BVwG I406 1420064-2

I406 1420064-2Tribunale amministrativo federale31 mar 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Testo completo

BVwG I406 1420064-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.1420064.2.00

Spruch

I406 1420064-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. unbekannt (alias Libyen alias Tunesien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016, Zl. 13-801047206/1311004 (10 10.472-BAI), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 03.11.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.11.2010 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an: "Ich habe in meiner Heimat einen Streit mit einem Polizisten gehabt. Ich habe ihn schwer verletzt, deswegen wurde ich von der Polizei gesucht. Ich habe mich nie politisch betätigt. Ich habe weder politische noch religiöse Probleme." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu erwarten hätte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich weiß es nicht. Ich glaube, ich werde wegen dem Streit mit dem Polizisten eingesperrt."

Im Zuge der niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 19.01.2010 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er sei Berber und Sunnit. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte er dazu näher aus, dass in seinem Herkunftsstaat die der Straßenverkauf gesetzlich verboten sei, da er diesem Verbot entgegengehandelt habe, sei er öfters kontrolliert, seine Waren manchmal beschlagnahmt und er selbst oftmals verjagt worden. Im Juli 2010 habe ihm ein zivilgekleideter Polizist die Waren wegnehmen wollen und sich dabei nicht ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer ihn nicht als solchen erkannt habe. Es sei zu einer Rauferei gekommen, bei der der Polizist verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und der Polizist ins Krankenhaus gebracht worden. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund versteckt gehalten, dieser habe auch seine Ausreise organisiert.

Bei der Einvernahme hielt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vor, er stamme offensichtlich nicht aus Libyen. Nachdem der Beschwerdeführer daran festhielt, regte das Bundesasylamt die Durchführung einer Sprachanalyse an. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden, die Sprachanalyse wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durchgeführt.

Infolge der mangelnden Qualität der Sprachprobe erfolgte am 27.04.2011 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Dabei fand eine Direktanalyse des Beschwerdeführers mit dem beauftragten Sprachinstitut statt.

Das Ergebnis des Sprachanalyse-Berichtes des Sprachinstitutes vom 12.05.2011 bescheinigte, dass der Beschwerdeführer mit geringer Wahrscheinlichkeit aus Libyen und mittelhoher Wahrscheinlichkeit aus Tunesien stamme.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse sowie die allgemeinen Länderfeststellungen zu Tunesien übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, eine solche erstattete der Beschwerdeführers nicht.

Mit Bescheid vom 17.06.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst widersprüchlich sei und sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht auf seinen Herkunftsstaat beziehe und somit sein von ihm zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachter Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit, des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Raufhandels mit einem Polizisten, würde dadurch keine Flüchtlingseigenschaft begründet.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben zur Person des Beschwerdeführers seien in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht glaubwürdig. Er verfüge über keine Kenntnisse zu Libyen, obwohl er laut eigenen Angaben den größten Teil seines Lebens dort verbracht habe. Zudem bestätige auch die Sprachanalyse eines skandinavischen Sprachinstitutes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Libyen sondern aus Tunesien stamme. Zudem hätte sich hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ein grober Widerspruch ergeben, zumal er bei seiner Erstbefragung vom 09.11.2010 als Araber und in der Einvernahme vom 19.01.2011 als Berber bezeichnet habe.

Die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien ebenfalls nicht glaubhaft, unterschiedliche Angaben zu den Reisekosten, dem Abreisezeitpunkt, seiner Aufenthaltsdauer in Österreich sowie der Asylantragstellung, aber auch die Aussage, dass der Beschwerdeführer keine Wahrnehmung hinsichtlich der Reise nach Österreich habe, gäben zu Zweifeln Anlaß, ebenso seien die Ausführungen zum Streit mit einem Polizisten widersprüchlich. Zudem ergebe sich aus den kargen und detailarmen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen nicht erlebnisfundiert sei.

