BVwG I406 1302574-3

I406 1302574-3Tribunale amministrativo federale30 mar 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Testo completo

BVwG I406 1302574-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.1302574.3.00

Spruch

I406 1302574-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2016, Zl. IFA 742214609/2671386, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2004 einen Asylantrag und gab vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) an, im Jahr 1963 geboren und algerischer Staatsbürger zu sein. Aus dem EURODAC-System ging für die belangte Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Belgien (am 29.09.2003) und Luxemburg (am 01.03.2004) Asylanträge gestellt hatte. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.11.2004 gab der Beschwerdeführer zunächst an, noch nie einen Asylantrag in der EU gestellt zu haben. Zu seiner Flucht und seinen Fluchtgründen gab er an, er habe sein Heimatland am 20.09.2004 verlassen. Er habe zwischen Algier und Blida als Gemüsehändler gearbeitet und es hätte immer mehr Polizeikontrollen "wegen der Terroristen" gegeben, man "wollte Waffentransporte verhindern". Anfang August 2004 sei er auf seinem Arbeitsweg von Algier nach Blida unterwegs gewesen. Er und sein Kollege seien dabei von der Polizei aufgehalten und ohne Grund festgenommen worden. Man habe ihn dann einen Monat bei der Zentralstelle der Polizei in Algier festgehalten und gefoltert und ihm vorgeworfen, dass in dem von ihm und seinem Kollegen benutzten Fahrzeug Waffen gefunden worden seien. Nach einem Monat sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Man habe ihm mitgeteilt, es werde gegen ihn ein Gerichtsverfahren geben. Sein Onkel habe ihm dann die Flucht organisiert. Nach Vorhalt von Widersprüchen zwischen dem in der Einvernahme am 18.11.2004 geschilderten Reiseweg und den in einer früheren Einvernahme getätigten Angaben zu seinem Reiseweg erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte bislang falsche Angaben gemacht, sei verwirrt gewesen und hätte Angst gehabt.

Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.11.2004 (AS 113 ff) korrigierte der Beschwerdeführer seine Identitätsangaben und modifizierte seine Aussage zu seinem Reiseweg, indem er vorbrachte, er habe Algerien am 19. oder 20. September 2003 verlassen. In einer in französischer Sprache verfassten Stellungnahme (AS 131-137) beklagte sich der Beschwerdeführer über marokkanische Asylwerber, die in Österreich fälschlicherweise behaupteten, Algerier zu sein. In einem weiteren französischsprachigen Schreiben (AS 177) beschwerte er sich über seine Unterbringungs- und Betreuungsverhältnisse als Asylwerber und weist auf eine nervöse Depression hin.

Laut einer Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie über ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer am XXXX 2005 leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiver Episode (die Bestätigung geht einleitend von den der Ärztin gegenüber gemachten Angaben des Beschwerdeführers aus, wonach er im Jahr 2003 für 3 Monate in einem algerischen Gefängnis gewesen sei, wo er gefoltert und geschlagen worden sei). Das Arztschreiben empfiehlt eine psychologisch-psychotherapeutische Betreuung sowie eine näher beschriebene medikamentöse Therapie (AS 139). Laut einem Kurzarztbericht der oberösterreichischen Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom XXXX 2005 (AS 191) bestehe beim Beschwerdeführer der "Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung".

In einer Einvernahme am 22.06.2005 nahm der Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtmotiven Stellung (AS 159-209 BAA). Er gab an, dass er "als Hilfsfahrer beschäftigt" gewesen sei und einen LKW gelenkt habe. Eines Tages, im September 2003 in der Stadt Bryde, ca. 50 km von Algier entfernt, habe die Polizei anlässlich einer Kontrolle in seinem Transportfahrzeug Waffen gefunden, von denen er aber nichts gewusst habe. Er sei verhaftet und während seiner 3 Monate andauernden Polizeihaft in Algier geschlagen und gefoltert worden. Dabei sei ihm unterstellt worden, dass er Terroristen unterstütze. Bei seiner Freilassung sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Verfahren gegen ihn laufe. Er sei nach der Freilassung aus Algerien ausgereist. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich noch in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet, gab er an, monatlich Medikamente einzunehmen. Er werde wegen Depressionen untersucht. Man habe ihn stationär für 5 Tage im Wagner-Jauregg-Krankenhaus behandelt. Er leide seit langer Zeit auch unter Magenbeschwerden, die er aber nicht ärztlich behandeln habe lassen. Bezüglich des Zeitpunkts seiner Festnahme in Algerien hielt ihm die belangte Behörde einen Widerspruch vor, wobei der Beschwerdeführer anführte, er hätte das Datum vergessen, er wisse selber nicht, wie es zu solchen Widersprüchen käme. Er habe ursprünglich in Belgien Asyl beantragen wollen, weil er gehört habe, dass Algeriern in Frankreich selten Asyl gewährt werde. Der Beschwerdeführer erteilte seine Zustimmung zur Einholung der sein Asylverfahren in Belgien betreffenden Unterlagen.

Am 16.05.2005 langte bei der belangten Behörde ein Arztbrief der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg über den Beschwerdeführer ein, der mit dem Kurzarztbericht im Wesentlichen übereinstimmt. Darin wird vom Bestehen eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung ausgegangen, eine medikamentöse Therapie genannt, der Zustand des Beschwerdeführers mit "subdepressiv" bezeichnet und erwähnt, dass der Beschwerdeführer "nachdem eine erhöhte Selbstgefährdung

ausgeschlossen werden konnte ... seinem Wunsch entsprechend am XXXX

2005 entlassen" wurde.

Mit Bescheid vom 30.05.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 ab und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien.

