W216 2014753-1•BVwG W216 2014753-1
W216 2014753-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2016
Ehe, Einkommen, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Widerruf
W216 2014753-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014, GZ: XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 26.01.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.07.2014 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG für die Zeit von 01.06.2013 bis 18.09.2013 und von 07.10.2013 bis 30.04.2014 die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und der Betrag von € 7.434,32 rückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die gegenständlichen Zeiträume zu Unrecht bezogen, da das anrechenbare Einkommen ihres Gatten aus seinem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet worden und die Beschwerdeführerin daher ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde am 19.08.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin darin in der Sache im Wesentlichen aus, dass sie die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten per 29.04.2013 ihrem Berater mindestens drei Mal, zuletzt am 23.05.2014, gemeldet habe. Sie beantragte zudem die Zeugeneinvernahme ihres Ehegatten und ihres (nicht näher bezeichneten) Beraters. Des Weiteren bemängelte sie, dass bei der Ermittlung ihres Notstandshilfeanspruches nicht alle Freigrenzen berücksichtigt worden seien. Zudem habe sie weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen und habe auch nicht erkennen müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht zustehe, da sie die geforderten Einkommensnachweise ihres Ehegatten übermittelt habe.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den vorliegenden Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde am 11.09.2014 seitens der belangten Behörde der Ehemann der Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei - wörtlich wiedergegeben - an wie folgt:
"Ich, (...), geboren am (...), bin der Ehegatte der Partei. Ich will aussagen.
Ich gehe immer mit meiner Gattin gemeinsam zum AMS, sie spricht schlecht Deutsch und daher kann sie nicht alleine mit ihrem Berater reden.
Ich habe 29.04.2013 zu arbeiten begonnen. Danach habe ich beim nächsten Termin meiner Gattin - nach Nachschau in der Meldekarte meiner Gattin war es wahrscheinlich der 12.08.2013 - dem Berater gesagt, dass ich zu arbeiten begonnen habe. Er hat mir eine leere Lohnbescheinigung gegeben und gesagt, ich soll die ausfüllen lassen für die Monate April, Mai und Juni 2013 und dann in der Infozone abgeben. Das habe ich dann ca. eine Woche später gemacht. Er hat mir dann auch erklärt, dass er die Notstandshilfe meiner Gattin aufgrund meines Gehaltes neu berechnen muss.
Am 14. Oktober 2013 habe ich nochmals eine Lohnbestätigung bringen müssen. Bei diesem Termin haben wir das nochmals besprochen und der Berater meiner Gattin hat mir gesagt, es ist alles in Ordnung, er hat neu berechnet und meine Gattin bekommt weiterhin das gleiche Geld wie bisher.
Im April 2014 hat meine Gattin dann wieder einen neuen Antrag gestellt und da habe ich zum dritten Mal eine Lohnbestätigung abgegeben.
Vor dem 12.08.2013 habe ich dem Berater meiner Gattin nichts von meiner Arbeitsaufnahme erzählt und auch nicht angerufen."
Die Beschwerdeführerin selbst gab am 11.09.2014 Folgendes zu Protokoll:
"Mir wird die Zeugenaussage meines Gatten vorgehalten. Dazu gebe ich an: Ja, das stimmt so.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich binnen einer Woche die Arbeitsaufnahme meines Gatten hätte melden müssen, so gebe ich an:
das habe ich nicht gewusst. Die Seite 4 des Antrags habe ich nicht gelesen. Mir werden meine Meldepflichten genau erklärt.
Wenn ich gefragt werde, welchen Berater ich als Zeuge namhaft mache, so gebe ich an: ich meine Herrn XXXX .
Mir wird die Anrechnung erklärt. Es gibt sonst keine Freigrenzenerhöhungsgründe, außer der Schilddrüsenerkrankung meines Mannes. Mir wird mitgeteilt, dass dies im Ergebnis keinen Unterschied macht, da der anrechenbare Tagsatz dann immer noch zu hoch ist. Ich werde aber in Zukunft die Frage 14 im Antrag richtig beantworten (und nicht wie bisher "nein" ankreuzen)."
In weiterer Folge wurde Herr XXXX , Mitarbeiter des AMS Laxenburger Straße, am 25.09.2014 als Zeuge einvernommen und gab dabei - wörtlich wiedergegeben - an wie folgt:
"Aufgrund der hohen KundInnenfrequenz kann ich mich an die Vorsprachen von Frau XXXX am 12.08.2013 und am 14.10.2013 nicht erinnern.
Zu den Aussagen von Herrn und Frau XXXX möchte ich folgendes mitteilen: Die Angaben der Kundin und Ihres Gatten kann ich nicht nachvollziehen, da ich die Lohnbescheinigungen immer über die EDV ausgebe, damit sichergestellt ist, dass die Ausgabe in der EDV dokumentiert ist. Eine Blanko Lohnbescheinigung (d.h. eine, die nicht über die EDV ausgedruckt wird) gebe ich nicht aus. Außerdem möchte ich ausdrücklich festhalten, dass ich Berater der Beratungszone bin und sicherlich keine Leistung neu berechne.
Allgemein kann ich angeben, dass wenn mir ein Dienstverhältnis eines nahen Angehörigen von meinen KundInnen gemeldet wird, dass ich Lohnbescheinigungen ausgebe - über den EDV-Datensatz des jeweiligen Kunden/der jeweiligen Kundin (damit ist auch sichergestellt, dass die Ausgabe dokumentiert ist) und erkläre, dass aufgrund des Dienstverhältnisses des nahen Angehörigen das Gehalt zur Neuberechnung der Notstandshilfe benötigt wird. Außerdem melde ich diesen Umstand auch umgehend an meine Kollegin in der Servicezone. Das mache ich ausschließlich über EDV, d.h. ich verfüge eine Bezugseinstellung in der EDV. Weiters informiere ich, dass die Lohnbescheinigung umgehend an das AMS zu übermitteln ist, da sonst der Leistungsbezug eingestellt bleibt."
4. Am 15.09.2014 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen eines Auslandsaufenthaltes vom Leistungsbezug ab. Eine neue Abgabestelle gab sie nicht bekannt.
Die Zeugenaussage des Herrn XXXX wurde der Beschwerdeführerin nicht nachweislich mehrfach schriftlich an ihre Adresse sowie per Email übersandt. Mit Schreiben vom 17.10.2014 wurde ein weiteres Schreiben mit der Zeugenaussage versandt und die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG veranlasst.
Am 22.10.2014 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, sie habe die Emails der Behörde erhalten sowie das postalisch ohne Zustellnachweis übersandte Schreiben gleichen Inhalts. Zur Zeugenaussage des Herrn XXXX gab die Beschwerdeführerin an, diese sei schlichtweg unrichtig.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 22.10.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 28.07.2014 wie folgt abgeändert wurde:
"1. Gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit von 01.06.2013 bis 18.09.2013 und von 07.10.2013 bis 30.04.2014 widerrufen.
2. Sie werden gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeit von 01.06.2013 bis 18.09.2013 und von 07.10.2013 bis 30.04.2014 in Höhe von € 7.758,14 verpflichtet.
3. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 7.758,14 ist binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung mittels beiliegendem Erlagschein, unter Angabe der Sozialversicherungsnummer auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN AT77 0100 0000 0565 0008 und BIC BUNDATWW einzuzahlen.
4. Ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird stattgegeben."
Begründend wurde ausgeführt, in Anbetracht der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme ihres Gatten nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Dies vor allem deshalb, da sie selber angegeben habe, über ihre diesbezüglichen Meldepflichten überhaupt nicht informiert zu sein und daher angenommen werden muss, dass sie - aufgrund ihrer selbst zugestandenen Unkenntnis - bei logischer Betrachtung auch nichts selber gemeldet habe, sondern im Rahmen der nächstfolgenden Antragsstellung die geforderten Unterlagen erbracht habe, nämlich am 23.05.2014.
Ihr Beschwerdevorbringen, sie habe die Lohnbescheinigungen ihres Gatten mindestens dreimal, letztmalig am 23.05.2014 vorgelegt, sei nicht plausibel: Es widerspreche ihren eigenen Angaben, nämlich ihrer oben ausgeführten Unkenntnis der Meldepflicht, die überhaupt erst bei ordnungsgemäßer Ausführung zur Ausfolgung der Lohnbescheinigungen geführt hätte und finde zudem auch noch keine Deckung in den vorliegenden Unterlagen.
In ihrem EDV-Datensatz sei erstmals am 07.05.2014 eine Lohnbescheinigung ausgedruckt worden (nämlich anlässlich der neuen Antragsausgabe) und befinden sich auch nur die beiden Lohnbescheinigungen im Leistungsakt, die am 07.05.2014 und am 05.06.2014 ausgedruckt worden seien. Die am 07.05.2014 ausgedruckte Lohnbescheinigung sei am 23.05.2014 ausgefüllt retourniert worden (und sei hier nicht verfahrensgegenständlich); die am 05.06.2014 ausgedruckte Lohnbescheinigung sei ausgefüllt worden, jedoch nicht datiert und sei am 23.06.2014 beim AMS Wien Laxenburger Straße eingelangt.
Auch sei zu beachten, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung der Anrechnung von schwankendem Einkommen des Partners der errechnete Durchschnitt der Berechnung der folgenden 52 Wochen zugrunde zu legen sei und aus diesem Grund ohnehin keine neuerliche Lohnbescheinigung im Oktober 2013 angefordert worden wäre, da dies gesetzlich schlichtweg nicht vorgesehen sei.
Den (neuen) Antrag vom 07.05.2014 habe die Beschwerdeführerin überdies nicht vollständig ausgefüllt, sie habe im ersten Fragenblock hinsichtlich ihrer Angehörigen und deren Nettoeinkommen keinerlei Angaben zum Einkommen ihres Ehegatten gemacht, dies bekräftige die Annahme der Behörde, dass sie ihren Meldepflichten nicht umfassend nachkomme.
Die Angaben des Mitarbeiters des AMS Wien Laxenburger Straße, Herrn XXXX , seien demgegenüber in sich schlüssig und plausibel: Der Aufgabenbereich des Herrn XXXX (als Berater der Beratungszone) umfasse die Beratung von KundInnen des AMS, jedoch nicht die tatsächliche Berechnung der Leistung - dies werde von MitarbeiterInnen der Servicezone durchgeführt. Es sei daher nahezu denkunmöglich, dass Herr XXXX der Beschwerdeführerin mitteilt habe, er habe eine Arbeit verrichtet, die er grundsätzlich nicht erledige.
Unabhängig von der konkreten Zeugenaussage sei festzuhalten, dass tatsächlich keine losen Muster-Lohnbescheinigungen mehr im AMS im Umlauf seien, sondern ausschließlich EDV-technisch die Blanko-Lohnbescheinigungen den jeweiligen Datensätzen zugeordnet, mit den dortigen Daten verknüpft und ausgedruckt werden - konkret sei beim Ausdruck die Sozialversicherungsnummer des/der Leistungsbeziehers/in ersichtlich, der Name des Partners/Ehegatten bzw. der Partnerin/ Ehegattin und dessen/deren Geburtsdatum. Die oben beschriebenen vorliegenden Lohnbescheinigungen weisen diese Merkmale auf, d.h. die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin, der Name ihres Ehegatten und sein Geburtsdatum seien darauf vermerkt.
Auch aus diesem Grund sei die Zeugenaussage des Herrn XXXX glaubwürdig: Hätte er die von der Beschwerdeführerin angegebenen Lohnbescheinigungen ausgedruckt, würden diese im Dokumentationsverlauf ihres Datensatzes jedenfalls aufscheinen.
Ursprünglich sei der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von €
23,52 täglich zuerkannt und ausbezahlt worden. Zudem sei ihr - aufgrund des Besuches von Wiedereingliederungsmaßnahmen - in der Zeit von 01.06.2013 bis 26.07.2013 und von 16.12.2013 bis 31.12.2013 ein Zusatzbetrag, sogenannte pauschalierte Kursnebenkosten, in Höhe € 1,86 täglich sowie in der Zeit von 01.01.2014 bis 11.04.2014 in Höhe von € 1,90 täglich zuerkannt und ausbezahlt worden.
Im Folgenden finde sich zwecks besserer Übersichtlichkeit die zuerkannten und ausbezahlten Beträge in tabellarischer Form:
Beginn Ende Tage ausbezahlter Tagsatz ausbezahlte Summe
01.06. 2013 30.06.2013 30 25,38 761,40
01.07. 2013 26.07.2013 26 25,38 659,88
27.07. 2013 31.07.2013 5 23,52 117,60
01.08. 2013 31.08.2013 31 23,52 729,12
01.09. 2013 18.09.2013 18 23,52 423,36
07.10. 2013 31.10.2013 25 23,52 588,00
01.11. 2013 30.11.2013 30 23,52 705,60
01.12. 2013 15.12.2013 15 23,52 352,80
16.12. 2013 31.12.2013 16 25,38 406,08
01.01. 2014 31.01.2014 31 25,42 788,02
01.02. 2014 28.02.2014 28 25,42 711,76
01.03. 2014 31.03.2014 31 25,42 788,02
01.04. 2014 11.04.2014 11 25,42 279,62
12.04. 2014 30.04.2014 19 23,52 446,88
SUMME 316 7.758,14
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne.
Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe oder nicht beziehungsweise wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls sei, werde in keiner Weise berücksichtigt, ob der/die Arbeitslose und sein/ihr Partner damit das Auslangen finden können. Maßgeblich seien allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des/der Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" Einkommen seines/ihres Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt werde:
Vom Nettoeinkommen des Ehegatten würden das Werbekostenpauschale (ein finanztechnischer Begriff) für die Dauer eines Dienstverhältnisses sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser habe im ersten Halbjahr 2013 € 529,00 und im zweiten Halbjahr € 609,00 und 2014 € 624,00 betragen. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 264,50 (Wert 2013) und € 271,00 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe.
Zu berücksichtigen sei im konkreten Fall ihr Ehegatte XXXX sowie ihre Tochter XXXX , geboren am XXXX .
Diese Freigrenzen könnten nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft/ Niederkunft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt würden.
Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner beispielsweise sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen.
Laut den dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbestätigungen habe ihr Gatte ein monatlich schwankendes Nettoeinkommen erzielt: Gemäß der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung sei daher das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate (konkret: Mai, Juni und Juli 2014) für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen bzw. bis zum Vorliegen der drei voll entlohnten Monate das jeweils im Monat zuvor erzielte Nettoeinkommen.