Der Beschwerdeführer widerspreche sich in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens, schon aus diesem Grund sei ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen. Bestätigt würde dies dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Verfolgungsgrund und zu seinen vermeintlichen Verfolgern machen könne, sämtliche seiner Angaben stützten sich auf Vermutungen. Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Tunesien, der behauptete Fluchtgrund beziehe sich jedoch auf Libyen. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates Tunesien bringe der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr vor.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig festgestellt und rechtlich beurteilt habe. Unrichtig sei in erster Linie schon die Annahme, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen tunesischen Staatsangehörigen handle. Sein Heimatort liege an der Grenze zu Tunesien und werde ein sehr ähnlicher Dialekt gesprochen. Man habe ihn zudem nicht vom Ergebnis der Sprachanalyse informiert, sonst hätte er angegeben, dass der Dialekt beiderseits der Grenzen sehr ähnlich sei und hätte er eine Überprüfung dieser Angaben sowie eine ausführlichere Sprachanalyse beantragt. In Anbetracht der politischen Situation hätte man ihm zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen. Es würden aber auch Asylgründe vorliegen, weshalb ihm das Bundesasylamt bei richtiger Sachverhaltsdarstellung und richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus hätte zuerkennen müssen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer Frau Mag. M [...] F [...] vom Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 2 AsylG als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Libyen sowie Tunesien, den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.09.2011 über die Beistellung einer Rechtsberatung sowie den Sprachanalysebericht vom 12.05.2011. Dem Beschwerdeführer wurde dabei im Rahmen des Parteigehörs zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, eine solche erstattete der Beschwerdeführer nicht.

Am 10.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt.

Mit Erkenntnis I406 1420064-1 vom 29.09.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahrens niemals irgendwelche Beweismittel zu seiner angegebenen Identität und Herkunft vorzulegen in der Lage war und nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus Libyen stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist. Für die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sprach zum einen die Sprachanalyse des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer mit geringer Wahrscheinlichkeit aus Libyen und mittelhoher Wahrscheinlichkeit aus Tunesien stamme. Entscheidend für die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit war jedoch die Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich Libyens sowie seines behaupteten Herkunftsortes Zuwara, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unterteilung der libyschen Währung Dinar, den Dirham, nicht zu benennen in der Lage war sondern dafür "Gneh" angab und überdies erklärte, Berber zu sein, jedoch die Bedeutung des Begriffes "Ibaditen" nicht anzugeben konnte, obwohl die Bevölkerung seines angeblichen Herkunftsortes Zuwara hauptsächlich aus Ibaditen, einem eigenständigen Zweig des Islam besteht, die eine lokale Berbersprache sprechen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Libyen stammt, das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass er seine wahre Herkunft verschleiern möchte. Da der Beschwerdeführer auf seine Herkunft aus Libyen beharrte, war von seiner Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren.

Angesichts des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe sich in seinem Herkunftsort mit seinem Nachbarn gestritten, am nächsten Tag sei sowieso seine Reise nach Österreich geplant gewesen, andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe er nicht; sein Vorbringen vor der belangten Behörde treffe zu, jedoch wolle er heute nicht darüber reden; vor einer Rückkehr habe er keine Angst, wenn er eine negative Entscheidung bekomme, werde er nachhause gehen, brachte der Beschwerdeführer keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vor.

Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.01.2016 erklärte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, er habe weder physische noch psychische Probleme. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015, Zahl I406 1420064-1/30E habe er selbst bei der Post abgeholt. Er habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, diese seien ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden, er könne sich an seine Angaben sehr gut erinnern, diese seien vollständig und habe er diesen nichts hinzuzufügen, andere Gründe gebe es nicht. Er könne keine Dokumente aus seinem Herkunftsstaat vorlegen, seinen libyschen Reisepass habe er auf dem Reiseweg im Meer verloren. Bezüglich seiner Person oder der Lebensumstände in seinem Herkunftsstaat hätten sich keine Änderungen ergeben. Er sei illegal mit einem LKW von Lampedusa aus nach Österreich eingereist und habe am selben Tag, dem 09.11.2010, einen Asylantrag gestellt und halte sich seither durchgängig - abgesehen von einem Besuch bei einem Freund im Krankenhaus von Turin - im österreichischen Bundesgebiet auf. Er habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich oder der EU gehabt.

Er sei in Österreich weder verheiratet noch lebe er in einer ständigen Lebensgemeinschaft sondern habe lediglich eine Freundin gehabt zu der er keinen Kontakt mehr habe, desgleichen habe er keine in Österreich lebenden Kinder oder Verwandte. Er habe viele Freunde, mit denen er jedoch nicht in einem Haushalt lebe, eine weitere besondere Bindung zu Österreich bestehe nicht. Er habe einen PKW, dessen Kennzeichen er nicht angeben könne, jedoch keinen Führerschein, ein namentlich genannter Freund fahre das Auto. Dieses sei bei einer namentlich genannten Versicherung für 300 € im Quartal versichert, dieses Geld bekomme er vom AMS und zahle er bar. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation, zu seiner Integration werde er Bestätigungen von Privatpersonen in drei bis vier Tagen nachreichen. Er habe während seines Gefängnisaufenthaltes einen Deutschkurs beim BFI besucht und werde diesbezüglich ebenfalls bis zum 14.01.2016 Unterlagen vorlegen.

