L510 2119609-1•BVwG L510 2119609-1
L510 2119609-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2016
Dienstverhältnis, Familienverband, Selbstversicherung
L510 2119609-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.11.2015, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX wurde von seiner Mutter, Frau XXXX , mittels Dienstleistungsscheck per 05.08.2015 zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemeldet.
Mit 17.08.2015 stellte Herr Mag. B. bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (folgend kurz: GKK) einen Antrag zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 19a ASVG. Als Dienstgeberin wurde die Mutter angeführt, als monatliches Entgelt wurde bis zu € 400,-- angegeben.
Daraufhin wurde Herrn Mag. B. seitens der GKK mit Schreiben vom 20.08.2015 ein Fragebogen übermittelt. Darin gab Herr Mag. B. im Wesentlichen an, das er laut Dienstleistungsscheckgesetz befristet für die Dauer von maximal einen Monat tätig geworden sei. Aufgrund der reduzierten Mobilität seiner Mutter habe er persönliche Erledigungen wie unter anderem Behördengänge, Bankgeschäfte und Korrespondenz für sie erledigt. Vor seinem Tätigwerden habe es für solche Dienstleistungen keinen Bedarf gegeben, weil seine Mutter nicht immobil gewesen sei. Die Arbeitszeit sei stundenweise, nach Bedarf, erfolgt. Weisungen im Zuge der Tätigkeit habe er von der Dienstgeberin erhalten. Er lebe teilweise im Haushalt seiner Mutter. Wer ihn bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit vertrete, sei die Entscheidung der Dienstgeberin gemäß Dienstleistungsscheckgesetz.
Mit Schreiben der GKK vom 04.09.2015 wurde Frau B. informiert, dass die geleistete Tätigkeit des Herrn Mag. B. kein Dienstverhältnis begründe, da aus Sicht der GKK von einer familienhaften Mitarbeit auszugehen sei. Aus diesem Grund handle es sich daher um kein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Der gestellte Antrag auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sei demnach nicht möglich.
Mit Mail vom 01.10.2015 stellte Frau B. einen Antrag auf bescheidmäßige Ausführung der Entscheidung, da das Schreiben vom 04.09.2015 keine rechtliche Entscheidung in der Sache darstelle.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 ersuchte die GKK Frau B. um Vorlage von diversen Unterlagen zur genauen Sachverhaltsklärung betreffend das Beschäftigungsverhältnis ihres Sohnes. Außerdem legte die GKK dar, sie würde ausführliche Schilderung über den Ablauf der vereinbarten Tätigkeiten in Bezug auf arbeitsbezogene Weisungen, Kontrolle der Tätigkeit und Einhaltung der Arbeitszeiten, den Nachweis der geleisteten Tätigkeiten, Angaben zur Vertretung und genaue Angaben über die Entlohnung, benötigen.
Mit Mail vom 02.11.2015 teilte Frau B. der GKK mit, dass alle zur Entscheidung relevanten Unterlagen bei der GKK aufliegen würden, da die GKK bereits mit Schreiben vom 04.09.2015 in der Sache entschieden habe.
2. Die GKK hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 16.11.2015 festgestellt, dass Herr XXXX , hinsichtlich der für Frau XXXX , ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 05.08.2015 bis 31.08.2015 nicht als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliege. Eine Formalversicherung bestehe für diesen Zeitraum ebenfalls nicht.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 7 Z 3a, 19a, 21 Abs. 1 ASVG sowie § 137 Abs. 1 ABGB.
Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, das zwischen Herrn XXXX und Frau XXXX ein enges Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bestehe. Mutter und Sohn würden seit 20.04.2014 im gemeinsamen Haushalt leben. Im Zeitraum 05.08.2015 bis 31.08.2015 habe Herr XXXX für seine Mutter Tätigkeiten im Rahmen der familiären Beistandspflicht erbracht.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Verfahren strittig sei, ob die ausgeübte Tätigkeit des Herrn Mag. B. für seine Mutter im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden sei oder ob es sich hier um die Beistandspflicht im Familienverband handle.