In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung monierte der Beschwerdeführer, dass die Befragung in der Erstaufnahmestelle nur kurz gewesen sei und sich nicht auf den Fluchtgrund konzentriert hätte. Die Angaben in Bezug auf den Fluchtweg seien falsch gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar geschildert. Ein Indiz für die Richtigkeit seines Vorbringens zur Anhaltung und Folterung im Gefängnis in Algerien sei, dass er in Österreich mehrmals psychologisch behandelt worden sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diesbezüglich legte er verschiedene medizinische Unterlagen vor. Seine Entlassung aus der Haft in Algerien sei nur eine "provisorische" gewesen. In Belgien habe der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe vorgebracht wie in Österreich und er beantrage, den Asylakt aus Belgien beizuschaffen. Als Verfahrensfehler werde gerügt, dass der Beschwerdeführer niemals vom entscheidenden Referenten des Bundesasylamtes persönlich einvernommen worden sei. Die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien würden sich unverständlicherweise auf Übergriffe durch Terroristen konzentrieren und seien daher im konkreten Fall nicht relevant. Es sei dennoch festgestellt worden, dass des Terrorismus verdächtigte Personen mit weitergehenden Maßnahmen zu rechnen hätten. Genau wegen dieses Verdachts sei der Beschwerdeführer aber von den algerischen Behörden 3 Monate lang inhaftiert und gefoltert worden, da er eben verdächtigt worden sei, Waffenschmuggel betrieben zu haben.

Eine im Berufungsverfahren vorgelegte nervenfachärztliche Bestätigung vom 18.02.2008 attestiert dem Beschwerdeführer eine "agitierte Depression", die mit verschiedenen Psychopharmaka behandelt werde.

Mit Erkenntnis vom 13.12.2010, A2 302.574-1/2008/11E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid vom 30.05.2006 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Die belangte Behörde ergänzte daraufhin ihr Ermittlungsverfahren durch Einholung von Aktenkopien aus dem in Belgien geführten Asylverfahren des Beschwerdeführers. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zu einem in Belgien gestellten Asylantrag einvernommen wurde und angab, dass er am XXXX in Algier geboren sei und bereits im Dezember 1994 und neuerlich im Jahr 1998 in den Niederlanden Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt habe, über die negativ entschieden worden sei (AS 653, 657). Er habe sich von Dezember 1994 bis 27.09.2003 in den Niederlanden aufgehalten (AS 665). In Algerien habe er zunächst als Techniker im Baugewerbe und dann als Polizist gearbeitet. Während der letzten zwei in Algerien verbrachten Jahre habe er nicht gearbeitet (AS 671).

In einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.04.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst - in Anlehnung an sein bisheriges Fluchtvorbringen (zB in der Einvernahme vom 18.11.2004, AS 77 ff, wonach er Algerien im Jahr 2004 verlassen habe) - an, er habe Algerien im Jahr 2003 verlassen (AS 699), davor immer in Algerien gelebt und sei von dort im Jahr 2003 nach Belgien gereist. Erst nachdem ihm vorgehalten wurde, dass die Behörde nach Einholung der belgischen Akten ermittelt habe, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 einen Asylantrag in den Niederlanden gestellt habe, gestand der Beschwerdeführer diesen Umstand ein und gab an: "Was

soll ich dazu sagen, Sie haben recht ... Ich konnte das anhand

meiner erfundenen Fluchtgeschichte ja nicht mehr anders sagen" (AS 699). Er gab dann zu, Algerien im Jahr 1994 verlassen zu haben. In Holland habe er auch angegeben, dass er bei der algerischen Polizei gearbeitet habe, dies habe er in Österreich nicht angegeben.

Die belangte Behörde holte daraufhin Aktenkopien aus dem in den Niederlanden geführten Asylverfahren des Beschwerdeführers ein. Aus einem darin enthaltenen Einvernahmeprotokoll vom 12.12.1994 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des in den Niederlanden beantragten Asylverfahrens angegeben hat, er sei am XXXX geboren, habe nach der Schulbildung eine bautechnische Ausbildung absolviert und von 1984 bis 1986 in Baugewerbe gearbeitet (AS 787). 1990 sei er Polizist geworden und habe von 1990 bis 1992 "im Hauptbüro der Polizei in Algier" gearbeitet. Danach sei er ins Ausland (Italien, Frankreich, Spanien) gegangen (AS 787). Als Fluchtgrund hat er angegeben, er traue sich nicht in sein Land zurück. Weil er einmal für die Polizei gearbeitet hat, fürchte er, getötet zu werden, weil er täglich höre, dass Personen, die zur Polizei gehören, von Terroristen getötet würden (AS 791). An anderer Stelle wurde sein Vorbringen wörtlich wie folgt protokolliert "Ich bin dieses Land gekommen, weil ich nach einem 10-tägigen Urlaub in Italien 1992 nach Algerien zurückkehrte. Ich hatte noch Urlaubstage übrig und ich bin sofort danach in Urlaub nach Spanien gegangen. Ich bin von Spanien nicht mehr nach Algerien zurückgekehrt, da ich in Spanien Arbeit suchen wollte. 1992 habe ich in Spanien Asyl beantragt, aber ich habe die Vernehmung dort nicht abgewartet und bin einfach illegal in Spanien geblieben. Ich habe 2 Jahre in Spanien gewohnt, aber da war nichts, weil ich dort keine eigene Wohnung und keine feste Arbeit hatte. Deshalb bin ich in die Niederlande gekommen. Ich kann nicht mehr zurück nach Algerien, weil ich von 1990 bis 1992 in Algerien Polizist war. Ich habe keine Probleme in Algerien erfahren, ich bin in die Niederlande gekommen, weil ich Aufenthaltsdokumente in den Niederlanden haben möchte. Ich habe mein Land im Mai 1992 verlassen, das Datum weiß ich nicht mehr" (AS 799). An anderer Stelle lautet die niederschriftliche Aussage des Beschwerdeführers: "Ich verstehe, dass ich Ihnen jetzt erzählen kann, weshalb ich in dieses Land gekommen bin. Ich verstehe auch, dass ich mich auf meine eigenen persönlichen Probleme beschränken muss. Ich mag Spanien nicht, deshalb bin ich in die Niederlande gekommen, um Asyl zu beantragen. In Spanien bekommt man wenig Arbeitslohn, man bekommt dort nur tageweise bezahlt und man bekommt keine Wohnung. Ich habe Algerien verlassen wegen der dortigen allgemeinen Probleme und wollte nach Spanien, um arbeiten und Geld zu sparen, damit ich nach Canada emigrieren könnte. Dies ist der Grund, weshalb ich mein Land verlassen habe; weiters habe ich nichts hinzuzufügen" (AS 807), sowie weiters: "Falls ich jetzt in mein eigenes Land zurückkehren müsste, würde ich mit der Regierung Probleme bekommen, da ich ohne Kündigung nicht an meine Arbeitsstätte zurückgekehrt bin. Und wenn ich wieder für die Behörden arbeiten würde, bekomme ich vielleicht Probleme mit den bewaffneten Gruppierungen in Algerien" (AS 811, 813).

