BVwG W101 2010672-1

W101 2010672-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2016

Regest

Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Rückzahlungsantrag,<br/>Verfahrenshilfe

Testo completo

BVwG W101 2010672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2010672.1.00

Spruch

W101 2010672-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Handelsgerichtes vom 04.07.2014, Zl. Jv 2890/14i-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und § 30 GGG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer begehrte beim Handelsgericht Wien am 25.01.2011 mittels Klage von der beklagten Partei die Zahlung von € 132.964, 19 samt Anhang sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden aus der Kreditnahme bei der Volksbank für den Bezirk Weiz GmbH. Gleichzeitig mit dieser Klage beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

Mit Beschluss vom 03.03.2011 bewilligte das Handelsgericht Wien dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in Umfang des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwaltes) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren auf einstweilige Befreiung von der Entrichtung der in § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO angeführten Begünstigungen sowie die Befreiung von dieser Sicherheitsleistung für die Prozesskosten und den Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit anordne, ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer einen Rekurs, dem das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29.06.2011 keine Folge gab, sodass der genannte Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 03.03.2011 in Rechtskraft erwuchs.

Am 18.05.2012 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag ein. Mit Beschluss vom 08.06.2012 wies das Handelsgericht Wien diesen Verfahrenshilfeantrag, soweit er sich auf die Begünstigungen des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c (zweiter bis fünfter Fall), d, e und f, Z 2 bis 4 ZPO beziehe, zurück und, soweit er sich auf die Begünstigung des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c (erster Fall) beziehe, ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer einen Rekurs, dem das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29.08.2012 keine Folge gab, sodass der Beschluss des Handelsgerichtes vom 08.06.2012 in Rechtskraft erwuchs.

Am 27.02.2013 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag ein. Diesen Verfahrenshilfeantrag wies das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 20.03.2013 ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29.11.2013, Zl. 2 R 102/13d, Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass er zu lauten habe: "Dem Kläger wird die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ZPO bewilligt." Das Oberlandesgericht Wien begründete diese Entscheidung im Wesentlichen folgender Maßen: Das Verfahren erweise sich für den Kläger (= Beschwerdeführer) insoweit als erheblich kostspieliger, als ursprünglich nicht absehbar gewesen wäre, dass der Kläger (= Beschwerdeführer) Zeugengebühren in Höhe von € 2.867,70 zu tragen habe und dass die Klage abgewiesen und er somit mit dem Pauschalgebühren für die Erhebung der Berufung in Höhe von € 5.836 belastet werden würde. Ausgehend von den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der Kostenbelastung sei der Kläger nicht in der Lage, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, sodass ihm in Stattgebung des Rekurses die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu bewilligen wäre.

Mit Antrag vom 03.03.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Rücküberweisung von € 3.778,00 der für die Einbringung der Klage eingezogenen Pauschalgebühr und begründete diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe die Bewilligung der Verfahrenshilfe schon mit der Klage beantragt. Mit Beschluss vom 29.11.2013 habe das Oberlandesgericht Wien die Verfahrenshilfe bewilligt. Daher stelle er nun den Antrag, die Pauschalgebühr für die Klage von € 3.778,00 auf das Konto des ausgewiesenen Klagevertreters zurückzuzahlen.

Mit Bescheid vom 04.07.2014, Zl. Jv 2890/14i-33, wies der Präsident des Handelsgerichtes Wien den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges, führte der Präsident des Handelsgerichtes Wien als Begründung für die Abweisung im Wesentlichen wie folgt aus:

