BVwG W171 2123579-1

W171 2123579-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe,<br/>Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG W171 2123579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2123579.1.00

Spruch

W171 2123579-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.

V. Der Antrag dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Absatz 5 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte bisher in Österreich vier Anträge auf internationalen Schutz. In den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2013. Im Zuge der Asylantragsverfahren 2008, 2009 und 2011 wurde der Beschwerdeführer jeweils in den zuständigen europäischen Mitgliedsstaat Slowakei überstellt bzw. im Jahr 2011 aufgrund einer bestehenden Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem Jahr 2011 ein bis zum 08.07.2016 rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Im Zuge der verfahrensmäßigen Abhandlung des vierten Asylantrags im Jahr 2013 erklärte sich die Slowakei schließlich bereit, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und den Asylantrag zu prüfen. Um die Überstellung zu gewährleisten wurde der Beschwerdeführer insgesamt zweimal in Schubhaft genommen, musste jedoch in beiden Fällen aufgrund eingetretener Haftunfähigkeit durch Hungerstreiks entlassen werden.

Im Zuge des vierten Asylantrages lief die Überstellungsfrist ab und musste Österreich die inhaltliche Prüfung des Asylantrags durchführen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, sowie dem BF kein anderer Aufenthaltstitel gewährt. Es wurde ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei und weiters gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid des BFA hat der BF fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Bisher wurde keine aufschiebende Wirkung durch das Gericht erteilt und auch keine Entscheidung in der Sache getroffen.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2016 sowohl zu seinem Asylverfahren, als auch zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Sicherung der Abschiebung durch Schubhaft einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme sagte er in Bezug auf die Verhängung einer Schubhaft im Wesentlichen aus, seine Muttersprache sei Georgisch, er spreche jedoch auch Russisch und ein bisschen Deutsch. Er nehme Medikamente wegen des Cholesterins und wegen seines Blutes. Ihm sei etwa vor sieben Monaten die Galle entfernt worden und müsse er daher Medikament nehmen. Er heiße XXXX und sei am 07.11.1972 in Georgien geboren. Nach seiner behördlichen Meldung in Traiskirchen habe er nach einer Wohngelegenheit gesucht und in dieser Zeit in Wien gewohnt. Sein Unterkunftgeber habe ihn jedoch nicht anmelden wollen. Er habe nicht arbeiten können und habe daher stehlen gehen müssen, um sich seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Er müsse täglich Medikamente nehmen, Methadon und Geocal, als auch Beruhigungsmittel. Er sei nach wie vor in Therapie und in einem Methadonprogramm. Er sei nie verheiratet gewesen, habe eine Lebensgefährtin gehabt und habe eine 21-jährige Tochter. Diese würden in Georgien leben. Näheres wolle er nicht bekanntgeben. Er sei schon des Öfteren im Hungerstreik gewesen und sei sein Körper schon kaputt. Wenn das so weiter gehe, dann würde es soweit kommen, dass er Selbstmord begehe. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, jedoch einen georgischen Freund. Er habe in Österreich schwarz gearbeitet und in seinem Heimatland Probleme wegen seines Drogenkonsums gehabt.

Während dieser Einvernahme befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, welche noch bis zum XXXX dauerte.

Mit Bescheid vom XXXX verhängte das BFA den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung.

Nach Beendigung der Strafhaft am XXXX wurde der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung von der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum zum Vollzug der verhängten Schubhaft überstellt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Hungerstreik. Ein Heimreisezertifikat liegt seit XXXX vor und ist die Abschiebung auf dem Luftweg nach Georgien für den XXXX geplant.

1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes im Jahre 2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert und schließlich der nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

1.3.2. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unbedingt verurteilt, vorzeitig bedingt entlassen, sowie diese bedingte Entlassung schließlich widerrufen.

1.3.3. Mit einer weiteren Verurteilung eines Landesgerichtes im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unbedingt verurteilt.