Weiters finden sich in den aus den Niederlanden eingeholten Aktenbestandteilen Einvernahmeprotokolle aus dem Jahr 1998. Darin sind unter anderem die folgenden Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten: "Mein Verfahren ist abgeschlossen. Ich bekam von meinen Landsleuten den Rat[,] von neuem Asyl zu beantragen. Ich beantrage aus den gleichen Gründen wie zuvor Asyl, ich habe keine neuen Fakten[,] weshalb ich Asyl beantrage" (AS 819), sowie auf die Frage, warum er nicht in sein Geburtsland zurückkehren könne: "Ich wurde mit dem Tod bedroht, alle Leute, die für die Polizei arbeiten[,] werden von der Regierung bedroht. Wenn man Aufträge, die von der Regierung aufgetragen werden, nicht erledigt, dann wird man getötet. Ich werde es zu beweisen versuchen, Freunde gaben Drohbriefe erhalten. Bewaffnete Gruppierungen haben mir das mündlich gesagt, Ende 1993. Ich habe das auch bekanntgegeben während der vorigen eingehenden Vernehmung".

Die belangte Behörde veranlasste eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie am 27.07.2011. Die belangte Behörde befasste den Sachverständigen mit folgenden Fragen: "1.) leidet der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung, 2.) [bei Bejahung der Frage 1.)] ergibt sich hieraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit, 3.) [bei Verneinung der Frage 1.)] wann besteht voraussichtlich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit?, 4.) [bei Bejahung der Frage 2.)]

Mit welchen Folgen ist im Fall eines Abbruchs der Behandlung zu rechnen, insbesondere besteht in einem solchen Fall Lebensgefahr oder führt ein Abbruch lediglich zu einer Verkürzung der Lebenserwartung bzw. Beeinträchtigung der Lebensqualität?, 5.) [bei Bejahung der Frage 1.] Verfügen Sie über Informationen, ob und inwieweit die Erkrankung des Antragstellers in dessen Herkunftsstaat Algerien behandelbar ist?".

Der Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers und gelangte unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren vorgelegten Befunde (nämlich der Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie über ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer am XXXX 2005 und dem Arztbrief der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom XXXX 2005) zu folgendem, mit 01.08.2011 datierten, Gutachten (Schreibfehler im Original):

"...

Die Erstellung des Gutachtens erfolgt mittels:

1. Akteneinsicht

2. Exploration, Untersuchung, Anamnese.

3. Strukturiertes Interview

Vorgeschichte:

Familienanamnese:

Er hat 1 Schwester und 4 Brüder- die Mutter ist an Diabetes erkrankt, der Vater ist 1990 verstorben. Es finden sich keine Hinweise für psychische Störungen.

Frühere Krankheiten:

Es sind verschiedene Kinderkrankheiten erhebbar- diesbzgl. aber keine näheren Angaben.

lm XXXX 2011 war er in Behandlung KH BH Brüder Linz aufgrund von Magenbeschwerden - es erfolgte eine Gastroskopie und Empfehlung für eine medikamentöse Therapie.

Operationen: keine

Medikamente:

Lansoprazol, Seroquel- XR, Venlafab

Lt. Aufzeichnungen LNKL- WJ, arbeitete er in Algerien im Baugewerbe, wobei er ein Technikdiplom besitzen soll. Im Sommer 2003 wurde der Pat. inhaftiert, da er unter Terrorverdacht geriet. Im Gefängnis sei er gefoltert u. geschlagen worden. Anschließend flüchtete er über Belgien nach Österreich. Weiters gibt er an, dass er seit Oktober 2001 in Österreich ist, davon die ersten Monate in Schubhaft. Er ist von Algerien über Belgien nach Österreich gekommen.

Der Pat. flüchtete aus Algerien, nachdem er dort unter Terrorismusverdacht 3 Monate 2003 inhaftiert war und im Gefängnis gefoltert wurde. Genauere Angaben dazu will der Pat. nicht machen. Nunmehr würden Schlafstörungen bestehen, vor allem aufgrund von Dingen, die im Schlaf als Alpträume auftauchen, in denen der Pat. das Erlebte in der Gefangenschaft wieder erlebt. Angstattacken werden verneint.

Auch die in der Aufnahme vermuteten Flashbacks im Wachzustand können im Anamnesegespräch nicht nachvollzogen werden.

Aktuelle SMG werden verneint, vielmehr werden auch Perspektiven für die Zukunft angegeben. Vor allen Dingen will der Pat. in Österreich bleiben und hier arbeiten.

Bei der aktuellen Untersuchung gibt er an:

Er ist in Algerien geboren bzw. aufgewachsen und besuchte die Schule. Er ist ledig und hat keine Kinder- in Algerien arbeitete er als Polizist. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist war er mit den Verbrechen der Extremisten konfrontiert. In weiterer Folge wurde er von Terroristen aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten- ansonst würde er ermordet werden. Da er eine Zusammenarbeit ablehnte und um der Bedrohung bzw. einer eventuellen Ermordung zu entgehen, hat er sich entschlossen 1994 Algerien Richtung Holland zu verlassen.

2001 kehrte er wieder zurück nach Algerien und aufgrund der weiter bestehenden Bedrohung und Gefährdung, ist er 2003 nach Belgien gereist, in weiterer Folge neuerlich nach Holland und seit Oktober 2004 lebt er in Österreich. Aufgrund psychischer Probleme hatte er 2005 einen stationären Aufenthalt Psychiatrie LNKL Wagner-Jauregg. Er wurde anschließend im gebesserten Zustand entlassen.

Seit 2008 unterzieht er sich einer regelmäßigen nervenfachärztlichen Behandlung. Derzeit lebt er in Linz, unternimmt regelmäßig Spaziergänge und trifft sich häufig mit Freunden und Bekannten.

Seine Zukunftsperspektiven wären eine regelmäßige Beschäftigung in Österreich zu finden und die Sprache zu lernen.

Seine Hobbys sind: Lesen, Internet und Sport (Schwimmen, Laufen).

