BVwG W131 2100024-1

W131 2100024-1Tribunale amministrativo federale29 mar 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pension, Pflichtversicherung,<br/>Revision zulässig

Testo completo

BVwG W131 2100024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2100024.1.00

Spruch

W131 2100024-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (= SVB) vom 31.10.2014, AZ: XXXX betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ab 01.07.2014 in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern und weiters betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen in den vorgenannten drei Versicherungssparten ab 01.07.2014 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der obgenannte Bescheid vom 31.10.2014 im gesamten Umfang aufgehoben und das gegenständliche Verfahren insoweit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung einer bzw mehrerer neuer bescheidmäßiger Erledigungen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) betrieb ursprünglich mit seiner Ehegattin und auch mit seinem Sohn; und schließlich nachfolgend auch gemeinsam mit seiner Schwiegertochter einen land- bzw forstwirtschaftlichen Betrieb. Als Unternehmensform gaben diese vier Personen jedenfalls im Kalenderjahr 2014 die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GesBR) an.

2. Der Antrag des Bf vom 22.05.2014 auf Schwerarbeitspension nach den §§ 4 und 16 APG ab 01.07.2014 wurde mit dem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (= SVB) vom 04.02.2015 abgelehnt, weil der Bf noch erwerbstätig wäre.

Der Bf erhob gegen diesen Bescheid Klage an das XXXX.

Das Sozialgerichtsverfahren in dieser Leistungssache ist dz nach den Parteiangaben - gemäß § 74 ASGG - ausgesetzt.

3. Mit einem mit 17.07.2014 datierten Schreiben - lt dem beim BVwG angefochtenen Bescheid der SVB vom 31.10.2014 - wurde der SVB der Eintritt der Schwiegertochter des Bf per 01.07.2014 in die GesBR gemeldet, in welcher bisher der Bf, dessen Gattin und dessen Sohn gesellschaftsvertraglich verbunden gewesen wären.

Mit einem Schreiben vom 20.07.2014 wurde der SVB mitgeteilt, dass der Einheitswert des in der Rechtsform einer GesBR geführten Betriebs zu je 33% auf den Sohn, die Gattin und die Schwiegertochter beteiligt gewesen wären; und der Bf nur zu einem Prozent.

In dem seitens der SVB vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich insoweit ein an die SVB von den vier als Gesellschaftern bezeichneten Personen unterfertigtes Schreiben, in dem ua auch folgende Textpassage enthalten ist:

... Die oben genannte Änderung der Bewirtschafter tritt mit Wirkung des Stichtages des Pensionsantritts des [Bf] in Kraft. ...

MaW verbleibt bei rechtlicher Akzeptanz der an die SVB am 20.07.2014 mitgeteilten GesBR - Konstruktion die Frage, ob diese Änderung in den Bewirtschafterverhältnissen überhaupt bislang in Kraft getreten ist, da der Bf eben bislang seine Pension noch nicht wirksam antreten konnte, zumal der Bf in seiner als Beschwerde zu behandelnden Eingabe an die SVB ausdrücklich nochmals hervorstreicht, dass "der neue Gesellschaftsvertrag erst mit dem Pensionsantritt [des Bf] in Kraft treten würde."

4. Im Verwaltungsakt der SVB befindet sich idZ ein Aktenvermerk vom 31.07.2014, in der auf Motivebene ua festgehalten ist, dass der Bf ab 01.07.2014 in Pension gehen will und gleichzeitg nur mit 1% an der GesBR weiterhin beteiligt sein will.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVB wurde ausgesprochen, dass der Bf ab 01.07.2014 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern nach den §§ 2 Abs 1 und Abs 2, dem § 2a und dem § 3 Abs 1 Z 1 BSVG pflichtversichert wäre. Zudem wurde im Spruch die monatliche Beitragsgrundlage in den Versicherungszweigen der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ab 01.07.2014 bis laufend festgestellt.

Zentral streitkausal ging die Behörde dabei davon aus, dass der einprozentige Gesellschaftsanteil des Bf neben den jeweils 33% - Anteilen der anderen drei als GesellschafterInnen bezeichneten Personen über § 23 Abs 3 lit h BSVG dennoch dazu führen würde, dass dem Bf im Zuge der insoweit gesetzlich angeordneten kopfteiligen Verteilung des Einheitswerts des Betriebs 25% Einheitswert, und eben nicht nach der Bf - Zielsetzung nur 1% des betrieblichen Einheitswerts zuzurechnen wären.

6. Der Bf erhob gegen den Bescheid vom 31.10.2014 unstrittig rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Dabei wurde jedenfalls sinngemäß insb das nachstehende Beschwerdevorbringen erstattet.

6.1. Unter Berücksichtigung seines einprozentigen Gesellschaftsanteils wäre er [gemäß dem Vorbringen maW] mit seinem Pensionsantritt ab 01.07.2014 kein beitragspfichtiges Mitglied der abgeänderten GesBR mehr, zumal der aliquot auf ihn entfallende Einheitswert unter der Versicherungsgrenze von 1.500,00 Euro Einheitswert wäre.

6.2. Die Begründung für das Verbleiben in der Gesellschaft wäre, dass eine rechtliche und versicherungstechnische Absicherung der Person des Bf vom Betrieb noch vollständig in Geltung sein soll, zB iZm einer Rechtsschutzversicherung. Da es sich jedoch um geringfügige Aushilfsarbeiten handeln würde, könne man daher von keinem Arbeitseinkommen ausgehen, da jeder Steuerpflichtige einen Jahresbetrag von 700,00 Euro frei nutzen könne. Weiters dürften nach dem Wissen des Bf alle Arbeitslosen und Pensionisten zum jeweiligen Einkommen noch unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne dass das Arbeitslosengeld oder die Pension gekürzt bzw eingestellt würden.