Zur Tätigkeit an sich habe Herr Mag. B. im Zuge des Fragebogens keine konkreten Angaben gemacht, da die Antworten kurzerhand auf das Dienstleistungsscheckgesetz verweisen würden bzw. generell wortkarg ausgefallen seien. Beispielsweise sei auf die Fragen, wer ihn in seiner Abwesenheit vertrete bzw. von wem er Weisungen erhalten habe, geantwortet: "Entscheidung DG gemäß DG-Scheck-G" bzw. "Dienstgeber (DG)". Nachdem auch nach Aufforderung der Kasse weder beweiskräftige Unterlagen vorgelegt noch sonstige stichhaltige Beweise erbracht worden seien, die für eine gegenteilige Ansicht Raum geben würden, sei das behauptete Dienstverhältnis zwischen Herrn Mag. B. und seiner Mutter nicht verifizierbar.
Im vorliegenden Fall erfolgten zum Entgelt lediglich vage Aussagen ("bis zu € 400"). Ein genauer Betrag sei nicht genannt worden. Hinzu komme, dass bis dato keine Auszahlungsbelege vorgelegt worden seien. Daher werde die ins Spiel gebrachte Entlohnung seitens der Kasse nicht für glaubwürdig gehalten. Der familiären Beistandspflicht immanent sei die Unentgeltlichkeit. Somit führe die ausgeübte Tätigkeit des Herrn Mag. B. prinzipiell zu keinem Anspruch auf Entlohnung.
Die Umstände, dass zwischen den beiden Personen ein enges Verwandtschaftsverhältnis existiere, eine gleichlautende Wohnanschrift bestehe und die ausgeübte Hilfstätigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausfluss von wechselseitigen Mitwirkungs- und Beistandspflichten sei, untermauere umso mehr das Vorliegen einer familiären Beistandspflicht. Auch nach gängiger Rechtsprechung liege bei Tätigkeiten im Rahmen des Familienverbandes in der Regel kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Damit sei die Entlohnung des Herrn Mag. B. mittels Dienstleistungsscheck nur zu dem Zweck vorgegeben worden, um günstig in den Genuss einer Kranken- und Pensionsversicherung zu gelangen.
Zum Einwand der Antragstellerin, das Schreiben der Kasse vom 04.09.2015 würde keine rechtliche Entscheidung in der Sache selbst darstellen, sei anzumerken, dass die nachfolgende Wandlungsfähigkeit der Frau B. verblüffend sei, zumal sie doch bei Antragstellung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Kasse keine rechtliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen habe. Hingegen sei sie bei Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sehr wohl der Überzeugung, die Kasse hätte umfassend entschieden.
Dazu sei anzumerken, dass es sich beim Schreiben vom 04.09.2015 nicht um eine Entscheidung der Kasse handle, sondern um eine Bewertung der Sachlage, die ihre Stütze darin finde, dass die Hilfeleistung für Familienmitglieder, unabhängig davon, in welchem Alter sich die Angehörigen befänden, generell einen Akt der Fürsorgepflicht darstelle.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die wechselseitige Beistandspflicht nicht nur für das Verhältnis zwischen Eltern und Kind, sondern auch umgekehrt gelte. Demnach handle es sich im gegenständlichen Fall um eine Beistandspflicht, die unmittelbar aus einer echten Rechtspflicht resultiere. Die allgemeinen Beistandspflichten würden dabei auch Situationen im täglichen Leben gebieten, beratend zur Seite zu stehen. Demzufolge seien versierte Familienmitglieder schuldig in Rechts- und Behördenangelegenheiten mit Rat und Tat behilflich zu sein. Die ausgeübte Tätigkeit des Herrn Mag. B. (wie unter anderem Korrespondenz, Bankgeschäfte und Behördengänge) gehöre deswegen zum unabdingbaren Kernbereich der Beistandspflichten zwischen Eltern und Kind.
