BVwG W204 2110299-1

W204 2110299-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mangelndes Ermittlungsverfahren,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W204 2110299-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2110299.1.00

Spruch

W204 2110299-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118767826, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit 27.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die er als Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt hat.

2. Am 09.07.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das gegenständlich relevante Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118767826, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.882,43 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden bei 31,44 zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Heimfläche im Ausmaß von 13,90 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 6,78 ha zu Grunde gelegt. Da die somit von der AMA ermittelte Gesamtfläche von 20,68 ha um 1,99 ha von der vom Beschwerdeführer beantragten Fläche abwich, sprach die belangte Behörde eine Flächensanktion aus.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde). Dabei monierte er im Wesentlichen die Ergebnisse der auf der in Rede stehenden Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sowie die verhängten Sanktionen.

6. Mit 09.07.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.

7. Mit Schreiben vom 22.01.2016 führte die AMA aus, dass aktuelle Berechnungen vom 27.11.2015 zu Änderungen im Rahmen der Gewährung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 führen würden. Begründend wurde dabei auf einen Einspruch des Beschwerdeführers im Bereich ÖPUL/Ausgleichszulage verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

2. Zu Spruchpunkt A.)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Laut den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 22.01.2016 hätten sich im Zuge der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 - aufgrund neuer Berechnungen vom 27.11.2015 - Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die "Rückforderung" zu beheben sei. Die AMA verwies in diesem Zusammenhang auf einen Einspruch des Beschwerdeführers im Bereich ÖPUL/Ausgleichszulage, der die Grundlage für die Neuberechnung darstelle.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es eine neue Sachlage zu berücksichtigen gilt, die im Rahmen der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 zu einer Änderung führen könnte. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Die Agrarmarkt Austria, die selbst dem Bundesverwaltungsgericht mitteilt, dass die Vorlage irrtümlich erfolgt sei, wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Sachverhalt neu zu bewerten und den geänderten Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben.

3. Zu Spruchpunkt B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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