6.3. Gewisse Einheitswertaktenzeichen im Bescheid wären vertauscht und damit unrichtig zugerechnet worden.

6.4. Der Bf habe die SVB telefonisch darauf hingewiesen, dass der neue Gesellschaftsvertrag erst mit dem Pensionsantritt seinerseits in Kraft treten würde.

6.5. Die SVB hätte auch die Krankenversicherungs- und Pensionsbeiträge an die GesBR vorzuschreiben, ident wie die Unfallversicherungsbeiträge, wobei die Beiträge entsprechend den Gesellschaftsanteilen aufzuteilen wären. Auch das [Ertragssteuerfinanzamt] würde das so machen.

7. Der SVB wurde mit einem mit 24.08.2015 datierten Schreiben der Austritt der Ehegattin des Bf aus der streitgegenständlich vorgebrachten GesBR per 31.07.2015 mitgeteilt und wurde der Ehegattin des Bf per 01.08.2015 eine Alterspension zuerkannt. Vor dieser Änderungsbekanntgabe vom 24.08.2015 wurde der SVB Anfang März 2015 noch eine Beitragsgrundlagenoption des Bf, von dessen Gattin, seinem Sohn und seiner Schwiegertochter übermittelt, um die Beiträge ab 01.01.2014 nicht nach dem aliquot kopfteilsmäßig aufgeteilten Einheitswert (-§ 23 Abs 3 lit h BSVG -), sondern nach den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften zu berechnen (Urkundenvorlage vom Jänner 2016, OZ 7 des Gerichtsakts.

8. Am 09.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt,

die in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief (R =

Richter; BehV = Behördenvertreterin; Z1= Sohn des Bf):

[...]

Eröffnung der Verhandlung

R: Was ist Ihr bestimmtes Begehren?

Bf: Nach Erörterung gebe ich an, dass ich betreffend den Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 31.10.2014 anstrebe, dass dieser Spruchpunkt aufgehoben wird, da ich nicht pflichtversichert sein will.

Schriftführerwechsel um 13:40 Uhr.

Das Begehren betreffend Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 31.10.2014 lautet auf: "Aufhebung".

R: Amtswegig wird festgehalten, dass der Bf die grundlegende Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass die belangte Behörde ihm 25 % des Einheitswertes des Gesamtbetriebes zurechnen will, während der Bf die Auffassung vertritt, dass ihm nur der Einheitswert zuzurechnen ist.

In einem nächsten Schritt wird die belangte Behörde ersucht, die beiden Spruchpunkte zusammenfassend für das Protokoll ersichtlich aus ihrer Sicht darzustellen.

BehV: Herr XXXX hat uns gemeldet, dass die Schwiegertochter in die GesnbR eingerechnet wird ab 01.07.2014, dieses Schreiben ist am 17. eingegangen. Am 29. Juli 2014 ist ein weiteres Schreiben eingelangt.

Da wird geschrieben: "Mit Schreiben vom 20. Juli 2014 wurde eine Änderung in der GesnbR bekanntgegeben, Ehegattin, Sohn und Schwiegertochter je 33 %, Bf 1 %." Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen, da nach § 23 lit 3 lit h, BSVG, der Einheitswert bei einer GesnbR aliquot auf die Köpfe aufzuteilen wäre.

R: Nunmehr wird dargestellt, dass die Ehegattin und der Sohn potenzielle Zeugen sind.

Sohin erfolgt danach die Belehrung der beiden potenziellen Zeugen XXXX und XXXX. gemäß §§ 49, 50 AVG und Belehrung des Bf gemäß § 51

AVG.

R: Beanspruchen Sie Fahrtkostenersatz?

Bf: Nein.

Der Bf legt nach weiteren Ausführungen ein Schreiben vor, sprich ein offenbar am 05.11.2015 erhaltenes Telefax, aus dem ersichtlich ist, dass für den Betrieb XXXX ab 01.01.2014 die Beitragsgrundlagenoption fristgerecht beantragt worden ist und weiters ein Schreiben vom 24.09.2015 betreffend einer Betragsgrundlagenänderung.

R: Als nächstes wird mit der Zeugenbefragung des Zeugen, Herrn XXXX, begonnen.

Dieser gibt an: Geboren am XXXX, verheiratet, Beruf: Landwirt, wohnhaft an der Adresse wie der Vater.

Der Zeuge wird an seine Zeugenbelehrung erinnert.

R: Wie viele Hektar Eigengrund hat Ihre Landwirtschaft?

Z1: Um die XXXX Hektar, dies incl. Wald und Weinbau, was die GesnbR bewirtschaftet, das ist nicht alles Eigengrund.

R an Z1: Wer ist der Chef der GesnbR?

Z1: Seit des Pensionsantritts des Vaters bin ich bei der AMA als Betriebsführer und Leiter gemeldet.

R: Dem Z1 wird vorgehalten, dass sich der Vater die 1 % Gesellschaftsanteil deshalb behalten hat, weil dieser eine rechtliche und versicherungstechnische Absicherung für Aushilfstätigkeiten angestrebt hat.

Z1: Ja, das stimmt, wir haben auch einen Buschenschank und er hilft dort mit. Die Idee, dass der Vater mit dem 1 % abgesichert sein sollte, ist von uns gekommen.