Für die vorliegende Tätigkeit sei mangels persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG keine Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet worden. Da auch keine Lohnzahlung habe festgestellt werden können und auch eine eventuelle Entlohnung für das behauptetes Dienstverhältnis seitens der Kasse nicht glaubwürdig erscheine, liege auch kein lohnsteuerrechtliches Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG vor.
Für die Kasse stehe fest, dass Herr Mag. B. nur mittels Dienstleistungscheck entlohnt worden sei, um die formalen Anspruchsvoraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG zu erfüllen. Die Anmeldung von Herrn Mag. B. sei aus diesem Grund vorsätzlich unrichtig. Eine Formalversicherung bestehe daher nicht. Da eine geringfügige Beschäftigung nicht bestehe, seien auch die Voraussetzungen für die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht gegeben.
3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde Herrn Mag. B. am 18.11.2015 durch persönliche Übernahme und Frau B. am 18.11.2015 durch Ersatzzustellung an ihren Sohn zugestellt.
4. Mit Schriftsätzen von Herrn Mag. B. und Frau B. wurden innerhalb offener Frist Beschwerden gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
Seitens Frau B. wurde dargelegt, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Teilversicherung in die Unfallversicherung von Herrn Mag. B. gestellt habe. Sie habe in Reaktion auf ein Schreiben vom 04.09.2015 (Betreff: Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG) auf eine formal korrekte (bescheidmäßige) Entscheidung bestanden. Sie sei als Dienstgeber der falsche Adressat für die Ablehnung eines Antrags gemäß § 19a ASVG. Solche Anträge würden in die alleinige Zuständigkeit/Verantwortung des jeweiligen Dienstnehmers fallen. Mit ihrem Hinweis auf eine rechtskonforme Ausfertigung habe sie der OÖGKK die Möglichkeit geboten, ihren Verfahrensfehler (Infoschreiben statt Bescheid, falscher Adressat) zu beheben. Die GKK habe jedoch ein fehlerhaftes Verfahren weitergeführt. Mit Schreiben vom 14.10. sei die Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen erfolgt, welche bei der GKK vorliegen müssten, da ja bereits mit 04.09. eine Ablehnung des Antrages erfolgte. Dies lasse zwei Schlüsse zu; (a) Ohne die nötigen Informationen bzw. Ermittlung des relevanten Sacherhalts hätte eine solche Ablehnung nicht erfolgen dürfen. Die Ablehnung sei rechtswidrig erfolgt, das Nichtdurchführen eines Ermittlungsverfahrens stelle ein Amtsvergehen dar. Oder aber (b); Die Unterlagen hätten sich sehr wohl im Besitz der OÖGKK befunden. Dann sei die Aufforderung zur neuerlichen Vorlage ein Willkürakt und eine verwaltungstechnische Schikane.
Mit dem Schreiben der GKK seien Informationen angefordert worden, die gemäß Dienstleistungsscheckgesetz dem Dienstgeber gar nicht vorliegen könnten. Etwa die Aufforderung, Auszahlungsbelege beizubringen sei objektiv nicht möglich, da bei Verwendung eines Dienstleistungsschecks die Auszahlung nicht durch den Dienstgeber, sondern durch den Sozialversicherungsträger erfolge. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die gesamte Abwicklung über die vom Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellte Onlineplattform erfolge. Hätte die OÖGKK daher tatsächlich diesbezüglichen Informationsbedarf gehabt, hätte sie auch einfach ihre eigenen Datensätze korrekterweise abfragen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, ist von einem rechtswidrigen Verhalten auszugehen.
Der im Bescheid angeführte Hinweis, dass der Dienstnehmer "im spruchreifen Zeitraum nicht zur Sozialversicherung gemeldet ist" sei unverständlich und nicht nachvollziehbar begründet. Der gegenständliche Bescheid solle ja gerade einen solchen Antrag gemäß §19a ASVG prüfen. Die falsche Tatsachenbehauptung stelle eine Art von "Vorverurteilung" dar.