Im Rahmen der Untersuchung negiert er in Algerien gefoltert worden zu sein.

Symptome:

Die Angst vor den Terroristen und die davon ausgehende Bedrohung bzw. Gefährdung, führte zu zunehmenden psychischen Belastungen in Form von Stimmungslabilität, Angstsymptomatik, Schlafstörungen und Nervosität- er war zunehmend überfordert bzw. fürchtete Opfer einer Ermordung seitens der Extremisten zu werden.

Daraufhin hat er sich entschlossen das Land zu verlassen.

Seit 2004 lebt er in Österreich. Anfänglich fühlte er sich in Österreich sicher und entlastet bzw. war er psychisch stabiler- nach kurzer Zeit des Aufenthalts stellten sich aber wieder zunehmende psychische Beschwerden ein.

Er wurde ängstlich und nervös, weiters kam es zum Auftreten von zunehmender Stimmungslabilität, verminderter Konzentrationsleistung, verminderter Belastbarkeit und Schlafstörungen.

Unter der nervenfachärztlichen Behandlung und der entsprechenden medikamentösen Therapie war ein Rückgang der Symptomatik eingetreten und die Belastbarkeit hat zugenommen, weiters besteht jetzt kein weiteres Rückzugsverhalten.

Die aktuellen Beschwerden bestehen aus:

Die Stimmungslage ist schwankend- er ist unregelmäßig interesse-, antriebs- und freudlos. Es bestehen Durchschlafstörungen, er ist unkonzentriert und aufgrund der verminderten Belastbarkeit besteht eine Tagesmüdigkeit.

Um sich von den Stimmungsschwankungen abzulenken unternimmt er viele Spaziergänge und trifft sich mit Freunden.

Zusätzlich bestehen von körperlicher Seite belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk.

Trotz der Beschwerden ist es ihm möglich sich abzulenken und den Alltagsaktivitäten nachzukommen. Er gibt an früher gelegentlich Suizidgedanken zu haben- derzeit ist er davon distanziert. Er negiert Flashbacks, Intrusionen und Vermeidungsverhalten.

Alkohol: negiert

Drogen: negiert.

Befunde:

Dr. XXXX , FA. F. Psychiatrie, XXXX 2005:

... Er war in Algerien 2003 im Gefängnis 3 Monate und wurde dort gefoltert und geschlagen ...

Diagnosen:

Posttraumatische Belastungsstörung

Depressive Episode

Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, XXXX 2005:

Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung

Status psychicus:

Bewusstseinsklar, orientiert, Wahrnehmung und Auffassung ungestört, Merkfähigkeit unauffällig, Konzentration vermindert, Stimmung depressiv, Antrieb vermindert, Affekt nervös, Affizierbarkeit gering reduziert, Ductus kohärent- etwas verlangsamt, keine Denkstörungen, keine Hinweise für Halluzinationen, aktuell von Suizidgedanken distanziert.

Zusammenfassung:

Symptomliste für- PSTB, lt. ICD- 10:

1. Intrusionen: Erinnerungen werden willentlich hervorgerufenerfüllen daher nicht das Kriterium (konkreter Traumainhalt nicht erhebbar).

2. wiederkehrende Träume: sind erhebbar.

3. Illusionen, Halluzinationen, Dissoziation, nicht erhebbar.

4. Psychische Belastung bei Ereignissen, die Trauma symbolisieren:

nicht vorhanden.

5. Vermeiden von Gedanken oder Gefühlen, die mit Trauma assoziiert sind: nicht vorhanden.

6. bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, Situationen, mit Trauma assoziiert: nicht vorhanden.

7. Unfähigkeit Trauma zu erinnern: nicht erhebbar.

8. Konzentrationsschwierigkeiten: erhebbar.

9. Hypervigilität: nicht vorhanden

10. Schreckhaftigkeit: nicht vorhanden.

11. vegetative Reaktionen: nicht vorhanden.

Schweregrad von Depressionen:

Hauptsymptome:

Verlust von Interesse und Freude

Depressive Stimmung

Verminderung von Antrieb

Nebensymptome:

Konzentrationsstörungen, Mangelndes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Pessimistische Zukunftsperspektiven, Lebensüberdruss, Selbsttötung, Schlafstörungen, Appetitverminderung

Die Dauer der Symptome überschreitet mehr als 2Wochen. Die Hauptsymptome sind erfüllt- 2 Nebensymptome (Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen) sind erfüllt. Es findet sich kein Rückzugsverhalten.

Es besteht aktuell daher eine leicht- mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik.

Die depressive Symptomatik hatte ursprünglich ihren Ausgang aufgrund der Belastungen im Rahmen des Polizeidienstes und in Verbindung mit den Bedrohungen. Im Gegensatz zu den Aufzeichnungen von Fr. Dr. XXXX und LNKL-WJ finden sich keine Hinweise für eine unmittelbare körperliche Traumatisierung oder Haft bzw. Folter.

Zusätzlich im Gegensatz zum Befund von Fr. Dr. XXXX , weder anamnestisch noch aktuell Hinweise für PTSD- spezifische Symptome (Intrusionen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten).

Es finden sich bei der aktuellen Untersuchung keine Hinweise für ein Rückzugsverhalten, weiters bestehen Zukunftsperspektiven im Falle eines Aufenthalts in Österreich, zusätzlich fühlt er sich arbeitsfähig.

Derzeit steht im Vordergrund eine affektive Symptomatik infolge reaktiver Genese.

Differentialdiagnostisch ist auszuschließen:

Stellungnahme zu den oben angeführten Fragstellungen:

Zu 1.:

Ja. Es besteht eine leicht- mittelgradige depressive Störung.

Zu 2.:

Nein. Da unter der stationären und der weiterführenden psychiatrischen Behandlung bereits eine Remission der psychischen Störung eingetreten ist, kann von einer weiteren Remission ausgegangen werden. Daher besteht keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit.

Zu 3:

Beantwortet.

Zu 4.:

Beantwortet.

