W228 2112279-1•BVwG W228 2112279-1
W228 2112279-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2016
betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung
W228 2112279-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 16.07.2015, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 16.07.2015 gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der durch Datenaustausch übermittelte Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 21.10.2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 17.354,73 aufweise. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb ( § 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten sei. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2012 für die Einkünfte von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbstständigen Tätigkeit ausgehe. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht seien nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend. Daher sei es nicht relevant, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr Verluste erwirtschaftet habe. Da die Tätigkeit das ganze Jahr betrieben worden sei, sei die Pflichtversicherung für das gesamte Jahr 2012 festzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem GSVG nicht bereits mit 01.01.2012, sondern mit 01.07.2012 begonnen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.11.2007 bis 30.06.2012 eine vorzeitige Alterspension, danach ab 01.07.2012 eine Alterspension nach dem ASVG bezogen habe. Neben dieser Pension habe er eine Tanzschule betrieben. Die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit hätten über die Jahre hinweg die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Dies sei auch noch im ersten Halbjahr 2012 so geblieben. Am 30.06.2012 habe der Beschwerdeführer sein 65. Lebensjahr vollendet. Gleichzeitig habe sich ihm die Möglichkeit geboten, durch zusätzliche Organisation von Tanzunterricht für Touristen Umsatz und Einkommen seiner Tanzschule zu erhöhen. Für das erste Halbjahr 2012 habe sich ein Verlust von € 2.237,51 ergeben; für das zweite Halbjahr ein Gewinn von € 22.185,47. Bis 30.06.2012 sei sohin der Ausnahmegrund des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG vorgelegen; die Pflichtversicherung habe gemäß § 6 Abs. 4 Z 3 GSVG erst mit dem Tag nach Wegfall dieses Ausnahmegrundes, sohin am 01.07.2012, begonnen. Das Gesetz führe ausdrücklich an, dass die Versicherungspflicht mit dem Tag des Wegfalls des Ausnahmegrundes beginne. Es bestehe daher keine Grundlage dafür, die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem 01.01.2012 beginnen zu lassen. Dies habe für den Beschwerdeführer schwerwiegende Auswirkungen, weil dies zum Ruhen der vorzeitigen Alterspension für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2012 führe.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2016, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2016, stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2016, Zl. W228 2112279-1/4Z, wurde der Fristsetzungsantrag wegen Vorliegens von Form- bzw. Inhaltsmängeln gemäß § 30a Abs. 2 iVm § 30a Abs. 8 VwGVG zur Behebung des Mangels (Bescheinigung des Nichtvorliegens der Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zum Zeitpunkt der Eingabe) zurückgestellt.
Mit Vorlagebericht des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2016 wurde der Fristsetzungsantrag samt Verfügung über die Mängelbehebung vom 18.02.2016 und dem Schriftsatz nach Mängelbehebung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2016 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGVG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 17.354,73 auf.
Im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus selbstständiger Arbeit scheint keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Von 01.11.2007 bis 30.06.2012 bezog der Beschwerdeführer eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG. Seit dem 01.07.2012 bezieht er eine Alterspension nach dem ASVG.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.
Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Im vorliegenden Fall liegt der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für die Jahre 2012 vor, welcher Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 17.354,73 aufweist. Die Einkünfte laut dem Einkommenssteuerbescheid 2012 überschreiten die gegenständliche maßgebende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, sodass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.
Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Zum Vorbingen in der Beschwerde, wonach sich gemäß vorgelegter Erfolgsrechnungen für das erste Halbjahr 2012 ein Verlust von €
2. 237,51 und für das zweite Halbjahr ein Gewinn von € 22.185,47 ergebe, sohin bis 30.06.2012 der Ausnahmegrund des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG vorgelegen habe und die Pflichtversicherung gemäß § 6 Abs. 4 Z 3 GSVG erst mit dem Tag nach Wegfall dieses Ausnahmegrundes, sohin am 01.07.2012, begonnen habe, ist Folgendes auszuführen: Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Zwar tritt die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur dann ein, wenn bestimmte jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden; es ist aber nicht erforderlich, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar 4. Auflage, 2015, § 2 RZ 64a).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im gesamten Jahr 2012 die selbstständige Tätigkeit ausgeübt zu haben. Aus dem ganzjährigen Betrieb der Tanzschule im Jahr 2012 ergibt sich, dass die im Einkommenssteuerbescheid bindend festgestellte betriebliche Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wurde, sodass die Pflichtversicherung zutreffend für das gesamte Jahr 2012 festgestellt worden ist. Dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr lediglich Verluste lukrierte, ändert daran nichts, weil die betriebliche Tätigkeit das ganze Jahr über durchgehend ausgeübt wurde (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar 4. Auflage, 2015, § 2 RZ 65; VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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