BVwG W208 2017797-1

W208 2017797-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2016

Regest

Hinterlegung, Mandatsbescheid, Verspätung, Vorstellungsfrist

Testo completo

BVwG W208 2017797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2017797.1.00

Spruch

W208 2017797-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA XXXX, XXXX, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2014, Zahlen:

(1.) Jv 4492/14k-33a, 3E 95/14h-1, 239 Rev 4287/14v,

(2.) Jv 4492/14k-33a, 3E 95/14h-3, 239 Rev 4288/14s,

(3.) Jv 4492/14k-33a, 3E 95/14h-4, 239 Rev 4289/14p,

(4.) Jv 4492/14k-33a, 3E 95/14h-6, 239 Rev 4291/14g,

(5.) Jv 4492/14k-33a, 3E 95/14h-7, 239 Rev 4292/14d,

(6.) Jv 4492/14k-33a, 3E 95/14h-29, 239 Rev 4293/14a,

(7.) Jv 4492/14k-33a, 3E 95/14h-36, 239 Rev 4295/14w,

wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die XXXX AG beantragte - aufgrund einer vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom 19.03.2013 des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG), XXXX) - am 08.01.2014 als betreibende Partei beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) zur Zl. XXXX gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend: BF) als verpflichtete Partei und der juristischen Person, der er als Geschäftsführer vorsteht, der XXXX (im Folgenden: P.) die Unterlassungsexekution samt Verhängung einer Geldstrafe wegen Zuwiderhandelns iHv € 50.000,00, welche auch mit Beschluss vom 13.01.2014 bewilligt wurde.

2. In weiterer Folge stellte die betreibende Partei mit Schriftsätzen vom 15.01., 21.01., 03.02., 14.02., 27.02., 17.04., 26.06., 23.07., 24.07., 31.07., 05.08., 07.08., 12.08., 18.08., 28.08., 12.09., 19.09., 23.09., 30.09., 07.10., 22.10., 23.10., 03.11., 07.11., 10.11. sowie 24.11.2014 beim BG Anträge, gegen den BF und die P. für die erfolgte Verletzung des Exekutionstitels Strafen zu verhängen, wobei im erstgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv € 60.000,00, im zweitgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv €

70. 000,00, im drittgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv €

80. 000,00, im viertgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv €

90. 000,00, im fünft-, sechst- und siebentgenannten Schriftsatz eine Strafe iHv € 100.000,00 sowie in den übrigen Schriftsätzen Strafen von jeweils € 100.000,00 beantragt wurde.

3. Mit (Stampiglien)Beschlüssen vom 17.01.2014, Zl. XXXX-3, vom 14.02.2014, Zl. XXXX-4, vom 14.02.2014, Zl. XXXX-5, vom 28.02.2014, Zl. XXXX-6, vom 28.02.2014, Zl. XXXX-7, vom 04.07.2014 sowie Zl. XXXX-20, vom 04.07.2014, Zl. XXXX-22, vom 08.08.2014, XXXX-23, XXXX-24, XXXX-25, XXXX-26, XXXX-27, vom 14.08.2014 XXXX-28, vom 21.08.2014, XXXX-29, vom 29.09.2014, XXXX-30, XXXX-33, XXXX-34, XXXX-35, vom 02.10.2014, XXXX-36, XXXX-37, vom 24.10.2014, XXXX-38, XXXX-39, vom 07.11.2014, XXXX-40, XXXX-41, XXXX-42 sowie vom 11.11.2014, XXXX-43, XXXX-44, bewilligte das BG die genannten Strafanträge, wobei zugleich die der betreibenden Partei zu ersetzenden Kosten bestimmt wurden.

4. Folgende Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide ergingen in der Folge:

4.1. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. XXXX-1, 239 Rev 4287/14v) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe iHv € 50.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 50.008,00 zur Zahlung vor (von P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).

4.2. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. XXXX-3, 239 Rev 4288/14s) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe von € 60.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 60.008,00 zur Zahlung vor (von P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).