1.3.4. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Dabei wurde näher ausgeführt, dass die Behörde von Fluchtgefahr ausgehe. Der BF besitze keine Personaldokumente, sei unter falscher Identität eingereist und seit Jahren unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er sei viermal rechtskräftig verurteilt und habe aktenkundig keine näheren Angehörigen oder sozialen Anbindungen im Inland. Ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bestehe seit 08.07.2011. Trotzdem die Slowakei für die Führung der Asylverfahren zuständig gewesen sei, sei der Beschwerdeführer immer wieder illegal nach Österreich zurückgekehrt. Die vier in Österreich gestellten Asylanträge seien offensichtlich nur zur Verhinderung einer Abschiebung gestellt worden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel und sei am Arbeitsmarkt nicht integriert, sowie keinesfalls gewillt, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, sowie aus einer fehlenden sonstigen Verankerungen in Österreich im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Ziff. 1, 3, 5 und 9 FPG seien damit als erfüllt anzusehen. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei und die Abschiebung zeitnah erfolgen würde. Das Privatinteresse an Schonung der persönlichen Freiheit habe im Rahmen einer Interessenabwägung in Bezug auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates einen niedrigeren Stellenwert zu verzeichnen. Dem Interesse des Staates, am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung sei diesfalls der Vorzug gegeben. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens sei die Anordnung einer Schubhaft unabdingbar und sei daher mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden worden. Hinsichtlich der Haftfähigkeit wurde angemerkt, dass unmittelbar nach der Aufnahme in ein Polizeianhaltezentrum der Gesundheitszustand einer angehaltenen Person periodisch überprüft werde und daher jedenfalls Rücksicht auf die Gesundheit genommen werde.

1.5. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. Insbesondere sei das Verfahren durch die belangte Behörde mangelhaft geführt worden und keine gesonderte Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft durchgeführt worden. Im Zuge seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, immer noch drogenabhängig zu sein und an einem Entzugsprogramm teilzunehmen. Darüber hinaus habe er Medikamente wegen des Cholesterins und seines Blutes zu nehmen und sei ihm vor etwa sieben Monaten die Galle entfernt worden. Er sei bereits des Öfteren im Hungerstreik gewesen und, dass sein Körper kaputt sei und er Selbstmord begehen werde. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass die Behörde keine verwandtschaftlichen oder sozialen Kontakte in Österreich festgestellt habe. Bei näherer Befragung hätte der Beschwerdeführer einen mit Adresse und Name genannten Bekannten anführen können, bei dem er Unterkunft erlangen hätte können. Die namentlich genannte Person wurde seitens der Rechtsvertretung nicht als Zeuge zur Einvernahme beantragt.

Das Verfahren sei mangelhaft gewesen und habe sich der angefochtene Bescheid aufgrund dieser Verfahrensmängel als rechtswidrig erwiesen. Bei sorgfältiger Verfahrensführung hätte sich für die Behörde dargestellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die einen Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG begründen würden.

Aufgrund der in diesem Fall anzuwendenden Aufnahmerichtlinie seien für die Verhängung von Schubhaft lediglich förmlich gesetzlich festgelegten Tatbestandselementen heranzuziehen und sei insbesondere einen Rückgriff auf die durch die Judikatur entwickelten darüber hinausgehenden Kriterien nicht zulässig. Doch selbst wenn man von einem bestehenden Sicherungsbedarf ausgehen würde, wäre durch die Behörde im vorliegenden Fall ein gelinderes Mittel, nämlich eine periodische Meldeverpflichtung zu verhängen gewesen. Alternativ dazu wäre auch die Unterkunftnahme in bestimmten, dem Bund gehörigen Räumlichkeiten in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer sei auf eine Krankenversicherung angewiesen, welche er im Rahmen der Grundversorgung erhalte. Die belangte Behörde hätte daher darlegen müssen, weshalb sie davon ausgehe, dass der BF auf die Grundversorgung und die Krankenbehandlung verzichten und stattdessen untertauchen würde. Die Behörde sei über den Gesundheitszustand des BF in Kenntnis gewesen und habe bei der Verhängung der Schubhaft nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in einem Entzugsprogramm befindlich sei und Selbstmordgedanken geäußert habe. Zur Abklärung des Gesundheitszustandes werde daher die Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens beantragt. Der Umstand, dass sich der BF einer Suchtmittelentwöhnungstherapie unterziehe, spreche im Übrigen ebenfalls gegen einen Sicherungsbedarf. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich vor diesem Hintergrund jedenfalls auch als unverhältnismäßig.

Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde Vorsorge zu treffen, dass die Abschiebung des BF in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft durchgeführt werde. Im konkreten Fall wäre die Anhaltung des BF durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebung zu vermeiden gewesen und sei daher im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit, die Schubhaft außer Verhältnis.

1.6. Darüber hinaus finden sich in der Beschwerdeschrift Ausführungen, aufgrund dessen die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers von der verpflichteten Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund mehrerer Entscheidungen betreffend Art. 47 GRC ausgehe. Aufgrund dieser Judikatur sei auch im konkreten Fall zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da ein mangelhaftes Verfahren seitens der Behörde abgeführt worden sei.

1.7. Weiters beantragt die Rechtsvertretung die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, da nach Rechtsansicht des Rechtsvertreters die dem BF gemäß § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei und unmittelbar auf Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei.

Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht bzw. beantragt.

1.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei weiters auf eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes selbst dann Bedacht zu nehmen, wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere. Die Berücksichtigung habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Anwendung eines gelinderen Mittels zu erfolgen. Dies sei im behördlichen Verfahren nicht durchgeführt worden, da einer etwaigen psychisch belastenden Situation des BF keine weitere Beachtung geschenkt worden sei. Diesbezüglich werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines ärztlichen Gutachtens sowie die Einholung eines Gutachtens beantragt. Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht bzw. beantragt.

1.9. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und nahm von einer Stellungnahme Abstand. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.

1.10. Am XXXX legte das BFA ein durch das Gericht terminisiertes Gutachten einer Amtsärztin der XXXX über die Haftfähigkeit und den psychiatrischen Gesundheitszustand des BF vor, aus dem sich ergibt, dass seit XXXX eine durchgehend medizinisch vertretbare Haftfähigkeit, sowie aus psychiatrischer Sicht derzeit keine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastung des BF aufgrund der Haftsituation besteht. Es besteht aktuell keine Suizidgefahr. Der Rechtsvertretung des BF wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme erteilt, die ungenützt verstrich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne der Diktion des FPG. Er ist seit Beginn der 90er Jahre drogenabhängig, nimmt Medikamente zur Regelung des Cholesterinspiegels, zur Stabilisierung seiner Blutwerte und erhält aktuell eine Drogenersatztherapie in der Haft. Vor ungefähr 7 Monaten wurde ihm die Galle entfernt. Er ist aktuell nicht suizidgefährdet.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich im Jahr 2008, 2009, 2011 und 2013 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befand sich in Österreich bereits zweimal in Schubhaft (März und Mai 2013) und wurde jeweils auf Grund eines Hungerstreiks vor der Durchführung der Abschiebung entlassen. Sein letzter Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 23.02.2016 in allen Punkten negativ beschieden und über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für 10 Jahre erlassen. Einer diesbezüglichen Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde erhoben, das Bundesverwaltungsgericht hat bisher weder aufschiebende Wirkung erteilt, noch eine Entscheidung getroffen.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaft verhängt und durch den Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen.

1.4. Am XXXX hat das BFA ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erhalten. Am XXXX wurde die Notifikation der Turkish Airlines aktenkundig. Am XXXX wurde der Flug des Beschwerdeführers über ein Internetportal gebucht. Die Buchung wurde am gleichen Tag bestätigt und für den darauffolgenden Tag fakturiert. Am XXXX langte die schriftliche Transitbewilligung der Türkei beim BFA ein.

1.5. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sich vor der Straf- und Schubhaft einer regelmäßigen ernsthaften Drogenersatztherapie unterzogen hat.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der BPD Wien, durchsetzbar seit XXXX und gültig bis 07.07.2016. Auf dieser Basis wurde der gegenständlich bekämpfte Schubhaftbescheid erlassen.

2.2. Ein aktuell gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt vor.

2.3. Der Beschwerdeführer ist aktuell haftfähig und ist seine Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis zuletzt im Hungerstreik.