Mit Überreichung der Klage sei die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG fällig. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.11.2013 erfolgt. Eine nachträgliche Bewilligung der Verfahrenshilfe könne nicht zur Befreiung von der bereits vorher fällig gewordenen Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG führen (LGZ Wien, 28.12.1993, EFSlg. 72.905). Die Verfahrenshilfe könne nur für die Zukunft, gerechnet ab Antragszeitpunkt, bewilligt werden. Lediglich für die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b-e ZPO könne Verfahrenshilfe auch nachträglich beantragt werden, insofern wirke hier die Verfahrenshilfe zurück. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass die Gebührenbefreiung auf Grund der bewilligten Verfahrenshilfe mit der neuerlichen Beantragung am 27.02.2013 eingetreten sei. Gerichtsgebühren, hier die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 GGG, die vor diesem Zeitpunkt entstanden seien, seien daher vorzuschreiben. Mit Lastschriftanzeige vom 08.08.2011 sei dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in Höhe von € 3.778,00 vorgeschrieben worden. Der vorgeschriebene Betrag sei zur Einzahlung gebracht worden. Aus den vorgenannten Gründen wäre der Rückzahlungsantrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:

Zutreffend erkenne die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der rechtlichen Beurteilung die Gebührenfreiheit ab dem Verfahrenshilfeantrag (für die Gerichtsgebühren doppelt geregelt § 9 Abs. 1 GGG und § 64 Abs. 3 ZPO).

Beantragt habe der Kläger die Verfahrenshilfe schon mit der Klage. Entgegen dem angefochtenen Bescheid wirke die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.11.2013 auf diesen Zeitpunkt zurück, wie sich schon nach dem klaren Wortlaut dieser beiden Gesetzesbestimmungen ergebe, der eine Gesamtbeurteilung der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe über den gesamten Zeitraum nicht ausschließe, sondern sogar gebiete, weil Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert gewesen wären.

Seit der EGMR Rechtmittelgerichten zugebilligt habe, sich nicht mit jedem Rechtsmittelgrund befassen zu müssen, würden unwiderlegbare Argumente gegen das gewünschte Ergebnis - wie in casu - nicht einmal ignoriert:

Von den Anwaltskosten, nicht aber den Gerichtsgebühren zu befreien, wäre ein Wertungswiderspruch zur Rangordnung des § 71 Abs. 2 ZPO. Erst wenn die Vollzahlung der Anwaltskosten gesichert sei, könne der Ersatz der Gerichtsgebühren aufgetragen werden. Diese Stufenfolge solle erst zuletzt dem Staat, der im Rahmen seiner Sozialaufgabe primär verpflichtet sei, Ersatz verschaffen; von Formulierungen abgesehen, hätten die letzten Novellen diesem Prinzip nichts geändert. Deshalb könne kein Verfahrenshilfebeschluss diese Rangordnung dadurch umkehren, dass er die Verfahrenshilfe genießende Partei zwar von den Kosten des Rechtsanwalts, nicht aber von den Gerichtsgebühren befreie. Die gegenteilige Rechtsansicht in den die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlüssen kehre begründungslos diese Rangordnung um und erwähne die gegenteiligen Argumente nicht einmal. Bis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe wichen die Gerichte von der Rechtsprechung des VwGH (JBl. 2012/742) ebenso begründungslos in das Gegenteil ab. Die Rechtskraft der die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlüsse stehe schon mangels Identität des anspruchsbegründenden Sachverhalts und des Begehrens (dort Bewilligung der Verfahrenshilfe, hier auf Rückzahlung der schon bezahlten Pauschalgebühren) nicht entgegen.

§ 64 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZPO seien verfassungswidrig, weil keine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Gleichheitssatzes erkennbar sei, nicht auch von den Gerichtsgebühren befreien zu können. Der Beschwerdeführer rege daher einen Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof an, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer den Abänderungsantrag, der Beschwerde durch Stattgabe des Antrags auf Rückzahlung der Gerichtsgebühren für das Verfahren erster Instanz von € 3.778,00 Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In einem zivilrechtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer beim Handelsgericht am 25.01.2011 als Kläger Schadenersatz und eine Feststellung begehrt, wofür zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Bemessungsgrundlage € 182.964,19 betragen hat. Mit Lastschriftanzeige vom 08.08.2011 wurde den Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in Höhe von € 3.778,00 für die Einbringung der der Klage vorgeschrieben. Der vorgeschriebene Betrag wurde zur Einzahlung gebracht.