R: Wer macht denn die Einkäufe für Ihren Betrieb?

Z1: Betriebsmittel, Diesel, Saatgut, etc. kaufe ich ein. Wir haben XXXX Rinder, XXXX Schweine (Mutterkühe), die Kälber werden selber geschlachtet. XXXX Hühner haben wir auch.

R: Werden die Rinder und Schweine in der Buschenschank verwertet?

Z1: Die Schweine werden in der Buschenschank verwertet, die Rinder in der Buschenschank und in der Direktvermarktung.

R: Was haben Sie an Feldfrüchten?

Z1: Wir bauen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX an,

XXXX.

R: Werden die Feldfrüchte verkauft oder selber verwertet?

Z1: Sie werden verkauft und selber verwertet.

R: Brauchen Sie Futtermittel?

Z1: XXXX, XXXX, XXXX werden für die Schweinemast verwendet.

R: Kommen Sie mit dem eigenen Futter aus oder kaufen Sie zu?

Z1: Uns reicht unser eigenes Futter.

R: Wer verkauft ab Hof das Rindfleisch bzw. die Feldfrüchte?

Z1: XXXX in Eggendorf haben wir letztes Jahr etwas verkauft.

R: Und jetzt?

Z1: Firma XXXX.

R: Schreiben Sie Rechnungen?

Z1: Rechnungen werden als Lieferschein ausgeschrieben.

R: Wer legt die Rechnungen und Lieferscheine? Sie persönlich oder die GesnbR?

Z1: Der Rechnungskopf ist "GesnbR".

R: Wird Ihr Vater aus den Einkäufen und Verkäufen der GesnbR berechtigt und verpflichtet, betrifft das den Vater auch noch finanziell?

Z1: Das betrifft eigentlich mich und nicht den Vater, dieser hat ein Pensionskonto, auf dem sich aber nichts befindet.

R: Die Arbeiten, die der Vater verrichtet, sucht er sich diese selber aus?

Z1: Die Arbeitseinteilung wird insoweit abgesprochen, als sich der Vater aus den anstehenden Arbeiten eben gewisse aussucht.

R: Bekommt der Vater hierfür etwas bezahlt?

Z1: Nein.

R: Kost und Logis?

Z1: Es gibt noch keinen Übergangsvertrag. Der Großteil des Betriebs gehört den Großvater, der noch nicht übergeben hat.

Bf: Wir haben finanzielle Rücklagen. Zudem haben wir ein Haus verpachtet, in dem Einkünfte bezogen bis Oktober 2014 wurden.

R: Sohn wird der belangten Behörde das Fragerecht erteilt.

BelBeh an Z1: Keine Fragen.

Bf an Z1: Keine Frage an Z1.

Da es keine weiteren Fragen an den Z1 gibt, wird dieser als Zeuge entlassen.

Bf verweist auf sein Schreiben vom Oktober 2015 mit diversen Beilagen, wo derzeit seine materielle Lebensabsicherung ersichtlich ist.

R an BelBeh: Sie haben auch noch Unterlagen.

BelBeh legt ein Schreiben zum Austritt von Frau XXXX aus der GesnbR zur Einsicht vor.

Bf verweist nochmals auf eine Broschüre der SVB, die bereits im Akt erliegt und die seines Erachtens geltendes Gesetz darstellt, wonach man ab 150 Euro Einheitswert unfallversicherungspflichtig ist und ab 1.500 Euro Einheitswert kranken- und pensionspflichtig.

Fr. XXXX gibt von sich aus an, dass sie am Sprechtag der SVB die Auskunft erhalten, hat, dass sie mit 1 % in der GesnbR wieder einsteigen kann, wenn ihr Mann hier Recht bekommen würde.

Bf: Meine Gattin wurde insoweit unrichtig belehrt von der SVB. Sie wollte sich das Ganze nicht so antun, wie ich, daher hat sie den Austritt unterschrieben.

R: Amtswegig wird festgehalten, dass der Bf beim angefochtenen Bescheid insbesondere kritisiert, dass die Einheitswertaktenzeichen vertauscht wurden und dass dem Sohn, 42 Hektar zugeschrieben worden sind, bei welchen der Bf und seine Gattin Eigentümer sind.

Amtswegig festgehalten wird, dass der Großvater noch den meisten Grund hat, aber der Bf eben auch einen Eigengrund hat mit seiner Gattin.

BelBeh legt weitere Unterlagen vor.

Das bisher Geschriebene wird ausgedruckt und zur Verhandlungsdurchsicht ausgefolgt.

Die Verhandlung wird um 14.48 Uhr zur Protokollsdurchsicht unterbrochen, um 15.00 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt. Um

15. 25 Uhr wird die einvernehmlich Protokollsdurchsicht beendet.

Von den Parteien vorgelegten Unterlagen wurden 2 Kopiersätze angefertigt, 1 vollständiger Unterlagen wird an den Bf ausgehändigt, einer an die belangte Behörde, der dritter Unterlagensatz wird als Beilage A zum Akt genommen.

Nunmehr wird mit der möglichst einvernehmlichen Protokollsdurchsicht übernommen.

Bf: Ich kritisiere Folgendes: Wäre mein Einkommen über die Höchstbeitragsgrenze als unselbständiger Erwerbstätiger und mit 1 % an der GesnbR auch beteiligt, was rechtlich möglich ist, wie viel würde von der Pensionsversicherung der Bauern als Beitragsgrundlage verrechnet werden. Diese Frage wurde nicht beantwortet. Diese hätte das andere vielleicht schon klären könnten.

