W163 2110350-1•BVwG W163 2110350-1
W163 2110350-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W163 2110350-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren im Jahr XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.03.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 31.05.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. Mit Vollmachtsbekanntgabe zur Akteneinsicht, per Fax am 23.09.2014 übermittelt, wurde die Kopie einer Beschäftigungsbewilligung für den BF als Erntehelfer für die Zeit vom 18.09.2014 bis 29.10.2014 vorgelegt.
3. Mit nicht datierter Eingabe, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 31.03.2015, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 in Verbindung mit § 16 VwGVG ("Säumnisbeschwerde").
4. In weiterer Folge wurde der BF am 09.04.2015 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Geburtsurkunde und einen afghanischen Führerschein im Original sowie Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor.
5. Am 17.06.2015 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu den Angaben des BF vorgelegt.
6. In weiterer Folge wurde der BF am 25.06.2015 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, ihm die Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 29.06.2015, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
10. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 05.07.2015 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2015 vom BFA vorgelegt.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren im Jahr XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Maidan Wardak (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Pashtu.
2. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF hat keine Schule besucht und zuhause gelernt, aus dem Koran zu lesen. Der BF stammt aus der Provinz Maidan Wardak und ließ seine Familie bei seiner Ausreise in Afghanistan zurück. Er gibt an, seit längerem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben, unter der ihm bekannten Telefonnummer könne er sie nicht mehr erreichen.
4. Der BF ist im Herbst des Jahres 2013 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über den Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 30.05.2014 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
5. Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind nicht hervorgekommen.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 07.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5 )
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA, den im Verfahren im Original vorgelegten und mit einem Lichtbild versehenen afghanischen Führerschein und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum Geburtstag und Geburtsmonat des BF konnten mangels Angaben des BF und mangels Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten keine Feststellungen getroffen werden.
Das Geburtsjahr war aus folgenden Erwägungen mit XXXX festzustellen:
In der Erstbefragung wurde das Geburtsjahr mit 1992 festgehalten. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.04.2015 gab der BF an, nicht 23 sondern 25 Jahre als zu sein (entspricht dem Geburtsjahr 1990). Aus dem vorgelegten afghanischen Führerschein ergibt sich, dass der BF im Jahr 1420 (entspricht 1999/2000) 8 Jahre alt gewesen wäre (entspricht dem Geburtsjahr 1991/1992). Aus der vorgelegten Tazkira ergibt sich, dass der BF zum Ausstellungzeitpunkt 8 Jahre alt gewesen wäre, das Ausstellungsdatum lässt sich - wie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung ergab - nicht eindeutig ablesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tazkira vom Islamischen Emirat Afghanistans, somit während der Talibanherrschaft ausgestellt wurde, erscheint das Ausstellungsdatum 1420 wahrscheinlich, das nach dem afghanischen Mondkalender dem Jahr 1999 entspricht. Das Geburtsjahr des BF wäre damit das Jahr XXXX . In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, 22 Jahre alt zu sein. Dies entspräche dem Geburtsjahr 1994. Da aus beiden vorgelegten Dokumenten das Geburtsjahr XXXX abgeleitet werden kann, war die Feststellung dementsprechend zu treffen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu.
Die Feststellung, dass der BF aus der Provinz Maidan Wardak stammt stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die vom BFA eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (siehe unten Punkt II.2.3.) , derzufolge der BF und seine Familie im von ihm angegebenem Heimatdorf nicht bekannt seien, kann in Hinblick auf die Weitläufigkeit der Dörfer und Besiedelungsstrukturen sowie der geringen Anzahl an Befragten nicht zur Feststellung führen, dass der BF nicht aus der Provinz Maidan Wardak stammt.
2. Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend vor, wegen einer Schießerei zwischen Sicherheitskräften und Taliban im Teehaus auf dem Bazar von XXXX , bei der sein Bruder getötet worden sei einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.06.2015 (AS 153 bis 155):
"1. Kann festgestellt werden, ob es im Jahr 2013 bzw. vermutlich Ende 2013 eine Schießerei im Teehaus auf dem Bazar von XXXX gab?
