W204 2118075-1•BVwG W204 2118075-1
W204 2118075-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2016
Antragsfristen, Beihilfefähigkeit, Betriebsneugründung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Förderungswürdigkeit, Frist, Fristablauf, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Neubeginner, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, verspäteter Antrag,<br/>Voraussetzungen, Zahlungsansprüche
W204 2118075-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118737651, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 24.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
2. Mit 15.05.2012 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007", wobei dem Antrag kein Betriebskonzept beigelegt war.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118737651, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie mangels vorhandener Zahlungsansprüche abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Neubeginner kein Betriebskonzept beigelegt worden und der Bewirtschaftungsbeginn laut Datenbestand nicht im Zeitraum von 15.05.2011 bis 11.06.2012 gelegen sei. Eine EBP könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.02.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und führte begründend aus, dass die landwirtschaftlichen Flächen ab Jänner 2012 von ihm persönlich bewirtschaftet worden seien und ein Betriebskonzept so bald als möglich nachgereicht werde.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 03.12.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat am 24.04.2012 für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt und dabei u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt.
Der Beschwerdeführer hat zudem am 15.05.2012 der zuständigen Bezirksbauernkammer einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007" übermittelt, ohne dem Antrag jedoch ein Betriebskonzept beizulegen.
Ein Betriebskonzept wurde vom Beschwerdeführer auch bis 11.06.2012 nicht nachgereicht.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2012, der vom Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eingereicht wurde, liegt dem Verwaltungsakt bei.
Der "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007" liegt ebenso dem Verwaltungsakt bei.
Die Feststellungen, dass mit der Übermittlung des Antrags auf Anerkennung als Neubeginner kein Betriebskonzept vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer ein solches auch bis 11.06.2012 nicht nachgereicht hat, beruhen auf den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschriftsatz vom 30.01.2013. Laut diesen war ein Betriebskonzept selbst im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch in Arbeit. Ein solches Betriebskonzept hat dieser bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine solche ist gegenständlich auch nicht beantragt worden.
Die Artikel 2, 19, 33, 34, 41 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 030 vom 31. Jänner 2009, 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - lauten auszugsweise:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;
[...]."
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderen unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."
" Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
[...]
erhalten haben
[...].
Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
[...]."
"Artikel 41 Nationale Reserve
(1) [...]
(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen."
"Artikel 56 Beihilfeantrag
(1) Der Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist von den Betriebsinhabern bis zu einem Zeitpunkt einzureichen, den die neuen Mitgliedstaaten festsetzen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai.
[...]"
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 1 - im Folgenden: VO (EG) 1120/2009 - lautet auszugsweise:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgenden Begriffsbestimmungen:[...]
l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben; [...]."
§ 8 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 86/2009, lautet auszugsweise:
"Direktzahlungen
[...]
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: [...]
5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die
a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005
S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.[...]."
Die Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005,
1 - im Folgenden: VO (EG) 1689/2005 - lauten auszugsweise:
"Artikel 20 Maßnahmen
Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen
a) Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:[...]
ii) Niederlassung von Junglandwirten, [...]."
"Artikel 22 Niederlassung von Junglandwirten
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die
a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen
Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,
b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,
c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen
Tätigkeit vorlegen. [...]."
Die Artikel 11, 15, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...] "
"Artikel 15 Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46, 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57, 57a oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann."
"Artikel 22 Abweichung vom Einreichungstermin
Fällt der Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen gemäß diesem Titel oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom)Nr. 1182/71, ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1. des Rates der erste folgende Arbeitstag als dieser Termin.
Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmender Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 56 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 und Anträge von Betriebsinhabern auf Zahlungsansprüche gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.
Artikel 24 Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt."
Die Erwägungsgründe 14 und 29 zur VO (EG) 1122/2009 lauten:
"14. Im Sammelantrag sollten vom Betriebsinhaber nicht nur die für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen, sondern auch seine Zahlungsansprüche ausgewiesen werden, und alle Informationen, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, sind zusammen mit dem Sammelantrag anzufordern. Den Mitgliedstaaten ist jedoch zu gestatten, von bestimmten Verpflichtungen abzuweichen, wenn die in dem betreffenden Jahr zuzuweisenden Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgestellt worden sind."
"29. Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Zahlungsansprüche durch die Betriebsinhaber ist unerlässlich für die Mitgliedstaaten, um die Zahlungsansprüche rechtzeitig festzusetzen. Die verspätete Einreichung dieser Anträge ist daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist zu erlauben wie derjenigen, die für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Außerdem ist ein abschreckender Kürzungssatz anzuwenden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBl. II Nr. 492/2009 - im Folgenden: INVEKOS-CC-Verordnung 2010 - lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten [...]"
§ 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBI. II Nr. 491/2009 - im Folgenden: Direktzahlungs-Verordnung - lautet:
"Sonderfall Neubeginner
§ 9. Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007) ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen."
Gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung nur in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen oder solche u.a. aus der nationalen Reserve erhalten haben.
Gemäß Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 sind Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve vorrangig an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.
In diesem Zusammenhang ist gemäß Art. 15 VO (EG) 1122/2009 bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, jedoch spätestens bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres, ein Antrag einzureichen. Gemäß § 9 Direktzahlungs-Verordnung ist in Österreich die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner bis spätestens zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag zu beantragen. Da der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) - mit dem gegenständlich die Einheitliche Betriebsprämie beantragt wurde - gemäß § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-Verordnung 2010 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres abzugeben ist, ist auch ein "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG" (im Folgenden: "Neubeginner-Antrag") bis zu diesem Zeitpunkt zu stellen.