Die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, da in keiner Weise die Art der Einbringung der Beschwerde definiert werde.
Sie sei der falsche Adressat für Entscheidungen über Anträge gemäß §19a ASVG. Die GKK habe es unterlassen, ein solches Verfahren mit dem Antragsteller (Dienstnehmer) durchzuführen. Der gegenständliche Bescheid verletze daher die persönlichen Grundrechte des Dienstnehmers und durch die Zustellung an sie als Dienstgeber seien auch noch einschlägige Datenschutzbestimmungen bzw. das Amtsgeheimnis seitens der GKK verletzt worden.
Es wurde beantragt den Bescheid aufzuheben, über ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Verfahren (Verfahrenskosten etc.) abzusprechen, nötigenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, von Amts wegen eine Prüfung des (straf-)rechtlichen Anfangsverdachts hinsichtlich Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch die GKK zu veranlassen und einen Verfahrenshelfer zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Lichte jüngster Entscheidungen der Obergerichte) beizugeben.
Durch Herrn Mag. B. wurde vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid nicht an ihn sondern an seine Dienstgeberin adressiert sei. Es sei ihm nur eine Kopie des Bescheides mit separater Post zur eigenen Hand zugestellt worden. Er sei in keiner Phase des Verfahrens eingebunden gewesen. Das Verfahren sei nur mit der Dienstgeberin durchgeführt worden. Darüber hinaus schloss er sich der Beschwerde seiner Mutter voll inhaltlich an.
5. Mit Schreiben der GKK vom 12.01.2016 wurde eine Beschwerdevorlage eingebracht. Die GKK führte aus, dass mit gegenständlichem Bescheid über ein Pflichtversicherungsverhältnis und nicht über eine Ablehnung des Antrages nach § 19a ASVG abgesprochen worden sei. Dies sei lediglich in der Begründung als Konsequenz angeführt worden. Es seien daher sowohl die vermeintliche Dienstgeberin als auch der Dienstnehmer die Bescheidadressaten gewesen. Da aus Sicht der Kasse ein Dienstverhältnis mittels Dienstleistungsscheck lediglich zur Erlangung der Versicherungsberechtigung nach § 19a ASVG begründet werden sollte, sei es unumgänglich gewesen, diesen Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu behandeln, weshalb keineswegs die Amtsverschwiegenheit - wie von Frau B. eingewendet - verletzt worden sei.
Die von Frau B. bemängelte nachträgliche Aufforderung zur Beigebung von allfälligen Unterlagen diente schließlich nur dem Zweck um sicherzustellen, dass vor Bescheiderstellung alle allenfalls vorhandenen, aussagekräftigen Urkunden und Sachverhaltselemente bekannt seien und könne daher nicht als Schikane angesehen werden.
Weiters sei auch die Rechtsmittelbeiehrung nicht mangelhaft. Nach § 61 Abs. 1 AVG habe diese anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden könne, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben müsse und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen sei. Die Art der Einbringung des Rechtsmittels werde - entgegen der Meinung von Frau B. - allerdings nach dieser Gesetzesstelle nicht gefordert (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 61 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 16).
Zu den Angaben von Herrn Mag. B. wurde dargelegt, dass er anlässlich der Bearbeitung seines Antrages auf freiwillige Selbstversicherung in der KV und PV einen Fragebogen bezüglich der zugrundeliegenden Pflichtversicherung erhalten habe, den er ausgefüllt retournierte. Auf diesem Fragebogen hätte sich bereits der Hinweis auf die Thematik der familiären Beistands- und Mitwirkungspflichten bei Tätigkeiten im Familienverband befunden. Dass der Bescheid auch an Herrn Mag. B. gerichtet gewesen sei, sei zum einen an der Zustellverfügung zu erkennen, zum anderen sei dieser aber auch selbst davon ausgegangen, widrigenfalls er keine Beschwerde erhoben hätte.
