W202 2101459-2•BVwG W202 2101459-2
W202 2101459-2Tribunale amministrativo federale24 mar 2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Lebensunterhalt, private Verfolgung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W202 2101459-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015, Zl. IFA Zahl: 830901609
Verfahrenszahl: 151773566, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX alias XXXX (BF1), und seine Lebensgefährtin XXXX alias XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX (BF2), sind indische Staatsangehörige und versuchten am 27.06.2013, am Flughafen Schwechat in Österreich einzureisen. Nach Verweigerung der Einreise stellten sie am 28.06.2013 beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
In seiner Erstbefragung am 28.06.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat Haryana, Indien, geboren.
Er sei am 26.06.2013 gemeinsam mit seiner Freundin mit dem Flugzeug von Delhi in ein ihm unbekanntes Land gereist. Nach einem kurzen Zwischenstopp wären sie dann nach Österreich geflogen.
Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er seine Freundin heiraten hätte wollen, ihre Familie jedoch aufgrund der Kasten-Unterschiede dagegen gewesen wäre. Man hätte ihn und die Freundin töten wollen, weshalb sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen.
In ihrer Erstbefragung am 28.06.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, gab die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi an, dass sie XXXXheiße und am XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat Haryana, Indien, geboren sei.
In der Folge bestätigte die BF2 die Aussagen ihres Lebensgefährten und brachte vor, dass ihre Familie gegen die Heirat gewesen wäre. Die BF2 wäre zuhause eingesperrt und geschlagen worden. Man hätte von ihr verlangt, jemand anderen zu heiraten, was sie jedoch abgelehnt hätte. Es wäre ihr gelungen, von zuhause zu flüchten, woraufhin sie gemeinsam mit ihrem Freund das Land verlassen hätte.
Zulassungsverfahren:
Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen geführt (Flughafenverfahren).
Laut Aktenvermerk des Sicherheitspolizeikommando Schwechat, Grenzkontrolle, vom 27.06.2013 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass zwei Passagiere, welche am 27.06.2013 mit Flug OS 636 aus Larnaca (Zypern) nach Wien angereist waren, nämlich der BF1 und die BF2, ihre Flüge OS 033 nach Delhi nicht angetreten hatten. Mit Kamerarückverfolgung hätte die Einreise der BF mit diesem Flug wahrgenommen werden können.
Am 02.07.2013 wurden die BF vom BAA, EAST Flughafen, einvernommen.
Dabei gab der BF1 an, dass er von Delhi nach Zürich geflogen wäre. Das hätte ihm jedenfalls der Schlepper so erzählt, er selbst wisse nicht, wo sie zwischengelandet wären. Auf Vorhalt, dass er von Zypern kommend mit einem indischen Reisepass, lautend auf XXXX, geboren am XXXX (wobei im Einvernahmeprotokoll irrtümlicherweise der XXXX angegeben wurde), eingereist wäre, entgegnete der BF1, dass dies der Schlepper organisiert hätte. In Zypern wäre er jedenfalls nicht gewesen.
Die BF2 gab an, dass sie vom Flug nicht viel mitbekommen hätte, da ihr schlecht gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass sie von Zypern kommend mit einem indischen Reisepass, lautend auf XXXX, geboren am XXXX, eingereist wäre, entgegnete die BF2, dass sie dazu nichts angeben könne. Auch kenne sie keinen XXXX.
Der im Rahmen von Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen (betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF) um Aufnahme ersuchte Mitgliedsstaat Zypern erteilte am 19.07.2013 seine Zustimmung dazu.
Mit Bescheiden vom 23.07.2013 wies das BAA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Zypern zuständig sei.
Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
Dabei legte der BF1 eine Bestätigung des Bürgermeisters von XXXX vom 10.05.2011 (im gegenständlichen Bescheid als Geburtsurkunde bezeichnet) vor, derzufolge er Einwohner dieser Gemeinde sei und nichts Nachteiliges gegen ihn vorliege.
In der Folge wurde den BF nach einer telefonischen Auskunft seitens des Asylgerichtshofes, wonach den Beschwerden stattgegeben werden würde, am 08.08.2013 die Einreise gestattet.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.12.2013, Zahlen S2 436.897-1/2013/6E und S2 436.898-1/2013/6E, wurde den angeführten Beschwerden stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Daraufhin wurden die BF wurde unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
Bei seiner Einvernahme am 16.09.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Haben Sie irgendwelche Lichtbildausweis?
A [Antwort]: Nein. Ich kann nicht einmal zu Hause sagen, dass sie etwas schicken sollen. Befragt aus welchem Grund, ich habe keinen Kontakt mehr, wir sind zerstritten.
F: Bitte geben Sie an, aus welchen Gründen Sie Indien verlassen haben. Bitte geben Sie alle Gründe detailliert an. Sie werden nochmals auf Ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen!
A: Wir haben uns bei einer Hochzeit kennengelernt, wir wollten dann heiraten, und beide Familien waren dagegen.
F: Warum war Ihre Familie dagegen?
A: Weil die Eltern sagten, sie hätten schon Drohungen von der Familie meiner Freundin bekommen.
F: Und vorher waren sie dafür?
A: Sie waren nie dafür, dass ich in eine andere Kaste heirate.
F: Warum nicht?
A: Sie waren nicht damit einverstanden, dass ich irgendjemanden selbständig heirate.
F: Und was haben Ihre Eltern gesagt?
A: Zuerst haben meine Eltern gar nichts gewusst. Sie haben davon erst erfahren, als der Vater meiner Freundin mit anderen Leuten zu ihnen gekommen ist und sie bedroht hat. Sie dachten, wie kommen sie dazu, dass sie meinetwegen Drohungen bekommen. Sie wollten, dass ich die Frau aufgebe.
F: Wann war der Vorfall mit dem Vater?
A: Am 01.03.2013 bin ich von ihrem Bruder verprügelt worden, und ein oder zwei Tage später waren sie bei uns.
F: Was haben die zu Ihnen bzw. zu Ihren Eltern genau gesagt?
A: Der Vater sagte, wie ich auf die Idee komme, da ich aus einer niedrigen Kaste komme, seine Tochter zu heiraten. Wenn ich sie nicht aufgebe, kann das Schlimmste passieren. Die haben eine Transportfirma, der Vater ist einflussreich.
F: Gab es sonst noch Vorfälle?
A: Meine Eltern haben mir jeden Tag etwas gesagt und mich nicht in Ruhe gelassen. Ich versuchte, mit meiner Freundin in Kontakt zu treten, es ging aber nicht, weil sie nicht nach draußen durfte. Über eine Freundin von ihr nahm ich dann doch Kontakt auf, und ein Freund von mir hat dann die Ausreise organisiert. Er sagte, es sei besser, wenn wir woanders hingehen. Er sagte, es würde 800.000 Rupien kosten. Das hat einstweilen mein Freund bezahlt, das müssen wir halt zurückzahlen. Befragt der Freund ist der Sohn eines Geschäftsmannes, er heißt XXXX. Befragt was ich in Indien verdient habe, sage ich, ich habe 3.500 Rupien verdient. Mein Freund sagte, wenn ich es zurückzahlen kann, dann soll ich zahlen, wenn nicht, dann nicht.