BelBeh: Keine Aussage zu diesen Ausführungen.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bf strebt (-e) ab 01.07.2014 eine Schwerarbeitspension an und möchte dabei ab diesem Stichtag gleichzeitig weiterhin zu 1% Gesellschafter einer von ihm vorgebrachten GesBR sein, welche eine land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen soll.

1.2. Motiv des Bf für den Rückbehalt des 1% - igen Gesellschaftsanteils wäre die rechtliche- und versicherungstechnische Abdeckung des Bf iZm geringfügigen Aushilfsarbeiten (Angaben in der Beschwerdeschrift, "...Rechtsschutzversicherung ...").

1.3. Aus Sicht des als Zeugen einvernommenen Sohns des Bf wird der Bf zur Mithilfe im Betrieb eingesetzt bzw sucht sich der Bf die von ihm verrichteten Tätigkeiten aus den anstehenden Tätigkeiten aus.

Derart folgende Passagen aus dem Verhandlungsprotokoll:

R: Dem Z1 wird vorgehalten, dass sich der Vater die 1 % Gesellschaftsanteil deshalb behalten hat, weil dieser eine rechtliche und versicherungstechnische Absicherung für Aushilfstätigkeiten angestrebt hat.

Z1: Ja, das stimmt, wir haben auch einen Buschenschank und er hilft dort mit. Die Idee, dass der Vater mit dem 1 % abgesichert sein sollte, ist von uns gekommen.

[...]

R: Die Arbeiten, die der Vater verrichtet, sucht er sich diese selber aus?

Z1: Die Arbeitseinteilung wird insoweit abgesprochen, als sich der Vater aus den anstehenden Arbeiten eben gewisse aussucht.

R: Bekommt der Vater hierfür etwas bezahlt?

Z1: Nein.

1.4. Die SVB hat die hinsichtlich des Inkrafttretens der GesBR - Beteiligung des Bf mit (nur mehr) einem Prozent bereits nicht eindeutige Erklärung des Bf (gemeinsam mit dessen Familienmitgliedern) nicht zum Anlass genommen, in irgendeiner Weise den Sachverhalt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu hinterfragen, sondern dem Bf einerseits bislang die beantragte Pension nicht zuerkannt und andererseits bescheidmäßig Beitragsgrundlagen festgesetzt. MaW erhält der Bf dz keine Pension von der SVB ausbezahlt, soll aber auch ab 01.07.2014 zu weiteren Beitragszahlungen wegen seiner GesBR - Gesellschafterstellung herangezogen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG vorgelegten Aktenmaterial, insb aus dem angefochtenen Bescheid und der Berufungsschrift; sowie aus den insoweit kongruenten Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG hatte gegenständlich mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags gemäß § 414 Abs 2 ASVG idgF jedenfalls auch deshalb der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung

3.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.1. Das BVwG wendet gemäß AVG und VwGVG das jeweils zur Geltung kommende Recht nach allgemeinen Grundsätzen amtswegig an.

IdZ ist iZm der Amtswegigkeit zusätzlich klarzustellen, dass das BVwG im Rahmen der durch eine Beschwerde geltend gemachten subjektiven Rechte - iSv Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG - prüft, ob dem Beschwerdebegehren stattzugeben ist oder dieses Begehren in anderer Weise zu erledigen ist, siehe dazu aktuell VwGH Ra 2014/07/0077.

Insoweit wurde im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren auf Bescheid - Gesamtaufhebung eindeutig jedenfalls auch das subjektive Recht geltend gemacht, nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen mit den Rechtsfolgen der angefochtenen behördlichen Feststellungen belastet zu werden.

Eine Bindung an ausdrücklich vorgetragene Rechtswidrigkeitsgründe besteht jedoch nach der zitierten Rsp des VwGH nicht mehr.

Siehe dazu insgesamt den VwGH zur zitierten Zl Ra 2014/07/0077:

... Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. ...

3.2.2. Aus der Rsp des VwGH ist zur Frage der Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung zB zu Ra 2014/09/0037 folgender Rechtssatz ableitbar:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausführlich mit den Voraussetzungen einer - nur ausnahmsweise zulässigen - Zurückverweisung nach § 28 VwGVG 2014 auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, wurden die im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des VwG gemäß § 28 Abs 3 VwGVG 2014 nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG 2014 zu vervollständigen sind.

In dem in diesem Rechtssatz zitierten Leit - Erk Ro 2014/03/0063 hat der VwGH ausgeführt wie folgt:

... Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ...

3.2.2.1. Der VwGH hat iZm § 28 Abs 3 VwGVG iZm einer vor dem BVwG durchgeführten Verhandlung schließlich - die Zurückverweisungsmöglichkeit nach einer Verhandlung bestätigend - zu Zl Ra 2015/08/0171 insb ausgeführt wie folgt:

... Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2015, Ra 2015/08/0042, mwN), dass [...] keine Zurückverweisung der Sache [...], wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

Im Rahmen der Verhandlung kann sich aber auch herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Es trifft daher - entgegen der in der Revision geäußerten Ansicht des AMS - nicht zu, dass es "bereits an sich widersprüchlich" sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. ....

3.2.3. Wenn die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Bf direkt die sozialversicherungsrechtliche Situation des Bf in einem bestimmten Zeitraum betrifft, ist nach hier angelegter Auffassung von einem Rechtstreit auszugehen, der das Eigentum iSv Art 1 1. ZPMRK zum Gegenstand hat; und der damit in weiterer Folge auch iZm Art 6 MRK über Art 6 Abs 3 EUV zur Einschlägigkeit des Art 47 GRC führt, bzw der die Frage des Zugangs zu einem bestimmten System der sozialen Sicherheit gemäß Art 34 Abs 2 GRC.