Abschließend wurde betont, dass der zugrunde liegende Sachverhalt - alltägliche Unterstützungsleistungen der Mutter durch den Sohn - und die dahingehende rechtliche Beurteilung, dass dies gemäß § 137 ABGB im Rahmen der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern erfolgte (vgl. auch Erläuterungen zu BGBl. I 15/2013, insbes. Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609) in keiner Weise von den Beschwerdeführern beanstandet worden sei.
6. Am 18.01.2016 lange der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr Mag. B verrichtete im August 2015 für seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter, Frau B., aufgrund deren eingeschränkten Mobilität diverse persönliche Erledigungen, wie z.B. Behördengänge, Bankgeschäfte und Korrespondenzen. Die Entlohnung erfolgte mittels Dienstleistungsscheck. Herr Mag. B. wurde von seiner Mutter mittels Dienstleistungsscheck per 05.08.2015 zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemeldet.
Am 17.08.2015 stellte Herr Mag. B. in Bezug auf diese Tätigkeit bei der GKK einen Antrag zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 19a ASVG.
Bei den in der Zeit von 05.08.2015 bis 31.08.2015 verrichteten Tätigkeiten des Herr Mag. B. für seine Mutter handelt es sich um solche, welche im Rahmen der familiären Beistandspflicht erbracht werden und kann durch diese somit keine Dienstnehmereigenschaft begründet werden.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.
Die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mittels Dienstleistungsscheck per 05.08.2015 ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Verfahrensunterlagen der GKK und wurde im Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellungen zu den erfolgten persönlichen Erledigungen des Herrn Mag. B. für seine Mutter ergeben sich aus dem von Herrn Mag. B. ausgefüllten Fragebogen vom 01.09.2015.
Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt ergeben sich aus dem ausgefüllten Fragebogen, aus getätigten ZMR-Anfragen und wurden diese im Verfahren nicht bestritten.
Sämtliche angesprochenen Unterlagen liegen im Verwaltungsverfahrensakt auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 5 ASVG
(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
[...]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 € (Wert 2015), insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € (Wert 2015) gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € (Wert 2015) gebührt.
§ 7 Z 3a ASVG
Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetztes teilversichert in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
§ 21 Abs. 1 ASVG
Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g.
§137 Abs. 1 ABGB
Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, gleich.
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen einer Vorfragenentscheidung in Bezug auf den durch Herrn Mag. B. gestellten Antrag auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 19a ASVG strittig, ob die ausgeübte verfahrensgegenständliche Tätigkeit für seine Mutter im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht wurde, oder ob diese Tätigkeit als Beistandspflicht im Familienverband zu beurteilen ist und ein Dienstverhältnis somit nicht begründen kann.
Die GKK beurteilte die Tätigkeit des Herrn Mag. B. als eine solche im Rahmen des Familienverbandes, weshalb kein Dienstverhältnis vorliege. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr Mag. B. im Wesentlichen angegeben habe, dass er laut Dienstleistungsscheckgesetz befristet für die Dauer von maximal einen Monat tätig geworden sei. Aufgrund der reduzierten Mobilität seiner Mutter habe er persönliche Erledigungen wie unter anderem Behördengänge, Bankgeschäfte und Korrespondenz für sie erledigt. Vor seinem Tätigwerden habe es für solche Dienstleistungen keinen Bedarf gegeben, weil seine Mutter nicht immobil gewesen sei. Die Arbeitszeit sei stundenweise, nach Bedarf, erfolgt. Weisungen im Zuge der Tätigkeit habe er von der Dienstgeberin erhalten. Er lebe teilweise im Haushalt seiner Mutter. Wer ihn bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit vertrete, sei die Entscheidung der Dienstgeberin gemäß Dienstleistungsscheckgesetz. Nachdem nach Aufforderung der GKK weder beweiskräftige Unterlagen, noch sonstige stichhaltige Beweise vorgelegt worden seien, welche für eine gegenteilige Ansicht Raum geben würden, sei das behauptete Dienstverhältnis zwischen Herrn Mag. B. und seiner Mutter nicht verifizierbar.