F: Was befürchten Sie nun bei einer Rückkehr nach Indien?
A: Meine Eltern werden mich nicht einmal ins Haus lassen, aber die Eltern meiner Freundin werden mich umbringen.
F: Könnten Sie nicht an einem anderen Ort in Indien leben, an dem Sie niemand kennt?
A: Vielleicht geht es eine Zeitlang, aber einmal werden sie mich erwischen. Befragt wie das gehen soll, sage ich, irgendwann einmal haben wir Kontakt zu einem Bekannten und dann finden sie es heraus. Befragt ich habe zu den Fluchtgründen keine Angaben mehr zu machen. Zu meiner Kaste befragt, obwohl es bei den Sikhs keine Kaste gibt, ist es die niedrigste Kaste. Befragt es gibt die B.C (Backward Classes) und die S.C. (Scheduled Classes).
[...]
F: Gehen Sie einer Beschäftigung in Österreich nach?
A: Ich verteile Werbematerial von Restaurants.
Anmerkung: Der Ast. [Antragsteller] war ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Fahrer für XXXX unterwegs, dieser hat einen Vertrag mit der Fa. XXXX.
Befragt ich bin mit ihm mitgefahren.
Dem Ast. wird der Strafantrag vorgelesen, wonach er als Fahrer mit einem auf den XXXX zugelassenen Fahrzeug unterwegs war.
A: Ja, er hat zwei Autos, ich bin mit ihm mitgefahren.
V [Vorhalt]: Das ist doch lächerlich, aus dem Strafantrag ist klar ersichtlich, dass Sie fahren, dass er die Aufträge an Sie weitergibt, ebenso die Routenpläne und Auslieferungszeiten weitergibt. Bitte äußern Sie sich dazu!
A: Ich bin nur mitgefahren.
V: Das wird ja leicht festzustellen sein, ob Sie tatsächlich nur mitgefahren sind.
F: Verbindet Sie sonst etwas mit Österreich?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch etwas sagen?
A: Nein."
1.4.2. Bei ihrer Einvernahme am 16.09.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab die BF2 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F: Leiden Sie an schweren Krankheiten, benötigen Sie ständig Medikamente oder Therapien?
A: Es geht mir nicht gut, ich war schwanger, habe aber das Kind verloren, Versicherung habe ich keine. Ich war im AKH, die haben mir geholfen. Derzeit bin ich nicht in Behandlung.
Ast. wird die Adresse von AMBER MED ausgefolgt.
Ich leide nicht an schweren Krankheiten. Ich brauche keine Medikamente.
F: Bitte geben Sie an, aus welchen Gründen Sie Indien verlassen haben. Bitte geben Sie alle Gründe detailliert an. Sie werden nochmals auf Ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen!
A: Ich war in XXXX verliebt. Als meine Eltern erfahren haben, dass wir eine Beziehung haben, haben sie angefangen, für mich einen anderen Mann zu suchen. Mein Vater wollte keinesfalls, dass ich einen Mann aus einer anderen Kaste heirate. Befragt ich bin Jat-Sikh, und er ist Lobana. Das ist eine niedrige Kaste. Ich wollte ihn heiraten und alle waren dagegen. Die haben mich dann eingesperrt und bedroht, entweder werden sie mich oder meinen Freund umbringen. Wir wollten heiraten und haben ein paar Freunde kontaktiert, was wir machen wollen. Sie sagten, wenn wir da blieben, könne man uns finden und töten. Daher hat ein Freund meines Mannes dann unsere Ausreise aus Indien organisiert. Befragt wir haben bisher nicht geheiratet. Befragt warum, wir wollten da heiraten, aber wir haben keine Dokumente.
F: Wie lange kennen Sie sich schon?
A: Seit 2010. Wir haben uns auf einer Hochzeitsparty kennengelernt. Meine Cousine hat geheiratet, mein Mann war ein Bekannter des Bräutigams. Befragt die Hochzeit fand in XXXX statt. Befragt er hat in XXXX und ich habe ein College besucht in XXXX, dort haben wir uns dann öfters getroffen.
F: Waren Sie überrascht von der Entscheidung Ihrer Familie, oder war das immer schon klar, dass es keine Hochzeit mit einem Mann einer anderen Kaste geben kann?
A: Es gibt schon Probleme, wenn man sich keinen Mann der eigenen Kaste aussucht, so war es schon klar, dass es Probleme gibt.
F: Kennen Sie die Familie Ihres Mannes?
A: Die waren auch dagegen. Nochmals befragt, nein. Befragt von meiner Familie kennt mein Bruder meinen Mann, denn er war es, der uns zusammen gesehen und meinen Mann zusammengeschlagen hat.
F: Was hat es konkret für Vorfälle Ihre Person betreffend gegeben?
A: Mein Bruder und mein Vater sind mit anderen Leuten zu seinem Dorf gefahren und haben die Familie vorgewarnt, wenn er es nicht aufgibt, dann werden sie etwas gegen meinen Freund unternehmen. Am 20.06.2013 habe ich die Gelegenheit bekommen, als keiner zu Hause war, meine Mutter war auch nicht da, konnte ich flüchten. Konkret befragt, ich war ca. sechs Wochen eingesperrt, durfte das Haus nicht verlassen, mit niemandem sprechen. Meine Mutter musste an diesem Tag weg, wir haben eine Haushälterin, die alles macht, sie hat vergessen zuzusperren. Ich habe eine Freundin, die in Kontakt mit XXXX steht. Ich bin zu ihr gefahren, und sie sagte mir, wo er ist. Nach fünf Tagen sind wir nach Delhi gebracht worden.
F: Welche Dokumente hatten Sie?
A: Mein Freund hatte Papiere, Geburtsurkunde etc. von mir, da ich sie ihm gegeben hatte. Befragt wie, sage ich, wie die Probleme angefangen hatten, habe ich ihm alles gegeben, Schulzeugnisse, Wählerkarte, Geburtsurkunde.
F: Und wieso ist das alles weg?
A: Der Schlepper ist mitgeflogen, er hatte alle Dokumente. Ich habe nichts mehr bekommen, ich habe nur eine Kopie meiner Geburtsurkunde. Ich habe keine Einwände, dass zur Verifizierung meiner Angaben Recherchen durch einen Vertrauensanwalt in meinem Heimatland durchgeführt werden.
F: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Indien zurückkehren?
A: Das Problem ist mit der Familie, und durch das ganze Problem kann ich auch niemand anderen heiraten. Das ist überall bekannt.
F: Welche Gründe stehen einer Heirat in Indien bzw. einem Leben in Indien entgegen?
A: Wenn meine Familie erfährt, wo wir sind, können die uns umbringen.
F: Wie sollen die erfahren, wo Sie sind?