Zu 5.:

Laut der von der WHO veröffentlichten Mental Health Atlas 2005 ist die Behandlung psychischer Erkrankungen Bestandteil der medizinischen Grundversorgung in Algerien. Die Zahl der Betten und Fachkräfte im psychiatrischen Bereich gibt die WHO wie folgt an:

1,4 Betten für psychiatrische Patienten für 10.000 Einwohner

1,1 Psychiater für 100.000 Einwohner

1,1 psychiatrische Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für 100.000 Einwohner

0,42 Neurologen für 100.000 Einwohner

0,8 Psychologen für 100.000 Einwohner

(WHO, 2005, Abs. ‚Psychiatric Beds and Professionals')

Laut WHO sind folgende therapeutische Medikamente auf Ebene der Gesundheitsversorgung allgemein erhältlich: ‚Carbamazepine, ethosuximide, phenobarbital, phenytoin sodium, sodium valproate, amitriptyline, chlorpromazine, diazepam, fluphenazine, Haloperidol, carbidopa, levodopa' (WHO, 2005, Abs. ‚Therapeutic Drugs')

Im Kapitel 4 (Psychische Gesundheit) des Nationalen Berichts zur Gesundheit der Algerier für das Jahr 2004 (‚Rapport national sur la santé des Algeriens pour l'année 2004'), veröffentlicht am 15. Februar 2005, werden die Strukturen der Gesundheitsversorgung im psychischen Bereich dargestellt:

Von 13 Centres Hospitalo-Universitaires (Universitären Krankenhäusern, Abkürzung; CHU) würden sechs Krankenhäuser über Psychiatrie-Abteilungen verfügen. Diese CHUs befänden sich in den Bezirken Algier, Tizi Ouzou, Blida, Tlemcen, Oran, Sidi bei abbès und Constantine. Sie hätten eine Kapazität von 1329 Betten.

Es gebe 10 Krankenhäuser, die auf Psychiatrie spezialisiert seien - in den Bezirken Tiaret, Tizi Ouzou, zwei Krankenhäuser in Algier, Setif, Annaba, Skikda, Constantine, Oran und Mila. Diese Strukturen hätten eine Kapazität von 2630 Betten. Es seien dort unter anderem 69 Psychiater und 37 Psychologen beschäftigt.

Von den 185 medizinischen Sektoren (‚Secteurs sanitaires') des Landes verfügten 16 über auf Psychiatrie spezialisierte Abteilungen, diese Sektoren befänden sich in den Bezirken Adrar, Laghouat, Batna, Bejaia, Biskra, Bechar, Bouira, Tamanrasset, Tébessa, Jijel, Saida, Sidi bei abbés, M'sila, Mascara, Ouargia und Tindouf. Sie hätten eine Kapazität von 490 Betten.

387 Psychiater seien privat oder im öffentlichen Gesundheitswesen in 46 Bezirken tätig, demnach käme ein Psychiater auf 80.200 Einwohner. Im öffentlichen Sektor seien 321 Psychologen tätig, demnach käme ein Psychologie auf 96.698 Einwohner. (Rapport national sur la santé des Algériens pour l'année 2004, 15. Februar 2005, Kap. 4.4 ‚Structures disponibles').

Weiters gibt es laut dem Nationalen Bericht zur Gesundheit der Algerier für das Jahr 2004 in 46 Bezirken 188 intermediäre Zentren für psychische Gesundheit (‚Centres Intermediaires de santé mentale'), in denen psychisch Kranke aufgenommen worden seien. 27 Bezirke hätten eine Bezirkskommission für psychische Gesundheit eingerichtet."

Schließlich holte die belangte Behörde im Rahmen ihres ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowohl einen Länderbericht zur allgemeinen Lage in Algerien (Stand April 2011) als auch einen Länderbericht zu Algerien im Besonderen zu den Themen "Rückkehrfragen, Medizinische Versorgung, psychische Krankheiten" (Stand April 2011) ein.

Mit Bescheid vom 24.11.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 AsylG (neuerlich) ab und stellte fest, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 10 AsylG zulässig sei. Begründend führte sie unter anderem aus, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund der im Zuge der Einvernahmen aufgetretenen massiven Widersprüche nicht glaubhaft gemacht werden und somit auch nicht festgestellt werden konnte. Weder aus dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ließe sich ableiten, dass er auf dem algerischen Staatsgebiet der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Konkret führte die belangte Behörde zur Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und zu seiner Glaubwürdigkeit Folgendes aus:

"Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurden Sie zu Ihren Fluchtgründen und Ihrem Fluchtweg, bzw. zu Ihren Reisedaten mehrmals befragt. Grundsätzlich fiel auf, dass Sie ihr Vorbringen immer dann einer neuen Wendung zuzuführen versuchten, sobald die Behörde Sie mit Aussagen konfrontierte, die den Ihrigen widersprachen. Sie gaben immer nur so weit etwas zu, wie Ihnen dies die ho. erkennende Behörde nachweisen konnte, Sie sich sozusagen einer weiteren Lüge überführt fühlten.

...

Sie sind nach Ansicht der erkennenden Behörde seit spätestens 1992 nicht wieder in Algerien aufhältig gewesen, sondern haben sich durchgehend auf europäischem Boden bewegt.

...

Im Zuge der freien Beweiswürdigung muss klar gesagt werden, dass, betrachtet man Ihre Asylangaben im Speziellen aus den Niederlanden,

die dort geschilderte Reisebewegung, beginnend mit Mai 1992, ... die

einzige halbwegs glaubhafte Schilderung Ihres Aufenthaltes ab dem Jahr 1992 in Europa sein dürfte.

Hier in Österreich traten Sie mit vier verschiedenen (einmal mit falschem belgischen Ausweis) Identitäten in Erscheinung. Sie behaupteten Asylgründe, welche Sie dann, nachdem Ihnen klar gemacht wurde, dass Sie lügen, einfach revidierten und andere Gründe behaupteten, ohne jemals stichhaltige Argumentationen oder andere Beweismittel dafür vorbringen [zu können].

Es ist somit klar, dass Ihre hier in Österreich gemachten Angaben im Zuge des gesamten gegenständlichen Asylverfahrens keinerlei weitere[r] Beurteilung einer Glaubwürdigkeit standhalten.

