BVwG W140 1267096-2

W140 1267096-2Tribunale amministrativo federale31 mar 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Testo completo

BVwG W140 1267096-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.1267096.2.00

Spruch

W140 1267096-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012, Zl. 05 01.275-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2016, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird

festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) ist staatenlos und stellte am 27.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2005

wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012

wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 wurde seitens der Vertretung der BF vorgebracht: "Die Einschreiterin ist in Österreich sozial integriert, hat ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt in Österreich seit vielen Jahren begründet. Dies manifestiert sich auch durch ihre Gewerbeanmeldung bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Die Einschreiterin bietet Tätigkeiten von Hausbetreuungstätigkeiten als persönliche Dienste an nicht öffentlichen Orten, bestehend aus der Beaufsichtigung des ordnungsgemäßen Zustandes von Liegenschaften, der Pflege von Außenanlagen durch Rasenmähen, Schneeschaufeln, kaputte Glühbirnen auswechseln, Asphaltflächen kehren, Grünanlagen bewässern, die Reinhaltung der Müllsammelplätze überprüfen und diese nachreinigen, Kehren und Waschen von Stiegenhäusern und Gängen, Kehren von Gehsteig und Hof, Waschen von Stiegenhausfenstern und Außentüren, Reinigung von Stiegen, Handläufen und Kehren des Kellers. Das Ölen von Türen, Mitteilungen bzw. Beschwerden der Eigentümer, Mieter an die Hausverwaltung weiterleiten, sowie Botengänge, an. Die Einschreiterin ist im Rahmen ihres Unternehmens, für welches sie einen Gewerbeschein hat, selbstständig tätig. Auch hat sie darüber hinaus am 09.11.2013 die Ausbildung zur pädagogisch qualifizierten Person zur Kinderbetreuung sowohl in Deutsch als auch in Englisch absolviert und werden auch die Einnahmen aus diesem Berufsfeld ordnungsgemäß beim Finanzamt versteuert. Aus ihren beruflichen Tätigkeiten erzielt die Einschreiterin bereits Gewinn und belastet den Staat Österreich in keinster Weise. Die Einschreiterin bildet sich auch stets weiter. So hat sie 2008 den Ausbildungslehrgang für klassische Massage absolviert, wobei sie diesen Beruf derzeit nicht ausübt. Auch hat die Einschreiterin erfolgreich die Führerscheinprüfung abgelegt. Die Einschreiterin hat keine strafrechtlichen Verurteilungen, hat einen einwandfreien Leumund. Zudem bezahlt sie ordnungsgemäß die Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge und bestehen keine Rückstände. Die Einschreiterin ist seit ihrer Einreise in Österreich durchgehend gemeldet und ist sie derzeit mit Hauptwohnsitz XXXX gemeldet. All dies dokumentiert eindrucksvoll und zweifelsfrei, dass die schon erwähnte Einschreiterin ihren Lebensmittelpunkt seit Jahren in Österreich hat und dies zu Recht. Die Einschreiterin ist in Österreich komplett integriert sowohl beruflich als auch sozial und besteht keinerlei sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt zur Volksrepublik China. Die Einschreiterin spricht zudem fließend Deutsch. Eine Ausweisung der Einschreiterin an die Volksrepublik China wäre verfehlt und nicht in Einklang mit der EMRK zu bringen. Auch ist zu betonen, dass die Einschreiterin nicht chinesische Staatsbürgerin ist und auch zu keinem Zeitpunkt diese Staatsbürgerschaft innehatte. Im Zweifel ist auf jeden Fall der Einschreiterin der Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

(...)

Wesentlich ist auch der Umstand, dass die Einschreiterin weder in Russland, noch in China Verwandte hat."

In diesem Kontext wurden folgende Dokumente vorgelegt: Urkunden über die Ausbildung zur pädagogisch qualifizierten Person für Kinderbetreuung vom 09.11.2013, Ablichtung des Führerscheines, Diplom über den Ausbildungslehrgang für klassische Massage vom 23.10.2008, Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2012, Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2013, Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24.09.2013 sowie eine Versicherungsbestätigung vom 23.07.2014.