Die der Beschwerdeführerin grundsätzlich gebührende Notstandshilfe (ohne Anrechnung) betrage € 23,52 täglich.
Es ergebe sich daher nachstehende Berechnung:
Zeitraum 01.06.2013 bis 30.06.2013:
Einkommen € 1.929,34
anrechenbares Einkommen € 1.124,84 (gerundet 1.125 x 12 Monate/365 Tage)
ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 36,98 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 23,52. Das anrechenbare Einkommen ihres Gatten übersteige daher die ihr an sich gebührende Notstandshilfe und ihr Haushaltseinkommen in Höhe von 1.929,34 übersteige den für sie geltenden Mindeststandard in Höhe von € 1.335,00 (und ergäben sich demzufolge keine Änderungen unter Berücksichtigung der bedarfsorientierten Mindestsicherung).
Zeitraum 01.07.2013 bis 31.07.2013:
Einkommen € 1.750,95
anrechenbares Einkommen € 866,45 (gerundet 866 x 12 Monate/365 Tage)
ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 28,47 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 23,52. Das anrechenbare Einkommen ihres Gatten übersteige daher die ihr an sich gebührende Notstandshilfe und ihr Haushaltseinkommen in Höhe von 1.750,95 übersteige den für sie geltenden Mindeststandard in Höhe von € 1.335,00 (und ergäben sich demzufolge keine Änderungen unter Berücksichtigung der bedarfsorientierten Mindestsicherung).
Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2013:
Einkommen (3- Monatsschnitt) € 1.822,54
anrechenbares Einkommen € 938,04 (gerundet 938 x 12 Monate/365 Tage)
ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 30,83 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 23,52. Das anrechenbare Einkommen ihres Gatten übersteige daher die ihr an sich gebührende Notstandshilfe und ihr Haushaltseinkommen in Höhe von 1.822,54 übersteige den für sie geltenden Mindeststandard in Höhe von € 1.335,00 (und ergäben sich demzufolge keine Änderungen unter Berücksichtigung der bedarfsorientierten Mindestsicherung).
Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014:
Einkommen (3- Monatsschnitt) € 1.822,54
anrechenbares Einkommen € 916,54 (gerundet 917 x 12 Monate/365 Tage)
ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 30,14 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 23,52. Das anrechenbare Einkommen ihres Gatten übersteige daher die ihr an sich gebührende Notstandshilfe und ihr Haushaltseinkommen in Höhe von 1.822,54 übersteige den für sie geltenden Mindeststandard in Höhe von € 1.367,00 (und ergäben sich demzufolge keine Änderungen unter Berücksichtigung der bedarfsorientierten Mindestsicherung).
Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft gewesen sei, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Des Weiteren sei bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
Die Beschwerdeführerin habe - in Hinblick auf den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.04.2014 - die Aufnahme der Beschäftigung ihres Gatten nach Ansicht der Behörde wie oben ausführlich dargestellt nicht gemeldet, somit verschwiegen, und sei daher zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.758,14 verpflichtet. Ihre Stellungnahme zur Zeugenaussage des Herrn XXXX sei aus den oben angeführten Gründen als Schutzbehauptung zu werten (und in Hinblick auf die Höhe der Rückforderung auch nachvollziehbar).
Demzufolge sei ihre Beschwerde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens abzuweisen gewesen bzw. sei der Rückforderungsbetrag um die fälschlicherweise nicht zum Rückersatz vorgeschriebenen pauschalierten Kursnebenkosten gemäß § 20 Abs. 6 AlVG zu ergänzen gewesen.
Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe betrage wie im Spruch angegeben € 7.758,14 und setze sich zusammen aus 316 Tagsätzen Notstandshilfe á € 23,52 von 01.06.2013 bis 18.09.2013 und von 07.10.2013 bis 30.04.2014 sowie den - im ursprünglichen Bescheid fälschlicherweise nicht enthaltenen - pauschalierten Kursnebenkosten in Höhe von insgesamt € 325,82 (€
1,86 täglich von 01.06.2016 bis 26.07.2013 und von 16.12.2013 bis 31.12.2013 sowie € 1,90 täglich von 1.1.2014 bis 11.04.2014).
6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin führte sie aus, sie habe die Beschäftigungsaufnahmen ihres Gatten ihrem AMS-Berater gemeldet. Darum seien ein Widerruf und eine daraus resultierende Rückforderung nicht zulässig.
Am 27.11.2014 langte eine Ergänzung zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin gab wiederum an, sie habe das Dienstverhältnis ihres Gatten gemeldet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei ihre Unkenntnis der Meldepflichten aber kein Widerspruch zur Tatsache, dass sie das Dienstverhältnis ihres Gatten gemeldet habe. Sie habe bei der Antragstellung bzw. als sie das Antragsformular abgegeben habe, keine Kenntnis darüber gehabt, dass sie die Arbeitsaufnahme ihres Gatten melden habe müssen. Sie habe Seite 4 des Antrages nicht gelesen, da sie leider kaum Deutsch sprechen und lesen könne. Sie habe den Antrag am 26.04.2013 beim AMS abgegeben. Ihr Ehemann habe sie aber später auf ihre Meldepflichten hingewiesen. Sie sei also zu einem späteren Zeitpunkt sehr wohl über ihre Meldepflichten informiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe beim nächsten Termin beim AMS am 12.08.2013, zu dem sie ihr Gatte begleitet habe, das Dienstverhältnis des Ehegatten gemeldet. Zum Beweis verweise sie auf die Niederschrift am 24.07.2014.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, Herr XXXX habe ihr bzw. ihrem Gatten beim Termin am 12.08.2013 eine Lohnbescheinigung ausgehändigt. Weshalb dies laut den Angaben der belangten Behörde in der EDV nicht aufscheine, könne sie nicht sagen. Ihr Gatte habe die ausgefüllte Lohnbescheinigung etwa eine Woche nach dem Termin am 12.08.2013 in der Infozone abgegeben. Beim Termin am 14.10.2013 habe ihr Herr XXXX nochmals eine Lohnbescheinigung ausgegeben.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 30.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde, ein Dolmetscher für die türkische Sprache, sowie Herr XXXX und Herr XXXX als geladene Zeugen teilnahmen.
Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich - ausschnittweise - im Wesentlichen wie folgt (VR: Vorsitzende Richterin, L1: Laienrichter 1, L2: Laienrichterin, BF: Beschwerdeführerin, BehV: Vertreterin der belangten Behörde, Z1: Zeuge XXXX , Z2: Zeuge XXXX ):
"(...)
VR: Ich würde Sie nunmehr bitten, dem Gericht Ihre Beschwerdepunkte kurz darzulegen.
BF: Beim ersten Termin glaublich am 12.08.2013 hat mein Ehemann Bescheid gesagt.
VR: Sie haben bisher immer den 12.08.2013 angegeben. Haben Sie die Wahrheit angegeben?
BF: Ja. Es war am 12.08.2013 um 08:30 Uhr.
VR: Können Sie mir genau den Ablauf der Vorsprache schildern?
BF: Mein Ehemann hat gesagt, dass er jetzt eine Arbeit gefunden hat. Dann habe ich ein Formular bekommen, das wir ausfüllen mussten. Mein Ehemann hat das beim Arbeitgeber ausgefüllt und beim AMS im Erdgeschoß abgegeben. Ich weiß nicht genau wo.
