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W171 2123287-1•BVwG W171 2123287-1
W171 2123287-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2016
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verhältnismäßigkeit
W171 2123287-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals im Jahre 2012 einen Asylantrag in Österreich und wurde dieser am 12.07.2012 rechtskräftig abgewiesen. Seither besteht eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung.
Der BF stellte daraufhin zwei Folgeanträge, welche ebenfalls rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden.
Am 06.07.2015 wurde der BF von Belgien aufgrund der bestehenden Zuständigkeit nach Österreich überstellt. In Österreich angekommen, stellte der BF einen weiteren Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zahl XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Zusätzlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziff. 1 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen. Die Entscheidung wurde dem BF am gleichen Tage persönlich zugestellt. Eine Beschwerde wurde bislang nicht aktenkundig.
1.2. Der BF wurde am 13.03.2016 festgenommen. Am 14.03.2016 wurde gegen ihn die Schubhaft mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid verhängt. Vor Verhängung der Schubhaft erfolgte die Einvernahme des BF zur näheren Erörterung eines Sicherungsbedarfes. Im Rahmen dieser Vernehmung wurde dem BF vorgehalten, nach Stellung des letzten Asylantrages im Bundesgebiet untergetaucht zu sein und die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG missachtet zu haben. Es sei geplant, eine neuerliche asylrechtliche Entscheidung sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Im Rahmen des weiteren Parteiengehörs gab der BF an, bereits 2013 oder 2014 für einige Zeit in Schubhaft gewesen zu sein. Weiters habe er seine Zukunft mit dem Asylantrag verloren. Er sei in Belgien gewesen und habe dort gearbeitet. In Österreich habe er nicht arbeiten dürfen. Er sei auch in Italien gewesen und sei auch dort viermal in Schubhaft genommen worden. Algerien sei sein Heimatland, er wolle jedoch derzeit nicht dorthin, er wolle vielleicht nach Frankreich weiterreisen. Wenn er entlassen werde, dann würde er sofort nach Frankreich weiterreisen, wo sich ein Teil seiner Familie aufhalte. Er habe derzeit kein Reisedokument, sei von seiner Familie in Frankreich finanziell unterstützt worden und habe in Österreich schwarz gearbeitet. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er hoffe jedoch, dass er in Österreich eine Arbeitsgenehmigung erhalte und müsse diesbezüglich mit seinem Arbeitgeber reden.
Dem BF wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass Sicherungsbedarf bestehe und wurde im Rahmen der Einvernahme die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG über den Beschwerdeführer verhängt.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 15.03.2016 bis 19.03.2016 im Hungerstreik. Mit internem Mail vom 17.03.2016 wurde seitens der bearbeitenden Abteilung des BFA die zuständige Abteilung XXXX um die Einleitung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde des Beschwerdeführers ersucht.
1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes im Jahr 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
1.3.2. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im Jahr 2013 zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteiles wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
1.3.3. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF nachweislich über einen mehrjährigen Zeitraum nicht an der Rückkehr in seinen Heimatstaat mitgewirkt habe, sondern wiederholt im Bundesgebiet untergetaucht und sogar straffällig geworden sei. Nachdem er durch die Republik Österreich von Belgien rückübernommen worden sei, habe er einen weiteren (vierten) Asylantrag in Österreich gestellt und sei neuerlich im Bundesgebiet untergetaucht. Er habe gegen die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG verstoßen. Aufgrund des Gesamtverhaltens sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot geboten. Es sei nicht anzunehmen, dass der BF sich für die weitere Abhandlung des Verfahrens greifbar bzw. erreichbar halten würde. Darüber hinaus bestehe eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung, die es gelte umzusetzen. Für den 23.03.2016 sei eine algerische Delegation zur Identitätsfeststellung im Polizeianhaltezentrum (infolge "PAZ") angekündigt, in welcher die Identität des BF und damit einhergehend die Erteilung eines Heimreisezertifikates durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe sich durch das geschilderte Vorverhalten nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei davon auszugehen, dass dieser auch in Hinkunft nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften im Inland einzuhalten. Weiters sei aufgrund der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens nach wie vor gegeben. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers zu beachten gewesen. Diesbezüglich sei im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert eingeräumt worden. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Aufgrund des gegebenen Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch subjektiv Haftfähigkeit bestehe. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher zulässig und verhältnismäßig und auch angemessen und stehe im Verhältnis zu den Interessen des öffentlichen Wohls. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.