Den gesammelten Erkenntnissen zufolge gab es im Jahr 2013 und danach keine Teehaus im Dorf Ziawalat. Im Dorf gibt es insgesamt nur sieben Geschäfte, von denen jedoch keines ein Café, Restaurant oder Teehaus ist. Im Dorf gibt es keine Klinik, keinen Posten der Sicherheitskräfte und der größte Teil des Dorfes besteht aus Wald und Weideland.
2. Falls Ja: Wurde der Bruder des Antragstellers dabei erschossen?
Obwohl es innerhalb der letzten fünf Jahre zu zahlreichen Gefechten zwischen den Sicherheitskräften der Regierung und bewaffneten Aufständischen gekommen ist, fanden diese Kämpfe fast ausschließlich in zugänglicheren und offeneren Gebieten statt. Es konnten keine Hinweise auf einen Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften der Regierung bewaffneten Aufständischen in einem Teehaus, Restaurant oder Café im weiteren Umfeld des Dorfes XXXX gefunden werden. Weiters konnte keiner der befragten Bewohner von XXXX die Identität von XXXX oder dessen Vater bestätigen. Auch auf dem übermittelten Lichtbild wurde der Antragsteller von keinem der Befragten erkannt.
3. Falls ja: Wurden die Täter gefasst und von der Polizei zur Anzeige gebracht/inhaftiert?
Der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt konnte nicht bestätigt werden. Es konnten diesbezüglich keine Hinweise in den Archiven der Polizei gefunden werden.
4. Lebt die Familie des Antragstellers nach wie vor im Dorf XXXX ?
Weder wurde der Antragsteller auf dem übermittelten Lichtbild wiedererkannt, noch kannte einer der Befragten Dorfbewohner die Familie XXXX oder deren Mitglieder. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller tatsächlich aus dem Dorf XXXX oder der näheren Umgebung stammt.
5. Womit bestreiten die Familienangehörigen des Antragsteller nun den Lebensunterhalt?
Es konnten keine Hinweise auf die Familie XXXX im Dorf XXXX oder dessen Umfeld gefunden werden.
6. Was kann bei den Nachbarn bzw. im Umfeld über die Schießerei und eine angebliche Bedrohung durch die Taliban erhoben werden?
Keine der Angaben des Antragstellers konnte von den befragten Bewohnern des Dorfes XXXX bestätigt werden.
7. Wie stellt sich die derzeitige Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, dem Herkunftsdistrikt und Heimatort des Antragstellers gegenwärtig dar?
Die Provinz (Maidan Wardak zählt zu den unsicheren Provinzen Afghanistans. Es gibt zahlreiche Bericht von Explosionen, Schusswechseln und Entführungen aus dieser Provinz. Die Möglichkeiten des Personenverkehrs sind ebenfalls eingeschränkt, da es entlang der der großen Straßen häufig zu Anschlägen mit Minen und IED¿s kommt. Der Einfluss des Staates ist in den ländlichen Gebieten abseits der größeren Städte gering. Es gibt starke Aktivitäten der Taliban und des Haqqani-Netzwerks und einen andauernden Konflikt zwischen den Taliban und den Kämpfern von Gulbuddin Hekmatyar, dem Anführer des HIG (Hezb-e Islami Gulbuddin). Der Distrikt XXXX besteht aus fünf Landkreisen, von denen vier als relativ sicher und ruhig bezeichnet werden können. Nur XXXX , der fünfte dieser Landkreise steht und dem Einfluss der Taliban und ist immer wieder Schauplatz blutiger Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Die Einwohnerzahl XXXX kann mit etwa 400 Familien angegeben werden, das entspricht ungefähr 4000 Einwohnern (Anm. Der Landkreis XXXX ist flächenmäßig um vieles weiter gefasst als das Dorf XXXX , welches nur das namensgebende Zentrum der Verwaltungseinheit bildet).
8. Ist das Heimatdorf des Antragstellers von Kabul aus erreichbar - und wie, also mit welchen Verkehrsmitteln ist es erreichbar?