4.3. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. XXXX-4, 239 Rev 4289/14p) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe von € 70.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 70.008,00 zur Zahlung vor (von P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).

4.4. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. XXXX-5, 239 Rev 4290/14k) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die (fälschlicherweise im Spruch als ON 4 bezeichnet) verhängte Geldstrafe von € 80.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von €

80. 008,00 zur Zahlung vor (von der P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF nicht zugestellt, da offenbar irrtümlicherweise ON 4 [vgl. oben 4.3.] doppelt zugestellt wurde.)

4.5. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. XXXX-6, 239 Rev 4291/14g) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe von € 90.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 90.008,00 zur Zahlung vor (von P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).

4.6. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. XXXX-7, 239 Rev 4292/14d) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe von € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 100.008,00 zur Zahlung vor (von P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).

4.7. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. XXXX-29, 239 Rev 4293/14a) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe von € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 100.008,00 zur Zahlung vor (von P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).

4.8. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 (Zl. XXXX-35, 239 Rev 4294/14y) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe von € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 100.008,00 zur Zahlung vor (von der P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF nicht zugestellt, da offenbar irrtümlicherweise ON 36 [vgl. unten 4.9.] doppelt zugestellt wurde.

4.9. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2014 (Zl. XXXX-36, 239 Rev 4295/14w) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe von € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 100.008,00 zur Zahlung vor (von P. am 05.11.2014 übernommen, dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).

4.10. Mit undatiertem Mandatsbescheid (Zl. XXXX-37, 239 Rev 4296/14t), berichtigt am 19.12.2014, schrieb die Kostenbeamtin des LG namens des Präsidenten dem BF die verhängte Geldstrafe von €

100. 000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von €

8,00, insgesamt daher den Betrag von je € 100.008,00 zur Zahlung vor (von der P. am 12.11.2014 übernommen, dem BF am 13.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt).

5. Mit einem elektronisch eingebrachten Schriftsatz (24.11.2014, 13:41 Uhr [ein Montag]) erhoben die P. und der BF durch ihren Rechtsvertreter gegen die unter den Punkten 4.1. bis 4.10. dargestellten Mandatsbescheide das Rechtmittel der Vorstellung [ON 11 des Gebührenaktes].

Darin führten sie - neben inhaltlichen Beschwerdegründen - aus, dass die Mandatsbescheide des LG zu ON 5 [oben 4.4.] sowie zu ON 35 [oben 4.8.] nicht zugestellt und der undatierte Mandatsbescheid zu ON 37 [oben 4.10.] nur an die P. zugestellt worden seien.

6. Im Verwaltungsakt findet sich ein - auf die Vorstellung bezogener - Aktenvermerk vom 26.11.2014 der Revisorin mit folgendem Inhalt:

"Das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG wird eingeleitet.

Nachfolgende Ermittlungsschritte werden gesetzt:

Festgestellt wird, dass die Vorstellung lediglich hinsichtlich des Zahlungsauftrages zu ON 37 rechtzeitig ist; betreffend der anderen ist sie verspätet.

Der ZA [Zahlungsauftrag] zu ON 37 wurde von der Kostenbeamtin nicht datiert und ist daher neuerlich zuzustellen.

Der ZA zu ON 35 wurde von der Kostenbeamtin ebenfalls gar nicht zugestellt. Versehentlich wurde nämlich der ZA zu ON 36 zweimal zugestellt.

Der ZA zu ON 5 wurde von der Kostenbeamtin ebenfalls nie zugestellt. Versehentlich wurde nämlich der ZA zu ON 4 zweimal zugestellt."

7. Mit den vor dem BVwG angefochtenen sieben Bescheiden vom 19.12.2014 [ON 13 - 19 des Gebührenaktes] wies die belangte Behörde im Spruchpunkt 1) die Vorstellungen gegen den jeweiligen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (ON 1, ON 3, ON 4, ON 6, ON 7, ON 29 und ON 36) des BG als verspätet zurück und bestätigte im Spruchpunkt

  1. den jeweiligen Zahlungsauftrag unter Anführung der Geldstrafe und der Einhebungsgebühr.