1.5. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. Insbesondere habe sich der BF am XXXX an der Adresse XXXX gemeldet, wo er seitdem regelmäßig Schriftstücke zugestellt bekommen habe. Weiters sei entgegen der Ansicht der Behörde nicht davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Vertretungsbehörde innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von vier Monaten möglich sei. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass die algerische Botschaft für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde. Wenn jedoch die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar sei, sei die Verhängung einer Schubhaft rechtswidrig. Da mit Algerien trotz langjähriger Verhandlungen bisher kein Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien zustande gekommen sei, sei die für den XXXX geplante Identitätsfeststellung kein näherer Hinweis auf die Realisierbarkeit einer Abschiebung. Eine Verhängung der Schubhaft "auf Vorrat" sei nicht rechtmäßig. Darüber hinaus bestehe kein Sicherungsbedarf bzw. keine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG. Der BF sei zwar seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, die fehlende Ausreisewilligkeit alleine begründe jedoch nach der Judikatur des VwGH noch keinen Sicherungsbedarf. Auch sei in den mehreren Asylanträgen kein Umstand zu erblicken, dass jedenfalls Fluchtgefahr vorliege. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde habe der BF regelmäßig Schriftstücke an seine Adresse zugestellt erhalten, welche er auch abgeholt habe. Der BF habe nicht gewusst, dass er sich auch regelmäßig bei der Polizeiinspektion hätte melden müssen. Eine Information über seine Meldeverpflichtung sei dem BF nicht zugegangen. Die Anlastung einer Verletzung der Meldeverpflichtung sei auch insofern relativiert, als der BF nach neuerlicher Asylantragstellung nicht weiter in Bundesbetreuung übernommen worden sei, obwohl ein Anspruch auf Grundversorgung bestanden habe. Der BF sei allen Ladungen seit dem XXXX nachgekommen und es sei daher auch davon auszugehen, dass er einer Ladung zur Identitätsfeststellung am XXXX Folge geleistet hätte. Dies sei in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis und spreche auch passabel Deutsch. Die Tatsache, dass der BF straffällig geworden sei und unangemeldet im Inland gearbeitet habe, begründe noch keinen Sicherungsbedarf. Aufgrund der Folgeantragsstellungen des BF sei auf die Aufnahmerichtlinie Bedacht zu nehmen gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei auf eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes selbst dann Bedacht zu nehmen, wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere. Die Berücksichtigung habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Anwendung eines gelinderen Mittels zu erfolgen. Dies sei im behördlichen Verfahren nicht durchgeführt worden, da einer etwaigen psychisch belastenden Situation des BF keine weitere Beachtung geschenkt worden sei. Diesbezüglich werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie die Einholung eines Gutachtens zum physischen Geisteszustand des BF beantragt. Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht bzw. beantragt.
1.6. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der BF sei am XXXX von Belgien nach Österreich überstellt worden, habe sogleich einen weiteren Asylantrag gestellt und sei untergetaucht. Am XXXX sei der BF festgenommen und in das PAZ eingeliefert worden. Es ergab sich, dass der BF zwar obdachlos gemeldet gewesen, jedoch seiner periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es haben weder familiäre noch berufliche Bindungen festgestellt werden können. Am XXXX sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden und werde der BF am XXXX einer algerischen Delegation zur Feststellung der Nationalität und Identität vorgeführt werden. Das Asylverfahren aufgrund des vorletzten Antrags sei am 20.07.2015 gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG eingestellt worden, da der Aufenthalt des BF aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht feststellbar gewesen sei. Sollte durch die algerische Delegation die algerische Staatsbürgerschaft des BF festgestellt werden, so liege die Information vor, dass diesfalls auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Das bisherige Verhalten des BF habe eindeutig gezeigt, dass nicht damit zu rechnen sei, dass der BF freiwillig bei der algerischen Delegation erscheinen würde, da er auch bisher keine Mitwirkung im Verfahren an den Tag gelegt habe. Im Lichte dieser Erkenntnis sei von bestehendem Sicherungsbedarf auszugehen. Der BF befinde sich unter medizinischer Kontrolle durch den sanitätspolizeilichen Dienst im PAZ und sei bislang haftfähig. Eine private bzw. familiäre Anbindung im Bundesgebiet sei im Rahmen der Einvernahme nicht hervorgekommen und auch sonst nicht bekannt. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF abermals untertauchen würde, um sich zu entziehen, als wahrscheinlich anzusehen war.