Öffentliche Busse fahren von Kote Sange über den Kabul-Kandahar Highway. Bei Erreichen der Provinz (Maidan) Wardak führt die Strecke weiter über den Highway No. 2 bis zum Zentrum von (Maidan) Wardak. Von dort führt eine Straße nach XXXX und anschließend nach XXXX .
9. Wie stellt sich die generelle Versorgungslage im Herkunftsdistrikt und Herkunftsdorf des Antragstellers dar?
Der überwiegende Teil der Bewohner von XXXX lebt von der Landwirtschaft. Obwohl das Gebiet auf Grund der Umweltbedingungen (ausreichend Wasser, stabile Temperaturen) diesbezüglich gegenüber anderen Provinzen klar im Vorteil ist, kann dieser Vorteil auf Grund der prekären Sicherheitslage in XXXX kaum genutzt werden. Bislang gab es kein einziges Entwicklungsprojekt im Landkreis XXXX . Die Menschen müssen zu medizinischen Behandlung oder für die Besorgung der notwendigsten Güter bis in die Hauptstadt des Distriktes fahren.
10. Welche Möglichkeiten hätte der Antragsteller in seinem Herkunftsort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten?
Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da der Herkunftsort und die Identität des Antragstellers nicht geklärt werden konnten."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2016 brachte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (RI:
Einzelrichter; BF: Beschwerdeführer; D: Dolmetscher):
RI: Wie groß ist Ihr Geburtsort XXXX ?
BF: Das Dorf ist groß. Es befinden sich dort ca. 25 Häuser. Es gibt eine eigene Moschee im Dorf. In der Umgebung befinden sich viele weitere Dörfer.
RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Ihre Familie das Teehaus im Bazar XXXX geführt hätte. Stimmt das?
BF: Ja.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein, ich habe zu niemanden in Afghanistan Kontakt.
RI: Gibt es noch Verwandte Ihrer Familie in Afghanistan, und wenn ja, wo?
BF: Meine Eltern hatten beide keine Geschwister, daher habe ich keine Onkel und Tanten.
RI: Haben Sie Geschwister, und wenn ja, wo leben die?
BF: Ich habe eine Schwester. Ich hatte einen Bruder, der bei dem Vorfall gestorben ist. Als ich das letzte Mal mit der Familie telefoniert hatte, lebte sie noch im Heimatdorf. Nachdem der Kontakt abgebrochen ist, weiß ich nichts über meine Familie. Zum derzeitigen Aufenthaltsort meiner Familie kann ich keine Angaben machen.
RI: Gab es in diesem Bazar in XXXX noch andere Geschäfte als das Ihrer Familie?
BF: Ja.
RI: Schildern Sie mir den Vorfall, bei dem Ihr Bruder, Ihren Angaben zufolge, ums Leben kam.
BF: Mein Bruder, der älter war als ich, und ich haben gemeinsam im Teehaus gearbeitet. An einem Vormittag sind vier Taliban in das Teehaus gekommen. Sie waren bewaffnet und hatten ihre Waffen versteckt. Ich war hinten im Geschäft und mein Bruder stand beim Eingang. In diesem Augenblick sahen wir einen Polizeiwagen, der zum Teehaus gekommen ist. Auch die Polizisten wollten zu uns kommen. Als die Taliban die Polizisten gesehen haben, wurden sie nervös. Sie haben ihre Waffen herausgenommen und durch das Fenster hinausgeschossen. Das Glas zerbrach. Die Leute auf der Straße sind in alle Richtungen weggelaufen. Die Polizisten haben zurückgeschossen. In dieser Zeit bin ich durch ein Fenster im hinteren Bereich des Teehauses geflüchtet. Ich ging nach Hause, während mein Bruder dort geblieben ist. Als ich nach Hause ging, erzählt ich meinem Vater, dass es im Teehaus eine Auseinandersetzung gibt und dass mein Bruder dort geblieben ist. Mein Vater lief hinaus und ging zum Teehaus. Als er zurück kam, begleiteten ihn ein paar andere