Anders gesagt wird weder [gemeint wohl: sowohl] Ihren hier in Österreich behaupteten Fluchtwegen wie auch [gemeint wohl: als auch Ihren] Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Den einzig plausiblen Grund, weshalb Sie im Jahr 1992 Algerien verlassen haben, haben Sie nach Ansicht der ho. Behörde selbst in ihren Reisebewegungsangaben vom 12.12.1994 bei der Einwanderungs- und Einbürgerungsstelle XXXX in den Niederlanden getätigt. Da gaben Sie an, auf Arbeitssuche gewesen zu sein. Sie hätten sich in Spanien ca. 2 Jahre illegal aufgehalten und sind dann über Frankreich in die Niederlande gelangt.

Diese Schilderung erscheint der ho. Behörde als die einzig Wahre. Auszüge dieser Niederschrift sind im gegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Daraus geht klar hervor, dass Sie, wie auch hier vermutet wurde, seit 1992 in Europa in Sachen ‚Asyl' unterwegs sind und nicht wieder nach Algerien zurückgekehrt sind.

Zu Ihrer damaligen wie auch jetzigen Befürchtung, nicht wieder nach Algerien zurückkehren zu können, da Sie für die Polizei gearbeitet hätten und deshalb befürchten würden, von Terroristen getötet zu werden, da Sie täglich hören würden, dass Personen, welche zur Polizei gehören würden, von Terroristen getötet werden, muss gesagt

werden, dass ... aus [gemeint wohl: in] eben diesen allgemeinen

Befürchtungen keinesfalls konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungsmaßnahmen zu erblicken sind. Dies trifft zur gegenwärtigen Entscheidung in vollem Umfang zu. Dass die Behörden in Algerien massiv gegen terroristische Aktivitäten vorgehen, ist auch den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen.

Andererseits zu behaupten, auch von den algerischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden zu können, da diese ja annehmen könnten, dass Sie zu den dortigen Terroristen übergelaufen sind, ist schlichtweg widersinnig und von Ihrer Seite aus leicht widerlegbar, indem Sie den algerischen Behörden ihren hier in Europa nachvollziehbaren Aufenthalt mitteilen. In Europa als Asylwerber und gleichzeitig in Algerien vor Ort als Terrorist aufhältig zu sein, ist schlichtweg nicht möglich.

Bezüglich Ihres psychischen Gesundheitszustandes wurde mittels Gutachten vom 01.08.2011 klar, dass Sie an keiner solch massiven psychischen Erkrankung leiden, welche eine Rückführung Ihrer Person nach Algerien unmöglich machen würde, noch dazu kommt, dass es in Algerien diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente mit öffentlichem Zugang gibt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass er bei seiner Ersteinvernahme aus Unwissenheit über die demokratischen Verhältnisse in Österreich und aus Angst, welches Schicksal ihn in Österreich erwarten würde, sowie aufgrund von Beeinflussung und Einflüsterung bzw. Verleitung durch andere Personen und wegen der Verworrenheit und Komplikation seiner Geschichte, unklare Aussagen gemacht habe. Er verweise darauf, dass er schon seit 20 Jahren außerhalb Algeriens lebe und sich seit rund 10 Jahren in Österreich aufhalte, wo er zudem integriert, anständig und fleißig sei. Bei einer Ausweisung nach Algerien habe er mit schlimmen Konsequenzen zu rechnen, die unvorstellbar seien. Die Beschwerde thematisiert in weiterer Folge kurz die allgemeine politische, soziale und wirtschaftliche Lage in Algerien im Jahr 2011.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei bis in das Jahr 1992 hinein durchgehend bei der algerischen Polizei beschäftigt gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass in Algerien zu diesem Zeitpunkt vermehrt Anschläge auf Institutionen der algerischen Polizei verübt worden seien, sei der Beschwerdeführer vom Polizeidienst desertiert und nach Europa ausgereist. Aufgrund einer wegen seiner Desertion zu befürchtenden Strafe habe er nach Abweisung seines ersten Asylantrages falsche Identitäten angegeben. Es weise jedoch darauf hin, dass er bei seinem ersten Asylantrag sehr wohl seinen richtigen Namen und seine Identität angegeben habe. Aufgrund seiner höheren Ausbildung hätte er (wäre er nicht zur Flucht gezwungen gewesen) in seinem Heimatstaat einen durchaus höheren Lebensstandard gehabt als jenen, den er nach seiner Flucht und Einreise nach Europa habe erwarten können. Er habe sich seit 2004 durchgehend in Österreich aufgehalten und sei inzwischen derart in Österreich integriert, dass seine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse. Zum Nachweis dafür legte er identitätsbezeugende Dokumente sowie mehrere Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens zur Integration vor (Sprachzertifikat, Teilnahmebestätigungen, Empfehlungsschreiben, etc.).

Mit Schreiben vom 30.04.2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör durch Übermittlung aktueller Länderberichte zur Lage in Algerien (dem Beschwerdevertreter zugestellt am 06.05.2014). Ergänzend übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.05.2014 einen Bericht der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014 zur Frage der Möglichkeiten der Behandlung von psychischen Krankheiten in Algerien (dem Beschwerdevertreter zugestellt am 22.05.2014).

Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte zu den Länderberichten ergänzend vor, dass in Algerien im April 2014 Wahlen stattgefunden haben, dass der bisherige Präsident Abdelaliz Bouteflika die Präsidentenwahl gewonnen hat, dass dieser vor ungefähr einem Jahr einen Schlaganfall erlitten habe und nicht mehr amtsfähig sei. Die Sicherheitslage in Algerien sei derzeit generell als höchst unsicher zu betrachten und es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrer einer Gefährdung ihres Lebens ausgesetzt sind. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass der Kern der Angaben des Beschwerdeführers, nämlich der Umstand, dass "vermehrt Anschläge auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Zeitpunkt seiner Flucht Anfang der 90er Jahre" stattgefunden hätten, den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus enthielt der Schriftsatz umfangreiches Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie eine Auseinandersetzung mit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 03.08.2009, die aller Voraussicht nach am 03.08.2014 getilgt sei.

Als Beilage zur der (dem Beschwerdevertreter am 24.06.2014 zugestellten) Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 04.08.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 01.08.2011.

Am 04.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt.