Insoweit hat man bei der Rechtsanwendung unionsrechtskonform zu gewährleisten, dass einem Entscheidungsbetroffenen ein effektives Rechtsmittel an ein Gericht, und damit auch ein solches Rechtsmittel in Tatsachenfragen, zur Verfügung steht.

Da der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung bei den an ihn herangegangenen Beschwerden über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vornimmt und der VwGH bekanntlich nicht als gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist, weisen bereits diese Aspekte im vorliegenden Fall unionsrechtskonform zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, zumal wegen der weitgehend bei der SVB unterbliebenen gehörigen Ermittlungen im Bereich der Tatsachenfragen iZm dem allfälligen -evtl geringfügigen Dienstverhältnis des Bf und der allfällig gebotenen Scheingeschäftsbeurteilung des vorgebrachten GesBR - Vertrags das BVwG weitaus überwiegend erstmalige Tatsacheninstanz iZm den strittigen Feststellungsaussprüchen würde; und insoweit - unionsrechtlich betrachtet - kein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition in Tatsachen - und Rechtsfragen mehr zur Verfügung stünde.

3.2.4. Die vorstehende Aufhebung und Zurückverweisung ist materiellrechtlich vor dem Hintergrund der nachstehend in den interessierenden Teilen wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen zu sehen

3.2.4.1. § 2 BSVG, soweit hier interessierend:

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs. 7);

3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;

4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land(forst) wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt); für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

(3) Aufgehoben.

(4) Die Pflichtversicherung besteht

a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z 2,

b) in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1, 1a und 2

genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

1. in der Kranken- und Pensionsversicherung

a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;

b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;

2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversichert.

(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

(7) Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie

1. der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder

2. länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder

3. mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.

Für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung - mit Ausnahme einer land(forst)wirtschaftlichen Heimpraxis und Heimlehre - ist die Hauptberuflichkeit jedenfalls ausgeschlossen.

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2a. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

3.2.4.2. § 23 BSVG betreffend die Beitragsgrundlagen lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.

(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € ..............................

18,28472,

2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten

von 5 100 € bis 8 700 €

.............................................

20,31637,

von 8 800 € bis 10 900 €

.............................................

16,50702,

von 11 000 € bis 14 500 €

............................................

11,42799,

von 14 600 € bis 21 800 €

.............................................

9,26936,

von 21 900 € bis 29 000 €

............................................

6,85679,

von 29 100 € bis 36 300 €

............................................

5,07910,

von 36 400 € bis 43 600 €

............................................

3,80934,

ab 43 700 €

.............................................................

2,92048.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

(3a) Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der "Agrarmarkt Austria" gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.

(3b) Abs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 - gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 - nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1. des Abs. 1 Z 2 und 4

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;

wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.

(4e) Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,

2. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,

3. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;

4. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.

Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.

(7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.

(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;

c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.

Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich

aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 767,15 €

(Mindestbeitragsgrundlage);

im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4

ba) in der Pensionsversicherung 767,15 € (Mindestbeitragsgrundlage),

bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 441,56 €

(Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);

c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;

d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;

e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).

Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.

(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 767,15 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.

3.2.4.3. Sozialversicherungsgesetze wie das ASVG und das BSVG sind nach ihrem Zweck dann anwendbar, wenn ihre Anwendungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen.

§ 539a ASVG lautet insoweit in den hier interessierenden Teilen:

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem

Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Idz ist auf folgende Ausführungen aus verschiedenen VwGH - Erkenntnissen hinzuweisen:

3.2.4.3.1. - Zl 2011/08/0151: Gemäß § 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß § 539a Abs. 5 Z 3 ASVG gelten u.a. die Grundsätze, nach denen die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es demnach nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0010, vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0042, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051).

3.2.4.3.2. - Zl 2009/08/0125: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (Hinweis: E 30. Juni 2010, 2007/08/0114, mwN). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010). Ist strittig, ob vorliegende Pachtverträge als Scheingeschäfte zu beurteilen sind, so können im Rahmen der Beweiswürdigung zu dieser Frage tatsächliche Verhältnisse, die dem Pachtvertrag entsprechen, nicht als unbedeutend angesehen werden, da diese tatsächlichen Verhältnisse zumindest Indizwirkung dafür haben, ob die Vereinbarung lediglich zum Schein getroffen wurde.

3.2.4.3.3. - Zl 2007/08/0114: Die sozialversicherungsrechtliche Zurechnung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ergibt sich primär aus den Eigentumsverhältnissen. Eine Änderung dieser Zurechnung setzt rechtswirksame Vereinbarungen voraus, durch die statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (bzw. statt mehrerer Miteigentümer auch einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die Antragstellung auf Gewährung von Förderungen für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und die Entgegennahme der Fördergelder ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Zurechnung, könnte allerdings Indizwirkung z.B. für das Vorliegen eines Pachtvertrages - oder auch dafür, dass ein behaupteter Pachtvertrag nur ein Scheingeschäft ist (Hinweis: E 14. Oktober 2009, 2007/08/0325) - haben.