Im Folgenden beantwortete der Beschwerdeführer einige an ihn in deutscher Sprache gestellte Fragen. Er habe keinen Deutschkurs mit Niveau mindestens A2 abgeschlossen, eine berufsbildende mittlere Schule absolviert, jedoch keine weiteren Schulen, Kurse oder sonstige Ausbildungen. Weder habe er in Österreich eine Arbeit noch sei er seit seiner Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen; da er im Gefängnis zwei Jahre gearbeitet habe, bekomme er pro Monat vom AMS ca. 725 €. Er sei niemanden gegenüber unterhaltspflichtig, wohne bei einem Freund in einer Umlandgemeinde von Innsbruck und zahle die halbe Miete in der Höhe von 600 €, sei dort jedoch nicht gemeldet, da dies sein namentlich genannter Freund nicht wolle. Der Beschwerdeführer verneinte, in Österreich jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein oder sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden oder an ein Gericht gewandt zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, er wurde gemäß § 43 Abs. 3 AVG aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und die Gründe, die seiner Meinung nach dagegen sprächen, durch entsprechende Bescheinigung und Beweismittel zu belegen. Der Beschwerdeführer erklärte, sich dazu weder äußern noch Bescheinigungsmittel vorlegen zu wollen.

Dem Beschwerdeführer wurde hierauf die Karte nach § 51 AsylG abgenommen und die Verfahrensanordnung zum Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sowie die Karte nach § 50 AsylG ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer erklärte, keine zusätzlichen Angaben erstatten zu wollen, er habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, und ließ die ihm eingeräumte Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen ungenützt verstreichen.

Mit Bescheid vom 18.01.2016, Zahl 13-801047206/1311004 (10 10.472 - BAI) erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG i. V.

m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt I.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG fest, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.09.2013 verloren hatte (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebenden Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stünden mangels Vorlage von Bescheinigungsmitteln sowie glaubhafter Darlegung derselben nicht fest. Aufgrund seiner gleichlautenden und glaubhaften Angaben zu seinen Sprachkenntnissen und seinem Religionsbekenntnis sei davon auszugehen, dass er arabisch spreche und Moslem sei. Angesichts der unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stehe diese nicht fest. Der Beschwerdeführer befinde sich weder in medizinischer Behandlung noch bedürfe er Medikamente, sei jung, gesund und arbeitsfähig. Unter Anführung seiner Verurteilungen stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei mehrfach strafrechtlich verurteilt.

Mangels Familienbezug sowie schützenswertem Privatleben in Österreich sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG habe die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, könne auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden und sei daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen, gegebenenfalls werde zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechender Bescheid erlassen.

Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG habe die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt werde. Da dies der Fall sei, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ex lege ab dem 24.09.2013 verloren, dies sei ihm im Zuge der Asyleinvernahme am 11.01.2016 mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, ihm komme jedoch ab dem Verlust des Aufenthaltsrechts der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG zu.

Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG, seine mehrmaligen Verurteilungen wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz belegten in hohem Maße den Unwillen des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze und beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und körperlicher Unversehrtheit sowie das Leben. Zu berücksichtigen sei die Schwere der wiederkehrenden sowie ansteigenden kriminellen Energie der begangenen Straftaten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung wieder straffällig geworden sei, dies rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erheblich gefährde.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG sei von der belangten Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, dies sei beim Beschwerdeführer angesichts seiner Straftaten der Fall, auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die aufschiebende Wirkung bei entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen wie der Gefahr für Gesundheit oder das Leben nicht zuerkannt werden, dies sei auch nach einem Verstreichen von zehn Jahren nach den Straftaten noch der Fall.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Die angefochtene Entscheidung sowie die Verfahrensanordnung betreffend die zur Seite Stellung eines Rechtsberaters wurden dem Beschwerdeführer am 10.03.2016 ausgefolgt.

Mit Beschwerde, der belangten Behörde übermittelt am 16.03.2016, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass an Stelle der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung festgestellt werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, das auf zehn Jahre ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben, in eventu zu verkürzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuerkennen sowie in eventu den Bescheid beheben und zur weiteren Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde habe betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keine weiteren Nachforschungen angestellt und damit das Land, in das eine allfällige Abschiebung zulässig sein solle, nicht festgestellt, weswegen eine umgehende Abschiebung nicht möglich erscheine, desgleichen eine - aus Sicht der Behörde notwendige unverzügliche Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - deshalb sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung schwer begründbar. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen und würde nähere Ausführungen dazu in einem gesonderten Schreiben nachreichen, betreffend das Einreiseverbot erscheint die Dauer von zehn Jahren zu lang und hätte eine einzelfallspezifische konkrete Abwägung erfolgen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Identität sowie Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers stehen nicht fest, soweit er in der gegenständlichen Entscheidung namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.