1.7. Mit Schreiben vom 23.3.2016 legte die Rechtsvertretung des BF im Schubhaftverfahren eine Ladung des ASG-Wien, adressiert an die rechtsanwaltliche Vertretung des BF vom XXXX zu Beweis dafür vor, dass der BF Ladungen erhalten habe und daher behördlich greifbar gewesen sei. Das Dokument zeige auch, dass der BF kein Interesse habe, im Bundesgebiet unterzutauchen.
1.8. Ebenfalls am 23.3.2016 legte das BFA ein durch das Gericht terminisiertes Gutachten einer Amtsärztin der LPD Wien über die Haftfähigkeit und den psychiatrischen Gesundheitszustand des BF vor, aus dem sich ergibt, dass seit XXXX eine durchgehend medizinisch vertretbare Haftfähigkeit, sowie aus psychiatrischer Sicht derzeit keine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastung des BF aufgrund der Haftsituation besteht. Der Rechtsvertretung des BF wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme erteilt, die ungenützt verstrich.
1.9. Mit Stellungnahme vom 23.3.2016 (1643 Uhr h.g. eingelangt) teilte das BFA das Ergebnis der algerischen Delegation mit, aus welcher sich ergibt, dass der BF als Staatsangehöriger Algeriens identifiziert wurde. In manchen Fällen könne er jedoch noch zu einer näheren Überprüfung durch die alg. Behörden kommen. Dies könne diesfalls 1-3 Monate in Anspruch nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Er stellte erstmals im Jahr 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung vom XXXX rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es besteht eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung. In der Folge stellte der Beschwerdeführer zwei Folgeanträge, welche ebenso rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden sind.
1.2. Am XXXX wurde der BF von Belgien nach Österreich überstellt. Er stellte noch am gleichen Tage einen weiteren Asylantrag und tauchte unter.
Am XXXX wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge am XXXX über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 Ziff. 2 FPG verhängt.
Am XXXX wurde der BF zu seinem asylrechtlichen Verfahren einvernommen und am XXXX bezüglich seines offenen Asylantrages vom XXXX eine Entscheidung getroffen, die ihm sogleich persönlich zugestellt wurde. Darin wurde sein Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes im Jahr 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
1.3.2. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im Jahr 2013 zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit des bedingt nachgesehenen Strafteiles wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
1.3.3. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Seit dem XXXX besteht gegen den BF eine durchsetzbare Ausweisung.
2.2. Am XXXX hat eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des BF überprüft und diese bestätigt.
2.3. Mit der algerischen Botschaft ist eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise vereinbart. Die algerische Botschaft entsendet regelmäßig eine Delegation, welche im Rahmen eines Gespräches mit den Schubhäftlingen die Nationalität überprüft und in weiterer Folge gegebenenfalls ein Reisedokument ausstellt. Nach der Vereinbarung mit der algerischen Botschaft ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist sehr wahrscheinlich.
2.4. Der BF ist gesund und hafttauglich. Er befand sich vom XXXX im Hungerstreik. Nach eigenen Angaben befand sich der BF in Italien bereits vier Mal in Schubhaft.
Aus psychiatrischer Sicht besteht derzeit keine über das übliche Maß hinausgehende psychische Belastung des BF aufgrund der Haftsituation.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der Beschwerdeführer war seit der Einreise im Jahr 2012 bis zum XXXX mit Ausnahme von Meldungen in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten in Österreich zu keiner Zeit mit einem aufrechten Wohnsitz gemeldet. Er hat sich daher zwischen seinen Aufenthalten in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten unbekannten Aufenthaltes befunden (untergetaucht). Seit dem XXXX bis zur Inhaftnahme am XXXX war er obdachlos gemeldet.
3.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher insgesamt vier Asylanträge gestellt.
3.3. Der Beschwerdeführer hat mehrmals gegen seine Meldeverpflichtung verstoßen und dadurch in den verschiedenen Asylverfahren nicht, wie gesetzlich vorgesehen, mitgewirkt.
