W153 2109380-1•BVwG W153 2109380-1
W153 2109380-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2016
Behebung der Entscheidung, Konsultationsverfahren, Mitgliedstaat,<br/>Überstellung, Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit
W153 2109380-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, Zl. 1046764808-140225355, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Aus einem Treffer des EURODAC-Systems ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2014 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Bei der Erstbefragung am 29.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, ein XXXX geborener Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und seine Heimat vor ungefähr zwei Monaten verlassen zu haben. Anschließend sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen, wobei er im Zuge dieser Reise sowohl in Griechenland als auch in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei; er habe aber in keinem der beiden Länder um Asyl angesucht und wolle dorthin auch nicht zurück, da die Lebensumstände sowohl in Griechenland als auch in Ungarn schlecht gewesen seien. In Griechenland habe er eine Woche, in Ungarn drei Tage in Polizeihaft verbracht.
Aus einem Aktenvermerk vom 15.12.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer erneut zu seinem Alter befragt worden sei, und diesbezüglich gemeint habe, sein genaues Geburtsjahr nicht zu kennen; er wisse lediglich, dass er am 25.05. geboren sei und verwies diesbezüglich auf die von ihm vorgelegte Tazkira. Da es aufgrund des Erscheinungsbildes Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gegeben habe, fand am 22.12.2014 eine Altersfeststellung in Form eines Handwurzelröntgens statt. Aus dem Befund eines Röntgeninstitutes ergibt sich für den Beschwerdeführer: GP 31, Schmeling 4.
Am 22.01.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Ungarn gerichtet und Ungarn über die bevorstehende Altersfeststellung informiert sowie festgehalten, dass die Antwortfrist erst mit dem übermittelten Ergebnis dieser Altersfeststellung zu laufen beginne.
Das mit 10.03.2015 datierte Gutachten zur Altersbestimmung stellte ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit 19 Jahren, das bei der Asylantragstellung mit mindestens 18 Jahren fest.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2015 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Als Geburtsdatum für das Mindestalter werde der XXXX festgesetzt. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die ungarischen Behörden über die festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.
Im Antwortschreiben vom 19.03.2015, beim Bundesamt eingelangt am 20.03.2015, teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2014 um Asyl in Ungarn angesucht und zugleich ein Dokument als Nachweis seiner Minderjährigkeit vorgelegt habe. Demnach sei sein Geburtsdatum in Ungarn mit XXXX registriert worden. Anschließend sei der Beschwerdeführer untergetaucht. Da er demnach als Minderjähriger zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn zu betrachten sei, liege keine Zuständigkeit Ungarns vor.
Mit Remonstrationsschreiben vom 10.04.2015 wurde bei der ungarischen Dublin-Behörde angefragt, ob eine Überprüfung der Echtheit des übermittelten Beleges (in Kopie) für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stattgefunden habe und bejahendenfalls, ob sie die darüber bestehende Zertifizierung vorlegen könne. Zudem wurde erneut darauf verwiesen, dass der Antragsteller laut der gutachterlichen Altersfeststellung in Österreich sowohl in Ungarn als auch in Österreich eindeutig volljährig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 22.04.2015, beim Bundesamt eingelangt am 23.04.2015, gab die ungarische Dublin-Behörde die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO bekannt.
Am 02.06.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Das ihm vorgehaltene Ergebnis der Altersfeststellung wollte er nicht akzeptieren, machte aber abgesehen von einem Hinweis auf seine bereits vorgelegte Tazkira keine weiteren Angaben hiezu. Daraufhin wurde ihm und dem anwesenden Rechtsberater zur Kenntnis gebracht, dass der Antragsteller nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und ab sofort keine Vertretung durch den Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter in seinem Asylverfahren bestehe. Nachdem ihm die Absicht mitgeteilt wurde, ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung Ungarns dorthin zu überstellen, gab er an, auf keinen Fall nach Ungarn zurückzukehren. Er sei dort geschlagen, getreten und gezwungen worden, sich auszuziehen. Man habe sich über ihn lustig gemacht und ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen, andernfalls er nach Serbien abgeschoben worden wäre. In Ungarn sei es ihm schlechter ergangen als in Afghanistan. Es gebe dort weder Schutz noch Sicherheit; zudem bekomme man auch nicht genug zu essen.
Mit Bescheid vom 22.06.2015 hat das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid wurde am 24.06.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die flüchtlingsrechtliche Gewährleistung und Verfahrenspraxis in Ungarn nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen würden und systematische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn bestünden. Insbesondere kritisch sei die Lage für Dublin-Rückkehrer in Hinblick auf eine Inhaftierung und den Zugang zum Asylverfahren. Zuletzt wurde festgehalten, dass das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 15.01.2015 zu Az. VG 23 L 899.14 die Ansicht vertrete, dass nach Ungarn Rücküberstellten eine systematische Verletzung ihres Rechtes auf Freiheit drohe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Indizien für systematische Verletzungen gemäß der EMRK nicht vorlägen.
Gegen diese Entscheidung wurde beim VfGH Beschwerde und beim VwGH außerordentliche Revision erhoben.
Mit Beschluss des VfGH vom 06.11.2015, E 1988/2015-9, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/19/0221-8, wurde die Revision zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 19.02.2016, E 1988/2015-16 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, aufgehoben. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nicht das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen berücksichtigende Berichtsmaterial zur Lage für Asylwerber in Ungarn herangezogen und gewürdigt worden sei. Im Übrigen werde insbesondere auf Rz 17 f der Entscheidungsgründe seines zu E 1363/2015 am 24.11.2015 gefällten Erkenntnisses hingewiesen.
Recherchen haben ergeben, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten am 23.10.2015 abgelaufen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/ 2015 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)...
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergab, und zwar gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.
Die im gegenständlichen Fall durchgeführte Altersschätzung beruht auf einer Untersuchung und schlüssigen Beurteilung eines geeigneten medizinischen Sachverständigen. Im vorliegenden Fall wurde eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung durchgeführt. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Zum Untersuchungszeitpunkt wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren festgestellt. Der Beschwerdeführer vermochte dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.
Unabhängig vom Erkenntnis des VfGH vom 19.02.2016 begann im gegenständlichen Fall die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Zustimmung Ungarns am 22.04.2015, eingelangt am 23.04.2015, zu laufen und endete demnach spätestens mit Ablauf des 23.10.2016. Die Behörde bestätigte, dass sich die Überstellungsfrist wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht verlängert hat.
Da der Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf des 23.10.2015 nach Ungarn überstellt wurde und die aufschiebende Wirkung durch den VfGH erst am 06.11.2015 zuerkannt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend des Antrages auf internationalen Schutz mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass alleine deshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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