VR: Wann war das?
BF: Das war 2-3 Tage nach dem 12.08.2013.
VR: Sie und Ihr Ehemann haben angegeben, dass es eine Woche danach war. Wann war es genau?
BF: Ich weiß nicht, wann mein Ehemann das Formular abgegeben hat. Ich war nicht dabei.
VR: Sie waren bei der Vorsprache zu zweit dort?
BF: Ja.
VR: Sie sprechen wenig Deutsch. Sie persönlich haben die Arbeitsaufnahme Ihres Ehemannes Herrn XXXX nicht mitgeteilt?
BF: Nein, mein Ehemann hat das alles gemacht.
VR: Woher wissen Sie, dass Ihr Mann das gemeldet hat?
BF: Mein Ehemann hat mir das gesagt.
VR: Wo hat er Ihnen das mitgeteilt?
BF: Gleicht dort. Er war als mein Dolmetscher tätig.
VR: Haben Sie das Formular gesehen, wovon Sie mir gerade berichtet haben?
BF: Ja.
VR: Haben Sie verstanden, was darauf steht?
BF: Es ist auf Deutsch gestanden. Ich konnte es nicht lesen.
VR: Was hat Ihr Mann gesagt, was das für ein Formular ist?
BF: Er hat nur gesagt, dass man es ausfüllen muss. Es war eine Lohnbestätigung. Das war ein Formular, dass mein Ehemann arbeitet und er musste es ausfüllen. Das hat mir mein Ehemann erklärt.
VR: Woher hat Herr XXXX das Formular genommen? Hat er es ausgedruckt?
BF: Ich weiß nicht genau, von wo er es hatte.
VR: Sie waren am 12.08.2013 beim Gespräch mit Herrn XXXX dabei. Woher hat Herr XXXX das Formular genommen?
BF: Ich weiß nicht von wo.
VR: Hat Herr XXXX das Formular ausgedruckt?
BF: Das weiß ich nicht genau.
VR: Können Sie mir noch etwas über das Gespräch schildern?
BF: Er hat gesagt, dass er von meinem Ehemann eine Arbeitsbestätigung braucht. Wir haben diese Bestätigung nach 3-4 Tagen dort abgegeben. Wir haben es unten im Erdgeschoß abgegeben, aber nicht persönlich Herrn XXXX .
BehV: Wissen Sie, ob Ihr Ehemann das Formular in der Postbox oder in der Infozone abgegeben hat?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Sie sind sich sicher, dass Ihr Ehemann am 12.08.2013 die Arbeitsaufnahme gemeldet hat?
BF: Ja, er hat das damals mündlich gesagt. Herr XXXX hat gesagt, er bräuchte das schriftlich.
VR: War das die Arbeitsaufnahme Ihres Ehemannes bei den weiteren Gesprächen nochmals Thema?
BF: Ja, wir haben das noch mal abgegeben.
VR: Wann und was?
BF: Beim nächsten Termin haben wir das wieder unten abgegeben. Das hat sich drei Mal wiederholt.
BehV: Wie Sie bei mir vorgesprochen haben, haben Sie gesagt es wäre im August 2013 und am 14. Oktober 2013 gewesen.
BF: Es war insgesamt drei Mal. Ich kann mich an die Termine nicht mehr erinnern.
BehV: Beim zweiten Mal haben Sie nur gesagt, dass Sie es noch einmal abgegeben haben. Was haben Sie abgegeben?
BF: Die Lohnbestätigung.
BehV: Welche Lohnbescheinigung ist im Oktober 2013 abgegeben worden?
BF: Es waren immer neue.
BehV: Waren Sie beim zweiten Mal (14. Oktober 2013) auch bei Herrn XXXX ?
BF: Ja. Ich war bei allen Terminen dabei, aber kein einziges Mal bei der Abgabe der Lohnbescheinigung.
BehV: Es gibt zwei Anträge. Ein Antrag vom 17.04.2013 und der nächste vom 07.05.2014. Notstandshilfe wird grundsätzlich für 52 Wochen zuerkannt. Beide Anträge wurden von Frau XXXX unterzeichnet und zurückgegeben. Der erste Antrag am 12.04.2013 wurde schon vor 17.04.2013 ausgegebenen und zwar am 5. März 2013. Der zweite Antrag ist am 23. Mai 2014 zurückgegeben worden. Üblicherweise, wenn ein Dokument für die Antragsbearbeitung fehlt, wird die Antragsrückgabefrist verlängert. Bei beiden Anträgen ist keine Antragsverlängerung durchgeführt wurde, das heißt die Unterlagen waren augenscheinlich vollständig vorhanden. Beim Antrag vom 17.04.2013 hat Herr XXXX noch nicht gearbeitet, daher waren auch keine Lohnbescheinigungen vorzulegen. Beim zweiten Antrag vom 07.05.2014 hat Frau XXXX nicht angegeben, dass Herr XXXX arbeitet. Ich glaube, warum Frau XXXX verwirrt ist liegt daran, dass hier zwei Anträge verwechselt werden. Wir sind im Zuge der Antragstellung vom 07.05.2014 draufgekommen, dass Herr XXXX bereits seit 29. April 2013 arbeitet. Das heißt jetzt, dass wir sowohl die Lohnbescheinigungen für die Berechnung des Antrages 2013 und dann noch die neuen Lohnbescheinigungen für den Antrag 2014 angefordert haben. Herr XXXX hat ein schwankendes Einkommen. Das heißt gesetzlich muss ich die drei vollentlohnten Monate vor der Antragstellung zur Berechnung heranziehen und für 2013 muss ich jedes Monat einzeln nehmen bis zu dem Zeitpunkt an dem ich drei vollentlohnte Monate habe. Frau XXXX hat nun angegeben, sie hat am 12. August 2013, am 14. Oktober 2013 und ein drittes Mal (nach Aktenlage) am 23. Juni 2014 jeweils eine Lohnbescheinigung abgegeben. Ich verweise auf den letzten Absatz auf Seite 2 der Beschwerdevorentscheidung.
VR: Wie können Sie sich erklären, dass die Lohnbescheinigungen Ihres Ehemannes - der Aktenlage zufolge - erstmals im Zuge Ihrer Antragstellung im Mai 2014 auftauchen? Laut Aktenlage ist vor dem 07.05.2014 keine Lohnbescheinigung ausgedruckt worden (es wurden lediglich zwei Lohnbescheinigungen ausgedruckt [am 07.05.2014 und am 05.06.2014]; beide wurden vom Arbeitsgeber des Ehemannes ausgefüllt retourniert [am 23.05.2014 und am 23.06.2014] und befinden sich im Akt).
BF: Mein Ehemann hat es beim AMS abgegeben. Ich kann das nicht erklären, ich weiß es nicht.
BehV: Auf einer Lohnbescheinigung sind drei Monate auf einer Seite vermerkt. Ich verweise auf die einzige verfahrensgegenständlich Lohnbescheinigung, die am 23. Juni 2014 beim AMS ausgefüllt eingegangen ist.
VR: Sie haben am 07.05.2014 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Sie haben in diesem hinsichtlich Ihrer Angehörigen und deren Nettoeinkommen keinerlei Angaben zum Einkommen Ihres Ehemannes gemacht. Können Sie erklären, warum?
