (Erwägungsgrund 2). Vor diesem Hintergrund sei eine Gleichstellung der beiden Prüfungen unionsrechtlich nicht geboten.
Letztlich sei zu berücksichtigen, dass Notare in Österreich im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 1 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 (NO). in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig seien, weshalb die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf Grund des Ausnahmetatbestandes des Art. 51 AEUV nicht zur Anwendung gelangten.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
6. Mit Erkenntnis vom 02.03.2016, Zl. E 1688/2015-8, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer durch das unter Punkt 4. dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, und hob das Erkenntnis auf.
In den Entscheidungsgründen hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht der - verfassungskonform zu interpretierenden - Bestimmung des § 9 ABAG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe; wobei er Folgendes ausführte:
"3.1. § 9 ABAG bestimmt, dass die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richter-amtsprüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar sind. Wer eine der im § 9 ABAG genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, dass die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet wird. In diesem Fall ist gemäß § 10 Abs. 1 ABAG nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die in § 12 ABAG angeführten Gegenstände abzulegen. Wie eine nach § 27 EIRAG abgelegte Eignungsprüfung zu beurteilen ist, ist im ABAG nicht ausdrücklich geregelt.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis zusammengefasst davon aus, dass allein die mit Erfolg bestandene Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG eine wechselseitig anrechenbare Berufsprüfung iSd § 9 ABAG darstelle, die zur Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung für die Notariats- bzw. Richteramtsprüfung über die in § 12 ABAG angeführten Gegenstände berechtige, nicht hingegen die vom Beschwerdeführer absolvierte Eignungsprüfung nach den §§ 24 ff. EIRAG.
Damit unterstellt das Bundesverwaltungsgericht dem Ausbildungs- und Berufs-prüfungs-Anrechnungsgesetz, insbesondere dessen §§ 9 und 10 Abs. 1, aber einen verfassungswidrigen Inhalt:
4. Die Vorschriften der RAO, des ABAG und des EIRAG sind nämlich - verfassungskonform verstanden - nicht isoliert, sondern in einer Gesamtbetrachtung auszulegen.
4.1. Voraussetzung der Ernennung zum Rechtsanwalt ist nach den Vorschriften der RAO - neben der österreichischen Staatsbürgerschaft, dem Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts und der praktischen Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer (§ 1 Abs. 2 lit. a, c und d RAO) - die mit Erfolg abgelegte Rechtsanwaltsprüfung (lit. e). Wo und in welcher Art und Weise die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird im RAPG geregelt (vgl. § 4 RAO). Danach soll die Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 1 RAPG die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen. Bei Vorliegen der sonstigen im Gesetz normierten Erfordernisse (§ 1 Abs. 2 RAO) berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und damit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§§ 5 und 5a RAO).
4.2. Mit dem EIRAG (vormals EuRAG) wurde die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, 36), umgesetzt (vgl. RV 59 BlgNR 21. GP, 13). Gemäß § 18 EIRAG können europäische Rechtsanwälte die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Unionsrechts, beantragen. Alternativ dazu sieht § 24 EIRAG die Möglichkeit vor, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung zu erlangen (VfSlg. 19.537/2011).
Die Eignungsprüfung ist gemäß § 25 EIRAG eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Österreich auszuüben, beurteilt wird, wobei dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass der Bewerber in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufs verfügt. Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechts-anwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte unter Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen zu erwirken (§ 35 EIRAG).
4.3. Diesen (alternativen) Weg hat der im XXXX als Rechtsanwalt zugelassene österreichische Beschwerdeführer beschritten und mit Ablegung der Eignungsprüfung eine der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach § 1 Abs. 1 RAO, nämlich die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung (§ 1 Abs. 2 lit. e RAO), erbracht (vgl. VfSlg. 18.414/2008, wonach sich der persönliche Anwendungsbereich des EIRAG auch auf österreichische Staatsbürger erstreckt).
5. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.537/2011 festgehalten hat, sind die Unterschiede in den Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich nach der RAO einerseits und nach dem EIRAG andererseits (fünfjährige praktische Verwendung und Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach der RAO; dreijährige Tätigkeit als niedergelassener Anwalt oder Ablegung der Eignungsprüfung nach dem EIRAG) auf Grund der Verschiedenartigkeit der von den einschlägigen Regelungsinhalten angesprochenen Personenkreise grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
5.1. Für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Rechtsanwalt jeweils - wenn auch in verschiedener Art und Weise (Rechtsanwaltsprüfung nach der RAO bzw. dem RAPG einerseits, Eignungsprüfung nach dem EIRAG andererseits) - nachgewiesen haben, in Bezug auf die Zulassung zur Notariatsergänzungsprüfung nach dem ABAG findet sich indes keine sachliche Rechtfertigung: Die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung nach § 27 EIRAG substituiert die erfolgreiche Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG, berechtigt wie diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und damit zur (uneinge-schränkten) Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes spielt bei Auslegung des § 9 ABAG iVm § 10 ABAG die Gleichwertigkeit der konkreten Inhalte der Berufsberechtigungs-prüfungen keine entscheidende Rolle, ausschlaggebend ist vielmehr allein die Gleichwertigkeit der mit der erfolgreichen Ablegung der in Rede stehenden Prüfungen verbundenen Berechtigung zur Berufsausübung.
5.2. Der Gesetzgeber normiert in § 9 ABAG den Grundsatz der wechselseitigen Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe und sieht vor, dass die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung wechselseitig anrechenbar sind. § 10 Abs. 1 ABAG regelt, dass derjenige, der eine der in § 9 ABAG genannten Berufsprüfungen (nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen) bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen kann, dass die bereits bestandene Prüfung angerechnet werde. § 10 Abs. 1 ABAG ist - gleichheitskonform - so zu verstehen, dass nicht nur die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach dem RAPG, sondern auch die bestandene staatliche Eignungsprüfung nach dem EIRAG erfasst wird, die gemäß § 25 EIRAG der beruflichen Qualifikation des Bewerbers zur Ausübung des Anwaltsberufes Rechnung trägt. Eine andere Auslegung hätte einen dem Gesetz nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch innerhalb der Gruppe der zur (uneingeschränkten) Ausübung des Rechtsanwalts-berufes Berechtigten zur Folge, womit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte gegeben wäre.
5.3. Die gebotene verfassungskonforme Interpretation ergibt daher, dass auch die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach § 27 EIRAG eine wechselseitig anrechenbare Berufsprüfung iSd § 9 ABAG darstellt, die zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 1 ABAG berechtigt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte - unstrittige - Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers samt Beilagen und dem angefochtenen Bescheid), der Beschwerde sowie dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1. Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 87 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 (VfGG), verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
2.2.2. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer, der die Eignungsprüfung nach § 27 EIRAG erfolgreich abgelegt hat, seinem Antrag entsprechend zur Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 1 ABAG zuzulassen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid iS des Beschwerdevorbringens abzuändern.
2.2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
2.3. Zu Spruchpunkt B): 2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche, in Bindung an ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangene Entscheidung schon deshalb nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen kann, da der Verwaltungsgerichtshof (zur Rechtslage vor dem 01.01.2014) ausgesprochen hat, dass er bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vor ihm angefochtenen Bescheides die aus § 87 Abs. 2 VfGG resultierende Bindungswirkung eines in einem vorherigen Rechtsgang ergangenen verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses unabhängig davon respektiere, ob er die vom Verfassungsgerichtshof überbundene Rechtsauffassung für zutreffend hält (vgl. etwa VwGH 13.09.2006, 2006/12/0084), und kein Grund ersichtlich ist, weshalb für die Rechtslage seit dem 01.01.2014 nicht Entsprechendes gelten soll.
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