In der Begründung verwies die belangte Behörde jeweils auf die verspätete Einbringung der Vorstellung (Zustellung durch Hinterlegung/Beginn der Abholfrist 07.11.2014).

Die P. sei von der Kostenbeamtin nicht zur Zahlung aufgefordert worden, es sei ihr lediglich der Zahlungsauftrag an den BF am 05.11.2014 zugestellt worden

Auch bei rechtzeitiger Einbringung wäre der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen, weil rechtskräftige und vollstreckbare Beschlüsse im gerichtlichen Grundverfahren vorlägen. Da der jeweilige Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entspräche, sei die Vorstellung nicht berechtigt.

8. Mit einem am 05.01.2015 eingelangten und daher jedenfalls fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zog der Rechtsvertreter der BF und der P. diese Bescheide in Beschwerde, wobei sie ihr inhaltliches Vorbringen in der Vorstellung wiederholten und hinsichtlich der Zustellung darauf hinwiesen, dass die Feststellung der Behörde, dass die Abholfrist am 07.11.2014 begonnen habe - und daher die 2-Wochen-Frist zur Erhebung der Vorstellung abgelaufen - unrichtig sei. Der Beginn der Abholfrist, sei der 10.11.2014 gewesen, was sich aus der beiliegenden Kopie der Verständigung von der Hinterlegung ergäbe.

9. In der Folge legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem BVwG vor (eingelangt am 28.01.2015).

10. Das BVwG entschied mit Erkenntnis vom 02.07.2015, W208 2017797-1/3E, dass die Beschwerde der P. und des BF als unbegründet abgewiesen werde. Festgestellt wurde, dass die oa. Mandatsbescheide von der P. am 05.11.2014 übernommen und dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt worden seien. Die Behörde habe daher, die am 24.11.2014 elektronisch eingebrachte Vorstellung zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Das Ermittlungsverfahren sei im Übrigen rechtzeitig eingeleitet und im Hinblick auf die nicht in Abrede gestellte Rechtskraft der den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegenden Gerichtsbeschlüsse auch die Vorschreibung der Geldstrafen und der Einhebungsgebühr rechtmäßig.

11. Die dagegen von P. und dem BF eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 insofern Berechtigung zu erkannt, dass das Erkenntnis gegenüber dem BF, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Die belangte Behörde und das BVwG hätten es verabsäumt aufgrund des Beschwerdevorbringens, den behaupteten Zustellmangel von Amts wegen zu überprüfen oder dem BF die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und festgestellt worden. Da "Sache", sowohl des Verfahrens vor der Behörde als auch des Verwaltungsgerichtes, ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" gewesen sei, würden sich die materiellrechtlichen Hinweise als nicht zielführend erweisen.

Die Revision - soweit sie die P. betraf - wurde hingegen zurückgewiesen.

12. Das fortgesetzte Verfahren des BVwG

12.1. Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 wurde dem Rechtsvertreter des BF das Parteiengehör (Verspätungsvorhalt) zu den in einem übermittelten im Akt einliegenden RSb Zustellnachweisen (die als Datum des Zustellversuches den 06.11.2014 tragen), der Verständigungen der Hinterlegung (erster Tag der Abholfrist 07.11.2014) und der Statuskorrekturmitteilungen der Behörde (die ebenfalls als Hinterlegungsdatum den 07.11.2014 ausweisen) eingeräumt. Der Rechtsvertreter des BF wurde aufgefordert Beweismittel im Original vorzulegen, da der BF die Hinterlegung am 10.11.2014 ausschließlich mit einer nahezu unleserlichen Kopie einer Hinterlegungsanzeige begründet habe die den oa. Bescheiden nicht zuordenbar sei.