2.4. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den XXXX geplant und der Flug gebucht.

2.5. Die geplante Abschiebung ist daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich vier Anträge auf internationalen Schutz gestellt, war zweimal in Schubhaft und wurde aus diesen Schubhaften jeweils auf Grund eingetretener Haftunfähigkeit durch Hungerstreik vor Effektuierung der Abschiebung entlassen.

3.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf Grund der innereuropäischen Zuständigkeit für seine Asylverfahren in die Slowakei abgeschoben und ist nach jeder Abschiebung wieder nach Österreich eingereist.

3.3. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.

3.4. Im Rahmen der letzten vorliegenden Entscheidung über einen Asylantrag in Österreich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.5. Der Beschwerdeführer ist im März und im Mai 2013 in Schubhaft gewesen und hat jeweils aus dem Stande der Schubhaft, neuerlich Asylanträge gestellt.

3.6. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Aufenthaltes wiederholt gegen die ihn treffenden melderechtlichen Verpflichtungen verstoßen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine Verwandten und konnte für ihn lediglich ein Freund namhaft gemacht werden. Er verfügt über keine nennenswerten Merkmale für eine gelungene Integration im Inland.

4.2. Der Beschwerdeführer war bisher im Inland nicht legal erwerbstätig.

4.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend dartun, dass er im Inland von nun an über eine aufrechte Meldeadresse verfügen könnte bzw. für die Behörde greifbar sein würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):

Die Feststellung 1.1. begründet sich zum einen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit und zum anderen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes auf die ärztliche Stellungnahme vom XXXX . Die Feststellungen zu 1.2. - 1.4. ergeben sich aus dem Akteninhalt des behördlichen- und des gerichtlichen Schubhaftaktes. Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich ebenso aus den Angaben in der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX denen der BF nicht substanziiert entgegengetreten ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Die Feststellungen begründen sich im Wesentlichen auf die unzweifelhaften Angaben im Schubhaftakt der Behörde und des Gerichtes (2.1. - 2.2 und 2.4.). Die Feststellungen über die Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit begründen sich einerseits auf die ärztliche Stellungnahme vom XXXX sowie auf die richterliche Würdigung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft. Das Verfahren, insbesondere die ärztliche Stellungnahme hat im Bereich der Haftfähigkeit und der Gesundheit des Beschwerdeführers trotz des Hungerstreikes in diesem Punkt keine unverhältnismäßige gesundheitliche Gefährdung ergeben.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Sämtliche Feststellungen zum Sicherungsbedarf ergeben sich aus den im Akt liegenden Aktenstücken, insbesondere aus dem Auszug aus der Anhaltedatei, sowie aus dem Auszug aus der fremdenrechtlichen Kartei. Die Angaben welche bereits im Erstverfahren vor der Behörde herangezogen worden sind, um den Schubhaftbescheid näher zu begründen, wurden in der Beschwerdeschrift in diesen Punkten nicht bekämpft, wodurch das Gericht in weiterer Folge von der Richtigkeit der chronologischen Aufstellung im Rahmen des Verfahrensgangs des Bescheides zur Verhängung der Schubhaft ausgehen durfte.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Die Feststellungen zu 4.1. - 4.3. begründen sich im Wesentlichen auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am XXXX vor dem BFA. Auf der Protokollseite 6 gibt der Beschwerdeführer für das Schubhaftverfahren als wesentlich anzusehen an, er habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber einen georgischen Freund. Auf Protokollseite 7 führt er näher aus, dass er in Österreich "schwarz" gearbeitet habe und zwar z. B. als Schneeräumer. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht dartun habe können, dass er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft, eine aufrechte Meldeadresse haben würde, wird näher ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme angegeben hat, über geraume Zeit in Wien gewohnt zu haben, aber keiner seiner Unterkunftgeber bereit gewesen wäre, ihn an der jeweiligen Wohnadresse auch behördlich zu melden (BS 4). Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mehrmals zu Personen seiner Familie befragt und hat in allen diesen Fragekomplexen keine Namen oder sonstige Daten bekanntgegeben. Es ist daher nicht verwunderlich, dass er auch keine weiteren Ausführungen zu seinem georgischen Freund in Österreich gemacht hat. Wenn nun in der Beschwerdeschrift erstmals ein konkreter Name eines Freundes mit Adresse genannt wird, so gereicht dies nicht, glaubwürdig eine reale Unterkunftsmöglichkeit darzutun. Durch einen Blick in das Zentrale Melderegister zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bisher im Inland lediglich zweimal einen Hauptwohnsitz melderechtlich begründet hat. Es handelt sich dabei um den "Unterkunftgeber" XXXX . Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum nun plötzlich ein Freund bereit sein sollte, eine polizeiliche Meldung für den BF zuzulassen. Doch selbst wenn dieser Freund dazu bereits wäre, ergäbe das für das Gericht keine ausreichende Sicherstellung, dass der BF sich für die Behörde zur Abschiebung bereithalten würde. Ein Antrag zur Einvernahme dieser Person wurde jedoch offenbar bewusst unterlassen hat.