A: Dort findet man uns schon, in Indien ist es etwas anderes, hier können sie nichts machen. Auch wenn sie herausfinden, dass wir hier sind, ist es hier nicht möglich, etwas zu unternehmen. Befragt ich habe zu den Fluchtgründen keine Angaben mehr zu machen. Befragt in meinem Heimatort leben meine Eltern, mein Bruder. Keine Großeltern, keine Tanten und Onkeln, eine Schwester meines Vaters in XXXX. Mein Bruder ist nicht verheiratet. Mein Vater hat ein Transportunternehmen.
Befragt mein Freund arbeitete bei einer LKW-Firma, Logistik.
[...]
F: Gehen Sie einer Beschäftigung in Österreich nach?
A: Mein Freund verteilt Zeitungen, davon leben wir, ich mache derzeit nichts. Ich habe bisher nur die Grüne Karte. Mich fangen sie immer und bringen mich hierher. Befragt ich konnte die Ladung gar nicht abholen, da habe ich dann den Anwalt angerufen, der hat mir das gesagt. Ich war bei der Diakonie, dann hat mir jemand gesagt, ich soll zu dem Anwalt gehen. Ich habe nichts bezahlt. Befragt es gibt dort einen Inder, der verlangt aber viel Geld. Die Kanzlei nimmt nichts, aber der Inder nimmt von allen Geld.
F: Verbindet Sie sonst etwas mit Österreich?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch etwas sagen?
A: Danke."
Abschließend wurden den BF Länderfeststellungen zu Indien ausgehändigt und ihnen eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
Am 17.10.2014 brachten die BF ein Konvolut an Berichten betreffend die Lage der Frauen in Indien bzw. zu Beziehungen, die gegen den Willen der Familie geschlossen werden, ein und legten eine handschriftlich in Hindi verfasste Stellungnahme vor, die auf amtliche Veranlassung ins Deutsche übersetzt wurde.
Darin wurde das Fluchtvorbringen der BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass es zu Bedrohungen durch die Familie der BF2 gekommen wäre. Die Familienmitglieder wären mit der Dorfgemeinde gekommen und hätten vom BF1 verlangt, die BF2 zu verlassen, ansonsten würden sie alle umgebracht werden. Der Hauptgrund für das Verlassen der Heimat sei "Khap Panchayat". Dies sei ein einflussreiches Komitee in Haryana, gegen welches weder die Regierung noch die Polizei etwas unternehmen könne. Es sei ein Sondergemeinderat, und man müsse dessen Entscheidungen akzeptieren. Von diesem Rat würden Heiraten zwischen Angehörigen verschiedener Kasten nicht zugelassen werden. Hätten die BF das Land nicht verlassen, so wären sie womöglich nicht mehr am Leben. Zwar hätten sie sich vor ihren Familien verstecken können, die Leute des "Khap Panchayat" hätten sie jedoch gefunden und getötet. Abschließend erwähnten die BF die Geschichte einer Frau, deren schwangere Tochter einen nicht standesgemäßen Mann heiraten hätte wollen. Die Tochter hätte - nachdem die Mutter ihr etwas ins Essen gegeben hätte - das Kind verloren und wäre gestorben, woraufhin die Frau wegen Mords verurteilt worden wäre.
In der Folge wurden vom BFA bei einem Sachverständigen Ermittlungen an den vom BF sowie seiner Lebensgefährtin behaupteten Herkunftsorten in Auftrag gegeben.
Laut Recherchebericht vom 15.01.2015 begab sich am 14.12.2014 eine Vertrauensperson des Sachverständigen nach XXXX und XXXX, die zwei bis zweieinhalb Kilometer voneinander entfernt lägen. In XXXX wäre ein Ladenbesitzer, der laut eigener Aussage alle Bewohner des Dorfs kenne, nach der BF2 befragt und ihm ein Foto von ihr gezeigt worden. Der Besitzer hätte weder die BF2 identifizieren können, noch wäre ihm das von der BF2 behauptete Transportunternehmen ihres Vater bekannt gewesen. Auch der Bürgermeister von XXXX hätte ausgesagt, dass die BF2 bzw. ihr Vater nicht aus seinem Ort stammen würden. Bei einer Nachschau in der örtlichen Wählerliste hätte keine Person mit den Namen XXXX bzw. XXXX gefunden werden können.
Daraufhin wären im Dorf XXXX zwei Personen, der "Wächter" des Ortes und der ehemalige Bürgermeister, unter Vorlage eines Fotos nach dem BF1 befragt worden. Beide hätten diesen nicht identifizieren können, eine Nachschau im Wählerverzeichnis wäre ebenfalls ergebnislos geblieben.
Bei seiner Einvernahme am 19.01.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Anmerkung: Es wurden im Dezember 2014 Recherchen in Indien an den von Ihnen und Ihrer Freundin behaupteten Wohnorten durchgeführt. Weder kannte jemand Sie noch Ihre Freundin noch Ihre Familien. Der Recherchebericht wird Ihnen nun zur Gänze vorgelesen. Sie können dann dazu Stellung nehmen!
A: AW [Asylwerber] schweigt.
V: Es ist daher davon auszugehen, dass die von Ihnen vorgelegte Geburtsurkunde nicht echt ist. Was sagen Sie dazu?
A: AW schweigt.
F: Nachdem nun feststeht, dass Sie nicht die von Ihnen angegebene Identität haben und nicht aus dem von Ihnen behaupteten Geburts- und Wohnort stammen, ist davon auszugehen, dass auch die angegebene Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht. Möchten Sie etwas dazu sagen?
A: AW schweigt.
F: Was spricht nun dagegen, dass Sie nach Indien zurückkehren?
A: AW schweigt.
V: Es steht fest, dass Sie über Ihre Identität getäuscht haben und eine falsche Geburtsurkunde vorgelegt haben. Nachdem nicht anzunehmen ist, dass Sie und Ihre Freundin aufgrund Ihrer Angaben Asyl oder subsidiären Schutz erhalten und Sie auch in ‚keinster' Weise integriert sind bzw. auch keine dahingehenden Schritte setzen, ist es besser, sich eine freiwillige Rückkehr zu überlegen.
A: Befragt ich habe zu den Fluchtgründen keine Angaben mehr zu machen.
[...]
F: Es gab wegen Ihrer Beschäftigung eine Anzeige der Finanzpolizei (Anmerkung: Der Ast. war ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Fahrer für XXXX unterwegs, dieser hat einen Vertrag mit der Fa. XXXX). Noch dazu fuhr der Ast. ohne Führerschein. Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung in Österreich nach?
A: Ja, ich teile Zeitungen aus. Befragt ich verdiene 600 Euro.
F: Und davon leben Sie beide?
A: Manchmal bekomme ich zusätzlich Arbeit. Befragt ich zahle 300 Euro Miete. Ich bekomme manchmal auch zusätzlich 200-250 Euro für das Verteilen von Werbematerial.
F: Möchten Sie noch etwas sagen?
A: Nein."
Bei ihrer Einvernahme am 19.01.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab die BF2 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Waren Sie, wie besprochen, bei AMBER MED?