12.2. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015, wies der Rechtsvertreter des BF in seiner Stellungnahme auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG hin. Beharrte weiterhin darauf, dass der erste Tag der Abholfrist der 10.11.2014 und nicht der 07.11.2014 gewesen sei. Er habe bereits eine Kopie über die Hinterlegung vorgelegt, auf welcher ausdrücklich als Beginn der Abholfrist der 10.11.2014 beim lokalen Postamt vermerkt sei. Es werde die Einvernahme des Zustellorgans beantragt.

Die aufgetragene Vorlage des Originals der nur in Kopie vorliegenden Hinterlegungsanzeige erfolgte nicht.

12.3. Das BVwG ermittelte in der Folge über die Post den Namen des Zustellers und übermittelte der Post die im Akt einliegenden und auch dem Rechtsvertreter bekannten Zustellnachweise und Verständigungen der Hinterlegungen (Hinterlegungsdatum: 07.11.2014), die alle den Sendungscode XXXX aufwiesen, sowie die vom Rechtsvertreter vorgelegte Kopie (Kuvert) der Verständigung der Hinterlegung, auf der lediglich das Datum 10.11.2014 und die Postleitzahl XXXX erkennbar ist. Eine telefonische Rücksprache davor mit dem Rechtsvertreter am 02.02.2016, mit dem neuerlichen Ersuchen das Original vorzulegen, brachte das Ergebnis, dass dieser es selbst nicht habe.

Der Zusteller übermittelte am 15.02.2016 eine schriftliche Stellungnahme in der er wörtlich ausführte:

"Da der Zustellversuch des oben erwähnten Hybrid Briefes schon 15 Monate zurückliegt, kann ich mich an die Zustellung bzw. Hinterlegung nicht mehr erinnern. Die Kopie ist von sehr schlechter Qualität, daher kann ich nicht mit Sicherheit bestätigen, dass dieses Kuvert der interessierenden Sendung zuzuordnen ist."

12.4. Mit Schriftsatz vom 18.02.2016 wurde dem Rechtsvertreter und der belangten Behörde das oa. Ergebnis des Beweisverfahrens zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung übermittelt. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Festgestellt wird, dass die in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheide ON 1, 3, 4, 6, 7, 29 u. 36 dem BF am 07.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt worden sind.

Das Original der nur in einer Kopie in schlechter Qualität vorliegenden Verständigung der Hinterlegung (Kuvert) die lt. BF vom Zusteller hinterlassen wurde, wurde - trotz Aufforderung im Verspätungsvorhalt und im Parteiengehör - weder vom BF noch von dessen Rechtsvertreter vorgelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob sich auf dem hinterlassenen Original tatsächlich das Zustelldatum 10.11.2014 findet und welchen behördlichen Schriftstücken die vorgelegte Verständigung der Hinterlegung zuzuordnen ist.

Auf den im Akt befindlichen Verständigungen über die Hinterlegung ist als erster Tag der Abholung der 07.11.2014 (ein Freitag) eingetragen und auf den Zustellnachweisen RSb als Tag der Hinterlegung der 06.11.2014. Es fehlen allerdings jene zu ON 7 und ON 29, deren Zustellung durch Hinterlegung am 07.11.2014 sich aber aus den ebenso im Akt einliegenden vollständig vorhandenen behördlichen Statuskorrekturmeldungen ergibt. Die nunmehr in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheide wurden alle vollständig am selben Tag unter der Sendunsgscode-ID XXXX zugestellt. Dass der BF von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre und deshalb nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat, hat er nicht behauptet.

Die Vorstellung wurde am Montag den 24.11.2014 also nach Ablauf der Frist von zwei Wochen eingebracht.

