W138 2123301-1•BVwG W138 2123301-1
W138 2123301-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2016
Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Mängelbehebung, objektiver<br/>Erklärungswert, Parteistellung, Planbescheinigung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vermessung, Vollmacht, Zurückweisung
W138 2123301-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 23.02.2016, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach, Gnaser Straße 3, 8330 Feldbach, GFN: 1608/2015/62 vom 29.01.2016 beschlossen:
A)
Die Beschwerde des XXXX vom 23.02.2016 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach, GFN: 1608/2015/62 vom 29.01.2016 wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 16.11.2015 beantragte die Marktgemeinde XXXX , vertreten durch den Beschwerdeführer beim Vermessungsamt Feldbach die Bescheinigung des Planes des Beschwerdeführers mit der GZ 29675-62146 vom 26.09.2015.
Mit Schreiben des Vermessungsamtes Feldbach vom 14.01.2016, GFN:
1608/2015/62 wurde die Marktgemeinde XXXX als Antragstellerin der Bescheinigung des Planes im Sinne des § 39 VermG, vertreten durch den Beschwerdeführer, zur Mängelbehebung des Planes vom 26.09.2015 mit der GZ 29675-62146 binnen einer Woche aufgefordert und darauf hingewiesen, dass der Antrag der Marktgemeinde XXXX gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, wenn die Antragstellerin der Aufforderung zur Behebung der Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkomme.
Mit Mail vom 28.01.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dieser Nachforderung nicht nachkommen werde und um Erlassung eines abweisenden Bescheid ersuche.
In weiterer Folge erließ das Vermessungsamt Feldbach gegenüber der Antragstellerin den gegenständlich bekämpften Bescheid mit dem der Antrag der Marktgemeinde XXXX vom 16.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der GZ 29675-62146 vom 26.09.2015 wegen Mängeln des Protokolls und der Planausführung zurückgewiesen wurde.
Dagegen erhob XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass kein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, sondern der Plan zu bescheinigen gewesen wäre.
Per 18.03.2016 übermittelte das Vermessungsamt Feldbach die bezughabenden Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 16.11.2015 beantragte die Marktgemeinde XXXX im eigenen Namen, vertreten durch XXXX die Bescheinigung des Planes GZ 29675-62126 vom 26.09.2015 beim Vermessungsamt Feldbach.
Der Mängelbehebungsauftrag vom 14.01.2016 wurde der antragstellenden Marktgemeinde Gnas zu Handen deren bevollmächtigten Vertreters DI XXXX erteilt.
Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 18.01.2016 mit, dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werde.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 29.01.2016 wurde der Antrag der Marktgemeinde XXXX vom 16.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der GZ 29675-62146 vom 26.09.2015 auf Grund der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen. Adressiert war der Bescheid an die Marktgemeinde XXXX . Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ebenso informativ übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.02.2016 im eigenen Namen und nicht als Vertreter der antragstellenden Marktgemeinde XXXX Beschwerde. Die relevanten Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde lauten wie folgt:
1. "[...] In obiger Angelegenheit erstatte ich [...] Bescheidbeschwerde [...]"
2. " Mein Antrag vom 16.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der GZ 29675-62146 [...] wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurückgewiesen [...]"
3. "Dieser Ansicht der erstinstanzlichen Behörde kann, wie ich nachstehend darlege, nicht gefolgt werden."
4. [...] sodass meiner Beschwerde zweifellos Berechtigung zukommt."
5. "Der Bundesverwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung meiner Beschwerde erkennen wonach dem von mir eingereichten Plan [...]"
In der Beschwerde gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerde im Vollmachtsnamen der Marktgemeinde XXXX erhoben worden ist.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Vollmachtsnamen der antragstellenden Marktgemeinde XXXX erhoben hat, ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert und dem äußeren Erscheinungsbild der Beschwerde. Die Beschwerde wurde auf dem Briefpapier des Beschwerdeführers ausgedruckt. Als Absender scheint der Beschwerdeführer.
Ausdrücklich erklärt der Beschwerdeführer in der Beschwerde wie folgt:
1. "[...] In obiger Angelegenheit erstatte ich [...] Bescheidbeschwerde [...]"
2. " Mein Antrag vom 16.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der GZ 29675-62146 [...] wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurückgewiesen [...]"
3. "Dieser Ansicht der erstinstanzlichen Behörde kann, wie ich nachstehend darlege, nicht gefolgt werden."
4. [...] sodass meiner Beschwerde zweifellos Berechtigung zukommt."
5. "Der Bundesverwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung meiner Beschwerde erkennen wonach dem von mir eingereichten Plan [...]"
Der objektive Erklärungswert der vorgenannten Formulierungen ist eindeutig dem Beschwerdeführer und nicht der Marktgemeinde zuzurechnen (vgl. ich, mein, meiner, mir). Das Rechtsmittel ist daher eindeutig nicht der Marktgemeinde XXXX als Partei zuzurechnen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Zu A)
Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:
§ 8 AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 10 AVG (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 24 VwGVG (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
§ 28 VwGVG (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 39 VermG (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.
(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,
2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.
(4) Die Bescheinigung umfasst
1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.
§ 1 VermV Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
4. Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.
[...]
Gegenständlich stellte die Marktgemeinde XXXX , vertreten durch den Beschwerdeführer, den Antrag auf Bescheinigung eines Planes gem. § 39 VermG. Um einen Teilungsplan bestimmungsgemäß verwenden zu können, bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung durch das Vermessungsamt gem. § 39 VermG.