2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.

2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Dem Antrag auf Einholung entsprechender medizinischer Befunde sowie eines psychiatrischen Gutachtens konnte nicht näher getreten werden, da sich zum einen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lediglich spekulativ darstellten und zum anderen im Rahmen der Schubhaft auf gerichtlichen Auftrag eine ausreichende ärztliche Überprüfung als Entscheidungsgrundlage durchgeführt wurde. Hiezu führt das Gericht ergänzend aus, dass die Anhaltung in Schubhaft regelmäßig eine Stressbelastung des Schubhäftlings darstellt. Die österreichische Rechtsordnung ist diesbezüglich derart konstituiert, dass, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, eine Anhaltung in Schubhaft als zumutbar angesehen wird. Weder aggressives Verhalten, noch Hungerstreik sind in der Regel dazu geeignet, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit einer Schubhaft zu gelangen. Im gegenständlichen Fall wurde diesbezüglich eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Während es im Bereich der justiziellen Strafhaft immanent ist, dass es zum Erleiden eines Haftübels kommen soll, ist dies bei der Schubhaft in der Form nicht gegeben. Freilich lässt sich eine derartige unangenehme Begleiterscheinung des Haftübels auch in Schubhaft nicht verhindern. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hat das Gericht nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu überprüfen, ob dem Schubhäftling durch die Anhaltung unzumutbare Härte zuteil werden könnte. Dies wurde im vorliegenden Fall durch das Gericht überprüft und hat sich nicht erwiesen, dass in diesem Punkt eine spezielle Rücksichtnahme auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen wäre.