Der Beschwerdeführer ist arabischer Muttersprache sowie moslemischen Religionsbekenntnisses. Er leidet weder unter schweren physischen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Abschiebung entgegenstünden und ist arbeitsfähig.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf:

  1. LG XXXX vom 16.01.2012 RK 20.01.2012

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§ 27 (3) (§ 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall SMG) SMG

Datum der (letzten) Tat 31.07.2011

Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von

120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 09.10.2014

zu LG XXXX RK 20.01.2012

Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 26.07.2013

zu LG XXXX RK 20.01.2012

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 11.07.2014

LG XXXX vom 21.07.2014

  1. LG XXXX vom 26.07.2013 RK 24.09.2013

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat 23.09.2012

Freiheitsstrafe 4 Jahre

zu LG XXXX RK 24.09.2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.06.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 19.03.2015

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...

Der Beschwerdeführer ist in Österreich einer legalen Beschäftigung weder nachgegangen noch geht er einer solchen nach und ist in Österreich nicht aufrecht gemeldet, verfügt in Österreich weder über eine eheliche noch eine eheähnliche Beziehung, noch über Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige. Er spricht rudimentär Deutsch und hat private Bekanntschaften in Österreich, ist weder Mitglied in Vereinen noch sonstigen Organisationen noch hat er hier - abgesehen von Deutschkursen - Kurse oder Ausbildungen absolviert.

Mit Erkenntnis I406 1420064-1 vom 29.09.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen, wonach die Identität sowie Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht feststellbar sind, gründen sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine geeigneten Dokumente vorgelegt hat und beharrlich vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht seine Identität verschleiernde Aussagen tätigte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, den Deutschkenntnissen, den nicht gegebenen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, den privaten Bekanntschaften in Österreich, zum Erwerbsleben in Österreich, zur nicht gegebenen Meldung in Österreich, zu Muttersprache und Religionsbekenntnis, zum Nichtabsolvieren von Kursen und Ausbildungen sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellung zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2.

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Beschwerdeführer durfte gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz am 17.06.2011 e seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat.

Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2010 in Österreich auf. Alleine aufgrund des Zeitraumes ist von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im österreichischen Bundesgebiet auszugehen.

Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Zukunft zu integrieren beabsichtige, ist dies nicht gleichzusetzen mit einem auf Basis einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung schützenswerten Privatleben in Österreich, welches im gegenständlichen Fall nicht vorliegt:

Der gesunde, junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht aufrecht gemeldet, spricht lediglich rudimentär Deutsch, hat private Bekanntschaften in Österreich, ist weder Mitglied in Vereinen noch sonstigen Organisationen noch hat er hier - abgesehen von Deutschkursen - Kurse oder Ausbildungen absolviert.

Die Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF liegen nicht vor.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich in erheblichem Ausmaß straffällig geworden ist und daher zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 4 Jahren verurteilt wurde, bewirkt eine weitere erhebliche Minderung seiner Interessen am Verbleib in Österreich, insbesondere ist dabei hinzuweisen auf die zweimalige Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten und deren besondere Schädlichkeit für Leib und Leben wie dies auch die höchstgerichtliche Judikatur eindringlich betont.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich, insbesondere auf Grund seiner erheblichen strafrechtlichen Delinquenz, ergibt die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG daher ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Auf Basis dieses Sachverhaltes ist daher der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu folgen:

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar und es war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Auch ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass diese gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen hat, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist, kann auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden und ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen.

3.3. Zum Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Allein mit seinen zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt vier Jahren verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN).

Es besteht daher kein Zweifel, dass unter Berücksichtigung aller oben angeführten Umstände beim Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose keinesfalls vorliegt, daher von ihm eine massive Gefährdung ausgeht und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere jedoch das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität vorliegt.

Daher bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde.

Angesichts des wiederholten schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die letzte Verurteilung dreieinhalb Jahre zurückliegt - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren sondern erscheint vielmehr unter der Berücksichtigung der wiederholten, schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als durchaus angemessen.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, dass aufgrund des massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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