Leute und er brachte den Leichnam meines Bruders nach Hause. Für uns war nicht feststellbar, wer meinen Bruder getroffen hat. Wir können nicht sagen, ob es die Taliban waren, oder die Polizisten. Danach wurden die Trauerfeiern für meinen Bruder vollzogen. Er wurde beerdigt. Ca. einen Monat danach gingen mein Vater und ich wieder in das Teehaus um es zu reinigen, damit wir unsere Arbeit fortsetzen können. Dabei wurden wir von der Polizei aufgesucht. Sie sagten meinem Vater, dass wir Kontakte zu den Taliban pflegen würden und dass wir den Polizisten bekannt geben sollen, wo sich die Taliban aufhalten würden. Sie sagten meinem Vater auch, dass ich das wissen müsste, weil ich im Teehaus gewesen bin, als sie gekommen sind. Mein Vater erklärte ihnen, dass wir keine Kontakte zu den Taliban haben und dass wir die Taliban nicht kennen. Er sagte ihnen auch, dass wir ein Teehaus betreiben würden, und dass wir verschiedene Gäste empfangen würden, ohne zu wissen, wer sie sind und woher sie kommen. Die Polizisten glaubten uns aber nicht und drohten damit, mich mitzunehmen und so lange festzuhalten, bis wir ihnen Auskunft über die Taliban geben. Ca. eine Woche später, nachdem die Polizei da war, war ich einmal am Nachmittag auf dem Weg nach Hause. Der Bazar liegt etwas höher als unser Haus, und die Entfernung beträgt etwa 10 Minuten zu Fuß. Als ich abwärts ging, sah ich drei Personen mit einem Motorrad. Als ich ihnen näher kam, haben sie mich geschlagen. Ich habe sie gefragt, wer sie sind, und was sie wollten. Während sie mich weiterhin geschlagen haben, sagte sie mir, dass ich zu den Personen gehören würde, die vor einiger Zeit die Polizei kontaktiert haben und ihnen bekannt gegeben haben, dass sich im Teehaus Taliban befinden würden. Ich erklärte ihnen, dass wir die Polizei nicht angerufen haben und nichts damit zu tun haben, dass die Polizei an diesem Tag zum Teehaus gekommen ist. Sie sagten mir, dass mein Bruder bereits tot ist, und dass sie auch mich töten würden. In diesem Augenblick ging eine andere Person dort vorbei. Ich bin vor den Taliban geflüchtet. Ich lief in einen Garten und von dort nach Hause. Zu Hause erzählte ich meinem Vater von dem Vorfall. Ich erzählte meinem Vater, dass mich die Taliban geschlagen haben und mir vorgeworfen haben, die Polizei kontaktiert zu haben und auch, dass sie mich bedroht haben mich zu töten. Deshalb haben wir dann beschlossen, dass ich Afghanistan verlasse.
RI: Haben Sie diese Taliban im Geschäft selbst gesehen?
BF: Ja, ich habe sie gesehen.
RI: Sie haben angegeben, die Taliban seien bewaffnet gewesen und hätten diese Waffen versteckt gehabt. Können Sie mir das näher beschreiben?
BF: Nachdem es ein wenig kühl gewesen ist, haben sie sich in großen Tüchern eingehüllt, darunter waren die Waffen, so, dass man sie nicht sehen konnte. Außerdem sind die Taliban immer bewaffnet und verstecken ihre Waffen unter diesen Tüchern, damit sie nicht auffallen.
RI: Wie viele Taliban waren das?
BF: Im Teehaus waren vier Personen.
RI: Welche Waffen hatten sie bei sich?
BF: Einer hatte eine Pistole. Und zwei klappbare Kalaschnikows.
RI: Was hat Ihr Bruder getan, nachdem die Taliban die Waffen gezückt haben?
BF: Mein Bruder stand beim Eingang und ich hinten. Nachdem Schüsse gefallen sind bin ich geflüchtet. Wer auf meinen Bruder geschossen hat, kann ich nicht sagen, weil wir diese Information von der Polizei nicht bekommen haben. Es kann sein, dass die Taliban auf ihn geschossen haben, weil er im Weg gestanden ist, oder er wurde von der Polizei erschossen.