Am 11.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Vertreterin teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Im Zuge dieser Verhandlung zog die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor: Sie sei staatenlos. Sie sei am XXXX in Hongkong geboren. Sie hätte damals einen Hongkong SAS Reisepass (britischen Hongkong-Pass) gehabt. Sie lebe in Österreich in Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX . Er verfüge über eine Rot-Weiss-Rot-Karte Plus. Sie habe keine Kinder. Sie habe die Schule und dann die Uni besucht. Sie habe in Hongkong nicht gearbeitet. Ihre Mutter hätte einen sehr guten Job gehabt. Sie habe in Hongkong niemanden mehr. Ihre Mutter wäre am 08. März 2004 in Hongkong getötet worden.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte vor: "Die Mutter der BF wurde in Hongkong ermordet. Die BF musste im Jahr 2005 daraufhin das Land verlassen.

(...)

Die BF befindet sich seit nunmehr 11 Jahren in Österreich. Sie ist unbescholten und hat außerordentlich viel zu ihrer Integration beigetragen."

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie Deutsch auf B1-Niveau spreche und legte in der Verhandlung ein diesbezügliches Zertifikat vor, aus dem hervorgeht, dass sie die Prüfung mit sehr gut bestanden hat. Weiters brachte die BF auf Deutsch vor, sie sei selbstständig. Seit dem Jahr 2012 habe sie eine kleine Firma. Sie habe einen Gewerbeschein und ein Arbeitszeugnis. Die BF legte im Zuge der Verhandlung einen Gewerbeschein, den Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Einnahmen-, Ausgabenrechnung der Reinigungsfirma der Jahre 2012, 2013, 2014, eine Versicherungsbestätigung, aus welcher hervorgeht, dass auf dem Beitragskonto kein offener Rückstand besteht, diverse Empfehlungsschreiben von Personen, für die die Firma von Frau LI tätig ist, eine Strafregisterbescheinigung, diverse Weiterbildungszeugnisse sowie eine Liste von 23 Personen - dem Freundeskreis der BF - in Österreich, die sich für die BF einsetzen, vor.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verwies auf den Schriftsatz vom 28.07.2014, in welchem die soziale und wirtschaftliche Integration der BF bereits ausführlich dargelegt wurde sowie die Beschwerde vom 11.07.2012.

Abschließend führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus: "Der gesamte Freundeskreis und Lebensmittelpunkt der BF befindet sich in Österreich und die BF hat in Hongkong keinerlei Freunde, Verwandte und Bekannte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhältig und ist selbsterhaltungsfähig. Sie hat in diesen 11 Jahren viel zu ihrer Integration beigetragen. Sie beherrscht Deutsch auf Niveaustufe B1 des Europarates und hat eine Vielzahl sozialer Kontakte in Österreich aufgebaut. Die BF ist im Rahmen ihres Unternehmens, für welches sie einen Gewerbeschein hat, selbstständig tätig. Die BF bietet Hausbetreuungstätigkeiten als persönliche Dienste an nicht öffentlichen Orten an. Die Rechtsmittelwerberin ist unbescholten und ist ihr die Verfahrensdauer des anhängigen Asylverfahrens nicht zuzurechnen. Der Freundeskreis und Lebensmittelpunkt der BF befindet sich in Österreich und die BF hat in Hongkong keine Verwandten mehr. Die BF lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

3.1. Wie ob dargestellt brachte die Genannte am 27.01.2005 den gegenständlichen Asylantrag in Österreich ein. Die letzte erstinstanzliche Entscheidung erging am 25.06.2012.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

In der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2016 zog die Genannte ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich, über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

? die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

? der Grad der Integration,

? die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

? die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

? Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

? die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

? die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung. (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.

Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ob er an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und ihm bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt.

Aspekte zugunsten des/der Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (Hinweis E vom 22. Jänner 2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde - ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen - diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren das E vom 9. September 2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war, Hinweis B vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, mwN (VwGH 10.11.2015 Ro 2015/19/0001).

3.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und die Beschwerdeführerin musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur - auch der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen.

Die Rechtsmittelwerberin ist selbsterhaltungsfähig - sie ist im Rahmen ihres Unternehmens, für welches sie einen Gewerbeschein hat selbstständig tätig - und hat sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut.

Des Weiteren hat die Genannte in Österreich erfolgreich an Deutschkursen teilgenommen, ein Sprachzertifikat (Niveaustufe B1 des Europarates) erworben und besitzt damit Deutschkenntnisse in ausreichendem Ausmaß. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Der Freundeskreis und Lebensmittelpunkt der BF befindet sich in Österreich und die BF hat in Hongkong keine Verwandten mehr. Die BF lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihre Bindungen an den Herkunftsstaat besonders intensiv wären. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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