Die Behörde hat die eingebrachte Vorstellung gegen die nunmehr in Beschwerde gezogenen Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Es wird davon ausgegangen, dass die Zustellung der sieben beschwerdgegenständlichen Mandatsbescheide (ON 1, 3, 4, 6, 7, 29, 36; ON 4 und ON 36 wurden zweimal zugestellt) gleichzeitig erfolgt ist. Alle tragen dieselbe Sendungscode-ID und finden sich in der Gesamtübersicht RSb die an den BF adressiert ist und die dieser am 11.11.2014 um 16:50 nach der Behebung mittels Fax an seinen Rechtsvertreter übermittelt und mit der Beschwerde vorgelegt hat (Seite 12 der Beschwerde [ON 22 im Gebührenakt]). Darin sind zwar auch die Mandatsbescheide zu ON 5 und ON 35 angeführt, die aber nicht mehr beschwerderelevant sind, weil sich hinter diesen beiden ON die versehentlich zweimal zugestellten ON 4 und ON 36 verbergen.

Er übermittelte seinem Rechtsvertreter auch eine Kopie (Seite 9 der Beschwerde) einer Verständigung einer Hinterlegung aus der sich lediglich ein schwer leserliche Datum 10.11.2014 und die Postleitzahl ergibt, jedoch kein Hinweis welcher Sendung die Verständigung der Hinterlegung zuzuordnen ist.

Ob sich auf dem dem BF zugegangenen Original der Verständigung der Hinterlegung tatsächlich das Zustelldatum 10.11.2014 findet (Kopien können leicht manipuliert werden) oder ob die Kopie nicht einer anderen Zustellung zuzuordnen ist, bleibt im Dunkeln. Der Kopie kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu.

Einem zweimaligen Ersuchen das Original der Verständigung der Hinterlegung vorzulegen, ist der BF bzw. sein Rechtsvertreter nicht nachgekommen und hat der Rechtsvertreter gegenüber dem erkennenden Richter am Telefon sogar angeführt, dass ihm das Original selbst nicht zur Verfügung stehe und er die Einvernahme des Zustellers beantrage.

Der vom BVwG ausgeforschte Zusteller hat in seiner schriftlichen Stellungnahme angeführt er könne sich aufgrund des 15 Monate zurückliegenden Zeitpunktes nicht mehr erinnern und sei die Kopie von so schlechter Qualität, dass er das Kuvert (die Kopie) nicht den interessierenden Sendungen zuordnen könne. Diese Aussage, zu der sich der BF im Parteiengehör nicht mehr geäußert hat, ist - angesichts der Unzahl von Zustellungen, die ein Zusteller jeden Tag durchzuführen hat und der Tatsache das dem BF selbst seit 2013 eine Reihe gerichtlicher und behördlicher Schriftstücke an seine Adresse zuzustellen waren - nachvollziehbar (Lt. ON 1 des Kopienaktes, bestand eine einstweilige Verfügung seit 19.08.2013, dass er es zu unterlassen habe Geräte zur Durchführung von Glückspielen zu betreiben und erfolgten in diesem Zusammenhang immer wieder Zustellungen, wie sich auch aus den anderen in Revision gezogenen Erkenntnissen des BVwG beim VwGH ergibt, vgl. 10.08.2015, Ra 2015/03/0046, Ra 2015/03/0047). Von der Anberaumung einer Verhandlung zur Einvernahme des Zustellers als Zeuge wurde daher abgesehen.

Aufgrund der Vorstellung des BF vom 24.11.2014 wurde die Behörde im Rahmen des gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleiteten Ermittlungsverfahrens darauf aufmerksam, dass die Zahlungsaufträge zu ON 5 und ON 35 irrtümlich nicht zugestellt wurden, sondern stattdessen jene zu ON 4 und ON 36 doppelt, wie sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 26.11.2014 der Revisorin ergibt (ON 12 des Gebührenaktes). Folglich ist lediglich der Zustellungszeitpunkt der nunmehr nur mehr 7 Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide zu ON 1, 3, 4, 6, 7, 29 u. 36 strittig und Gegenstand des Verfahrens.

