W185 2107030-1•BVwG W185 2107030-1
W185 2107030-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2016
Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Vorlageantrag,<br/>Wiederausreise
W185 2107030-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.04.2015, GZ. Islamabad-Ö/BKONS/0634/2015 (neu: KONS/1136/2015), aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. aus Pakistan, vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG, Europaplatz 7, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.02.2015, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung
(EG) 2009/810, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, gemäß § 35 Abs 4 Z 3 iVm § 53 VwGVG iVm der VwG-AufwErsV die ÖB Islamabad zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution dessen Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Gebühren der Einbringung) zu ersetzen, wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 07.01.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C".
Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Gültig vom 21.01.2015 bis 04.05.2015; Anzahl der Einreisen: einfach; Anzahl der Tage: 90; Hauptzweck: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 26.01.2015, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 23.04.2015; einladende
Person: XXXX, geb. XXXX, StA Österreich, wohnhaft: XXXX.
Seitens der ÖB Islamabad näher zu seinem Antrag befragt, gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, zu beabsichtigen, die Einladerin am 28.01.2015 in Österreich standesamtlich heiraten zu wollen.
Dem Antrag angeschlossen waren:
Die Einladerin, die Verlobte des Beschwerdeführers, ist österr. Staatsangehörige, wohnhaft in XXXX, arbeitet seit dem Jahr 2012 als Verkaufsberaterin bei der XXXX und verdient dort, bei einer monatlichen Kreditbelastung von € 150,00, monatlich € 1.210,00 netto. Keine sonstigen Vermögenswerte; Sorgepflichten bestehen nicht; Unterkunftseigentümer ist der Vater der Einladerin, welcher einverstanden ist, dass der Beschwerdeführer dort während seines Aufenthalts wohnen darf.
Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer folgender Verbesserungsauftrag erteilt:
Sie werden ersucht, folgende Unterlagen binnen 14 Tagen nachzureichen:
Am 16.01.2015 wurde die Einladerin XXXX vor der LPD XXXX näher befragt (Formular FormB21) und gab hiebei unter anderem an, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Verlobten handle. Sie habe im Jahr 2012 in Pakistan geheiratet, sei aber mittlerweile wieder geschieden. Sie sei letztmalig im Jahr 2012 in Pakistan gewesen Zu dieser Zeit habe auch der letzte persönliche Kontakt mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Sie würden den Beschwerdeführer seit ihrer Kindheit kennen, da deren Familien befreundet seien. Die Hochzeit mit dem Beschwerdeführer könne nicht in Pakistan stattfinden, da sich dort ihr Ex-Mann aufhalte, welcher sie mehrfach bedroht hätte. Der Beschwerdeführer sei noch nie in Österreich gewesen; Kontakt zu diesem bestehe via Internet und Telefon. Die Verlobung mit dem Beschwerdeführer habe - ohne dessen persönliche Anwesenheit - im Oktober 2014 stattgefunden. Es sei beabsichtigt, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Der Einladerin sei bewusst, dass der Beschwerdeführer Österreich wieder verlassen müsse, sollte der Aufenthaltstitel nicht während des Aufenthalts des Beschwerdeführers erteilt werden.
Mit einem am 19.01.2015 bei der ÖB Islamabad eingelangten weiteren Affidavit, Guarranty Certificate, in englischer Sprache, erklärte der Vater des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer als Supervisor/Manager im Betrieb des Vaters (XXXX) arbeite. Der Beschwerdeführer könne über folgendes Vermögen des Vaters verfügen:
Bestätigt würde, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums in die Heimat zurückkehren werde, zumal dieser die Geschäfte des Vaters führe.
Ebenfalls am 19.01.2015 wurden eine Einkommenssteuererklärung des Vaters des Beschwerdeführers betreffend das Geschäftsjahr 2014, aus welcher sich ein versteuerbares Jahreseinkommen von PKR 350.000,00 ergibt, ein Kontoauszug einer Bank betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Kontostand seit 16.01.2015: PKR 509.815,00), sowie Kopien von 31 Prize Bonds zu je PKR 15.000,00, vorgelegt.
Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 26.01.2015 der ÖB Islamabad wurden dem Beschwerdeführer folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums mitgeteilt:
"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Sonstiges: da Ihr Einkommen im Jahr 2015 bei 350.000,00 Rupien lag und sonst keine glaubhaften Vermögensnachweise beigebracht.
Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."