RI: Sie haben also selbst nicht gesehen, was Ihr Bruder getan hat?
BF: Nein, ich konnte nicht beobachten was mein Bruder getan hat. Er stand beim Eingang, ich war hinten im Geschäft, wo Tee zubereitet wird. Dort gab es ein kleines Fenster, durch das ich geflüchtet bin.
RI: Wie viele Polizisten sind gekommen?
BF: Ich konnte sie nicht genau sehen. Ich schätze dass sie auch vier bis fünf Personen waren.
RI: Wieso wussten Sie, dass es Taliban waren?
BF: Das war an den Waffen zu erkennen. Es waren keine normalen Leute, sonst hätten sie nicht Angst bekommen bzw. geschossen.
RI: Das würde bedeuten, dass als die Männer das Haus betraten, dass Sie noch nicht wussten, dass es Taliban seien, sondern erst, als sie die Waffen zückten?
BF: Ja, das ist richtig, zuerst dachten wir, es seien normale Leute.
RI: Sie waren also nicht als Taliban erkennbar? Es könnten auch Drogenhändler, Kriminelle oder Räuber gewesen seien, die Angst vor der Polizei hatten.
BF: Die Taliban tragen keine spezielle Kleidung um sie daran zu erkennen. Aber sie hatten sonst nichts dabei, um davon auszugehen, dass sie zu einer Drogenbande gehörten.
RI: Woran erkennt man Drogendealer, wenn sie in ein Teehaus kommen?
BF: Man würde sie nicht erkennen, wenn man bei ihnen nichts findet.
RI: Wissen Sie, wieviele Menschen damals ums Leben gekommen sind?
BF: Ich weiß nur von meinem Bruder, denn als wir zurück zum Tatort gekommen sind, waren dort weder Taliban noch Polizisten. Andere Geschäftsbesitzer hatten sich versammelt und sich um die Leiche meines Bruders gekümmert.
RI: Wieviel Zeit verging zwischen Ihrer Flucht aus dem Teehaus und der Rückkehr Ihres Vaters zum Teehaus?
BF: So genau kann ich das nicht sagen, weil ich nicht auf die Uhr geschaut habe. Ich schätze, dass etwa eine Stunde oder weniger als eine Stunde dazwischen vergangen ist.
RI: Wann genau hat sich dieser Vorfall ereignet?
BF: Wie ich zuvor bereits gesagt habe, bin ich schon seit einem Jahr und sieben Monate in Österreich. Ca. sechs Monate war ich auf dem Weg, davor hatte sich der Vorfall ereignet. Es war im Herbst.
RI: Gab es bei diesem Vorfall außer Ihrem Bruder noch andere Opfer?
BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht, ob es auf der Seite der Polizei bzw. der Taliban Verletzte oder Tote gegeben hat.
RI: Bei einem Schusswechsel mit mehreren vollautomatischen Waffen auf einem belebten Bazar könnten auch andere Personen zu Schaden kommen. Wissen Sie nichts darüber?
BF: In diesem Bazar befinden sich ca. 13 Geschäfte. Unser Geschäft ist das dritte. Das heißt, wir sind nicht in der Mitte des Bazars. Außerdem ereignete sich der Vorfall am früheren Vormittag. Zu dieser Zeit waren noch nicht viele Leute im Bazar.
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass die Leute in alle Richtungen weggelaufen wären. Was stimmt jetzt? Waren dort Menschen die flüchten mussten, oder waren nicht viele Leute im Bazar?
BF: Damit habe ich gemeint, dass sobald ein Schuss fällt, alle Menschen weglaufen, weil sie sich in Sicherheit bringen wollen. Der erste Schuss der Taliban, war, soweit ich das einschätzen kann, auch nicht auf die Polizei abgezielt. Sie haben, so glaube ich, einen Schuss abgegeben, damit die Polizei flüchtet, und sie ebenfalls weglaufen können.
RI: Waren dort Menschen anwesend, oder nicht?