Auch zum Entgelt seien lediglich vage Aussagen ("bis zu € 400") erfolgt. Die Umstände, dass zwischen den beiden Personen ein enges Verwandtschaftsverhältnis existiere, eine gleichlautende Wohnanschrift bestehe und die ausgeübte Hilfstätigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausfluss von wechselseitigen Mitwirkungs- und Beistandspflichten sei, untermauere umso mehr das Vorliegen einer familiären Beistandspflicht. Auch nach gängiger Rechtsprechung liege bei Tätigkeiten im Rahmen des Familienverbandes in der Regel kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
Diesen beweiswürdigenden Argumenten schließt sich der zuständige Richter an. Als Familiendienste, die kein Arbeitsverhältnis begründen, sind im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen anzusehen (vgl. dazu Krejci in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Band, 3. Auflage 2000, zu § 1151 ABGB, RZ 17 ff; die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes etwa vom 13. Februar 1997, 8 ObS 2/97, und 19. Juli 2002, 10 ObS 196/02z, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahme von der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG von derart tätigen Personen etwa vom 27. März 1990, Zl. 85/08/0134, vom 16. September 1997, Zl. 93/08/0178, und vom 14. März 2001, Zl. 95/08/0091). Bei Ehegatten und im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern können im Zweifel Familiendienste angenommen werden (vgl. §§ 90 und 137 Abs. 2 ABGB sowie OGH 27. April 1988, 9ObA87/88, RIS Justiz RS 0021627). Ob es sich um einen Familiendienst oder um ein Dienstverhältnis handelt, ist anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen und Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen (vgl. VwGH v. 16.02.1999, Zl. 94/08/0282). Gegenständlich stellen die durch Herrn Mag. B. für seine Mutter getätigten Leistungen ganz offensichtlich familiäre Beistands- und Mitwirkungspflichten dar. Gegenteiliges wurde durch die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, obwohl sie durch den Schriftverkehr mit der GKK mehrmals die Möglichkeit dazu hatten. Vielmehr wurde selbst in den Beschwerden den Ausführungen der GKK in Bezug auf die Beurteilung der Tätigkeiten nicht entgegen getreten.
So führte die GKK auch aus, dass die wechselseitige Beistandspflicht nicht nur für das Verhältnis zwischen Eltern und Kind, sondern auch umgekehrt gilt. Demnach handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Beistandspflicht, die unmittelbar aus einer echten Rechtspflicht resultiert. Die allgemeinen Beistandspflichten gebieten dabei auch Situationen im täglichen Leben beratend zur Seite zu stehen. Demzufolge sind versierte Familienmitglieder schuldig in Rechts- und Behördenangelegenheiten mit Rat und Tat behilflich zu sein. Die ausgeübte Tätigkeit des Herrn Mag. B. (wie unter anderem Korrespondenz, Bankgeschäfte und Behördengänge) gehört deswegen zum unabdingbaren Kernbereich der Beistandspflichten zwischen Eltern und Kind. Da auch keine Lohnzahlung festgestellt werden konnte und auch eine eventuelle Entlohnung für das behauptete Dienstverhältnis nicht glaubwürdig erscheint, liegt auch kein lohnsteuerrechtliches Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG vor.
Wenn die GKK somit resümierend festhält, dass damit die Entlohnung des Herrn Mag. B. mittels Dienstleistungsscheck nur zu dem Zweck vorsätzlich vorgegeben wurde, um günstig in den Genuss einer Kranken- und Pensionsversicherung zu gelangen, ist dem nicht entgegen zu treten.
Ein Dienstverhältnis liegt somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wie von der GKK festgestellt nicht vor und besteht für diesen Zeitraum auch keine Formalversicherung.