Eine amtswegige Vernehmung des namentlich genannten Freundes des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, da das Gericht aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF nicht davon ausgeht, dass irgendeine private und unkontrollierbare Unterkunftnahme des BF zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ausreichend sein würde. Gleiches gilt für die in der Beschwerdeschrift angeregte Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten. Auch hier sieht das Gericht keine ausreichende Sicherheit zur Gewährleistung der Abschiebung gegeben, zumal der Termin für diese unmittelbar bevor steht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Im vorliegenden Fall ist Sicherungsbedarf gegeben, da die Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Absatz 2 Ziffer 1 gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits vier Asylanträge gestellt, zwei davon aus laufender Schubhaft. Er hat im Zuge seines Aufenthaltes in Schubhaft jeweils durch die Herbeiführung von Haftunfähigkeit, auf Grund eines Hungerstreiks seine Abschiebung mehrmals behindert bzw. ist er nach erfolgreicher Rücküberstellungen in die Slowakei wiederholt neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Gegen die Person des Beschwerdeführers besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot und hat das BFA der Entscheidung über den letzten Asylantrag die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass eine Rückführung in das bisher zuständige europäische Land Slowakei faktisch sinnlos gewesen ist, da der Beschwerdeführer immer wieder umgehend nach Österreich gereist ist. In diesem Sinne stellt sich nunmehr dar, dass die nun eingetretene Verpflichtung für Österreich, das vierte Antragsverfahren selbst inhaltlich durchzuführen, nunmehr zu einer Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers führen könnte. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt sich in diesem Fall klar, dass der Beschwerdeführer bisher nicht gewillt war, Österreich zu verlassen und nunmehr erstmalig auf Grund der geplanten Flugabschiebung eine reale Chance besteht, den österreichischen und europäischen Rechtsbestimmungen zur Aufenthaltsbeendigung zum Durchbruch zu verhelfen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher sämtliche inländische Bemühungen zur Außerlandesbringung im Wege einer Schubhaft dadurch erfolgreich torpedierte, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit provozierte, zeigt sich im vorliegenden Fall abermals, dass der Beschwerdeführer umgehend nach Haftbeginn seiner manifestierten Ausreiseunwilligkeit durch neuerlichen Hungerstreik Nachdruck verliehen hat. Der Beschwerdeführer befand sich seit seinem ersten Asylantrag im Jahr 2008 mit Unterbrechungen über einen längeren Zeitraum in Österreich, zumal er auch von Ende 2011 bis Anfang 2013 in Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verbrachte. In all dieser Zeit seines Aufenthaltes in Österreich war er - nach den Angaben im Zentralen Melderegister - lediglich in Haftanstalten aufrecht gemeldet. Innerhalb der anderen Zeitperioden war er für die Behörde in keiner Weise erreichbar und beging der Beschwerdeführer währenddessen wiederholt strafrechtlich relevante Taten. In einer Zusammensicht der relevanten Punkte kommt das Gericht daher zur Erkenntnis, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass Sicherungsbedarf gegeben ist.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich lediglich in der Beschwerde behauptete einen namentlich genannten Freund in Österreich zu haben. Durch die Summe der Haftzeiten in Österreich, aber auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Zeitspanne nicht im Inland aufhältig gewesen ist, geht das Gericht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass er diesbezüglich darüber hinaus gehende, nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Auf der anderen Seite besteht ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft, der Rechtordnung zur Durchsetzung zu verhelfen und den BF nach mehreren gescheiterten Versuchen dieses Mal erfolgreich außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.

Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist eine weitere Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des Gerichtes nicht bedenklich und ergibt sich das aus der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX die besagt, dass die haftbedingten Belastungen des BF nicht über das übliche Maß hinaus gehen und er aktuell nicht suizidgefährdet ist.

Hinsichtlich der Dauer der bisherigen Schubhaft und der Notwendigkeit den BF nach Ende der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen wird ausgeführt, dass sich anhand der Feststellungen unter 1.4. erkennen lässt, dass das BFA rechtzeitig vor Ablauf der Strafhaft begonnen hat, die Voraussetzungen für eine zeitnahe Abschiebung zur schaffen ( XXXX , Erlangung eines Heimreisezertifikates etc.).

Wie sich aus dem Akt ergibt, ist es dem BFA lediglich nicht gelungen, einen kurzfristigeren Flugtermin buchen zu können, was für sich allein genommen, keine Untätigkeit der Behörde darstellen kann. Das Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass absichtlich ein späterer Flug gebucht wurde, da sich dafür im Akt keinerlei Anhaltspunkte finden. Das Vorbringen, die laufende Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig, hat sich daher nicht bewahrheitet.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter den Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren.

