G312 2115979-1•BVwG G312 2115979-1
G312 2115979-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2016
Betriebsmittel, Dienstnehmereigenschaft, Pflichtversicherung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Weisungsfreiheit
G312 2115979-1/6E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.03.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos b e h o b e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.05.2015, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF 1) aufgrund seiner Tätigkeit für Herrn XXXX (im Folgenden kurz: PN) am 16.07.2012 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 16.07.2012 gemeinsam mit anderen Dienstnehmern mit dem Abbau einer Bühne und Zuschauertribünen auf den XXXX für den PN beschäftigt gewesen sei.
Aufgrund eines Versehens sei der BF im Zuge der GPLA nicht miterfasst worden und daher nicht im Prüfbericht angeführt, daher sei auch mit Bescheid der Kasse vom 18.02.2014 keine Pflichtversicherung für den BF festgestellt worden, was nun nachgeholt werde.
2. Dagegen erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung am 05.06.2015, datiert mit 02.06.2015, fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und begründetet dies damit, dass der BF seit 2006 zusammen mit XXXX durchgehend die XXXX betreibe, welche Lichttechnikarbeiten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Industriekletterarbeiten anbiete. Diese Tätigkeit werde in Fachkreisen als "Rigging" bzw. "Lichtrigging" bezeichnet. Das Unternehmen des BF weise eine eigene betriebliche Struktur auf und verfüge über eigene Betriebsmittel, wie einen PKW, eine Kletterausrüstung, Licht- und Tonanlagen, Werkzeug etc., auch zum Zeitpunkt 16.07.2012.
In der Zeit vom 16.07.2012 bis 18.07.2012 sei der BF als selbständiger Unternehmer von PN für Lichttechnikarbeiten auf Werkvertragsbasis für eine Veranstaltung am XXXX gebucht worden. Zwischen dem BF und dem PN sei kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, hinsichtlich des Werklohnes sei vereinbart worden, dass die für die Branche üblichen Stundensätze herangezogen werden. Die Vorlage eines Gewerbescheines sei nicht verlangt worden und der BF habe am Ende seiner Tätigkeit eine dementsprechende Rechnung gelegt und auch dementsprechend Umsatzsteuer abgeführt.
Im Zuge der Auftragserteilung sei über den Leistungsumfang gesprochen worden, dabei sei weder über ein Arbeitsentgelt noch einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen gesprochen worden. Die sei auch gar nicht erforderlich gewesen, da der BF seit Jahren als selbständiger Unternehmer in dieser Branche tätig sei und ihm diese bekannt sind, zudem obliege es seiner eigenen Verantwortung, die dementsprechenden Sicherheitsstandards einzuhalten.
Der BF sei nicht verpflichtet gewesen, konkrete Arbeiten nach einem bestimmten fix vorgegeben Zeitplan zu erledigen, sondern es habe einen Projektplan gegeben, den der BF als selbständiger Unternehmen erhalten und einzuhalten hatte. Wie der BF die beauftragten Leistungen erbringt, sei Sache des BF gewesen. Es habe keine vorgegebenen Arbeitszeiten für den BF gegeben, sondern er habe sich seine Arbeitszeit unter den werkvertraglichen Voraussetzungen nach eigenen Gutdünken einteilen können. Auch eine Überwachung durch XXXX habe es für den BF nicht gegeben, eine Akkreditierung - wie von der belangten Behörde angenommen - sei nicht erforderlich gewesen.
Der Bescheid der belangten Behörde sei rechtswidrig, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF keine eigenen Betriebsmittel und keine eigene betriebliche Struktur aufweise, ihm fixe Arbeitszeiten vorgegeben waren, zudem dem BF keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Verfahrensergebnissen zu äußern, weswegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
In einem Verfahren vor dem LVwG am 19.02.2015 habe der BF folgendes angegeben:
Ich betreibe mit Herrn XXXX gemeinsam die Firma XXXX als GbR und habe mich innerhalb der Firma auf den Bereich Lichttechnik spezialisiert. Ich verfüge auch über ein Lichtsteuerpult mit einem Wert von 20.000 bis 25.000 Euro. Zum Unternehmensgegenstand gehört auch der Verleih von Licht- und Tonanlagen, das Unternehmen besitzt mehrere Licht- und Tonanlagen in verschiedenen Größen.
Der BF habe für die erbrachten Leistungen eine Rechnung über €
930,00 gelegt, darin seien 155,00 € USt enthalten. Die Rechnung beziehe sich auf den Leistungszeitraum 16.07. bis 18.07.2012. Hätte der BF mit dem PN einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, hätte er sicherlich keine Rechnung gelegt.