Mit E-Mail vom 29.01.2015 an die ÖB Islamabad gab die Einladerin bekannt, dass sie die Reisekosten des Beschwerdeführers zur Gänze übernehmen werde; ansonsten wäre auch ihr Vater bereit, die vollen Kosten zu übernehmen.
Am 30.01.2015 gab der Vater der Verlobten und zukünftige Schwiegervater des Beschwerdeführers, Herr XXXX, eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab. Daraus ergibt sich, dass dieser als Vorarbeiter bei XXXX ca € 1.750,00 pro Monat verdient. Er hat Sorgepflichten für ein fünfzehnjähriges Kind und eine monatliche Kreditbelastung von € 150,00. An Mietkosten für die Wohnung in der XXXX, fallen monatlich € 475,72 an.
Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB Islamabad das beantragte Visum mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass dieser über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würde, in dem dessen Zulassung gewährleistet sei, oder dieser nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 06.03.2015 fristgerecht eine von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin abgefasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Manager des familieneigenen Unternehmens im Fahrzeughandel beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit der aus Pakistan stammenden österreichischen Staatsbürgerin XXXX verlobt; die Genannten würden sich seit Kindheitstagen kennen. Das Visum sei für die ursprünglich am 28.01.2015 angesetzte Hochzeit, welche nunmehr habe auf unbestimmte Zeit verschoben werden müssen, beantragt worden. Eine Hochzeit in Pakistan sei aufgrund der Situation von Frau XXXX gegenüber ihrem ehemaligen Gatten sowie aus religiösen Gründen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde sämtliche gemäß Art 5 Visakodex erforderlichen Unterlagen vorgelegt; die Voraussetzungen zur Erteilung des Visums seien somit erfüllt (die Unterlagen würden aus anwaltlicher Vorsicht erneut vorgelegt). Dennoch sei der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Dies mit der Begründung, dass kein Nachweis erbracht worden sei, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr nach Pakistan verfügen würde bzw nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Hiezu sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht nur selbst ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, sondern würden durch die vorliegenden Verpflichtungserklärungen von Frau XXXX bzw deren Vater jedenfalls ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts bzw für die Rückkehr nach Pakistan vorliegen. Weiters habe es die Behörde unterlassen, in den angefochtenen Bescheid hinreichende Entscheidungsgründe aufzunehmen und sei offenbar keine Interessensabwägung gemäß § 21 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FPG erfolgt, sodass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere auf richtige Anwendung der Verfahrensvorschriften, auf rechtliches Gehör und nachvollziehbare Begründung des Bescheides, verletzt sei. Zweck des Ermittlungsverfahrens sei die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes. Der Sachverhalt sei von Amts wegen festzustellen und habe die Behörde Erkundungsbeweise aufzunehmen. Diesen rechtstaatlichen Grundsätzen genüge das gegenständlich durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei bis zum 19.12.2018 gültig. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Vermögen von zumindest PKR 350.000,00 (ca € 3.075,00) welches mittels eines Bankauszugs belegt worden sei; diese Mittel werde der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Aufenthalts und seiner Rückreise nach Pakistan heranziehen. Weiters liege auch eine Verpflichtungserklärung (EVE) seitens Frau XXXX vom 05.01.2015 vor. Diese stehe in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und beziehe ein durchschnittliches Monatsgehalt in Höhe von € 1.210,00. Am 30.01.2015 habe auch der Vater von Frau XXXX, Herr XXXX, eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Dessen monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf etwa € 1.750,00. Der genannte habe weiters schriftlich erklärt, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Aufenthalts eine kostenlose Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen. Den beiden Einladern würde nach Abzug der Mietkosten annähernd ein Betrag von € 2.500,00 pro Monat zur Verfügung stehen. Sowohl das Vermögen des Beschwerdeführers als auch die Einkommen der Einlader seien ausreichend, den Lebensunterhalt und die Rückreise nach Pakistan zu gewährleisten. Der VwGH habe einen frei verfügbaren Betrag von € 1.750,00 als für die Bestreitung des Lebensunterhalts und der Flugkosten als ausreichend erkannt. Der Beschwerdeführer sei beim Vater der Einladerin untergebracht; somit habe der Beschwerdeführer keine Kosten für die Unterbringung zu tragen. Am 05.01.2015 habe Frau XXXX für den Beschwerdeführer eine Short-Term Health Insurance abgeschlossen. Der vorläufige Versicherungsschutz habe bis 23.04.2015 bestanden, könne jedoch jederzeit kurzfristig erneuert werden. Eine solche könne zeitnah vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer sei auch weder im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, noch stelle dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit dar. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, sei ebenfalls gegeben; dies schon zumal die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Familienunternehmen dessen Anwesenheit in Pakistan erfordere. Für die Annahme, der Beschwerdeführer würde vor Gültigkeitsablauf des Visums den Schengenraum nicht wieder verlassen, lägen keine Gründe vor. Die ablehnende Entscheidung der Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 03.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums Kategorie C gemäß Art 5 Visakodex für einen Zeitraum von 180 Tagen stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Beantragt wurde weiters gemäß § 35 Abs 4 Z 3 iVm § 53 VwGVG der geltenden Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsersätze im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (VwG-AufwErsV) die ÖB Islamabad zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen des ausgewiesenen Vertreters dessen Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Gebühren der Einbringung) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 09.03.2015 erging ein Verbesserungsauftrag folgenden Inhalts:
Der Beschwerdeführer habe am 06.03.2015 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der ÖB/Generalkonsulat in Islamabad eingebracht. Über diese Beschwerde sei ein Beschwerdevorverfahren eingeleitet worden. Die vorliegende Beschwerde könne aufgrund nachfolgend angeführter Mängel nicht weiter bearbeitet werden:
Sie haben der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen. Sollten Sie nicht innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Mängel beheben bzw die fehlenden Unterlagen nachreichen, wird die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Vorlage der Originalunterlagen in beglaubigter Übersetzung um eine Woche und brachte weiters vor, dass ein gerichtlich beeideter Dolmetscher zur beglaubigten Übersetzung eines mehrseitigen Dokuments mehr als bloß einige Stunden oder Tage benötigen würde. Überdies müsse das Dokument diesem übermittelt und von diesem rückübermittelt werden. Am Ort der Niederlassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei kein gerichtlich beeideter Dolmetscher ansässig. Es habe daher ein Dolmetscher aus Wien beauftragt werden müssen. In Zusammenrechnung der genannten Zeiträume sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachzukommen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die ÖB Islamabad eine Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache benötige. In Pakistan würde neben Urdu auch Englisch zur Amtssprache zählen und sei auch davon auszugehen, dass Konsularische Einrichtungen der Republik Österreich kein Problem haben sollten, in englischer Sprache verfasste Dokumente zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig eine beglaubigte Übersetzung erhalten, die als Scan-Datei elektronisch vorgelegt werde. Eine postalische Übersendung nach Islamabad berge ein hohes Risiko, verloren zu gehen.
Unter einem wurden in Entsprechung des Verbesserungsauftrages vom 09.03.2015 und nach gewährter Fristerstreckung folgende Unterlagen in deutscher Sprache (beglaubigte Übersetzung) vorgelegt:
In der Folge erließ die Botschaft in Islamabad mit Bescheid vom 07.04.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2015 eine Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 03.02.2015, Zl Islamabad-ÖB/KONS/0634/2015, zugestellt am 06.02.2015, eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen.
Begründung: "Sie haben der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen".
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 21.04.2015 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin releviert wurde, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht näher Bezug auf die angeblich nicht ausreichenden Mittel genommen habe bzw diese es offenbar unterlassen habe, sich ausreichend mit den vorgelegten Unterlagen über die tatsächlich vorliegenden finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers (zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich sowie für die Finanzierung des Rückflugs) auseinander zu setzen. Nach Auftrag zur Urkundenvorlage vom 09.03.2015 habe der Beschwerdeführer sämtliche bereits in englischer Sprache vorgelegten Urkunden erneut, diesmal in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, am 23.03.2015 vorgelegt. Nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde überhaupt eine Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache benötige; in Pakistan zähle neben Urdu auch Englisch zur Amtssprache. Die belangte Behörde habe die bereits ursprünglich vorgelegten Urkunden nicht ausreichend berücksichtigt, zumal im Bescheid vom 03.02.2015 keine Verbesserung oder Vorlage aufgetragen worden sei und damit von der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen auszugehen gewesen sei. Im gegenteiligen Fall hätte die Behörde die Entscheidung vom 03.02.2015 in einer Weise ausfertigen müssen, welche es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, deren Inhalt und Wirkung nachzuvollziehen. Eine etwaige Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sei somit erstmals durch den Auftrag zur Urkundenvorlage vom 09.03.2015 bekannt geworden und habe diese keinerlei Informationen enthalten, ob und welche Unterlagen fehlen würden. Dem Auftrag zur Urkundenvorlage sei der Beschwerdeführer vollumfänglich nachgekommen (23.03.2015). Der Beschwerdeführer habe sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung des beantragten Visums erfüllt.