-3.2.4.3.4. - Zl 91/08/0082: Die Grundsätze der Freiheit von Beweisregeln sowie der Gleichheit und der Unbeschränktheit der Beweismittel gelten auch für die Frage des Zustandekommens eines Vertrages, von dessen Existenz die Parteien erst nachträglich Mitteilung machen, wie auch für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit eines Angehörigenvertrages (Scheingeschäft) bzw für die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens eines Vertrages zu einem früheren Zeitpunkt als durch vorhandene Urkunden belegt (Hinweis E 19.9.1980, 1171/77).

3.2.4.3.5. - Zl 2004/08/0226: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinne aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer (z.B. der Pächter) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, allerdings im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, VwSlg. Nr. 12.797, mwN).

Somit zählt auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages zu jenen obligatorischen Rechtsgeschäften, durch die eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge bewirkt wird, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung ist demnach, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete. Schließlich ist erforderlich, dass der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhältnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, VwSlg. Nr. 13.457/A).

Die Beantwortung der im Beschwerdefall entscheidenden Frage, ob die im Pachtvertrag genannten Flächen bei der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen mit zu berücksichtigen waren, hängt davon ab, ob diese Flächen in den festgestellten Zeiträumen in den auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen waren. Unstrittig ist, dass auf diesen Flächen eine Betriebsführung erfolgte; strittig ist, ob der Beschwerdeführer diese Flächen an den Verein verpachtet hat.

Die belangte Behörde hat dies verneint und ist davon ausgegangen, dass der Pachtvertrag über diese Flächen ein Scheingeschäft sei, somit durch den Pachtvertrag keine Änderung in der Betriebsführung eingetreten sei.

Gemäß § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig.

Bei einem Scheingeschäft schaffen die Parteien einvernehmlich nur den äußeren Schein der Abgabe einer Willenserklärung, wollen jedoch schon bei Geschäftsabschluss die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. Typischer Anwendungsfall ist der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs. 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (vgl. OGH vom 28. September 2005, 7 Ob 116/05t).

Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Pachtvertrag dann nichtig ist, wenn der Beschwerdeführer von vornherein nicht beabsichtigt hat, mit dem Abschluss des Pachtvertrages eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken. Denn dann wäre die Verpachtungserklärung des Beschwerdeführers mit Einverständnis des "Pächters" zum Schein abgegeben worden.

Die Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (OGH vom 14. Juli 2005, 6 Ob 105/05t). Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, es liege ein Scheingeschäft vor, wäre daher dann zutreffend, wenn die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollen, mängelfrei getroffen worden wäre. [...]

3.2.4.4. Die §§ 4 und 5 ASVG lauten in den hier interessierenden Teilen:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. die in einem Lehrverhältnis [...];

3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung [...].

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

3. ...

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens €

31,92, insgesamt jedoch von höchstens 415,72 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 € gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

3.2.4.4.1. Rücksichtlich der Angaben des Bf und dessen als Zeugen vernommenen Sohns über die offenbar in der Familie des Bf für den Bf, der einen Pensionsbezug anstrebt, eher gering bis gar nicht angedachten Entgeltlichkeit der weiteren Tätigkeit des Bf ab 01.07.2014 im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, bei dem der Bf eine GesBR - Beteiligung von einem Prozent angibt, ist vorerst auf das Anspruchslohnprinzip bei ASVG - pflichtigen Dienstverhältnissen hinzuweisen, wonach unbeschadet der tatsächlichen Auszahlungen gemäß § 49 ASVG von einem Anspruchslohn in Höhe zwingender gesetzlicher Bestimmungen wie zB einem Kollektivvertrag auszugehen ist, der der Beitragsberechnung jedenfalls zu Grunde zu legen ist, siehe insoweit zum Anspruchslohn (- prinzip) VwGH Zlen 97/08/0463, 2013/08/0140 und 2011/08/0170.

3.2.4.4.2. Wenn der VwGH den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmBH mitunter als ASVG - Dienstnehmer qualifiziert und idZ zu Zl 2013/08/0185 ausführt:

"Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (zB als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann.",

so erscheint es nach hier vertretener Auffassung rechtsvergleichend verfassungsrechtlich gleichheitskonform umso mehr möglich bzw indiziert, dass ein GesBR- Gesellschafter mit nur einem Prozent - GesBR - Beteiligung Dienstnehmer seiner restlichen Mitgesellschafter ist, wenn der "Klein" - Gesellschafter ohne Sonderstimmrechte in der Gesellschaft nichts bestimmen kann, sondern permanent dem Risiko/Faktum der Bindung an Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen ausgesetzt ist.

3.2.4.5. Der Bf bringt vor, seit 01.07.2014 nur mehr zu einem Prozent an einer GesBR zum Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens beteiligt zu sein.

3.2.4.5.1. § 1175 ABGB idgF definiert insoweit seit 01.01.2015 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GesBR) aktuell wie folgt:

§ 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

3.2.4.5.2. Zuvor und insb im Zeitraum der verfahrensrelevanten Behauptung der Begründung der Minderheitsbeteiligung des Bf an der GesBR wurde die GesBR gesetzlich durch den mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft getretenen § 1175 ABGB aF wie folgt definiert:

§ 1175. Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.

3.2.4.5.3. § 1503 Abs 5 ABGB mit seinen Normierungen zum Rechtsübergang von der alten auf die neue Rechtslage lautet:

(5) Für das Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2014, gilt Folgendes:

1. § 826 und die§§ 1175 bis 1216e in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen des 27. Hauptstücks des zweiten Teils weiter anzuwenden.

2. Unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (§ 1181 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) gelten die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs. 1 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes ab 1. Juli 2016 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keiner der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen.