Die Feststellung, dass die Zustellung der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden 7 Mandatsbescheide durch Hinterlegung, nicht erst wie vom BF angegeben am 10.11.2014 (lt. Kopie) erfolgt ist, sondern bereits am 07.11.2014 (Beginn der Abholfrist), ergibt sich aus den im Akt zu den einzelnen Mandatsbescheiden einliegenden unbedenklichen Verständigungen der Hinterlegung, den Zustellnachweisen RSb sowie den Ausdrucken der Statuskorrekturmitteilungen (RSB) im Akt.

Die im Akt einliegenden Statuskorrekturmitteilungen tragen in allen beschwerdegegenständlichen Fällen (einschließlich ON 7 und 29) den Vermerk "Hinterlegt zur Abholung ab 07.11.2014, PP XXXX, BarcodeID:

XXXX".

In den Zustellnachweisen RSb ist - ausgenommen ON 7 und 29 die nicht im Akt einliegen - als Tag des Zustellversuches der 06.11.2014 und in den Verständigungen zur Hinterlegung als erster Tag der Abholung der 07.11.2014 (ein Freitag) angeführt, sowie eine tatsächliche Abholung der Schriftstücke am 11.11.2014.

Da wie bereits erwähnt alle sieben verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheide gleichzeitig zugestellt wurden (ergibt sich aus der vorgelegten Gesamtübersicht), kann von einer gemeinsamen Hinterlegung am 07.11.2014 ausgegangen werden.

Mit Ausnahme des Mandatsbescheides ON 36 (dieser wurde am 24.10.2014 genehmigt) wurden alle Mandatsbescheide von der Kostenbeamtin am 31.10.2014 genehmigt. Rechnet man die bei Gericht unvermeidlichen Verzögerungen bei der Geschäftsstelle (zuständig für die Abfertigung und den Postversand) ein, ist es nachvollziehbar, dass die Schriftstücke an die P. am 05.11.2014 und jene an den BF am nächsten Tag 06.11.2014 (Zustellversuch) bzw. 07.11.2014 (erster Tag der Hinterlegung) zugestellt wurden.

Den angeführten unbedenklichen öffentlichen Urkunden hat der BF lediglich seine Behauptung, eine nicht zuordenbare nahezu unleserliche Kopie eines Kuverts der Verständigung der Hinterlegung und den Antrag auf Einvernahme eines Zeugen (des Zustellers) entgegengestellt, der - schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar und plausibel angibt, sich nicht mehr an die Zustellung vor 15 Monaten erinnern zu können.

Vor diesem Hintergrund ist es dem BF nicht zu gelungen die Richtigkeit des auf den öffentlichen Urkunden angeführten Hinterlegungsdatums bzw. des ersten Tages der Abholung zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellungen wegen Verspätung zu den Zahlungsaufträgen zu ON 1, 3, 4, 6, 7, 29 u. 36 rechtmäßig erfolgt ist (vgl. auch das in der Sache ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).

Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen war, hat das BVwG die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der maßgebliche Sachverhalt wurde durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis ergänzt, die Ermittlungen zum tatsächlichen Hinterlegungszeitpunkt geführt und die Ermittlungsergebnisse dem BF im Parteiengehör vorgehalten.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der VwGH ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte.

Vor diesem Hintergrund konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und auch keine Rechtsfrage vorliegt, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur (Hervorhebungen durch BVwG)

Die relevante Bestimmung des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lautet:

"Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

[...]"

Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten (Auszug):

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[...]

Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

[...]

Der VwGH hat zur Auslegung ua. festgestellt:

Der erste Tag der Abholfrist ist nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 2 ZustG vom Zusteller in der Verständigung anzugeben (hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0106 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) Anm. 20 zu § 17 ZustG). Wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe des Beginns der Abholfrist auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird (VwGH 20.09.2005, 2005/05/0016; 17.10.2013, 2013/11/0188).

Bei dem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hinweis E 23. Februar 1994, 93/09/0462; E 6. Mai 1997, 97/08/0022; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205).

Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 96/17/0063, und vom 27. Februar 2001, Zl. 2000/13/0077, mwN). Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0009). Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233).