Mit einem am 08.05.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer (bzw dessem rechtsfreundlichen Vertreter) die Möglichkeit gegeben, zu den Angaben der XXXX vom 16.01.2015 vor der LPD XXXX, wonach beabsichtigt sei, im Zuge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen sowie zur sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat, Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.03.2016, teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin beabsichtige, ein Visum der Kategorie C für einen Zeitraum von 180 Tagen zu erlangen und in Österreich die Ehe mit Frau XXXX zu schließen. Der Beschwerdeführer werde spätestens zum Ablauf des Visums nach Pakistan zurückkehren, da dieser dort seinen Lebensmittelpunkt habe und im Familienunternehmen mitarbeite. Der Beschwerdeführer beabsichtige in der derzeitigen Situation nicht, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu beantragen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass eine allfällige Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich im Ausland bei der ÖB zu erfolgen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines für den Zeitraum vom 21.01.2015 bis 04.05.2015 für 90 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Person wurde die aus Pakistan stammende und nunmehrige österreichische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, angeführt.
Es liegen elektronische Verpflichtungserklärungen seitens der Einladerin und deren Vaters vor, aus denen sich ein gemeinsames Einkommen von in Summe etwa € 2.000,00 pro Monat ergibt. Die Einladerin und deren Vater gaben überdies an, sämtliche Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers tragen zu wollen und diesen in Österreich unentgeltlich zu beherbergen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer arbeitet nach Angaben seines Vaters als Manager/Supervisor im familieneigenen Fahrzeughandel in Pakistan; nachvollziehbare Unterlagen zur konkreten derzeitigen Berufstätigkeit, seit wann dieses besteht und vor allem auch zur Höhe des Monatsbezuges, hat der Beschwerdeführer trotz einer entsprechenden Aufforderung seitens der Behörde nicht vorgelegt. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Einladerin in Österreich standesamtlich zu heiraten; als Hochzeitstermin war ursprünglich der 28.01.2015 festgelegt. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich und hält mit der Einladerin via Internet und Telefon Kontakt.
Es war beabsichtigt, für den Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Der Verbesserungsauftrag vom 07.01.2015 wurde vom Beschwerdeführer nur teilweise erfüllt. Die Kontoauszüge der letzten 6 Monate sowie Nachweise hinsichtlich der familiären und/oder wirtschaftlichen Verwurzelung in der Heimat wurden nicht vorgelegt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
Die konkrete Feststellung, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach der Eheschließung mit der Einladerin im österreichischen Bundesgebiet zu verbleiben und nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren, ergibt sich letztlich aus den Angaben der Einladerin vor der LPD XXXX am 16.01.2015, wonach beabsichtigt sei, für den Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Bei den Angaben der Einladerin, zu wissen, dass der Beschwerdeführer aus Österreich ausreisen müsse, sollte der Aufenthaltstitel nicht während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich erteilt werden, handelt es sich lediglich um eine Wissensbekundung, welche nicht zwingend dazu führen muss, einen dem Gesetz entsprechenden Zustand tatsächlich herzustellen. Das Gesagte gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur geplanten Rückkehr in die Heimat im Schriftsatz vom 17.03.2016.
Eine weitere Stütze finden die getroffenen Feststellungen, dass eine Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert ist, auch in der mangelnden sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat (siehe oben, Feststellungen).