(Anmerkung: Die Ast. hat bei Ihrer Einvernahme am 16.09.2014 angegeben, schwanger gewesen zu sein und das Kind verloren zu haben. Ihr wurde, da sie nicht krankenversichert ist, die Adresse der Einrichtung AMBER MED ausgefolgt und sie aufgefordert, sich dorthin zu begeben.)
Waren Sie bei AMBER MED?
A: Ja, ich war dort, aber ich kann nicht Deutsch, und so ist nichts passiert. Befragt wann ich dort war, ich war am 21. September dort.
Anmerkung: Es wird AMBER MED telefonisch kontaktiert. Laut Auskunft eines Mitarbeiters ist die Ast. in der Datei nicht zu finden. Er gibt an, dass von jeder Person, die dorthin kommt, ein Ausweis verlangt wird.
V: Laut Auskunft von AMBER MED waren Sie nicht dort, Sie sind nicht in der Kartei, außerdem ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass jemand einfach so weggeschickt wird, mit der Ausrede, man habe keinen Dolmetscher. Dazu kommt, dass Ihr angeblicher Besuch schon vier Monate zurückliegt und Sie es offenbar auch nicht der Mühe wert gefunden haben, sich noch einmal dorthin zu begeben.
Anmerkung: Es wurden im Dezember 2014 Recherchen in Indien an den von Ihnen und Ihrem Freund behaupteten Wohnorten durchgeführt. Der Recherchebericht wird Ihnen nun zur Gänze vorgelesen. Sie können dann dazu Stellung nehmen!
A: Es kann sein, dass mich niemand mehr erkennt, wenn ich auch selbst dorthin gehe.
V: Es ist daher davon auszugehen, dass die von Ihnen vorgelegte Geburtsurkunde nicht echt ist, und Sie über Ihre Identität getäuscht haben, was einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand bedeutet. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe gesagt, was ist.
F: Nachdem nun fest steht, dass Sie nicht die von Ihnen angegebene Identität haben und nicht aus dem von Ihnen behaupteten Geburts- und Wohnort stammen, ist davon auszugehen, dass auch die angegebene Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit erschüttert, auch heute machen Sie weiter falsche Angaben. Was sagen Sie dazu?
A: AW schweigt.
F: Wovon leben Sie derzeit?
A: Von Zeitungszustellungen. Befragt ich selbst arbeite nicht, ich kann nicht. Befragt ich bekomme keinen Job. Ich lerne auch nicht Deutsch, da ich keinen Kurs bekomme.
F: Was spricht nun dagegen, dass Sie nach Indien zurückkehren? Der von Ihnen angegebene Fluchtgrund entspricht nicht den Tatsachen, es gibt daher auch keinen Grund, aus dem Sie nicht zurückkehren können.
A: Ja, die Geschichte stimmt."
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 29.01.2015, Zahlen 830901304-1679079 und 830901609-1679044, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurden ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig seien. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, und es komme daher auch die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebungen der BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihren Angaben bezüglich ihrer Herkunftsregion, ihren Familienverhältnissen und ihrer Fluchtgründe - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen der BF als unstimmig und tatsachenwidrig. Es stehe in grobem Widerspruch zu den Ergebnissen einer Recherche vor Ort in Indien, weshalb die BF keine Glaubwürdigkeit erlangen hätten können.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diese Bescheide richtete sich das durch ihren gewillkürten Vertreter für die BF mit undatiertem Schreiben am 17.02.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich angefochten wurden.
In der Beschwerdebegründung monierten die BF eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung. Die BF hätten ein ausreichend ausführliches und glaubwürdiges Vorbringen erstattet, welches Asylrelevanz entfalte. Sie hätten genaue chronologische, örtliche und personelle Angaben machen können sowie genaue Aussagen zu den bisherigen Lebensläufen und den Lebensverhältnissen getätigt. Unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit der Identität hätte sich die Erstbehörde mit dem Kern des Vorbringens beschäftigen und daran die Asylrelevanz messen müssen. Ein staatlicher Schutz bestehe nicht, ebenso keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die BF seien arbeitsame, freundliche und integrationswillige Menschen und hätten das Erlernen der deutschen Sprache bereits in Angriff genommen. Durch das Wohlverhalten und den demonstrativen Willen zur Integration am Arbeitsmarkt könne eine äußerst günstige Prognose zum weiteren Aufenthalt in Österreich getroffen werden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015, Zahl:
W191 2101459-1/4E, wurde die Beschwerde gem. den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §52, §55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte unter anderem Folgendes aus:
"Darüber hinaus davon wird die persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund der Aussagen der BF zu ihrer Herkunftsregion sowie ihren persönlichen Verhältnissen in Indien massiv erschüttert, zumal diese durch eine Recherche vor Ort in Indien nicht verifiziert werden konnten. Laut Recherchebericht vom 15.01.2015 sind die BF in ihren jeweiligen Heimatorten weder den dort befragten Personen bekannt gewesen, noch schienen ihre Namen (sowohl die von ihnen angegebenen als auch ihre "Alias-Namen") in den örtlichen Wählerverzeichnissen auf. Damit konfrontiert, konnten weder der BF1 noch die BF2 eine nachvollziehbare Erklärung für dieses Rechercheergebnis vorbringen, weshalb anzunehmen ist, dass die BF offenbar hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Herkunft falsche und tatsachenwidrige Angaben machten, um eine genauere Überprüfung ihrer Angaben in Indien unmöglich zu machen. Dies führt dazu, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung der BF aufgrund ihrer beabsichtigten Heirat nicht der Wahrheit entspricht und somit ein gedankliches Konstrukt darstellt.
Zum vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters des Heimatortes des BF1 ist auszuführen, dass diesem wenig Beweiskraft zukommt, da es sich - mangels Möglichkeit, die Echtheit des Dokuments zu überprüfen - um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln könnte.
Ferner steigerten bzw. änderten die BF ihr Vorbringen im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens, was den Eindruck der Unglaubwürdigkeit noch mehr verstärkte. So gaben sie in der Erstbefragung und der Einvernahme am 16.09.2014 an, dass die Familie der BF2 vom BF verlangt hätte, die BF2 zu verlassen, und sie folglich bedroht und verfolgt hätten. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 15.10.2014 bauten die BF jedoch ihr Vorbringen aus und behaupteten, sie hätten nicht nur wegen der Familie der BF2, sondern auch aus Furcht vor einer Art Komitee namens "Khap Panchayat", welches einflussreich sei und gegen kastenübergreifende Ehen vorgehe, Indien verlassen. Dieses Komitee wurde allerdings in der Einvernahme am 19.01.2015 und auch in der Beschwerde nicht mehr erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF in der Stellungnahme versuchten, einen weiteren konstruierten Fluchtgrund zu kreieren.