3. Ab 1. Jänner 2022 gelten die §§ 1182 bis 1196, die §§ 1203 bis 1205, die §§ 1208 bis 1211, § 1213 und § 1214 Abs. 1 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (§ 1181 in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) jedenfalls auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden.

3.2.4.5.4. Aus den Ziffern 1 und 2 des § 1503 Abs 5 ABGB ergibt sich damit zusammenfassend, dass betreffend die vom Bf behauptete GesBR - mit den behaupteten Anteilsveränderungen im Jahr 2014 - auf Basis des bisherigen Parteivorbringens grundsätzlich weiterhin die alte bis 31.12.2014 normierte Rechtslage anzuwenden sein dürfte.

3.2.4.5.5. In der Literatur wird insoweit für die GesBR in der Ausprägung bis 31.12.2014 verlangt, dass vertraglich Mühen und Sachen vergemeinschaftet werden und dadurch ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Sie dazu zB Riedler in KBB4 § 1175 Rz 2; bzw das für die GesBR zumindest früher gebräuchliche Synonym der "Erwerbsgesellschaft".

3.2.5. Vorauszuschicken ist vor der abschließenden rechtlichen Begründung in diesem Verfahrensgang, dass sich derzeit mangels bisheriger brauchbarer Ermittlungsergebnisse zur Frage des Vorliegens eines Scheingeschäfts mit der vorgebrachten einprozentigen Gesellschaftsbeteiligung des Bf keine Notwendigkeit stellte, zu prüfen, ob § 23 Abs 3 lit h BSVG mit der kopfteiligen Einheitswertverteilung zu objektiven Verfassungsbedenken zu führen hat, genauso wie bei diesem Ermittlungsstand keine näheren Erörterungen iZm einer nach Bescheiderlassung offenbar mit Schreiben vom 02.03.2015 an die SB mitgeteilten "Beitragsgrundlagenoption rückwirkend mit 01.01.2014" erforderlich erscheinen.

3.2.6. Zusammenfassend begründend ergibt sich nunmehr fallspezifisch Folgendes:

3.2.6.1. Gemäß § 539a Abs 3 ASVG und VwGH Zl 2011/08/0151 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

3.2.6. 2 Wenn sich der Bf ausweislich seines Verfahrensvorbringens per 01.07.2014 unter gleichzeitig angestrebten Pensionsbezug (bedingt) auf eine einprozentige Gesellschaftsbeteiligung zurückziehen wollte und diesbezüglich ua als Begründung angegeben wurde, dass sich der Bf insb den Rechtsschutz - Versicherungsschutz erhalten wollte;

und wenn der Sohn des Bf als Zeuge angegeben hat, dass der Vater in der Buschenschank aushilft und faktisch [offenbar von der GesBR) kein Geld dafür ausbezahlt erhält;

und wenn schließlich der Bf in seiner Beschwerde von von ihm verrichteten geringfügigen Aushilfstätigkeiten spricht, so drängt sich die Frage auf,

ob ein derart behaupteter Sachverhalt nicht iSd § 539a Abs 3 ASVG angemessen dahin zu beurteilen sein könnte, dass der Bf nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt gerade nicht über einen dann nur zum Schein abgeschlossenen entgeltsfremden GesBR - Vertrag mit seinem Sohn, seiner Gattin und seiner Schwiegertochter vertraglich gebunden sein wollte,

sondern ob gegenständlich nicht in Wahrheit eine Beschäftigung des Bf als geringfügig echter oder freier Dienstnehmer bei der gegenständlichen GesBR angestrebt und schließlich auch materiell - konsensual vereinbart worden ist, welche (evtl geringfügige) Beschäftigung nicht nach BSVG, sondern unter Zugrundelegung des Anspruchslohnprinzips iSv zB VwGH Zl 97/08/0463 nach ASVG teil- oder vollversicherungspflichtig sein könnte.

3.2.6.3. Eine derartige Beurteilung der Tätigkeit des Bf als Dienstnehmer des in der Rechtsform einer GesBR betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs könnte insb dann angemessen iSv § 539a Abs 3 ASVG erscheinen, wenn man vergleichend die Rsp des VwGH zu Geselschafter - Geschäftsführern bei GmbH¿s heranzieht, die besagt, dass ein in der Gesellschaft als Geschäftsführer tätiger Gesellschafter gesetzlich zumindest 50 % Geschäftsanteile haben muss; oder aber vertraglich eine Vetomacht gleich einem 50% - Gesellschafter, um seine Dienstnehmereigenschaft verneinen zu können. Mit weniger Einfluss als ein 50% - Gesellschafter wird der Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmBH idR als Dienstnehmer nach § 4 ASVG beurteilt.

Vergleichend dazu liegt eine Unangemessenheit iSv § 539a Abs 3 ASVG mitunter geradezu nahe, wenn eine Person wie der Bf mit nur einem Prozent an der GesBR beteiligt ist.

3.2.6.4. Die SVB hat bislang lediglich die Angaben des Bf über seine GesBR - Beteiligung ab 01.07.2014 ungeprüft ihren weiteren Schlussfolgerungen zur Frage der Versicherungspflicht und darauf aufbauend der Beitragsgrundlagenfeststellung nach BSVG zu Grunde gelegt, ohne dass von ihr der Bf als Beteiligter iSd AVG und seine Familienangehörigen als ZeugInnen entsprechend genau dazu befragt worden sind,

was der Bf in welchem zeitlichen Ausmaß seit 01.07.2014 für die verfahrensgegenständliche GesBR allenfalls über persönliche Weisungen bzw über Einzelbeauftragungen arbeitsmäßig für die GesBR getan hat.