BF: Ja, ich habe diesen Antrag ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben. Ich habe diesen Punkt über das Einkommen meines Ehemannes nicht ausgefüllt, weil ich es nicht verstanden habe. Ich habe auch den Dienstgeber nicht ausgefüllt. Ich habe es nicht verstanden, vielleicht habe ich es falsch ausgefüllt.
VR: Warum hat Ihnen keiner geholfen?
BF: Niemand hat mir geholfen, ich habe ihn alleine ausgefüllt.
BehV: Es gibt eine Ausfüllhilfe auf Türkisch. Wieso haben diese nicht verwendet?
BF: Ich habe nicht gewusst, dass es sowas gibt.
BehV: Sollte man Probleme beim Ausfüllen haben, kann man sich auch an den Berater wenden, der ohnedies bei Antragsrückgabe das Formular mit dem Kunden durchgeht. Es wird auch nicht verlangt, dass der Antrag auf Anhieb korrekt und vollständig ausgefüllt wird.
VR: Wurde bei der Antragsrückgabe der Antrag mit Ihnen nicht durchbesprochen?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Mir ist der Ablauf nicht bekannt.
BehV: Anhand des Aussehens des Antrages ist ersichtlich, dass der Antrag mit der BF durchbesprochen wurde und auch Antworten geändert wurden. Zum Beispiel hat sie 2014 angegeben, dass sie noch nie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten hätte. Das wurde dann geändert.
VR: Kam es Ihnen nicht seltsam vor, dass Sie sich trotz der Meldung der Beschäftigungsaufnahme durch Ihren Mann nichts an der Höhe Ihrer Notstandshilfe verändert hat?
BF: Ich weiß nicht, wie man das abrechnet. Ich habe alles abgegeben. Das AMS muss das berechnen.
L1 an BehV: Prüfen Sie von Amtswegen das Vorliegen der Voraussetzungen?
BehV: Wir prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der Angaben im Antrag. Die Kunden haben umfangreiche Meldepflichten, die alle im Antrag angeführt sind. Es ist nicht vorgesehen, dass das AMS amtswegig die Daten von Angehörigen von Leistungsbeziehern überprüft.
L1: Wie sind Sie im Mai 2014 draufgekommen?
BehV: Weil Frau XXXX den Antrag unvollständig ausgefüllt hat und wir das überprüft haben.
VR: Kann es sein, dass Frau XXXX am 12. August 2013 von Herrn XXXX eine Blanko-Lohnbescheinigung erhalten hat?
BehV: Das halte ich für sehr unwahrscheinlich. Ich wüsste nicht, woher diese stammen sollte. Es liegen keine in den Geschäftsstellen auf.
(...)
Beginn der Befragung von Z1:
Verhältnis zur BF: Ehemann.
VR: Leben Sie nach wie vor mit der Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe?
Z1: Ja.
VR: Wann haben Sie Ihre Arbeitsaufnahme dem AMS mitgeteilt?
Z1: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Ich habe im Jahr 2013 gearbeitet, daher glaube ich, dass es im Jahr 2013 gewesen ist, als ich das gemeldet habe.
VR: Wann haben Sie dem AMS Ihre Arbeitsaufnahme gemeldet?
Z1: Ich habe Ende April zu arbeiten begonnen.
VR: Bei welchem Termin Ihrer Ehefrau haben Sie Ihre Arbeitsaufnahme gemeldet?
Z1: Beim ersten Termin nach dem Deutschkurs meiner Gattin habe ich das gemeldet.
BehV: Meinen Sie den Deutschkurs vom 01.06.2013 bis 26.07.2013?
Z1: Es könnte sein, dass es der 12. August 2013 war.
VR: Schildern Sie das Gespräch am 12. August 2013.
Z1: Wir haben den Antrag abgegeben und ich habe gesagt, dass ich seit kurzem arbeite. Ich war vorher krank und ich war 10 Jahre lang arbeitslos.
VR: In welcher Sprache haben Sie das Herrn XXXX mitgeteilt?
Z1: Auf Deutsch.
VR: Hat Herr XXXX Sie verstanden?
Z1: Ja.
VR: Welchen Antrag haben Sie am 12. August 2013 abgegeben?
Z1: Den Antrag auf Notstandshilfe.
BehV: Am 12. August 2013 gab es keine Antragsrückgabe. Es gab eine Antragsrückgabe am 12.04.2013 und die nächste am 23.05.2014. Dazwischen gab es keine Antragsrückgabe. Frau XXXX hat zwei Weiterbildungsmaßnahmen bewilligt bekommen (Deutschkurse). Dafür gibt es eigene Formulare, diese heißen "Begehren".
VR: Was haben Sie am 12. August 2013 abgegeben?
Z1: Eine Lohnbescheinigung.
VR: Sie haben bei dem Termin am 12. August, bei dem Sie zum ersten Mal Ihre Arbeitsaufnahme angegeben haben, eine Lohnbescheinigung abgegeben?
Z1: Bei der Antragstellung habe ich es noch nicht abgegeben, erst danach.
VR: Was haben Sie beantragt?
Z1: Meine Frau hat einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
VR: Können Sie mir das Gespräch mit Herrn XXXX am 12. August 2013 nochmals konkret schildern?
Z1: Ich habe gesagt, dass ich arbeite. Er hat mir ein Formular (Lohnbescheinigung) gegeben und mir gesagt, dass ich das ausgefüllt retournieren soll.
VR: Woher hat Herr XXXX das Formular genommen?
Z1: Ich weiß nicht, ob er ausgedruckt hat oder von seinem Tisch genommen hat.
VR: War das Formular komplett leer oder bereits mit Ihren Daten vorausgefüllt?
Z1: Es standen der Name meiner Ehefrau und ihre Versicherungsnummer darauf. Ganz unten sind die Abrechnungszeiträume angeführt.
VR: Was hat Herr XXXX noch gesagt?
Z1: Er hat gesagt, ich soll das Formular ausfüllen und unten abgeben. Das habe ich 3-4 Tage, maximal eine Woche später abgegeben. Meine Firma hat das ausgefüllt. Ich habe damals die Lohnbescheinigung im Original mitgehabt, aber Herr XXXX hat das nicht akzeptiert. Er hat gesagt, das geht nicht, man muss das Formular ausfüllen.
VR: Gibt es in Ihrer Firma Bestätigungen, wenn Lohnbescheinigungen ausgefüllt werden?
Z1: Nein, es gibt keine Buchhaltung dafür.
BehV: Die Lohnbescheinigung vom 16.06.2014 ist eingegangen am 23.06.2014. Der Poststempel beweist, dass es in der Postbox abgegeben wurde. Wenn man es dem Berater persönlich abgibt, vermerkt der Berater das Datum und zeichnet es händisch ab. Wir akzeptieren keine Lohnabrechnungen, das heißt, die Lohnbescheinigung muss vom Dienstgeber ausgefüllt werden. Laut Aktenlage hat Herr XXXX die Lohnbescheinigung abgegeben (Ordnungsnummer 11). Ich habe zusätzlich unter Ordnungsnummer 12 die Lohnabrechnung. Vom Verlauf her ist ersichtlich, dass es gleichzeitig oder zeitnah abgegeben wurde.