Bringen die BF in ihrer Stellungnahme zum Thema kastenübergreifende Ehen Berichte über in diesem Zusammenhang stattgefundene Morde vor, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich solche Fälle zwar in Indien ereignet haben bzw. sich ereignen, allerdings ergaben sich aufgrund der Unglaubwürdigkeit der BF keinerlei Hinweise darauf, dass sie persönlich davon betroffen gewesen wären.
Darüber hinaus erscheint auch im Falle der Annahme, dass das Vorbringen der BF zuträfe, ihr Verhalten, überstürzt ihr gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in ihrem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen ihre Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich und realitätsfern.
Letztendlich wird festgehalten, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die von den BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch die Familie der BF2 bzw. ein einflussreiches Komitee an sich nicht geeignet wären, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle der BF Indien nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber ihnen gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle der BF nicht zu, da diese keinerlei Aussagen darüber tätigten, es auch nur versucht zu haben, sich wegen ihrer angeblichen Probleme an die Polizei zu wenden. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien verwiesen, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Das Vorbringen in den Beschwerden war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten diese - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen, zumal sich das Beschwerdevorbringen im Versuch erschöpfte, das Vorbringen der BF als substantiiert und konsistent darzustellen.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht der BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die BF die für die ihnen drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildern, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die BF wurden seitens des Bundesamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von den BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vagen und unstimmigen Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen.
...
Für die BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden ergibt und auch im gegenständlichen Erkenntnis festgestellt wird - selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen, und es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.
So gibt es in Indien kein obligatorisches Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.
Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht das BVwG - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass es dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil der BF im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht."
Am 15.10.2015 stellte die BF2 ebenso wie der BF1 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 15.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Sie habe bei der Erst- und Zweiteinvernahme falsche Angaben zu ihrer Person getätigt, bei der Zweiteinvernahme habe sie ihre Angaben zu ihrer Person richtiggestellt. Diese Daten seien dann nach Indien geschickt worden und sie habe es mit der Angst zu tun bekommen, weil es sein könne, dass ihr ihre Familie Schaden zufüge. Sie könne nicht nach Indien zurückgehen, weil dort sei ihr Leben in Gefahr, weil sie verheiratet gewesen sei und ihr Vater sei sehr streng. Sie hätte nur das tun dürfen, was ihr Vater gewollt habe. Sie sei in Indien noch immer verheiratet und zwar seit 2011. Im Februar 2013 hätten sie Indien verlassen und seien in Richtung Zypern geflüchtet. Sie seien ca. fünf bis sechs Monate auf Zypern aufhältig gewesen und seien am 26.06.2013 in Österreich eingereist. Für Zypern hätten sie ein Studentenvisum gehabt. Sie habe Indien freiwillig mit ihrem Lebensgefährten verlassen.
Befragt zu neuen Gründen gab die BF2 an, es gäbe neue Gründe, weil ihre Familie ihr schaden werde und ihr Mann in Indien bei der Armee arbeite und dieser habe gesagt, dass er ihren jetzigen Lebensgefährten umbringen werde. Ihr Mann habe auch sie bedroht, für den Fall, dass sie zurückkomme, werde auch sie getötet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, getötet zu werden.
Befragt, seit wann ihr die Änderungen ihrer Fluchtgründe bekannt seien, führte sie aus, sie habe schon bei den vorhergehenden Einvernahmen falsche Angaben gemacht, dies habe sie aus Angst getan. Die Situation und der Fluchtgrund seien von Anfang an derselbe gewesen. Befragt, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle, führte sie aus, sie habe bereits zwei negative Bescheide erhalten und im August 2015 hätten sie bei einer Polizeikontrolle erfahren, dass sie in Österreich illegal seien, das letzte Verfahren sei negativ abgeschlossen worden.
Der BF1 gab bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er habe seit der ersten Entscheidung in seinem Asylverfahren Österreich nicht verlassen. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, führte er aus, als er erstmals nach Österreich gekommen sei, habe ihm der Schlepper gesagt, er müsse falsche Daten und falsche Aussagen bei der Behörde tätigen. Bei der Zweiteinvernahme beim BFA habe er alle seine Daten richtig gestellt und die Wahrheit gesagt. Danach habe er einen negativen Bescheid erhalten und er habe mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Seine Eltern hätten gesagt, er dürfe nicht nach Indien kommen, weil die Polizei auf der Suche nach ihm sei, da er seine Freundin entführt habe, die eigentlich freiwillig mitgekommen sei. Aber ihre Familien seien gegen ihre Beziehung gewesen. Es gebe noch einen weiteren Grund, den er bei der Ersteinvernahme nicht angegeben habe, nämlich, dass seine Lebensgefährtin in Indien bereits seit dem Jahre 2011 verheiratet sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von ihren Familien umgebracht zu werden. Befragt, seit wann ihm die Änderungen an der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei, führte er aus, diese Gründe habe er bei der Ersteinvernahme bzw. Zweiteinvernahme beim BFA verschwiegen, jedoch gewusst. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, weil sie nicht zurückkehren könnten, da sie in ihrem Heimatland Probleme hätten.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2015 wurde der BF 2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Internationen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege.
Am 03.12.2015 wurde die BF 2 seitens des Bundesamtes einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Gesundheitlich gehe es ihr gut. Ihre Angaben, die sie im Rahmen der Erstbefragung getätigt habe, seien vollständig und wahrheitsgetreu. Im ersten Verfahren habe sie einen falschen Namen und eine falsche Adresse angegeben. Sie habe die Kopien ihrer Heiratsurkunde und ein Foto ihres offiziellen Mannes in Indien. Das Original der Heiratsurkunde befinde sich in Indien bei ihrem Ehemann. Sie hätten am 14.02.2011 standesamtlich geheiratet. Außerdem habe sie eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses. In Indien lebten ihr Vater, ihre Mutter und zwei ihrer Brüder. Außerdem lebe ihr Ehemann in Indien. Sie habe zu ihrem Ehemann Kontakt aufnehmen müssen, weil sie sich von ihm scheiden lassen wolle. Ihre Familie spreche nicht mit ihr. Ihr Ehemann habe gesagt, dass er sich nicht scheiden lassen werde und sie töten werde, sobald sie in Indien sei. In Österreich habe sie nur ihren mitgereisten Lebensgefährten.