Mit Erkenntnis vom 25.11.2014 Zl 1302574-2/23E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab und hob gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG und § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie Ausweisung) auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, ausschlaggebend dafür, dass der Beschwerdeführer Algerien verlassen hat, sei in erster Linie die Absicht, seine Arbeitschancen und seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm im Verfahren in Österreich als einziger Fluchtgrund zunächst behauptet wurde - anlässlich einer Polizeikontrolle bei einer Transportfahrt festgenommen, verhaftet, gefoltert und des Waffenschmuggels für Terroristen bezichtigt worden sei, auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm in einem späteren Stadium des Verfahrens in Österreich als Fluchtgrund vorgebracht wurde - aufgrund seiner Tätigkeit für die Polizei Opfer von terroristischen Angriffen geworden sei. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Polizei im Fall einer nunmehrigen Rückkehr (nach 22 Jahren) befürchten müsse, künftig Opfer solcher Angriffe zu werden, auch sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Polizeizugehörigkeit und des Umstandes, dass er den Polizeidienst verlassen hat, staatlichen Sanktionen wegen unerlaubter Desertion zu befürchten habe.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Im bisherigen Verfahren wurden diesbezügliche Ermittlungen jedoch nur in Form eines Sachverständigengutachtens (vom 01.08.2011) gepflogen, dem die Befunde bzw. Atteste zugrunde lagen, die bezüglich einer beim Beschwerdeführer bestehende depressive Störung vorlagen. Ungeklärt geblieben ist die Frage einer zusätzlichen psychischen Erkrankung, wie sie der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Attests vom 27.09.2011 vorbrachte, in dem eine "agitierte Depression" sowie der "Verdacht auf schizophrenes Zustandsbild mit akustischen Halluzinationen" vermerkt ist und als Therapie auf "Seroquel XR 200 mg 1x1, Venlafab 75 mg 1/1/0/0 sowie Abilify 5 mg 1/0/0/0" verwiesen wird. Diese Unterlage fand in das Gutachten, das die belangte Behörde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte, nicht Eingang, was dieses mit Unvollständigkeit belastet. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass dieses Attest der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorlag. Ebenso unklar geblieben sind folglich auch die Möglichkeiten einer Behandlung in Algerien bzw. die - für die Frage des subsidiären Schutzes relevante Frage der - Folgen einer Rückführung im Fall dieser Krankheit, wenn keine diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit bestünde.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt II aus:

3.3.2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

...

Die Entscheidungsreife ist aber auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides nicht gegeben, weil noch nicht mit der entsprechenden Sicherheit feststeht, ob der Antrag des Beschwerdeführers im Umfang des subsidiären Schutzes abzuweisen ist. Diesbezüglich ist das Ermittlungsverfahren insofern unvollständig geblieben, als zwar eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst wurde, dabei jedoch das vom Beschwerdeführer vorgelegte einschlägige ärztliche Attest vom 27.09.2011 unberücksichtigt geblieben ist, in dem ein Krankheitsbild angesprochen wird, zu dem sich die Beurteilung des Amtssachverständigen nicht äußert (zumal dieser damit nicht befasst wurde). Folglich fehlt auch eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer für dieses Krankheitsbild eine entsprechende Behandlung in Algerien vorfinden könnte und welche Konsequenzen im verneinenden Fall zu prognostizieren wären. Der Gesetzgeber hat durch § 75 Abs. 20 ASylG 2005 zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung des Verfahrens im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt. Aus dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie (Ermittlungen wären ohnehin auch im Zusammenhang der Prüfung der Rückkehrentscheidung erforderlich) liegt der Fall daher so, dass die Aufhebung und Zurückverweisung auch des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz) keine wesentliche zusätzliche Verzögerung erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dessen davon aus, dass die ausständigen Ermittlungsschritte insgesamt einen so gewichtigen Teil der im Verfahren zu klärenden Fragestellungen betreffen, dass von einer gravierenden Ermittlungslücke auszugehen ist, die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ein Vorgehen durch Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG rechtfertigt.

Am 15.04.2015 übermittelte RA Mag. Alexander Fuchs eine Vertretungs- und Zustellvollmacht und teilte mit, das AMS Oberösterreich habe dem Beschwerdeführer eine Saisonarbeit bewilligt.

Am 10.06.2015 gab RA Mag. Alexander Fuchs bekannt, der Beschwerdeführer wolle in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nachholen sowie beiliegend ein Zeugnis des Seniorenzentrums, eine Bescheinigung des ÖRK sowie drei Unterstützungserklärungen.

Am 05.02.2016 wurde bekannt, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde beim Volksanwalt eingebracht hatte und wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert.

Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.02.2016 erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gesundheitlich gut, er befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch sonst in Therapie und nehme keine Medikamente, sei einvernahmefähig und fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Er habe seinen Herkunftsstaat Algerien im Jahr 1992 verlassen, seither in Spanien gelebt und gearbeitet, dort jedoch seinen Reisepass verloren, 1994 sei er in die Niederlande gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt und sich dann nach Belgien und Luxemburg begeben. In Deutschland habe er im Jahr 2008 um Asyl angesucht, gleichfalls in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden. Er verstehe Deutsch und könne eine einfache Konversation führen und spreche Französisch. Er sei algerischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem, ledig, kinderlos und in Algerien aufgewachsen. Auch seine Eltern seien algerischer Staatsbürgerschaft. Er halte sich seit 2004 in Österreich auf, sei jedoch zwischenzeitlich in Deutschland gewesen. Er habe in Algier sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule sowie drei Jahre das Gymnasium besucht, mit Matura abgeschlossen und ein Jahr eine Berufsschule für Elektrotechnik besucht. Er habe im Herkunftsstaat mehrere Berufe ausgeübt, zwei Jahre in einem Institut für Bauwesen studiert und zwei Jahre in diesem Bereich gearbeitet, danach für die Polizei und im Parlamentswachdienst. Er habe sich bei der spanischen Botschaft in Algier ein Visum für Spanien besorgt und sei mit diesem in Spanien eingereist. Seine Eltern seien gestorben, er habe vier Brüder und eine Schwester, alle wohnhaft in Algerien. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in der Heimat vorbestraft sei, dort jemals vor Gericht gestanden oder inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen ihn eine aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahme wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief oder ähnliches bestehe, er jemals politisch tätig gewesen sei, Mitglied einer politischen Partei sei oder gewesen sei oder Mitglied einer Organisation, sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation habe oder gehabt habe, im Herkunftsstaat Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, Volksgruppenzugehörigkeit oder solche mit Privatpersonen gehabt habe oder dort an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer die dortigen unsicheren Verhältnisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 1992 an, auf die Frage nach einer persönlichen Bedrohung erklärte er, verbal bedroht worden zu sein. Auf Vorhalt seiner Angaben betreffend den Namen XXXX , geboren am XXXX sowie XXXX , geboren XXXX , weiters XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürgerschaft Belgien, erklärte der Beschwerdeführer, diese Angaben seien falsch gewesen, ebenfalls die Namensangabe XXXX , geboren XXXX , desgleichen die Angabe in der Beschwerde vom 12.06.2006, in Algerien von der Polizei gefoltert worden zu sein. Auf Vorhalt seines aktuellen Fluchtvorbringens, aufgrund seiner Tätigkeit bei der Parlamentswache sowie als Sicherheitsbeamter Angst vor den Islamisten bekommen zu haben, verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach anderen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates. Auf die Frage, was ihn konkret bei einer Rückkehr erwarte, gab er an, dies nicht zu wissen, die Lage sei damals sehr unsicher gewesen, die jetzige kenne er nicht. Betreffend Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen, sowie familiäre Interessen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, hier Freunde und Bekannte zu haben, er lebe alleine und verneinte die Frage nach weiteren Verwandten in Österreich, die gesamte Familie lebe in Algier, ebenso verneinte er die Fragen nach privaten Interessen sowie Mitgliedschaft in Vereinen; betreffend Kurse oder Ausbildungen gab er an, einen Deutschkurs besucht zu haben. Er lebe von der Grundversorgung, sei derzeit nicht berufstätig, sein Rechtsanwalt werde aus seiner Schwarzarbeit sowie Unterstützung von seinen Freunden bezahlt. Abschließend bejahte der Beschwerdeführer, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, das Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert zu haben sowie dass ihm ausreichend Zeit eingeräumt wurde, seine Probleme vollständig und so ausführlich, wie er es gewollt habe, zu schildern, verneinte, etwas darüber hinausgehend angeben zu wollen und erklärte auf die Frage, ob er zum Ländervorhalt Stellung nehmen wolle, dies innerhalb einer Woche zu tun. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben seien richtig und vollständig, er habe den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden, dieser habe rückübersetzt, was er gesagt habe und unterfertigte die Niederschrift.

Dazu legte der Beschwerdeführer vor:

Mit Bescheid vom 27.02.2016, Zahl IFA 742214609/2671386 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Die Identität des Beschwerdeführers stehe mit XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürgerschaft Algerien, Araber sowie moslemischen Glaubens, fest, einen diesbezüglichen Beweis habe der Beschwerdeführer vorgelegt, im Gegensatz dazu hält die belangte Behörde in der Beweiswürdigung fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer leide an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Im Fall einer Rückkehr sei der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände bestehe im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder die Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. Dazu traf die Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage in Algerien. Die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwögen seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 55 oder 57 AsylG lägen nicht vor. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei in Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Beschwerde vom 09.03.2016 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG erteilt wird und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie die Abschiebung nach Algerien für unzulässig zu erklären sowie der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich tätig, zwar strafgerichtlich verurteilt, durch seinen langen Aufenthalt in Österreich habe er jedoch ein Interesse am Verbleib und bestünden keine Verbindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Gewährung subsidiären Schutzes:

Wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Erkenntnis vom 25.11.2014, Zl 1302574-2/23E feststellte, ist die Entscheidungsreife hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 04 22.146-BAL nicht gegeben, weil noch nicht mit der entsprechenden Sicherheit feststeht, ob der Antrag des Beschwerdeführers im Umfang des subsidiären Schutzes abzuweisen ist. Diesbezüglich ist das Ermittlungsverfahren insofern unvollständig geblieben, als zwar eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst wurde, dabei jedoch das vom Beschwerdeführer vorgelegte einschlägige ärztliche Attest vom 27.09.2011 (AS 1245) unberücksichtigt geblieben ist, in dem ein Krankheitsbild angesprochen wird, zu dem sich die Beurteilung des Amtssachverständigen nicht äußert (zumal dieser damit nicht befasst wurde). Folglich fehlt auch eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer für dieses Krankheitsbild eine entsprechende Behandlung in Algerien vorfinden könnte und welche Konsequenzen im verneinenden Fall zu prognostizieren wären.

Diesbezügliche Ermittlungsschritte setzte die belangte Behörde nicht, ebensowenig enthält die angefochtene Entscheidung Ausführungen zur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes monierten Unvollständigkeit des Verfahrens sondern stellte die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung lediglich fest, der Beschwerdeführer leide an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Gewährung subsidiären Schutzes:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Gewährung subsidiären Schutzes:

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Beschwerdefall ist nicht unmittelbar entscheidungsreif, da betreffend des subsidiären Schutzes das Ermittlungsverfahren insofern unvollständig geblieben ist, als - wie oben ausgeführt - zwar eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst wurde, dabei jedoch das vom Beschwerdeführer vorgelegte einschlägige ärztliche Attest vom 27.09.2011 unberücksichtigt geblieben ist, in dem ein Krankheitsbild angesprochen wird, zu dem sich die Beurteilung des Amtssachverständigen nicht äußert (zumal dieser damit nicht befasst wurde). Folglich fehlt auch eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer für dieses Krankheitsbild eine entsprechende Behandlung in Algerien vorfinden könnte und welche Konsequenzen im verneinenden Fall zu prognostizieren wären.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014 Zl 1302574-2/23E entfaltet Bindungswirkung sowohl für die belangte Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass die ausständigen, vom Bundesverwaltungsgericht mit diesem Erkenntnis angeordneten Ermittlungsschritte, welche die belangte Behörde unterlassen hat, insgesamt einen so gewichtigen Teil der im Verfahren zu klärenden Fragestellungen betreffen, dass von einer gravierenden Ermittlungslücke auszugehen ist, die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ein Vorgehen durch Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG rechtfertigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht in erster Linie (hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl) auf den beweiswürdigenden Überlegungen mit dem Ergebnis einer Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Verfolgung. Im Übrigen (hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung) ist die Rechtslage hinreichend klar bzw. geklärt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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