BVwG W122 2103542-1

W122 2103542-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2016

Regest

Erholungsurlaub - Nichtverbrauch, Krankenstand, Ruhestandsbeamter,<br/>Ruhestandsversetzung, Urlaubsersatzleistung, Verschulden

Testo completo

BVwG W122 2103542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2103542.1.00

Spruch

W122 2103542-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen einen Bescheid des Amtes der Technischen Universität Wien vom 03.02.2015, Zl.: 51799.01/001/2015, wegen Nichtzuerkennung einer Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13e Gehaltsgesetz 1956 stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung für die bis zu seiner mit Ablauf des 30.09.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung nicht verbrauchten Urlaubstage für die Jahre 2013 und 2014 im gemäß § 13e Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 festgelegten Ausmaß gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Technische Universität Wien. Er trat mit Ablauf des 30.09.2014 und somit nach Erreichen des 65. Lebensjahres gemäß § 13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand.

2. Mit Schreiben vom 26.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer - ohne Beifügung eines begründenden Vorbringens - die bescheidmäßige Absprache über die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für den zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub der Jahre 2013 und 2014.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2015, dem Beschwerdeführer am 05.02.2015 zugestellt, stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer keine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG für den anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub der Jahre 2013 und 2014 gebühre. Begründend wurde nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl von seinem Dienstvorgesetzten als auch vom Dekan der Fakultät für Technische Chemie mehrmals (zuletzt im Gespräch am 18.08.2014) dazu aufgefordert worden sei, seinen Urlaub rechtzeitig vor Übertritt in den Ruhestand zu verbrauchen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe es von Seiten des Beschwerdeführers keinerlei Bemühen gegeben, den Urlaub zu konsumieren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es diesem aufgrund der Abhaltung von Prüfungen nicht möglich gewesen wäre Urlaub zu konsumieren, sei entgegenzuhalten, dass die Abhaltung von Prüfungen zu den dienstlichen Aufgaben eines Universitätslehrers gehöre und daher nicht als Rechtfertigungsgrund für die Nichtkonsumation des Urlaubs angeführt werden könne. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Kuraufenthalt hatte sowie der Umstand, dass dieser kurz vor dem Übertritt in den Ruhestand aufgrund einer Erkrankung länger im Krankenstand war, seien keine Hinderungsgründe gewesen, den Urlaub rechtzeitig zu konsumieren. Der verbleibende Zeitraum sei für eine Urlaubskonsumation ausreichend gewesen. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer aus Sicht des Dienstvorgesetzten und des Dekans auch nicht durch dienstliche Aufgaben an der rechtzeitigen Konsumation gehindert und mehrmals explizit dazu aufgefordert geworden. Es sei daher möglich gewesen, den ausstehenden Resturlaub zu konsumieren. Da der Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand bekannt war und keine dienstlichen Gründe der Konsumation des Urlaubs entgegenstanden, sei es möglich gewesen Sorge dafür zu tragen, den ausstehenden Resturlaub zu konsumieren. Damit sei die Voraussetzung für die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung - nämlich, dass die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauches des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten hat - nicht gegeben.

4. Mit der Beschwerde vom 05.03.2015 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze an und machte Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es entgegen der Ansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, seinen restlichen Urlaub gänzlich zu konsumieren. Gerade in den letzten beiden Jahren vor seiner Ruhestandsversetzung sei es zu vermehrter Arbeitsbelastung gekommen, wobei der Beschwerdeführer stets bemüht gewesen sei sämtliche Aufgaben und Projekte soweit wie möglich abzuschließen, um keine Arbeitsrückstände zu hinterlassen. Er sei überdies auch stets bemüht gewesen Urlaubsverbrauch und Dienstpflichterfüllung bestmöglich auszutarieren und habe keinesfalls Urlaub vermeidbar gehortet. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 21 Urlaubstage und im Jahr 2014 12 Urlaubstage konsumiert habe. Zusätzlich zu den konsumierten Urlaubstagen habe sich der Beschwerdeführer vom 12.02.2013 bis zum 05.03.2013 sowie vom 11.02.2013 bis zum 04.03.2014 auf Kur befunden. Hinsichtlich der im Rahmen eines Gespräches Mitte August gemachten Aufforderung seines Dienstvorgesetzten, den offenen Urlaubsanspruch aufzubrauchen, sei der Beschwerdeführer der Aufforderung nachgekommen und habe sich bspw. von 06.06.2014 bis 18.06.2014 sowie von 14.08.2014 bis 18.08.2014 auf Urlaub befunden. Kurz darauf habe sich der Beschwerdeführer in Folge eines plötzlichen Lungeninfarktes von 22.08.2014 bis 27.08.2014 sowie von 04.09.2014 bis 15.09.2014 im Krankenstand befunden. Aus den dargelegten, nicht von diesem zu vertretenden Gründen, sei es dem Beschwerdeführer somit nicht möglich gewesen den restlichen Erholungsurlaub zu konsumieren. Der erhöhte Arbeitsanfall vor der Ruhestandsversetzung sowie die kurz davor aufgetretene Erkrankung seien dem Verbrauch des Erholungsurlaubs entgegengestanden. Die Nichtkonsumation sei daher aus Gründen erfolgt, die nicht überwiegend der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen seien.

Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Urlaubsersatzleistung bemessen werde, - in eventu - den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung sowie Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde am 18.03.2015 dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Technische Universität Wien.

Er trat mit Ablauf des 30.09.2014 und somit nach Erreichen des 65. Lebensjahres gemäß § 13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch unverbrauchten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2013 sowie aus dem Jahr 2014.

Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit von 22.08.2014 bis 27.08.2014 sowie von 04.09.2014 bis 15.09.2014 im Krankenstand.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unbestritten, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund mit Ablauf des 30.09.2014 geendet hat.

Die Feststellungen hinsichtlich des Krankenstandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus der widerspruchsfreien und eindeutigen Aktenlage, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie insbesondere aus dem beigelegten Patientenbrief des XXXX vom 27.08.2014.

Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst

im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Mit der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wurde jener unionsrechtliche Standard umgesetzt, zu dem die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet. Die im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 neu eingefügte Bestimmung des § 13e Gehaltsgesetz 1956 normiert den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand.

§ 13e Gehaltsgesetz 1956 lautet auszugsweise:

"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe, [Anmerkung:

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, unbefriedigender Arbeitserfolg, pflichtwidriges Verhalten]

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979, [Anmerkung: Austritt, Entlassung, Verurteilung gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB, Amtsverlust]

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

  1. Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.

(7) ...

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."

Zunächst wird festgehalten, dass hinsichtlich einer gemäß § 13e Abs. 3 erster Satz GehG gebührenden Ersatzleistung "für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub", nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint sein kann, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht gemäß § 69 BDG 1979 verfallen ist (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020).

Die Zuerkennung des Urlaubsersatzanspruches gebührt nur unter dem Vorbehalt, dass die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten hat. Gründe, wann die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs zu vertreten hat, sind beispielhaft in § 13e Abs. 2 GehG aufgezählt.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2014 nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten. Somit ist der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines in § 13e Abs. 2 Z. 1 bis 3 GehG genannten Tatbestands aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und hat das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs jedenfalls nicht im Sinne des § 13e Abs. 2 leg.cit. zu vertreten.

Fallbezogen ist nun zu klären, ob der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs aus anderen Gründen zu vertreten hat.

Der in § 13e Abs. 1 zweiter Satz iVm Abs. 2 GehG enthaltene Vorbehalt, wonach die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten hat, ist restriktiv auszulegen. Die in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Generalklausel setzt nicht bloß ein in die "Sphäre" des Beamten fallendes Ereignis voraus, welches für das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches kausal war, sondern vielmehr ein pflichtwidriges oder zumindest ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Dienstnehmers (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0043).

Zur Auslegung des § 13e Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 GehG hat der VwGH im Erkenntnis vom 18.02.2015, Ro 2014/12/0043, ausgesprochen, dass die in § 13e Abs. 2 Z. 1 und 2 GehG angeführten Beispiele das Vorliegen einer deutlichen Erheblichkeitsschwelle (im Verständnis entweder eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten oder einer massiven Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beamten gelegenen Umständen) für die Beurteilung, dass der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs von Erholungsurlaubes zu vertreten habe, indizieren (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0011).

Im gegenständlichen Fall kann vom erkennenden Gericht weder anhand der Ausführungen der belangten Behörde noch aufgrund der übrigen Aktenlage weder ein wie oben beschriebenes grob pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers noch eine massive Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umständen erblickt werden.

Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurz vor dem Übertritt in den Ruhestand länger im Krankenstand war, keinen Hinderungsgrund dargestellt habe den Urlaub rechtzeitig zu konsumieren, ist entschieden entgegen zu treten. Die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub darf nämlich nicht schon dem Grunde nach verneint werden, sofern der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Verbrauchs nicht zu vertreten hat (vgl. VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059).

Dies ergibt sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien (41/A XXV. GP, 33) zu § 13e GehG. Diesen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 13e GehG u.a. dem Urteil des EuGH im Fall Neidel, C 337/10, Rechnung tragen wollte. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall war der Dienstnehmer durch Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert (siehe VwGH Ro 2015/12/0011 und Ro 2014/12/0043).

Der im Urteil des EuGH in der Rechtssache Neidel behandelte Fall der Erkrankung spielt sich unzweifelhaft in der Sphäre des Arbeitnehmers ab und steht dessen ungeachtet dem unionsrechtlichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht entgegen. Aus den Gesetzesmaterialien scheint hervorzugehen, dass der Gesetzgeber von der den Anspruch einschränkenden Generalklausel des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG auch Fälle des Unterbleibens von Urlaubsverbrauch VOR Beendigung des Aktivdienstverhältnisses erfassen wollte (vgl. VwGH 18.09.2015 Ro 2015/12/0011).

Im Ergebnis ist daher in vorliegendem Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit daran gehindert war, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten ist und auch keine sonstigen Gründe erblickt werden können, die ein grob pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers oder eine massive Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umständen darstellen, ist davon auszugehen, dass dieser das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht gemäß § 13e Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 GehG zu vertreten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Gebührlichkeit einer Urlaubsersatzleistung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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