Zu den Beschwerdeangaben von Frau B., dass die GKK ein fehlerhaftes Verfahren führe, da sie keinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Teilversicherung in die Unfallversicherung gestellt habe und sie damit falscher Adressat für die Ablehnung eines Antrages gem. § 19a ASVG sei, wird festgestellt, dass die GKK einerseits aufgrund des Umstandes, dass Herr Mag. B. durch Frau B. mittels Dienstleistungsscheck per 05.08.2015 zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemeldet wurde und andererseits aufgrund des Antrages von Herrn Mag. B. vom 17.08.2015 auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 19a ASVG als Vorfrage bescheidmäßig geklärt hat, ob überhaupt ein Dienstverhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag, wozu die GKK jedenfalls berechtigt war. Zudem ist auch aktenkundig, dass Frau B. die bescheidmäßige Erledigung beantragte.
Zu den Beschwerdeangaben, dass durch das Schreiben der GKK vom 14.10. Unterlagen angefordert wurden, welche der GKK bereits vorliegen mussten bzw. dass manche dieser Unterlagen gar nicht vorgelegt werden konnten und somit von Willkür ausgegangen werde, wird festgestellt, dass es durchaus möglich ist, dass manche Unterlagen tatsächlich nicht vorgelegt werden konnten, jedoch erhielt Frau B. jedenfalls durch diese Aufforderung die Möglichkeit im Verfahren, etwaige vorhandene Unterlagen vorzulegen, welche in weiterer Folge hätten berücksichtigt werden können, weshalb nicht von Willkür auszugehen ist.
Insbesondere wird mit dem gegenständlichen Bescheid nicht über den Antrag gem. § 19a entschieden, sondern wurde mit dem Bescheid über ein Pflichtversicherungsverhältnis abgesprochen. Somit sind sowohl Herr Mag. B. als auch Frau B. Adressanten des Bescheides, welcher auch an beide Personen zugestellt wurde, was sich aus den Zustellnachweisen ergibt. Demnach wurden auch keine persönlichen Grundrechte, keine Datenschutzbestimmungen und auch nicht das Amtsgeheimnis verletzt. Der Hinweis im Bescheid, dass Herr Mag. B. laut Meldeverlauf der Kasse im spruchrelevanten Zeitraum nicht zur Sozialversicherung gemeldet ist, erfolgte offensichtlich zur Feststellung dahingehend, dass im relevanten Zeitraum keine anderen Versicherungsverhältnisse vorlagen. Diese Feststellung war somit verfahrensnotwendig wenn man grundsätzlich von der Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung ausgeht.
Zu den Beschwerdeangaben des Herrn Mag. B., dass er im Verfahren nicht eingebunden gewesen sei, wird festgestellt, dass er anlässlich der Bearbeitung seines Antrages auf freiwillige Selbstversicherung in der KV und PV einen Fragebogen bezüglich der zugrundeliegenden Pflichtversicherung seitens der GKK zugesandt erhielt und diesen auch ausgefüllt retournierte. Zudem legte er in der Beschwerde nicht dar, was er im Verfahren nicht hätte Vorbringen können.
Zur Beschwerdeangabe, dass die Rechtsmittelbelehrung der GKK fehlerhaft sei, da die Art der Einbringung der Beschwerde in keiner Weise definiert sei, wird festgestellt, dass § 61 Abs. 1 AVG nicht vorsieht, dass die positive Rechtsmittelbelehrung auch einen Hinweis auf die Form der Einbringung, also z. B. auf die Notwendigkeit der Schriftform, zu enthalten hat (Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband § 61 Rz 16), weshalb aus diesen Beschwerdeangaben für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Zum beantragten Abspruch über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Verfahren (Verfahrenskosten etc.) wird festgestellt, dass gemäß dem auch im Verfahren vor dem BVwG über § 17 VwGVG geltenden § 74 AVG mangels sondergesetzlicher Anordnung der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt, siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492 mwN zur Rsp des VwGH, weshalb dem Antrag mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht nachzukommen war.
Über die Anträge auf Verfahrenshilfe ergingen mit heutigem Datum gesonderte Beschlüsse. Die Anträge wurden zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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