Mit der Erhebung der Berufung in den genannten zivilrechtlichen Verfahren, hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Diesen (dritten) Verfahrenshilfeantrag hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29.11.2013, Zl. 2 R 102/13d, Folge gegeben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zurecht festgehalten, dass die nachträgliche Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zur Befreiung von der bereits vorher fällig gewordenen Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG führen kann, und hat daher den Rückzahlungsantrag abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Dem (dritten) Verfahrenshilfeantrag hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29.11.2013 mit folgender Begründung Folge gegeben:

Ein den Verfahrenshilfeantrag abweisender Beschluss sei für das Gericht und die Parteien nur insoweit bindend, als sich die "finanziellen" Verhältnisse der Partei nicht verschlechtert hätten oder bei unveränderter Vermögenslage, ein erheblich kostspieligeres Verfahren wahrscheinlich werde, als ursprünglich abzusehen. In diesen Fällen sei ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag materiell zu behandeln, was im vorliegenden Fall zutreffe. Das Verfahren erweise sich für den Kläger (= Beschwerdeführer) insoweit als erheblich kostspieliger, als ursprünglich nicht absehbar gewesen wäre, dass der Kläger Zeugengebühren in Höhe von € 2.867,70 zu tragen habe und dass die Klage abgewiesen und er mit dem Pauschalgebühren für die Erhebung der Berufung in Höhe von € 5.836 belastet werden würde.

Wenn der Beschwerdeführer den gegenständlichen Rückzahlungsantrag betreffend die Pauschalgebühr für die Einbringung der Klage am 25.01.2011 damit begründet, dass das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29.11.2013 bewilligt habe, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 03.03.2011 ist dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwaltes) bewilligt worden, das sonstige Mehrbegehren des Beschwerdeführers aber abgewiesen wurde. Dieser Beschluss des Handelsgerichtes Wien erwuchs in Rechtskraft. Das Oberlandesgericht Wien hat dem dritten Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - Folge gegeben, weil sich einerseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers verschlechtert hätten und weil das Verfahren für ihn erheblich kostspieliger, als ursprünglich nicht absehbar gewesen wäre, erwiesen habe; hier sind im Beschluss selbst ausdrücklich die Zeugengebühren in Höhe von €

2. 867,70 und die Pauschalgebühr für die Erhebung der Berufung in Höhe von € 5.836 angeführt. Das Oberlandesgericht Wien hat - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - im Beschluss vom 29.11.2013 nicht über die Pauschalgebühr für die Einbringung der Klage nach Tarifpost 1 GGG abgesprochen, da diesem die Rechtskraft des Beschlusses des Handelsgerichtes vom 03.03.2011 entgegen gestanden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgerichts selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 GGG wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2).

Gemäß § 9 Abs. 2 GGG gilt die Gebührenfreiheit nur auf Grund der Verfahrenshilfe für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt.

Die Zahlungspflicht eines Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Z 1 GGG iVm Tarifpost 1 für Verfahren erster Instanz.

Wie oben bereits unter I.1. als maßgebend festgestellt, ist im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers für die Pauschalgebühr in Höhe von € 3.778,00, welche nach Tarifpost 1 mit Einbringung der Klage fällig wurde, keine Verfahrenshilfe gewährt worden.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG idgF sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Gemäß § 30 Abs. 3 GGG idgF hat die Behörde die Rückzahlung nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

Wie oben unter I.1. festgehalten, ist im Fall des Beschwerdeführers am 08.08.2011 der richtige Betrag als Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 182.964,19 von der belangten Behörde mittels Lastschriftanzeige vorgeschrieben worden. Da von der belangten Behörde am 08.08.2011 der richtige Betrag vorgeschrieben und zur Einzahlung gebracht wurde, ist gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG keine Gebühr zurückzuzahlen und der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ist von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen worden.

Der in der Beschwerde erfolgten Anregung des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Gesetzesbestimmung des § 64 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZPO ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, kann die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung tragen, weil sie hinsichtlich dieser Gesetzesbestimmung keine verfassungswidrigen Bedenken hat.

Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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