L2: Haben Sie im Jahr 2014 im Juni noch einmal eine Lohnbestätigung abgegeben?
Z1: Ja, ich habe insgesamt drei abgegeben. Ich habe es drei Mal wiederholt.
L2: Laut Ihren Aussagen habe Sie im August 2013 alles abgegeben und im Juni 2014.
Z1: Ich habe es drei Mal insgesamt abgegeben.
VR: Können Sie sagen, wann das genau war?
Z1: Ich weiß, dass ich drei Mal abgegeben habe aber die genauen Daten weiß ich nicht.
BehV verweist auf das Einvernahmeprotokoll des Z1 vom 11.09.2014.
Z1 bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben.
BehV: Sie haben vorher gesagt, dass Sie am 12. August 2013 eine leere Lohnbescheinigung erhalten haben. Waren die Daten Ihrer Frau schon ausgefüllt?
Z1: Ja.
VR: Wie können Sie erkläre, dass laut Aktenlage und EDV-Protokoll keine Lohnbescheinigungen vor dem 07.05.2014 aufscheinen?
Z1: Ich habe sie abgegeben und Leistungen wurden auch nicht gestrichen.
VR: Kam Ihnen das nicht komisch vor?
Z1: Doch es ist mir aufgefallen. Deswegen habe ich beim zweiten Termin (vermutlich 14. Oktober 2013) bei Herrn XXXX nachgefragt.
VR: Was hat Herr XXXX gesagt?
Z1: Es war nicht immer Herr XXXX . Es kann sein, dass ein Stellvertreter von Herrn XXXX anwesend war.
BF: Es war Herr XXXX .
VR: Was hat Herr XXXX gesagt?
Z1: Er hat gesagt, dass er nicht weiß, warum es nicht bearbeitet wurde. Er hat mir erneut ein Formular gegeben, das war das gleiche wie beim ersten Mal. Der obere Teil war mit den Daten meiner Frau ausgefüllt der untere Teil musste von meiner Firma ausgefüllt werden.
BehV verweist auf die Widersprüche zu seinen Angaben im Einvernahmeprotokoll vom 11.09.2014.
Z1: Ich habe nichts Unterschiedliches gesagt.
VR: Kann es sein, dass man aus dem System des AMS Formulare ausdrucken kann, ohne dass ein Protokoll erstellt wird?
BehV: Nein, in dem Fall nicht, weil die Daten verknüpft werden. Die einzige Möglichkeit wäre ein Totalausfall des Systems, den es aber - wie wir überprüft haben - an diesem Tag nicht gegeben hat.
(...)
Beginn der Befragung von Zeuge 2:
Verhältnis zur BF: Ehemaliger Berater der BF beim AMS bis Ende 2014
VR: Können Sie sich an die Vorsprachen der Beschwerdeführer am 12.08.2013 und am 14.10.2013 erinnern?
Z2: Nein. Jeder hat zwischen 500 und 700 Kunden.
VR: Kann es sein, dass Sie im August und Oktober 2013 Lohnbescheinigungen ausgedruckt und Herrn XXXX gegeben haben?
Z2: Nein, sonst wäre es in der EDV verzeichnet.
VR: Kann es sein, dass die Lohnbescheinigungen von Herrn XXXX in seinen AMS Akt gekommen sind?
Z2: Nein, weil eigentlich ganz oben am Formular stehen in Fettdruck der Name und die Sozialversicherungsnummer der Kundin.
VR: Haben Sie bei sich im Büro noch Blanko Lohnbescheinigungen aufliegen?
Z2: Nein.
VR: Herr XXXX hat bei seiner Einvernahme am 11.09.2014 angegeben, dass er seine Original Lohnbescheinigung abgegeben wollte, aber Sie es nicht akzeptiert hätten.
Z2: Wenn mir jemand Lohnbescheinigungen gibt, informiere ich sofort die Servicezone (Verrechnung). Ich kann ausschließen, dass ich die Servicezone an diesem Tag informiert habe. Das habe ich auch überprüft.
L1: Ist es richtig, wenn ich mit einer Lohnbestätigung komme, dass das AMS ein eigenes Formular verlangt?
Z2: Wenn mir eine Kundschaft sagt, dass der Gatte zu arbeiten begonnen hat, dann informiere ich die Verrechnung. Wir in der Beratungszone haben mit der Verrechnung nichts zu tun.
L1: Akzeptieren Sie die Lohnbescheinigungen oder geben Sie ein eigenes Formular mit?
Z2: Ich leite das weiter an die Servicezone.
L1: Wo bekommt man die Formulare?
Z2: Eine Arbeits- und Lohnbescheinigung bekommt der Kunde von jedem Mitarbeiter. Ich drucke das Formular aus.
(Z2 legt ein Computerprotokoll über den Ausdruck der Lohnbescheinigungen vor; dieses wird als Beilage 1 zu Protokoll genommen)
L1: Wenn jemand kommt und Notstandshilfe haben will, schauen Sie nach, ob Angehörige arbeiten oder nicht?
Z2: Nein, ich bin in der Beratungszone tätig. Ich gebe den Antrag aus, buche einen Termin in der Verrechnung und dort muss der Antrag wahrheitsgemäß abgegeben werden.
L1: Könnten Sie nachschauen?
Z2: Nein, ich nicht. Ich weiß nicht, was in der Verrechnung gemacht wird. Früher war es so, dass man bis zu 6 Monate in der Servicezone war, dort wurde eine Arbeitslosenantrag abgegeben, dort wurde die Erstberatung durchgeführt und nach 6 bis 9 Monaten wurden die Personen an uns überstellt, wenn sie kein Dienstverhältnis eingegangen sind. Wir sind nur in der Beratung tätig. Ich habe eine Ausbildung als Berater. Ich habe für andre Tätigkeiten keine Berechtigung.
L1: Es wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass etwas abgegeben wurde. War Herr XXXX bei Ihnen richtig?
Z2: Ja.
BehV: Der normale Ablauf wäre dem Berater die Arbeitsaufnahme mitzuteilen. Dieser informiert weitere die Servicezone, die die Leistung vorerst einstellt.
(...)"
9. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 08.02.2016 gab die belangte Behörde bekannt, dass gemäß dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 erteilte Auftrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, der Leistungsakt des Gatten der Beschwerdeführerin einer genauen Überprüfung unterzogen worden sei und diesbezüglich Folgendes festgehalten werde:
"Herr XXXX wurde per 29.04.2013 aufgrund der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung von der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice abgemeldet und sein EDV-Datensatz infolgedessen ruhend gestellt (und ist dieser Datensatz nach wie vor ruhend).
Es findet sich jedoch eine nicht ausgefüllte und nicht weiter bearbeitete Lohnbescheinigung für die Zeit von 29.04.2013 bis 31.07.2013 (Druckdatum 23.05.2014) in diesem Leistungsakt, in der Herr XXXX als Leistungswerber und Frau XXXX als Dienstnehmerin aufscheint.
Nach nochmaligem Vergleich beider Leistungsakten (in Papierform) sowie der beiden EDV Datensätze ist nach Ansicht der belangten Behörde folgender Ablauf der Geschehnisse anzunehmen:
· Am 07.05.2014 wurde Frau XXXX ein neuer Antrag ausgefolgt, welchen sie fristgerecht am 23.05.2014 retournierte (mitsamt der am 07.05.2014 ebenfalls ausgefolgten Lohnbescheinigung Ihres Gatten für die Zeit von 01.02.2014 bis 30.04.2014).