Befragt, warum sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte sie aus, nachdem sie den zweiten negativen Bescheid erhalten hätte, habe sie sehr viel Angst gehabt, dass sie nach Indien zurückgeschoben würden. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt, ihre Familie werde sie nicht akzeptieren, ihr Leben sei in Gefahr, da ihr Ehemann in der Armee sei. Sie bekomme auch andauernd Todesdrohungen. Von ihrem Ehemann aus Indien bekomme sie Drohungen. Er sei auch mehrmals bei ihren Eltern zu Hause gewesen und habe auch ihre Eltern bedroht. Er habe auch ihren Vater geschlagen und zwinge ihre Eltern, sie zu überreden, nach Indien zu kommen. Das habe er ihr alles per Telefon erzählt. Ihr Mann wisse seit ca. ein- bis eineinhalb Jahren, dass sie in Österreich sei, seitdem drohe er ihr. Sie habe ihre Handynummer nicht gewechselt, da sie dazu nicht in der Lage sei, sie hätten bereits sehr viele Ausgaben und wenig Einkommen. Diese Nummer hätten auch ihre Eltern. Sie hoffe, dass sie sich irgendwann meldeten und ihr vergeben würden, sie vermisse sie sehr, es sei schon sehr lange her, dass sie ihre Stimme gehört habe. Sie habe oft seine Nummer blockiert, aber er versuche immer von verschiedenen Nummern, sie zu erreichen. Befragt nach neuen Fluchtgründen gab sie an, sie habe Angst um ihr Leben, sie wolle auf gar keinen Fall nach Indien zurückgeschoben werden. Es könne sein, dass sie ihre Familienangehörigen töten. Sie habe bereits erwähnt, dass Ihr Ehemann sie und ihr Leben bedrohe, er habe auch gesagt, er würde es den Familienangehörigen ihres Lebensgefährten schwer machen und falls er zurück nach Indien komme, werde ihr Ehemann ihn auch töten. Sie habe über ihren Ehemann bis jetzt nichts erzählt gehabt, heute sage sie die Wahrheit und sie habe auch Dokumente und Beweise vorgelegt. Außerdem sei es nicht der erste Fall in ihrer Familie. Ihr älterer Bruder habe das alles ebenfalls durchgemacht, was sie jetzt durchmache. Er sei im Jahr 2007 auch in ein Mädchen verliebt gewesen und ihr Vater sei dagegen gewesen. Ihr Vater habe alles Mögliche getan, um seine Liebesgeschichte zu beenden. Seit 2007 wisse die BF2 nicht, wo sich ihr älterer Bruder aufhalte, ob er überhaupt noch lebe oder was ihr Vater mit ihm gemacht habe. Ihr älterer Bruder sei verschwunden, sie habe auch bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Ihr sei gesagt worden, sobald die Polizei etwas von ihrem Bruder höre, werde sie es ihr mitteilen. Ihr Vater sei auch bei der Polizei gewesen und habe angegeben, dass ihr Bruder geistig gestört sei. Sie sei dabei gewesen, als ihr Vater das gesagt habe. Sie habe sich nicht getraut, etwas dagegen zu sagen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Vater und ihrem Ehemann und sie sei sicher, dass sie sie töten würden. Zu den Feststellungen zur Lage in Indien führte sie aus, dass sie diese nicht brauche, sie wisse bereits alles, wie es in Indien laufe.
Der BF1 gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen Folgendes an:
Gesundheitlich gehe es ihm gut. Seine Angaben, die er im Rahmen der Erstbefragung getätigt habe, seien vollständig und wahrheitsgetreu. In seinem ersten Asylverfahren habe er falsche Angaben zu seinen persönlichen Daten getätigt. Sonst habe er die Wahrheit erzählt. Er wohne derzeit im 20. Gemeindebezirk von Wien in einer Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und einer indischen Frau, der diese Wohnung auch gehöre. Im Bundesgebiet arbeite er in der Nacht als Zeitungszusteller. Seine Lebensgefährtin begleite ihn dabei, sie habe kein eigenes Einkommen. Er arbeite für die Mediaprint auf selbständiger Basis seit über einem Jahr. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht, aber die Prüfung nicht abgelegt. Er könne Deutsch, aber nicht sehr gut. Im Heimatland hielten sich seine Mutter, sein Vater und zwei Brüder auf. Zurzeit habe er mit ihnen keinen Kontakt. Verwandte habe er in Österreich nicht, nur seine mitgereiste Lebensgefährtin. Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte er aus, ihre Fluchtgründe seien noch immer aufrecht, nach dem Erhalt des negativen Bescheides seien sie nervös gewesen und hätten Angst gehabt, dass sie abgeschoben würden. Ihre Probleme hätten sich vermehrt. Als sie Indien verlassen hätten, hätten das nur ihre Familien gewusst. Der Beschwerdeführer sei in seine Lebensgefährtin verliebt und sie in ihn, aber seine Lebensgefährtin sei in Indien zwangsweise verheiratet worden. Sie habe dann ihren Mann angerufen, der in der Armee sei und ihn gebeten, sich scheiden zu lassen. Sobald ihr Mann das gehört habe, sei er wütend geworden und habe am Telefon Morddrohungen ausgestoßen. Er habe gesagt, er müsse sich in seinem Dorf schämen, weil die Dorfleute und seine Kollegen ihn auslachten, weil er nicht auf seine Frau aufpassen könnte. Er habe am Telefon gesagt, dass er, sobald er einen von ihnen erwischen würde, diese töten würde. Nachgefragt gebe er an, dass das etwa ein Jahr her sei. Seine Freundin kriege weiterhin die Anrufe von ihrem Ehemann. Er selbst habe keinen direkten Kontakt mit diesem, er bekomme alles nur von seiner Lebensgefährtin erzählt. Die Anrufe kämen oft und von verschiedenen Nummern. Befragt, warum sich seine Lebensgefährtin nicht einfach ein anderes Telefon zugelegt habe, führte er aus, ihre finanzielle Lage sei nicht so gut, dass sie sich ein neues Handy oder eine andere Sim-Karte zulegen könnten. Seine Lebensgefährtin habe die Hoffnung, dass ihre Familienmitglieder sie akzeptieren und ihr vergeben würden. Sie habe auch nicht wegen einer Person, die sie nicht möge und mit der sie zwangsweise verheiratet worden sei, die Nummer wechseln wollen. Im ersten Asylverfahren habe er als Fluchtgrund angegeben, dass sie einander heiraten wollten, sie seien ineinander verliebt gewesen, aber das hätten sie in Indien nicht können, weil seine Lebensgefährtin bereits verheiratet gewesen sei. Sie habe oft Morddrohungen von ihrem Vater bekommen, weil das nicht das erste Mal in der Familie vorgekommen sei. Ihr Vater habe gesagt, dass es für ihn kein Problem sein werde, mit ihr als Frau etwas zu machen, wenn er auch mit ihrem Bruder habe etwas machen können. Ihre Familie sei noch strenger als seine. Das habe er von seiner Lebensgefährtin erfahren. Über Vorhalt, dass seine Lebensgefährtin keinerlei Andeutungen über das Verschwinden ihres Bruders gemacht habe, gab er an, vielleicht sei sie nervös gewesen oder sie habe es vergessen, weil sie nervös gewesen sei. Neuerlich befragt zu den neuen Fluchtgründen im gegenständlichen Verfahren, führte er aus, zuerst seien ihre Familien ihre Feinde gewesen, jetzt sei ihr Ehemann auch noch dazwischen gekommen. Oft bedrohe er sie mit der Armee, dass er sehr einflussreiche Kontakte habe. Er habe auch zu ihr gesagt, dass er wegen ihr nicht in sein Dorf könne, weil er dort ausgelacht werde. Er frage seine Lebensgefährtin auch über ihn aus. Befragt, warum er die Drohanrufe des Ehemannes seiner Lebensgefährtin, die sie angeblich schon seit einem Jahr erhielten, nicht bereits im letzten Verfahren, das erst im Juni 2015 rechtskräftig geworden sei, vorgetragen habe, schwieg der Beschwerdeführer. Über Vorhalt von Ausweichmöglichkeiten in Indien gab der Beschwerdeführer an, es gebe keine Gewissheit, dass ihre Familien sie in Indien nicht fänden. Die Nachbarn würden ebenfalls herausfinden, dass sie nicht verheiratet seien und vielleicht sogar die Polizei rufen, weil ein unverheiratetes Paar zusammenlebe. Die Angst werde das ganze Leben über da sein.