BF: Morgens ist meist dort wenig los. Nachdem ich durch das hintere Fenster geflüchtet bin, konnte ich nicht beobachten, ob dort Menschen waren, und wieviele es waren.
RI: Können Sie mir eine Erklärung dafür geben, warum die Polizei, als auch die Taliban, ein Monat gewartet hätten, um Kontakt mit Ihnen aufzunehmen, obwohl sie doch in der Nähe des Teehauses lebten?
BF: Wir haben einen Monat nach diesem Vorfall unsere Arbeit wieder aufgenommen, und wurden von der Polizei aufgesucht. Ca. eine Woche später wurde ich von den Taliban geschlagen. Danach bin ich geflüchtet.
RI: In der Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2015 wurde Ihnen das Ermittlungsergebnis Staatendokumentation betreffend die Überprüfung Ihrer behaupteten Angaben vorgehalten, und es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Wollen Sie jetzt noch etwas zu diesem Ermittlungsergebnis sagen?
BF: Bei dieser Einvernahme wurde in erster Linie dazu befragt, warum ich den Führerschein in Kabul ausgestellt bekommen habe und nicht in der Heimatprovinz. Ich habe mehrmals erklärt, dass zu dieser Zeit keine Führerscheine in der Provinz ausgestellt wurden, und dass ich den Führerschein vor diesem Vorfall in Kabul bekommen habe. Zu dem Ermittlungsergebnis möchte ich angeben, dass ich damit nicht einverstanden bin. Darin wird geschrieben, dass es in diesem Bazar nur sieben Geschäfte gibt. Diese Information ist falsch. Der Bazar ist groß, dort befindet sich eine Klinik, eine Apotheke und eine Madrassa. Der Weg in die Provinz ist sehr gefährlich. Leute werden aus den Autos mitgenommen. Ich bin davon überzeugt, dass die Ermittlungen nicht am richtigen Ort durchgeführt wurden.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Ich habe keine Fragen und keine Stellungnahme.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Im Lichte dieser Ausführungen ist dem Vorbringen des BF, wegen einer Schießerei zwischen der Polizei und Taliban, bei der der Bruder des BF als Unbeteiligter zu Tode kam, einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt zu sein, die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
Der BF schilderte den Ablauf der Schießerei sowie die nachfolgenden Ereignisse teilweise widersprüchlich und jedenfalls nicht nachvollziehbar.
So gab der BF im Rahmen der freien Erzählung vor dem BFA am 09.04.2015 an, die Taliban, die gekommen wären, um im Teehaus Tee zu trinken, hätten die Polizisten durch eine Glasscheibe gesehen und begonnen in die Luft zu schießen, damit diese (gemeint die Polizisten) Angst bekommen. Im Widerspruch dazu sprach der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr davon, dass die Taliban zuerst in die Luft geschossen hätten, sondern er gab an, dass die Taliban bei Ansichtigwerden der Polizeikräfte durch das Fenster geschossen hätten, woraufhin das Glas zerbrochen sei. Eine andere Version des Beginns des Feuergefechtes präsentierte der BF im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung als er zu seinen widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit dem Publikumsverkehr zum Zeitpunkt des Feuergefechts näher befragt wurde (siehe unten), zumal er nun angab, er glaube, die Taliban hätten einen Schuss abgegeben, der seiner Meinung nach nicht auf die Polizei abgezielt gewesen sei.
Der BF behauptete, sein Bruder sei bei dem geschilderten Feuergefecht als an dem Feuergefecht Unbeteiligter ums Leben gekommen. Als der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt wurde, ob es bei diesem Feuergefecht zwischen einer Gruppe bewaffneter (laut Angaben in der mündlichen Verhandlung mit einer Pistole und zwei Kalaschnikovs) Taliban und Sicherheitskräften (laut Angaben in der mündlichen Verhandlung schätzungsweise vier oder fünf Personen) weitere Opfer gegeben hätte, gab dieser an, er wisse nicht, ob andere Personen zu Schaden gekommen wären. Es ist geradezu lebensfremd, dass der BF nach dieser Schießerei auf einem Bazar nicht von den anderen Geschäftsleuten oder Besuchern erfahren hätte, ob weitere Personen verletzt oder zu Tode gekommen seien oder ob sein Bruder das einzige Opfer dieses Vorfalls gewesen wäre, wenn dieses Feuergefecht tatsächlich stattgefunden hätte.