· Im Zuge der EDV-mäßigen Antragsbearbeitung am 23.05.2014 (nach erfolgter Vorsprache der Frau XXXX ) wurde nach Durchsicht der Lohnbescheinigung vom 07.05.2014 offenkundig, dass Herr XXXX bereits am 29.04.2013 diese Beschäftigung aufgenommen hatte, dies jedoch dem Arbeitsmarktservice bislang nicht bekannt war.
· Daraufhin wurde der Datensatz des Herrn XXXX überprüft - und augenscheinlich aus Versehen am 23.05.2015 (von der zuständigen Mitarbeiterin der Servicezone) eine Lohnbescheinigung aus SEINEM Datensatz generiert, in dem infolgedessen Herr XXXX als Leistungswerber und Frau XXXX als Dienstnehmerin aufscheint.
· Diese Lohnbescheinigung für den Zeitraum 29.04.2013 bis 31.07.2013 wurde dem Dienstgeber des Herrn XXXX , der XXXX , zugesandt und von diesem kommentarlos (lediglich mit zwei Fragezeichen versehen) am 28.05.2014 wieder an das AMS Wien Laxenburger Straße retourniert und in weiterer Folge mit dem Vermerk "Kunde im ALGBezug bis 29.04.2013, Irrtum ? 0 Verlassung - Ablage" im Leistungsakt des Herrn XXXX abgelegt; ein separater Eintrag in seinem EDV-Datensatz wurde nicht angefertigt, es wurde lediglich das Poststück zum Akt genommen; ein Konnex mit dem Leistungsakt der Frau XXXX wurde nicht hergestellt.
· Der Geschäftsfall (in Bezug auf den Leistungsanspruch der Frau XXXX ) war in Evidenz gehalten worden und wurde sohin in weiterer Folge am 05.06.2014 die - diesmal aus dem richtigen Datensatz generierte - Lohnbescheinigung für die Zeit von 29.04.2013 bis
31.07. 2013 an die XXXX versandt, welche die Lohnabrechnung für diesen Zeitraum übersandte (nicht jedoch die ausgefüllte Lohnbescheinigung); eine Bearbeitung konnte daher noch immer nicht stattfinden.
· Am 16.06.2014 wurde ein Nachdruck der Lohnbescheinigung vom 05.06.2014 angefertigt und an die Leistungswerberin Frau XXXX übersandt, diese nachgedruckte Lohnbescheinigung langte ordnungsgemäß ausgefüllt am 23.06.2014 beim AMS Wien Laxenburger Straße ein und konnte aufgrund der dort enthaltenen Informationen die Neubemessung der Notstandshilfe der Frau XXXX für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgenommen werden.
Der Nachdruck wird EDV-technisch nicht separat erfasst, sondern wird das erstmalige ursprüngliche Druckdatum im EDV-Protokoll belassen und lediglich am Papierausdruck das aktuelle Tagesdatum gesetzt.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Bearbeitung dieses Geschäftsfalles im Mai und Juni 2014 suboptimal verlaufen ist, sich jedoch auch in Anbetracht der zuerst versehentlich aus dem Datensatz des Herrn XXXX (statt aus dem Datensatz der Frau XXXX ) generierten Lohnbescheinigung für die Zeit von 29.04.2013 bis 31.07.2013 keine Änderung des relevanten Sachverhaltes aus Sicht der belangten Behörde ergibt.
Dies deshalb, da auch die in chronologischer Sicht erste (falsche) Lohnbescheinigung erst am
23.05. 2014 ausgedruckt wurde, d.h. zum Zeitpunkt der Antragsrückgabe des (neuen) Antrags vom 07.05.2014 und somit in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum von 01.06.2013 bis 18.09.2013 und von 07.10.2013 bis 30.04.2014 weiterhin von einer Verschweigung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin steht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 17.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular, dass sie über ihre Pflichten als Bezieherin von Notstandshilfe informiert wurde. Dazu zählt auch, dass sie jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen dem Arbeitsmarktservice spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen habe.
Der Beschwerdeführerin wurde - ohne Anrechnung von Partnereinkommen - im entscheidungsrelevanten Zeitraum, somit von 01.06.2013 bis 18.09.2013 und von 07.10.2013 bis 30.04.2014, Notstandshilfe in Höhe von € 23,52 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Zudem wurde ihr - aufgrund des Besuches von Wiedereingliederungsmaßnahmen - in der Zeit von 01.06.2013 bis 26.07.2013 und von 16.12.2013 bis 31.12.2013 pauschalierte Nebenkosten in Höhe von € 1,86 täglich sowie in der Zeit von 01.01.2014 bis 11.04.2014 in Höhe von € 1,90 täglich zuerkannt und ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihrer unterhaltsberechtigten Tochter im gemeinsamen Haushalt.
Fest steht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29.04.2013 eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen hat und diese Beschäftigung laufend aufrecht ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet.
Am 07.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice ein neuer Antrag auf Notstandshilfe ausgegeben. Dabei wurde bemerkt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 29.04.2013 in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Lohnbescheinigung ausgedruckt und ausgefolgt, welche vom Arbeitgeber des Ehemannes am 23.06.2014 ausgefüllt retourniert wurde.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Beschäftigung ihres Ehemannes nicht gemeldet und somit verschwiegen hat und die belangte Behörde die Beschwerdeführerin daher zu Recht zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den entscheidungsrelevanten Zeitraum in Höhe von € 7.758,14 verpflichtet hat.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2016.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und ebenfalls ihren Ehemann sowie ihren Berater beim Arbeitsmarktservice als Zeugen einvernommen. Beweiswürdigend ist anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes dem Arbeitsmarktservice gemeldet hat, in Widerspruch zur Aktenlage und zur Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Aussage ihres Beraters beim Arbeitsmarktservice und der Vertreterin der belangten Behörde) stehen.
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens des erkennenden Senates ausführlich befragt und ihr wurde Gelegenheit eingeräumt, ihr Beschwerdevorbringen darzulegen und zu erläutern. Die Beschwerdeführerin war allerdings nicht in der Lage plausibel und glaubwürdig darzulegen, dass sie ihrem Berater beim Arbeitsmarktservice am 12.08.2013 von der Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes berichtet habe und ihr dieser ein leeres Lohnbescheinigungsformular ausgehändigt habe, welches ihr Ehemann einige Tage später ausgefüllt retourniert habe.