2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. Strittig ist, ob diese Frist vom BF eingehalten wurde, was wesentlich vom Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung (§ 17 Abs. 3 ZustG) abhängt.

Die belangte Behörde ging - ohne dem BF einen Verspätungsvorhalt zu machen (was nunmehr vom BVwG nachgeholt wurde) - davon aus, dass die Zustellung gem. § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung am 07.11.2014 (erster Tag der Abholung) erfolgt ist.

Diese Feststellung stützte sie offenbar auf die im Akt befindlichen Verständigungen der Hinterlegung, die Zustellnachweise (RSb) und die Statuskorrekturmitteilungen, die als Tag der Hinterlegung den 06.11.2014 bzw. als ersten Tag der Abholung den 07.11.2014 ausweisen. Die Zustellnachweise, Verständigungen der Hinterlegung und die Statuskorrekturmitteilungen stellen öffentliche Urkunden dar, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind.

Der BF hat behauptet, dass die beschwerderelevanten Mandatsbescheide erst ab 10.11.2014 zur Abholung bereit gelegen seien, als Beweis dafür hat er jedoch lediglich eine schwer leserliche und den oa. Sendungen nicht eindeutig zuordenbare Kopie (Kuvert) einer Verständigung der Hinterlegung beigelegt und die Einvernahme des Zustellers beantragt. Da dieser bereits in einer schriftlichen Stellungnahme nachvollziehbar und plausibel angab, sich an die 15 Monate zurückliegende Zustellung nicht mehr erinnern zu können, war dem Antrag auf Einvernahme des Zustellers als Zeuge in einer anzuberaumenden Verhandlung nicht stattzugeben.

Rechtlich ist festzustellen, dass zwar, wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung abweichend von den Angabe auf dem Rückschein bzw. der Verständigung der Hinterlegung im Akt angegeben hätte, für den Beginn der Abholfrist allein das Datum auf der beim BF hinterlassenen Verständigung von der Hinterlegung maßgeblich und damit die Vorstellung des BF vom 24.11.2014 gem. § 7 Abs. 1 GEG fristgerecht gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall konnte der BF das Original der bei ihm hinterlassenen Verständigung der Hinterlegung jedoch nicht vorlegen und seine Behauptung ausreichend substantiieren. Davon abweichend weisen alle Angaben auf den vorliegenden öffentlichen Urkunden und der Kontext (vgl. vorne die Beweiswürdigung) auf die Richtigkeit der Angaben der Behörde hinsichtlich des Hinterlegungsdatums hin, sodass es dem BF nicht gelungen ist, durch Vorlage der oa. Kopie die Unrichtigkeit der durch unbedenkliche Urkunden belegten Angaben der Behörde zu beweisen.

Dass der Behörde in dem umfangreichen Akt auch einige Fehler unterlaufen sind, ändert daran nichts, da diese die Hinterlegung bzw. Zustellung der beschwerdegegenständlichen Mandatsbescheide nicht betroffen haben, bzw. hinsichtlich der Mandatsbescheide zu ON 7 und ON 29 (keine Verständigung der Hinterlegung und kein Zustellnachweis im Akt), sich durch andere Beweismittel (Statuskorrekturmitteilungen, Gesamtübersicht) das Hinterlegungsdatum feststellen ließ.

Die Mandatsbescheide vom 31.10.2014 wurden am 06.11.2014 gesammelt am Postamt hinterlegt und galten gem. § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholung, den 07.11.2014, als rechtswirksam zugestellt. Dass der BF diese tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - erst am 11.11.2014 behoben und an seinen Rechtsanwalt übermittelt hat, hat für den Lauf der Frist des § 7 Abs. 1 GEG keine Relevanz, zumal der BF nicht behauptet hat, von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein.

Die in der Folge am 24.11.2014 elektronisch durch den Rechtsvertreter beim LG eingebrachte Vorstellung war daher - gerechnet vom 07.11.2014 - verspätet.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des VwGH steht für das BVwG fest, dass die Zurückweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.