Am 07.12.2015 erfolgte eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass das Vorbringen unter Berücksichtigung der Länderberichte zur Situation der Frauen und der Gewalt gegen Frauen in Indien zumindest einen glaubwürdigen Kern enthalte. Zudem hätten die Antragteller neue Gründe vorgebracht, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung ihres Vorverfahrens nicht bestanden hätten, wie die Todesdrohungen des Ehegatten der Antragstellerin. Aus den Berichten ginge eine besorgniserregende Situation von Frauen in Indien hervor. Ein soziales Auffangnetz in ihrer Heimat bestehe für die Antragsteller nicht. Und insbesondere aufgrund der vulnerablen Lage der BF2 als einer indischen Frau, die gegen den Willen ihrer Familie eine Liebesheirat eingegangen sei, wäre im Falle eine Rückkehr davon auszugehen, dass eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015, IFA Zahl: 830901609 Verfahrenszahl: 151773566, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit ergeben habe, noch eine schwere psychische Störung. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstünden.
Der im gegenständlichen Verfahren angeblich neu entstandene Sachverhalt, nämlich, dass sie nun doch seit 2011 in Indien mit einem dort nach wie vor aufhältigen Mann verheiratet sei und von diesem telefonisch Todesdrohungen erhalte, gelte für das BFA als nicht glaubhaft.
Weiters traf das BFA Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien.
Beweiswürdigend führte das BFA zu den Gründen für ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass die BF2 im Zuge ihrer Erstbefragung angegeben habe, in Indien bereits seit 2011 mit einem nach wie vor dort lebenden Mann verheiratet zu sein, der nun sowohl sie als auch ihren mitgereisten Lebensgefährten mit dem Tode bedrohe. Außerdem habe sie vorgebracht, über Zypern im Jahr 2013 nach Österreich eingereist zu sein, damals im Besitz eines Studentenvisums für Zypern gewesen zu sein und nach wie vor Angst vor ihrer Familie zu haben, die ihr ebenfalls Schaden zufügen wolle. Ihre Eltern würden sie angeblich im Falle ihrer Rückkehr nach Indien umbringen wollen.
Dazu sei anzumerken, dass sie selbst in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.12.2015 angegeben habe, keinerlei Kontakt zu ihren Eltern oder ihrem Bruder zu haben und sie daher auch keine entsprechenden Ankündigungen erhalten haben könne.
Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 03.12.2015 habe sie vorgebracht, dass sie insbesondere Angst vor ihrem Vater gehabt hätte, da ihr Bruder im Jahr 2007 in einer ähnlichen Situation gewesen wäre und dieser verschwunden wäre.
Ihr Vorbringen weise jedoch nach wie vor keinen glaubhaften Kern auf. Allein aus der von ihr vorgelegten Kopie einer Heiratsurkunde könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprächen. Sonstige Beweise oder Dokumente, wie z.B. einen Polizeibericht von der Anzeige bezüglich ihres Bruders aus dem Jahr 2007, habe sie nicht vorlegen können.
Die Feststellung, wonach ihr Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch ihren angeblich in Indien befindlichen Ehemann im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern aufweise, ergebe sich ferner aufgrund folgender Überlegungen:
Einerseits habe sie angegeben, seit ein- bis eineinhalb Jahren von ihrem Ehemann bedroht zu werden, sogar mit dem Tode, und Telefonanrufe von ihm erhalten zu haben. Andererseits habe sie weder ein genaues Datum nennen können, an dem diese Bedrohungen begonnen hätten, noch seien ihre Schilderungen detailliert und emotional genug gewesen, um eine tatsächliche Ängstigung aufgrund dieser angeblichen Bedrohungen glaubhaft zu machen.
Sie habe bereits in ihrem ersten Verfahren in Österreich mehrfach Gelegenheit gehabt vorzubringen, dass sie in Indien bereits verheiratet sei und ihr Mann etwas gegen ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten einzuwenden haben könnte, doch habe sie jede dieser Chancen ungenützt gelassen. Sie habe dem BFA überdies zur Bescheinigung ihrer Eheschließung lediglich eine Kopie einer Heiratsurkunde vorgelegt, die keine Rückschlüsse auf die Echtheit und damit auf die tatsächliche Existenz einer solchen Heiratsurkunde bzw. aufrechten Ehe zulasse. Auch ihre Schilderungen der angeblichen Todesdrohungen, die sie von ihrem Ehemann aus Indien per Telefon erhalten habe, seien sehr vage gehalten. Sie habe nicht einmal von sich aus angegeben, wie oft, wann zuletzt und in welcher Form sie bedroht werden würde. Hinzuzufügen sei weiters, dass das letzte in Österreich geführte Asylverfahren erst am 08.06.2015 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen sei, sie am 16.09.2014 sowie am 19.01.2015 jeweils Einvernahmen vor dem Bundesamt gehabt habe und am 15.10.2014 eine handschriftliche von ihr verfasste Stellungnahme durch ihren gewillkürten Vertreter eingebracht worden sei. Weiters sei die Beschwerde von ihrem gewillkürten Vertreter erst am 17.02.2015 eingebracht worden. Sie habe also mehr als genügend Gelegenheit gehabt, die Todesdrohungen ihres Ehemanns vor der Asylbehörde geltend zu machen. Sie habe es auch nach wie vor unterlassen, ihre tatsächliche Identität zu beweisen. Unter Berücksichtigung der bereits in ihrem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das Bestehen der angeführten Rückkehrbefürchtungen gehe das BFA in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhaltes davon aus, dass die von ihr im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen weiterhin nicht den Tatsachen entsprächen und dass keine Verfolgungsgefahr in Indien bestehe.
Rechtlich führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die von der BF2 vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragsstellung keinen glaubhaften Kern aufwiesen. Aus diesem Grund lasse sich seit Rechtskraft ihres letzten Asylverfahrens in Österreich kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG erkennen.