Ein Auftrag an einen Planverfasser zur Erstellung eines Teilungsplanes enthält daher auch die Vollmacht an einen Planverfasser, um die erforderliche Planbescheinigung einzukommen und den hierüber ergehenden Bescheid mit Wirkung für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen (VwGH 2007/06/0139).
Die Marktgemeinde XXXX ist als Eigentümerin eines betroffenen Grundstückes im Sinne des § 1 Z 4 VermV (KG XXXX , EZ XXXX Grundstücknummer XXXX /3 und XXXX /2), dessen Grenzen gemäß dem Plan des Beschwerdeführers GZ 29675-62146 vom 26.09.2015 verändert werden sollen, antragslegitimiert (VwGH 2003/06/0109).
Die Marktgemeinde XXXX als Grundstückseigentümerin der vorher genannten Grundstücke, in deren Auftrag der Teilungsplan verfasst wurde mit dem die grundbücherlichen Änderungen herbeigeführt werden sollen, ist Partei des Bescheinigungsverfahrens (BMWFJ 96.205/0015-I/11/2009).
Die Marktemeinde XXXX als Antragstellerin im Planbescheinigungsverfahren und nur diese ist daher als Partei im Sinne des § 8 AVG auch beschwerdelegitimiert und hätte diese die Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 29.01.2016, GFN: 1608/2015/62 im eigenen Namen, allfällig vertreten durch einen Bevollmächtigen, einbringen müssen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung vermittelt wird (VwGH 29.02.2012, 2009/10/0115; 26.09.2013, 2013/07/0062).
Wie der gegenständlichen Beschwerde zu entnehmen ist, wurde diese jedoch vom Beschwerdeführer im eigenen Namen und nicht im Vollmachtsnamen der Antragstellerin, der Marktgemeinde XXXX , erhoben. Beschwerdeführer ist gegenständlich DI XXXX im eigenen Namen.
In diesem Fall ist vom erkennenden Gericht aber nicht mit Verbesserungsauftrag vorzugehen, sondern ist die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AVG ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen Mangel im Sinne von Zweifeln über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis gem. § 10 Abs. 2 AVG.
"Beruft sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang der Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgeblich (Randziffer 16 zu § 10 AVG in Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband mit Verweis auf VwGH vom 24.06.1999 97/15/0131)."
Es handelt sich auch nicht um eine "fehlerhafte Parteibezeichnung" im Sinne der Randziffer 27 zu § 13 AVG in Hengstschläger/Leeb, AVG,
1. Teilband (was nach dem dort zitierten Aufsatz lediglich Fälle betrifft, in denen z.B. eine Firmenbezeichnung statt dem Namen des Einzelkaufmannes verwendet wird oder eine unvollständige Angabe der Gesellschaftsform), sondern um eine eindeutige, fehlerfreie Parteienbezeichnung des Beschwerdeführers DI XXXX , welcher im gegenständlichen Fall aber nicht Partei des Verfahrens und damit auch nicht beschwerdelegitimiert ist, zumal Antragstellerin vor dem Vermessungsamt die Marktgemeinde XXXX war.
Die Frage der Zurechnung von Verfahrenshandlungen, gegenständlich der Beschwerde, ist nach deren objektiven Erklärungswert (dem äußeren Erscheinungsbild [vergleiche VwGH 26.06.2002, 2001/04/0209]) zu beantworten [VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140]. Besteht kein Anlass für Zweifel, wem die Verfahrenshandlung, im gegenständlichem Fall die Beschwerde des DI XXXX im eigenen Namen, zuzurechnen ist, so bedarf es keiner weiteren Verfahrensschritte (VwGH 23.04.2007, 2005/10/0140), sondern ist das Rechtsmittel das eindeutig einer Person ohne Parteistellung zuzurechnen ist, wie gegenständlich, sofort zurückzuweisen (VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112).
Voraussetzung dafür, dass die Verfahrenshandlung des Vertreters dem Beteiligten zugerechnet werden kann (bzw. muss) ist allerdings, abgesehen von der außenwirksamen Bevollmächtigung (VwGH 18.09.1984, 84/05/0149; 26.06.2002/2001/04/0209), dass dieser schon im Zeitpunkt seines Handelns durch eine unmissverständliche Willenserklärung (VwGH 20.10.1987, 87/04/0067) zumindest schlüssig zu erkennen gibt, dass er im Namen des Beteiligten einschreitet (z.B. die Berufung einbringt [vergleiche VwGH 29.09.1978, 45, 559/78; 24.10.2000, 97/05/0162]), sich also auf die Vollmacht beruft (VwGH 30.01.1996, 94/11/0145). Die Frage, für wen eine Person der Behörde gegenüber auftritt, ist - wie auch bei Erklärungen der Parteien - nach dem objektiven Erklärungswert der von ihr gesetzten Prozesshandlung zu beantworten, während ihr tatsächlicher Wille bzw. ihre nachträgliche Erklärung dass diese Prozesshandlung nunmehr einer anderen Person zugerechnet werden soll, dafür ohne Bedeutung (VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035).
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Auf das inhaltliche Vorbringen war nicht weiter einzugehen, obwohl nach Ansicht des erkennenden Gerichts die rechtliche Sichtweise des Vermessungsamtes bezüglich der Kennzeichnungsverpflichtung von abstoßenden Grenzen nicht zu beanstanden ist, auch wenn es nachfolgend zu weiteren Zu-oder Abschreibungen im betroffenen Grenzbereich kommen sollte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Judikate unter Zu A)). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gesetzlichen Grundlagen in diesem Fall eindeutig sind.
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