Ein Erlag einer Sicherheitsleistung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Weder eine angeordnete Wohnsitznahme in einer Betreuungseinrichtung, noch die zugesagte Unterkunftnahme bei einem Freund, ist im vorliegenden Fall dazu geeignet, die Durchführbarkeit der für den XXXX in die Wege geleiteten Abschiebung ausreichend sicherzustellen. Im Sinne einer Prognose darf festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bisher auf freiem Fuße immer ohne polizeiliche Meldungen im Inland gewesen ist und dadurch auch in der Lage war, in Österreich weiter verbleiben zu können. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer nunmehr namhaft gemachte Freund tatsächlich Unterkunft gewähren würde, so kann dieser naturgemäß nicht garantieren, dass der Beschwerdeführer nicht doch abermals "untertauchen" würde. Im Hinblick auf die bereits mehrfach manifestierte Ausreiseunwilligkeit ist daher die Behörde nach Ansicht des Gerichts zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wurde das Verfahren vor dem BFA nicht mangelhaft geführt. Im Rahmen der am XXXX abgehalten Einvernahme war es der Behörde möglich, alle relevanten Informationen für die Verhängung einer Schubhaft zu erheben, zumal man nicht davon ausgehen kann, dass sich zwischen XXXX und der Inschubhaftnahme wesentliche Punkte etwa im Hinblick auf die familiäre/soziale- und die gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ändern habe können, da sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ausschließlich in Strafhaft befunden hat. Durch die laufende Strafhaft war es dem Beschwerdeführer nur eingeschränkt möglich, soziale Kontakte außerhalb der Haftanstalt zu intensivieren und bestand für den Beschwerdeführer auch die uneingeschränkte Möglichkeit, allfällige Verschlechterungen seiner Gesundheit auch hier im Rahmen der Anhaltung bereits behandeln zu lassen. Es bestehen daher keine Bedenken seitens des Gerichtes, dass die zur Schubhaft führenden Einvernahme nicht unmittelbar vor der Bescheiderlassung stattgefunden hat. Wenn in der Beschwerdeschrift näher erörtert wird, dass die Feststellungen über die fehlende verwandtschaftliche Anknüpfung und die sozialen Kontakte in Österreich nicht nachvollziehbar seien, erlaubt sich das Gericht auf das Einvernahmeprotokoll vom XXXX zu verweisen. Nach Studium dieses Aktenteiles lässt sich sehen, dass der Beschwerdeführer mit Weitergabe von Namen und dazugehörigen Daten (im Wesentlichen zu seiner Familie) sparsam umging und wiederholt ausführte, keine weiteren Angaben machen zu wollen. Es ist daher naheliegend, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung auf Protokollseite 6 erwähnte georgische Freund vom Beschwerdeführer nicht mit Namen und Adresse genannt wurde. Hieraus der Behörde zu unterstellen, ein mangelhaftes Verfahren geführt zu haben, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen der belangten Behörde basieren auf dem Einvernahmeprotokoll, dem keine nennenswerten anderen sozialen Kontakte zu entnehmen waren.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Die medizinischen Belange wurden durch das eingeholte ärztliche Gutachten erhoben, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist Aufgabe des Gerichts.

Das gegenständliche Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt, wie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend feststellt, nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK und ist daher eine Unterstellung des gegenständlichen Falles unter das Regime des Unionsrechts, verfehlt. Darüber hinaus ist die Sachlage im angeführten Verfahren "DENK gegen Österreich" nicht mit einem inländischen Schubhaftverfahren vergleichbar. Im zitierten Fall ging es um das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und ist daher die Sachlage nicht vergleichbar. Da es sich beim Bundesverwaltungsgericht gerade nicht um ein Höchstgericht handelt, besteht im Rahmen des innerstaatlich vorgesehenen Instanzenzuges jedenfalls die Möglichkeit, nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes dennoch eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine prinzipielle Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes besteht daher nicht.

3.1.9. Die durch die Behörde und das erkennende Gericht herangezogenen Faktoren zur Begründung des Sicherungsbedarfes basieren auf die in im § 76 Absatz 3 näher bezeichneten Faktoren mit den das Auslangen gefunden werden konnte. Im gegenständlichen Fall ist zwar nach Ansicht des Gerichtes keine Dublinkonstellation gegeben, sodass eine restriktive Einschränkung auf die Kriterien des § 76 Absatz 3 nicht gegeben ist, doch hat sich sowohl die Behörde, als auch das Gericht im Wesentlichen von den in diesem gesetzlichen Katalog verzeichneten Kriterien nicht maßgeblich entfernt. Im gegenständlichen Fall sind zur Begründung des Sicherungsbedarfes die Verstöße des Beschwerdeführers gegen die katalogisierte Kriterien jedenfalls ausreichend, um Sicherungsbedarf begründen zu können.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren:

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt IV. - Rückersatz der Eingabegebühr:

Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.

Zu Spruchpunkt V. - unentgeltlicher Verfahrenshelfer:

Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber jedenfalls seit der Einbringung der Beschwerde bereits von einem Bevollmächtigten vertreten, weshalb dem Beschwerdeführer im Sinne des § 40 Absatz 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben war.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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