Den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer auch im Schriftsatz vom 17.03.2016 nicht substantiiert entgegen getreten. Die dortigen Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf nicht näher nachgewiesene Behauptungen bzw bloße Absichtserklärungen.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
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Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:
Zur Ansicht der ÖB Islamabad, wonach das Visum zu verweigern sei, da der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass dieser über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würde, in dem dessen Zulassung gewährleistet sei, oder dieser nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Auftrag der Behörde seine Beschäftigung bzw sein Einkommen nicht nachgewiesen hat bzw die vorgelegten finanziellen Nachweise (Bankbestätigung, Steuerklärung etc) sämtlich auf den Vater des Beschwerdeführers lauten und somit dem Beschwerdeführer nicht zwanglos zuzuordnen sind, doch ist in diesem Zusammenhang auf die vorliegenden elektronischen Verpflichtungserklärungen der Einladerin bzw deren Vaters zu verweisen, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus als ausreichend tragfähig anzusehen wären. Überdies liegen schriftlich die Absicht der Einladerin und deren Vaters vor, die Reise- und Aufenthaltskosten des Beschwerdeführers zur Gänze zu übernehmen und diesem während des Aufenthalts in Österreich Unterkunft zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht bestehen, nach der Eheschließung Österreich vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Es liegen gegenständlich konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich eines begründeten Zweifels an einer gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten:
Begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, nach der Eheschließung und nach Ablauf des beantragten Visums Österreich bzw das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, ergeben sich einerseits aus den Angaben der Einladerin vor der LPD XXXX am 16.01.2015, wonach beabsichtigt sei, nach der Eheschließung in Österreich einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer zu beantragen. Diese Angaben der Einladerin wurden dem Beschwerdeführer im Sinne eines Parteiengehörs seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 07.03.2016 zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme hiezu sowie zu seiner sozialen und wirtschaftlichen/beruflichen Verwurzelung im Herkunftsstaat, ersucht. Im Schriftsatz vom 17.03.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers hiezu lediglich lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor beabsichtigte, die Einladerin in Österreich zu ehelichen und spätestens zum Ablauf des Visums nach Pakistan zurückzukehren, da dieser dort seinen Lebensmittelpunkt habe und im Familienunternehmen mitarbeite. Der Beschwerdeführer beabsichtige "in der derzeitigen Situation" nicht, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu beantragen; er wisse, dass eine allfällige Antragstellung im Ausland erfolgen müsse.
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beabsichtigten Wiederausreise nach Ablauf des Visums erschöpfen sich sohin in der bloßen Behauptung, dies zu tun, da er in Pakistan im Familienunternehmen mitarbeite und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Unterlagen, die dies belegen würden, wurden nicht vorgelegt. Insbesondere wurden - entgegen der Aufforderung der Behörde im Verbesserungsauftrag vom 07.01.2015 - weder ein Kontoauszug der letzten sechs Monate noch Nachweise der familiären und/oder wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatland vorgelegt. In der Nichtvorlage der genannten Unterlagen ist ein Indiz dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat weder wirtschaftlich noch familiär besonders stark verwurzelt ist. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 07.01.2015 geht hervor, dass dieser ledig ist und keine Kinder hat, was bereits für sich alleine nicht für eine starke familiäre Verwurzelung im Herkunftsland spricht. Auch erscheint es lebensfremd, nach einer Eheschließung in Österreich wieder (allein) nach Pakistan zurückzukehren; der Sinne einer Eheschließung in Österreich unter nachfolgender Trennung der Ehepartner und Wiederausreise des Beschwerdeführers nach Pakistan, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers wäre - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nach einer Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche in Österreich Familienangehörige und eine aufrechte Beschäftigung hat, wohl eher in Österreich als in Pakistan zu vermuten.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der Absicht des Beschwerdeführers, die Einladerin in Österreich ehelichen zu wollen sowie in den Angaben der Einladerin, danach in Österreich einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer beantragen zu wollen - in Zusammenschau mit der fehlenden tiefgreifenden sozialen und beruflichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat - gewichtige Indizien für das Vorliegen begründeter Zweifel an einer gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers nach Ablauf des Visums.
Zwar hat der Beschwerdeführer eine Buchungsbestätigung für ein Rückflugticket für den 24.04.2015 vorgelegt. Hiebei handelt es sich jedoch lediglich um einen Anhaltspunkt für eine gesicherte Wiederausreise. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben), zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens des Beschwerdeführers in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Gemäß § 11a Abs 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu A) II.: Zurückweisung des Antrags auf Aufwandersatz:
Zur Zurückweisung des Antrags, gemäß § 35 Abs 4 Z 3 iVm § 53 VwGVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-AufwErsV) die ÖB Islamabad zu verpflichten, dem Beschwerdeführer dessen Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Gebühren der Einbringung) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, ist Folgendes festzuhalten:
§ 1 der genannten Verordnung nimmt ausdrücklich (nur) auf Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG Bezug.
Anders als etwa bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG), bei denen § 35 VwGVG einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Verfahren gegenüber der unterlegenen Partei kennt, oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG), - ist ein solcher Kostenersatz bei (wie hier) Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht vorgesehen, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen war.
Selbst wenn man eine Anwendbarkeit der VwG-AufwErsV für Verfahren wie das gegenständliche annehmen wollte - was das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten nicht tut - bleibt festzuhalten, dass ein Aufwandersatz nach der vom Beschwerdeführer angezogenen Bestimmung jedenfalls nur im Falle eines Obsiegens gebührt. Da gegenständlich die Beschwerde abzuweisen war, käme ein Aufwandersatz bereits deshalb nicht in Betracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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