Zwar ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie von Anfang an erklärt hat, die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehemannes per 29.04.2013 ihrem Berater gemeldet zu haben, allerdings sind diesem Vorbringen viele Ungenauigkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüche - auch in Bezug auf die Zeugenaussagen ihres Ehemannes - zu entnehmen. So wird in der Beschwerde vom 19.08.2014 lediglich angegeben, dass die Beschwerdeführerin ihrem Berater "mindestens drei Mal, zuletzt am 23.05.2014", von der Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes berichtet habe. Der Ehemann gab in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 11.09.2014 an, er habe beim nächsten Termin seiner Gattin, wahrscheinlich sei es der 12.08.2013 gewesen, dem Berater gesagt, dass er zu arbeiten begonnen habe. Dass es somit tatsächlich am 12.08.2013 zur Meldung der Arbeitsaufnahme beim Arbeitsmarktservice gekommen ist, konnten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann bereits im Rahmen der Beschwerde und des Beschwerdevorprüfungsverfahrens nicht verifizieren.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verstärkte sich der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe am 12.08.2013 die Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes der belangten Behörde bekannt gegeben, nicht der Wahrheit entspricht. So gab zwar diesmal die Beschwerdeführerin an, dass der Bericht an ihren Berater beim Arbeitsmarktservice am 12.08.2013 um 08:30 Uhr erfolgt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte in der Beschwerdeverhandlung aber nur, er habe beim ersten Termin nach dem Deutschkurs der Beschwerdeführerin seine Arbeitsaufnahme gemeldet. Auf Nachfrage der Vorsitzenden Richterin, ob er den Deutschkurs vom 01.06.2013 bis 26.07.2013 meine, antwortete der Ehemann, es könne sein, dass es der 12.08.2013 gewesen sei. Auf weitere Frage, welchen Antrag er am 12.08.2013 abgegeben habe, erwiderte er, es handle sich um den Antrag auf Notstandshilfe. Erst auf Vorhalt der Behördenvertreterin, dass es am 12.08.2013 keine Antragsrückgabe gegeben habe, erklärte er, dass er eine Lohnbescheinigung abgegeben habe. Auf erneute Nachfrage der Vorsitzenden Richterin, ob er tatsächlich bei diesem Termin, bei dem er zum ersten Mal seine Arbeitsaufnahme angegeben habe, auch eine Lohnbescheinigung abgegeben habe, entgegnete der Ehemann der Beschwerdeführerin, er habe die Lohnbescheinigung erst danach abgegeben.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann brachten vor, dass ihnen am 12.08.2013 ein leeres Lohnbescheinigungsformular ausgehändigt worden sei. Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt, konnte aber weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann mit Sicherheit sagen, woher der Berater beim Arbeitsmarktservice dieses Formular genommen hat. Die Beschwerdeführerin sagte, sie wisse nicht, woher das Formular gekommen sei und ob es der Berater ausgedruckt habe. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin konnte leidglich angeben, dass er nicht wisse, ob der Berater das Formular ausgedruckt oder von seinem Tisch genommen habe. Im Gegensatz zu den unsicheren Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes war die Aussage der belangten Behörde zu diesem Thema immer gleichbleibend und ließ keinen Raum für Zweifel offen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Vertreterin der belangten Behörde auf die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob es sein könne, dass die Beschwerdeführerin am 12.08.2013 vom zuständigen Berater, Herrn XXXX , eine Blanko-Lohnbescheinigung erhalten habe, glaubwürdig an, dass sie das für sehr unwahrscheinlich halte. Sie wüsste nicht, woher dieses stammen sollte. Es lägen keine in den Geschäftsstellen auf. Auch der als Zeuge befragte Berater der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , schilderte in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar, es könne nicht sein, dass er im August und Oktober 2013 Lohnbescheinigungen ausgedruckt und dem Ehemann der Beschwerdeführerin gegeben habe, sonst wäre dies in der EDV verzeichnet. Es könne auch nicht sein, dass die Lohnbescheinigung in den AMS-Akt des Beschwerdeführers gekommen sei, weil ganz oben am Formular in Fettdruck der Name und die Sozialversicherungsnummer der Kundin stünden.
Blanko-Lohnbescheinigungen habe er bei sich im Zimmer nicht aufliegen.
Abgesehen davon, dass - wie soeben dargelegt - die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie die Arbeitsaufnahme ihres Mannes am 12.08.2013 dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe, ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes auch in weiterer Folge nicht bekannt gegeben hat. Die Vorsitzende Richterin hielt der Beschwerdeführerin vor, dass sie am 07.05.2014 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe und in diesem hinsichtlich ihrer Angehörigen und deren Nettoeinkommen keinerlei Angaben zum Einkommen ihres Ehemannes getätigt habe. Befragt, wie sie dies erklären könne, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe diesen Antrag ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben. Sie habe diesen Punkt über das Einkommen ihres Ehemannes nicht ausgefüllt, weil sie es nicht verstanden habe. Sie habe auch den Dienstgeber nicht ausgefüllt. Niemand habe ihr beim Ausfüllen geholfen. Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu werten, insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin - wie sich aus dem gesamten Verfahren ergibt - in AMS-Angelegenheiten immer von ihrem Ehemann unterstützt wurde und dieser ihr auch im gegenständlichen Fall bei Unklarheiten helfen hätte können. Außerdem gibt es - wie die Vertreterin der belangten Behörde der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erklärte - auch Ausfüllhilfen auf Türkisch, welche die Beschwerdeführerin nicht gekannt haben will und man kann sich mit Problemen beim Ausfüllen auch an den Berater wenden, der ohnedies bei Antragsrückgabe das Formular mit dem Kunden durchgeht.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung gefragt, ob es ihr nicht seltsam vorgekommen sei, dass sich trotz der von ihr behaupteten Meldung der Beschäftigungsaufnahme durch ihren Mann nichts an der Höhe ihrer Notstandshilfe verändert habe. Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie wisse nicht, wie man das abrechne. Das Arbeitsmarktservice müsse das berechnen. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich befragt und gab an, es sei ihm schon aufgefallen. Deswegen habe er beim zweiten Termin (vermutlich am 14.10.2013) bei Herrn XXXX nachgefragt. Dieser habe gesagt, dass er nicht wisse, warum es nicht bearbeitet worden sei. Er habe dem Ehemann der Beschwerdeführerin erneut ein Formular gegeben, das gleiche wie beim ersten Mal. Dem Ehemann wurde daraufhin seitens der Behördenvertreterin vorgehalten, dass sein Vorbringen Widersprüche zu seinen Angaben im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 11.09.2014 aufweise. Damals habe er gesagt, dass er am 14.10.2013 nochmals Lohnbestätigungen bringen habe müssen. Bei diesem Termin habe ihm der Berater seiner Ehefrau gesagt, dass alles in Ordnung sei, der Berater habe neu berechnet und die Beschwerdeführerin bekomme weiterhin das gleiche Geld wie bisher. Dazu erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nur, dass er nichts Unterschiedliches gesagt habe.
Der erkennende Senat gelangt somit in einer Gesamtschau der Umstände - aufgrund der Aktenlage, sowie insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 aufgrund des persönlichen Eindrucks - einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Beschäftigung ihres Ehemannes der belangten Behörde nicht gemeldet, somit verschwiegen hat. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, dass sie in Würdigung der Umstände die Notstandshilfe für die Zeit von 01.06.2013 bis 18.09.2013 und von 07.10.2013 bis 30.04.2014 widerrufen und den Betrag in Höhe von € 7.758,14 rückgefordert hat. Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idgF, lauten:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) (...)" "Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
"Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
"Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).
Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).
Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes per 29.04.2013 nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet, sondern wurde die Beschäftigung des Ehemannes der belangten Behörde erst im Zuge einer neuen Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe am 07.05.2014 bekannt, wie beweiswürdigend unter Punkt II.2. ausgeführt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie die zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).
Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen ist, erfüllt sie daher unzweifelhaft den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des § 25 Abs. 1 AlVG und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe zurückzuerstatten.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag, sowie im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.