Die SVB hat es bislang auch unterlassen, durch Ermittlung entsprechender Beweispersonen und danach durch zeugenschaftliche Einvernahme der (insoweit als Beweispersonen naheliegenden) Nachbarn, Geschäftspartner bzw Kunden der verfahrensgegenständlichen GesBR zu ermitteln, inwieweit der Bf tatsächlich nurmehr geringfügige Aushilfsarbeiten verrichtet; oder ob der Bf weiterhin im Geschäftsbetrieb der GesBR gleich einem die Mühen des gesellschaftlichen Unternehmens angemessen mittragenden Gesellschafters das Risiko des Geschäftsbetriebs angemessen mitübernimmt; und insoweit durch seine Tätigkeit angemessen zum wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beiträgt.

Die SVB hat es bislang auch unterlassen, zB durch Ersuchen an die NÖGKK um Durchführung einer Prüfung des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft des Bf gegenüber der GesBR, wie insb über §182 Z 1 BSVG bzw gemäß § 55 AVG möglich, zu ermitteln, ob der Bf nach Auffassung/Feststellung der NÖGKK nach ASVG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach ASVG bei der verfahrensgegenständlichen GesBR seit 01.07.2014 versicherungspflichtig tätig war, zumal ausweislich des § 4 Abs 2 ASVG nicht nur lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer nach EStG sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmer sind, sondern der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerbgeriff mitunter auch Personen umfassen kann, die ertragssteuerlich nicht als lohnsteuerpflichtig zu beurteilen sind (arg ex § 4 Abs 2 ASVG:

... Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch [also e contrario nicht

nur], wer ... lohnsteuerpflichtig ...).

3.2.6.5. So lange entsprechend den voraufgezeigten Ermittlungsschritten auf Tatsachenebene nicht geklärt ist, ob der Bf und (bis Ende Juli 2015) seine Gattin bzw sein Sohn und seine Schwiegertochter per 01.07.2014 (nicht) nur zum Schein eine mehrgliedrige GesBR mit einer den Kriterien des § 539a ASVG standhaltenden einprozentigen Gesellschaftsbeteiligung des Bf gegenüber der SVB mitgeteilt haben, kann nicht beurteilt werden, ob der Bf nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des BSVG ab 01.07.2014 nach BSVG vollversicherungspflichtig gewesen ist und insoweit der angefochtene Bescheid als richtig oder unrichtig zu beurteilen wäre

Insoweit liegen noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse zur Frage der echten Gesellschafterstellung des Bf oder aber Tätigkeit des Bf in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, was die Aufhebung und Zurückverweisung damit gemäß VwGH Zl 2014/09/0037 zulässig macht, zumal iSv VwGH Zl 2004/08/0226 insoweit von Tatsachenfragen auszugehen ist.

Da das BVwG diesbezüglich weder rascher noch schneller als die SVB die hier erforderlichen Ermittlungen zur Klärung der Frage der beruflichen Tätigkeit des Bf ab 01.07.2014 und damit zur Frage des (Nicht) Mitwirkens des Bf gleich einem echten Gesellschafter an der Tätigkeit der GesBR; und damit zur Frage des Vorliegens einer allfälligen Schein - Gesellschafterstellung des Bf ab 01.07.2014) nachholen könnte, konnte iSd Rsp des VwGH sachgerecht mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden, zumal bei einem solchen Vorgehen insb auch die beschwerdeführende Partei nicht um ihre gerichtliche Rechtsmittelinstanz in Tatsachenfragen in einem Verfahren gebracht wird, in dem es letztlich um den Zugang des Bf zum Pensionsbezug und damit um ein Verfahren im Bereich des Art 6 MRK iVm Art 6 Abs 3 EUV bzw im Bereich des Art 34 GRC geht, womit die Verfahrensgarantien des Art 47 GRC zu gewährleisten sein dürften, siehe insoweit nochmals das gemäß § 74 ASGG ausgesetzte Pensionsverfahren des Bf.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die vorliegende Entscheidung davon abhängt, ob bzw nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine (aufschiebend bedingte) Begründung bzw nachmalige Beibehaltung einer einprozentigen Gesellschafterstellung in einer landwirtschaftlichen GesBR, die mit geringfügigen Aushilfstätigkeiten und dem Aufrechterhalten eines Rechtsschutz - Versicherungsschutzes des Ein - Prozent - Gesellschafters der GesBR begründet wird, über § 539a ASVG dazu führt, dass der insoweit als solcher fragliche Minderheits- GesBR - Gesellschafter nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt letztlich insb gemäß § 5 Abs 2 ASVG geringfügig Beschäftigter teilversicherungspflichtiger Dienstnehmer (oder allenfalls auch nach ASVG vollverisicherungspflichtiger Dienstnehmer) der GesBR ist.

Diese Fragestellung erscheint dabei von über den Einzelfall hinausgehender und dabei die Revisibilität begründender grundsätzlicher Bedeutung, da die (geringfügige) Mitarbeit der Hofübergeber bzw Betriebsübergeber nach einem (angestrebten) Pensionsantritt im realen Wirtschaftsleben des Öfteren vorkommen dürfte und der VwGH vergleichend insb in seiner bisherigen Rsp zu den Beitragszuschlägen nach ASVG bei Aushilfsarbeiten häufig vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen dürfte, siehe zB Zlen 2012/08/0029, 2011/08/0390 bzw 2010/08/0227.

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