Selbst wenn man ihrem neuen Vorbringen, also der Bedrohung durch ihren Ehemann, Glauben schenke, liege entschiedene Sache vor, da ihr diese Umstände bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich bekannt gewesen seien und sie diese dennoch nicht vorgebracht habe. Somit stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF 2 fristgerecht Beschwerde:
Als Begründung ihres neuen Asylantrages führten die Beschwerdeführer aus, dass sie nun auch von dem Ehemann der BF2 bedroht würden. Dieser bedrohe sowohl den Beschwerdeführer als auch die BF2 mit der indischen Armee und im Falle einer Rückkehr nach Indien würden sie in eine lebensbedrohliche Lage geraten, da der Ehemann der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sehr einflussreiche Kontakte bei der Armee habe. Weiters erhalte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers regelmäßig Todesdrohungen durch ihren Ehegatten. In ihrer Einvernahme hätten die Beschwerdeführer dargelegt, dass sie in Indien vom Gatten der BF2 entführt, misshandelt oder gar umgebracht würden. Aufgrund dieses Umstandes würden die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Auch gebe es Audiodateien und Textmessages, die eindeutig belegten, dass die Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht würden. Das BFA werte die persönlichen Erläuterungen und die Fluchtgründe der Beschwerdeführer als nicht glaubwürdig. Die Furcht der Beschwerdeführer, vom Ehemann der BF2 entführt, gefoltert oder getötet zu werden, sei wohl begründet und im Fall einer Rückkehr nach Indien würden sie in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Anzumerken sei auch, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass Gewalt an Frauen und die Situation der Frauen in Indien sehr verhärtet und ernst zu nehmen sei. Weiters gehe hervor, dass Frauen und deren Liebhaber, die Beziehungen eingegangen seien, die nicht dem Willen der Familien entsprächen, massiv der Gefahr ausgesetzt seien, dass sie in ihren fundamentalen Menschenrechten verletzt würden. Die indischen Behörden seien nicht schutzwillig und schutzfähig, da der Gewalt an Frauen und an deren Liebhaber als nicht ernst zu nehmendes Problem angesehen werde und werde dieses sogar sozial akzeptiert und kaum strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdeführer seien um eine gelungene Integration im Bundesgebiet sehr bemüht. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Zutreffend hielt das BFA fest, dass der behauptete Umstand, dass die BF2 von ihrem Gatten bedroht werde, bereits zu einem Zeitpunkt bekannt war, als das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015, Zahl W191 2101459-1/4E noch nicht ergangen war (BF2 gab bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf die Frage, seit wann ihr die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, an: "Ich habe schon bei den vorhergehenden Einvernahmen falsche Angaben gemacht, dies habe ich aus Angst getan. Die Situation und Fluchtgrund waren von Anfang an der selbe."), sodass dieser Umstand von der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes mitumfasst ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die BF2 erst im neuerlichen Verfahren bekannt gab, dass sie verheiratet sei, bestünde dieser Umstand doch bereits seit dem Jahre 2011. Es liegt daher entschiedene Sache vor, da der Umstand, dass die BF dies in ihren Erstverfahren nicht bekannt gaben, daran nichts zu ändern vermag.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das rechtkräftig gewordene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015 auch damit begründet wurde, dass es im Falle der BF Indien nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber ihnen gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne der GFK werten zu können, in diesem Zusammenhang werde auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien verwiesen, die besagten, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage sei, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen. Im Hinblick darauf, dass insoferne seitens der Beschwerdeführer auch keine konkrete Lageänderung in Indien im Vergleich zum ursprünglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes geltend gemacht wurde, ist weiterhin davon auszugehen, dass staatlicher Schutz bei Übergriffen durch Private besteht, woran auch der behauptete Umstand, dass der Gatte der BF2 bei der Armee sei, nichts zu ändern vermag, werden doch die BF nicht von der Armee verfolgt, sondern von einer Privatperson, die der Armee angehören soll. Dass staatlicher Schutz besteht, gilt überdies nun umso mehr, als die BF nach ihren Angaben über Beweismittel verfügten, die die behauptete Bedrohung belegen würden, womit sie sich an die indischen Behörden wenden könnten.
Weiters wurde das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative begründet, und bestehen auch keinerlei neu entstandene Sachverhaltselemente, aufgrund dessen eine derartige innerstaatliche Fluchtalternative nunmehr nicht mehr gegeben wäre. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Ehegatte der BF2 bei der Armee tätig sei, und die Beschwerdeführer bedrohen würde, besteht bei Zugrundelegung der Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative im rechtskräftig gewordenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Polizei mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage sei, eine Person, die in Indien verziehe, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handle, umso weniger eine reale Gefahr bestehe, dass eine Privatperson ihren in Indien weit verzogenen Feind finden könne, die Einreise nach Indien den Beschwerdeführern jedenfalls möglich sei, diese Tatsache die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung begünstige, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse, die BF in Indien jedenfalls ein Fortkommen hätten, sodass es ihnen auch zumutbar wäre, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen, eine derartige innerstaatliche Fluchtalternative weiterhin. Seitens der Beschwerdeführer wurden aber nun keinerlei neue Sachverhaltselemente vorgetragen, bedenkt man auch den Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes nach ihren Angaben bereits den Umstand gekannt hätte, dass sie der Gatte der BF2 bedrohe. Neu entstandene relevante Sachverhaltselemente können daher in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Da aber die innerstaatliche Fluchtalternative das Erkenntnis in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz alleine zu tragen vermag, kommt auch von daher eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass das im Zuge des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorgetragene Vorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft ist, wären doch die Beschwerdeführer bereits im Zuge ihrer ersten Verfahrens gehalten gewesen, die Wahrheit zu sagen, was sie aber nachweislich unterlassen haben, sodass das nun neu vorgetragene Vorbringen dementsprechend vorsichtig zu beurteilen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich aus den Feststellungen des BFA ergibt, dass Dokumente aller Art in Indien erhältlich sind, ohne dass diese authentisch sein müssen, die BF im Erstverfahren Urkunden vorlegten, die einer Überprüfung nicht stand hielten, ebenso ist davon auszugehen, dass Text- oder sonstige Nachrichten jederzeit von jedermann auf das Handy der BF2 übermittelt werden können, sodass in einer Gesamtbetrachtung des ersten und zweiten Verfahrens jedenfalls davon auszugehen ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt als unglaubwürdig zu beurteilen ist, hätten doch die Beschwerdeführer spätestens, als man ihnen das Ermittlungsergebnis, wonach sie nicht aus der Gegend, die sie angegeben haben, stammten, zur Kenntnis gebracht hatte, darlegen müssen, dass sie bislang nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen getätigt haben, sie nunmehr die Wahrheit angeben wollten, wogegen die Beschwerdeführer damals aber schwiegen.
Insgesamt betrachtet ist nochmals festzuhalten, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer kein relevanter neu entstandener Sachverhalt vorliegt, weswegen eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht kommt.
Dass es den Beschwerdeführern im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2015 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochten die Beschwerdeführer nicht darzulegen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass die Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für ihren notwendigen Unterhalt aufkommen könnten, zumal die Beschwerdeführer auch nicht konkret angeben konnten, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Da seitens des BFA keine Rückkehrentscheidung erging, konnte auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang keine Entscheidung getroffen werden.
Betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen werden die BF an das BFA als funktional zuständige Behörde verwiesen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zudem kann gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.