Widersprüchlich waren die Angaben des BF zum Publikumsverkehr auf dem Bazar zum Tatzeitpunkt. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der freien Erzählung an, die Leute auf der Straße seien in alle Richtungen davongelaufen, nachdem die Taliban geschossen hätten. Als der BF später in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Schusswechsel mit vollautomatischen Waffen auf einem belebten Bazar auch andere Personen hätten zu Schaden kommen gab der BF an, der Vorfall habe sich am frühen Vormittag ereignet und zu dieser Zeit seien noch nicht viele Leute im Bazar gewesen. Als der BF auf diese widersprüchlichen Angaben hingewiesen wurde, gab der BF an, er hätte nicht beobachten können, ob dort Menschen gewesen wären und ob sie ebenfalls weggelaufen wären.
Widersprüchlich waren die Angaben des BF zu den Geschehnissen nach dem Feuergefecht. Im Rahmen der freien Erzählung gab der BF vor dem BFA am 09.04.2015 an, er sei mit seinem Vater in das Geschäft zurückgekehrt ("Als wir dort ankamen, sahen wir, dass mein Bruder am Boden lag. Es waren bereits auch andere Leute vom Dorf im Geschäft. Wir haben die Leiche mit nach Hause genommen, gewaschen und dann begraben.") In der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF im Widerspruch an, sein Vater sei zum Teehaus gelaufen und hätte den Leichnam in Begleitung anderer Leute nach Hause gebracht.
Der Behauptung des BF, er sei einer Verfolgung durch die Polizei und durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist zudem die Plausibilität abzusprechen, zumal der BF angab, einen Monat nach dem Feuergefecht hätte die Polizei ihm Kontakte zu den Taliban vorgeworfen und ihm mit der Inhaftierung bedroht und eine Woche nach der Befragung durch die Polizei hätten ihm die Taliban vorgeworfen, damals die Polizei ins Teehaus gerufen zu haben, weshalb sie ihn auch töten würden. Es ist wohl lebensfremd, dass sowohl die Polizei als auch die Taliban einerseits einen Monat zuwarten würden, um seiner habhaft zu werden, und andererseits nachdem sie seiner habhaft gewesen wären von ihren Vorhaben (Verhaftung durch Polizei, Tötung durch Taliban) wieder Abstand genommen hätten, sofern sowohl die Polizei als auch die Taliban den BF für maßgeblich an dem Vorfall beteiligt gesehen hätten.
Auch aus dem vom BFA einholten Rechercheergebnis (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, siehe oben) ergaben sich keine Hinweise darauf, die die Angaben des BF wahrscheinlich erachten lassen könnten oder seinen Angaben zu mehr Glaubhaftigkeit verhelfen würde.
Aufgrund der unplausiblen und widersprüchlichen Angaben ist dem Vorbringen, es drohe ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Zusammenhang mit einem Feuergefecht zwischen Taliban und der Polizei, die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
4.2. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, Stand 21,01.2016, sowie den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF hat zu den Länderfeststellungen weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Frist für eine Stellungnahme beantragt.
3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
3.2. Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist aber maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF aus der Provinz Wardak stammt.
Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, ist die Sicherheitslage in Wardak "relativ volatil" mit regelmäßigen Aktivitäten der Taliban in den abgelegenen Distrikten. Die Sicherheitslage in der Provinz Wardak variiert von Distrikt zu Distrikt, muss aber auf Grund der starken Aktivität regierungsfeindlicher Gruppierungen als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden.
Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem BF mangels eines sozialen Netzwerks auch nicht zur Verfügung. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
3.2. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
5. Ein Abweisungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG ist unter Berücksichtigung der im Verfahrensgang angeführten strafrechtlichen Verurteilungen des BF nicht hervorgekommen.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
III.3. Zum Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
2. Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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