Gemäß Art. 24 VO (EG) 1122/2009 hat im Fall der Einreichung eines verspäteten Antrags (auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen) nach dem festgesetzten Termin - außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände - eine Kürzung der auszuzahlenden Beträge um 3 % je Arbeitstag zu erfolgen. Für den Fall, dass die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt, bestimmt UAbs. 2 eine Unzulässigkeit des Antrags und den Untergang des Anspruchs auf Zahlungsansprüche.
Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben - sowie der Regelung des Art. 22 VO (EG) 1122/2009 - waren betreffend das Antragsjahr 2012 Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen somit spätestens bis 11.06.2012 einzureichen, um eine Unzulässigkeit des Antrags und einen Untergang des Anspruchs auf Zahlungsansprüche zu verhindern.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 15.05.2012 mit dem "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007" ("Neubeginner-Antrag") der zuständigen Bezirksbauernkammer zwar rechtzeitig einen Antrag übermittelt, um Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen zu bekommen, dem Antrag jedoch keinen Betriebsverbesserungsplan (in Österreich als "Betriebskonzept" bezeichnet), dessen Vorlage gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 iVm Art. 22 VO (EG) 1698/2005 für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, beigelegt.
Dass dem betreffenden Antrag ein Betriebskonzept beizulegen war, ergab sich bereits aus dem entsprechenden Antragsformular der belangten Behörde, auf dem die Rubrik "Ein Betriebskonzept in Kopie wird beigelegt." vermerkt und vom Beschwerdeführer entsprechend mit "JA" oder "NEIN" zu beantworten war. Zudem geht auch aus den nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben eindeutig die Verpflichtung zur Vorlage eines derartigen Konzepts hervor. So normiert § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007, dass für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve die Voraussetzungen gemäß Art. 22 VO (EG) 1698/2005 - der in Abs. 1 lit. c) die Vorlage eines Betriebsverbesserungsplans bestimmt - zu erfüllen sind. Darüber hinaus wies die belangte Behörde zusätzlich in einem "Merkblatt zur Neubeginner-Regelung", das Personen, die eine Anerkennung als Neubeginner begehren, als Hilfestellung zur Verfügung gestellt wird, darauf hin, dass Anträge bis 15.05.2012 (bzw. verspätet bis 09.06.2012) eingereicht werden können und Neubeginner ua. ein Betriebskonzept vorzuweisen haben.
Da für den Beschwerdeführer aufgrund des Hinweises auf dem Antrag selbst und der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben sowie der zusätzlich zur Verfügung gestellten Informationen der AMA im entsprechenden Merkblatt kein Zweifel daran bestehen konnte, dass seinem Antrag ein Betriebskonzept beizulegen war, und indem die Abgabe eines derartigen Konzepts eine unabdingbare Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen darstellt, ist die Nicht-Vorlage dementsprechend schwer zu gewichten, dass der gegenständliche "Neubeginner-Antrag" im Zeitpunkt der Übermittlung am 15.05.2012 nicht nur als unvollständig, sondern letztlich als unzulässig zu werten ist. Für den Beschwerdeführer hätte im relevanten Antragsjahr noch die Möglichkeit bestanden, durch Nachreichung eines Betriebskonzepts einen zulässigen "Neubeginner-Antrag" bis spätestens 11.06.2012 zu stellen. Ein Betriebskonzept wurde von ihm jedoch auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht erarbeitet (vgl. Feststellungen unter II.1.), nicht einmal zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lag ein solches vor, obwohl dem Beschwerdeführer der Grund für die Abweisung im Bescheid mitgeteilt worden war, und ein solches wurde auch dem Bundesverwaltungsgericht bisher nicht nachgereicht.
Auch wenn die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und Art. 24 VO (EG) 1122/2009, nicht normieren, was im Fall von fehlenden Antragsteilen oder fehlenden Informationen, die ein Antrag beinhalten muss, zu geschehen hat und in welcher Weise die Behörde vorzugehen hätte, so gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer Vorgängerregelung hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem Stichtag geschlossen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden (vgl. VwGH 26.1.2009, 2007/17/0148).
Auf die Notwendigkeit einer pünktlichen Einreichung von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird darüber hinaus auch in den Erwägungsgründen 19 und 29 der VO (EG) 1122/2009 Bezug genommen, die für eine effiziente Verwaltung der pünktlichen Einreichung von derartigen Anträgen größte Bedeutung beimessen und festhalten, dass die pünktliche Einreichung der Anträge unerlässlich ist, um die Zahlungsansprüche rechtzeitig festsetzen zu können. Dass die Einbringung eines - spätestens mit Ablauf der Frist zur Abgabe des Sammelantrags - vollständigen Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unabdingbar ist, ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 14 der zitierten Verordnung, wonach in einem Sammelantrag neben den für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen auch die Zahlungsansprüche auszuweisen und somit alle Informationen, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, anzuführen sind.
Der "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG" war im vorliegenden Fall - mangels fristgerechter Vorlage aller geforderten Unterlagen - somit als unzulässig anzusehen. Dem Beschwerdeführer waren auf Grundlage des in Rede stehenden Antrags für das Antragsjahr 2012 keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen, hat der Beschwerdeführer auch sonst keine Zahlungsansprüche besessen hat und war daher der Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2012 abzuweisen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen konnte auch dahingestellt bleiben, ob im Zeitraum 15.05.2011 bis 11.06.2012 bereits ein Bewirtschaftungsbeginn erfolgt ist.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil über die Beschwerde auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor; die Rechtslage ist jedoch eindeutig, sodass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann. Betreffend die Ausführungen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht werden, kann zudem auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden (VwGH 26.1.2009, 2007/17/0148).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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