Aus den angeführten Gründen werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurde folgende Nachweise beigelegt: die Rechnung an den PN über die Leistung "Lichtoperating und Support" für 09.05.2012 vom 12.05.2012, die Rechnung an den PN über die Leistung "Rigging Support XXXX" für 13.06.2012 vom 18.06.2012, die Rechnung an den PN über die Leistungen "Rigging Tagespauschale XXXX Montag, Dienstag und den Halbtag Mittwoch" für 18.07.2012 vom 20.07.2012, die Verhandlungsschrift des LVwG vom 19.02.2015.
3. Mit Vorlage vom 13.10.2015, eingelangt am 19.10.2015, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verfahrensunterlagen zur weiteren Entscheidung und wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
Die belangte Behörde ergänzte zusammenfassend, dass sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme durch das LVwG ergeben habe, dass er seine Tätigkeit für den PN nicht im Team mit anderen Dienstnehmern, sondern allein eine Spezialtätigkeit ausgeübt habe. Daher sei davon auszugehen, dass der BF im Gegensatz zu den anderen in die Pflichtversicherung einbezogenen Dienstnehmer seine Tätigkeit für den PN alleine und nicht im Verbund mit anderen Dienstnehmern ausgeübt habe, keine arbeitsbezogenen Weisungen von PN bzw. von ihm bestellten Ansprechpersonen erhalten habe, der BF über eine eigene betriebliche Struktur und einen einschlägige Gewerbeberechtigung verfüge.
Aus den dargelegten Gründen beantrage die belangte Behörde die Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2015.
4. In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016 bestätigte die belangte Behörde niederschriftlich, dass sie den Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheides aufrecht erhalte.
Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung des BF durch die erkennende Richterin beschrieb der BF seine Unternehmensstruktur sowie die Ausführung seiner selbständigen Tätigkeit im Zuge der Kooperation mit dem PN.
Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete die vorsitzende Richterin zur Zahl XXXX in Bezug auf das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung, wonach in Spruchteil A) der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde und in Spruchteil B) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen wurde. Im Anschluss daran wurde die gegenständliche Entscheidung kurz begründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2015 wurde ausgesprochen, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit für den PN am 16.07.2012 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
Der BF betreibt gemeinsam mit Herrn XXXX die Firma XXXX und ist aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit seit 2006 bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Die im Rahmen der vom BF am 16.07.2012 durchgeführten Tätigkeiten verwendeten Betriebsmittel standen überwiegend im Eigentum des BF, wie zB die Kletterausrüstung, ein eigenes Lichtsteuerpult und eigenes Werkzeug.
Unstrittig ist, dass der BF die gegenständliche Tätigkeit als selbständiger Unternehmer mit eigener betrieblichen Struktur ohne Weisungsgebundenheit zum PN und somit ohne persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit ausgeübt hat.
Mit Eingabe vom 13.10.2015 beantragte die belangte Behörde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zum BF getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, dem Vorbringen des BF in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde samt Beilagen, den im Vorlagebericht der belangten Behörde vorgebrachten Feststellungen, der Einvernahme des BF durch das LVwG sowie der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen wurden aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffen, zumal beantragte die belangte Behörde selbst im Vorlageantrag die Aufhebung des bekämpften Bescheides.
Die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016, wonach er seine Tätigkeit auf selbständiger Basis für den PN ausübte, sind für die erkennende Richterin plausibel und glaubwürdig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt, und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn
[...]
2. er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet
[...]
7. der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt
[...]
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1) ist gemäß Abs. 2 leg. cit., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt
oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
(Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1
des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Nach Abs. 6 leg. cit. schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG idF BGBl 197/139 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert)
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. gelten für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.1. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob der BF als Dienstnehmer oder als selbständiger Unternehmer für den PN am 16.07.2012 tätig gewesen ist.
Der BF behauptet, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als selbständiger Unternehmer mit eigenen Betriebsmitteln und eigener betrieblichen Struktur, sowie ohne Weisungsgebundenheit tätig gewesen sei.
3.3.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4
Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Verfahrensgegenständlich wurde in der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Vorlagebericht seitens der belangten Behörde die Eigenschaft des BF als selbständiger Unternehmer und die Ausübung der Tätigkeit am 16.07.2012 für den PN als unstrittig angesehen, wodurch eine weitere Beurteilung über das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit entfallen kann.
Gegenständlich ist beim BF eine gewerbliche Struktur zu erkennen, er verfügt über eine eigene betriebliche Infrastruktur, übernahm die gegenständliche Tätigkeit allein als Spezialtätigkeit, unterlag keiner Weisungsgebundenheit und lediglich der auftragsbezogenen Orts- und Zeitgebundenheit des jeweiligen Projektes.
Somit ist der Einwand des BF berechtigt, dass er als selbständiger Unternehmer für den PN tätig war.
3.3.3. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass gegenständlich von einer selbständigen Tätigkeit des BF auszugehen ist und daher keine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorliegt.
Aufgrund des Nichtbestehens der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 letzter Satz ASVG unterliegen der BF gegenständlich auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als begründet, dieser war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 iPNF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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