3.4. Der Beschwerdeführer hat vor dem XXXX Österreich verlassen und wurde am XXXX nach Österreich rücküberstellt.
3.5. Aufgrund des mehrmaligen Untertauchens des BF im Zusammenhang mit der in der Vergangenheit bestehenden Vorgangsweise der mehrmaligen Folgeantragstellung, geht das Gericht davon aus, dass in weiterer Folge nach wie vor keine Kooperation des BF zu erwarten ist.
3.6. Ein Asylantragsverfahren wurde mit Beschluss vom XXXX aufgrund von Ortsabwesenheit eingestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in der Zeit von XXXX behördliche oder gerichtliche Zustellungen an der Adresse XXXX persönlich erhalten hat.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.
4.2. Der Beschwerdeführer verbrachte während seiner Anwesenheit in Österreich ca. zehn Monate in Polizeianhaltezentren oder Justizanstalten. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2012 und 2016 im Ausland aufgehalten hat.
4.3. Der BF verfügt seinen eigenen Angaben nach über keine weiteren freundschaftlichen- oder familiären Kontakte im Inland.
4.4. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.2.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Beschwerdevorlageschreiben vom 18.03.2016 des BFA. In der Beschwerde befinden sich hiezu keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung ausgegangen werden kann. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Stellung seines letzten Asylantrags für die Zeit von einem knappen Monat keine aufrechte Meldeadresse gehabt hat und daher als untergetaucht bezeichnet werden kann. Die erhobene Beschwerde ist diesem konkreten Inhalt in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten.
2.1.1. Zu den Vorstrafen (1.3.1.-1.3.3.):
Die Feststellungen zu 1.3.1. bis 1.3.3. ergeben sich aus den Angaben im Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Die Durchsetzbarkeit der Ausweisung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellungen zur nunmehrigen Vorgangsweise zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Form einer Delegation der algerischen Botschaft und die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.2. und 2.3.) begründen sich auf die Ausführungen des BFA in der Beschwerdevorlage vom 18.03.2016 sowie auf die weitere Stellungnahme vom XXXX an deren Glaubwürdigkeit im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Zweifel aufgekommen sind. Hierin wird die nunmehr mit den algerischen Vertretungsbehörden vereinbarte Vorgangsweise näher erörtert. Aus den Ausführungen des BFA ergibt sich, dass nunmehr mit den zuständigen algerischen Vertretungsbehörden eine Vereinbarung getroffen wurde, die bei Einhaltung durch die algerischen Behörden geeignet sind, innerhalb einer angemessenen Frist bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Abschiebungen, generell Heimreisezertifikate zu erhalten. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, es sei davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist durchführbar sein werde, mag auf Fälle der Vergangenheit zutreffen. In gegenständlichem Fall ist es jedoch dergestalt, dass es nunmehr eine Vereinbarung mit den algerischen Vertretungsbehörden gibt, und das BFA von einer Einhaltung des vereinbarten Modus ausgehen durfte. Nach Ansicht des Gerichtes ist die vereinbarte Vorgehensweise plausibel und auch faktisch machbar, es war daher zulässig von einer Erreichung des Sicherungszweckes auszugehen.
Die Feststellungen zur Gesundheit und zur Haftfähigkeit (2.4.) ergeben sich aus den Angaben im Akt, in Verbindung mit der ärztlichen Stellungnahme im Rahmen der Schubhaftanhaltung vom 23.03.2016. Die Feststellung zum Hungerstreik begründet sich auf den im Akt erliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, die Feststellung hinsichtlich der viermaligen Schubhaft in Italien auf die eigenen Aussagen des BF in der Einvernahmen vom 14.3.2016.
Der Beschwerdeführer hat bereits am XXXX seinen Hungerstreik beendet und hat das Verfahren nicht ergeben, dass er aufgrund von sonstigen gesundheitlichen Beschwerden nicht hafttauglich oder sonstwie gesundheitlich gefährdet gewesen wäre.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt insbesondere auch die im Akt erliegenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus der Anhaltedatei herangezogen. Aus einem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeiten, in welchen er im Inland in Justizhaft, oder in Polizeianhaltezentren gemeldet war, ansonsten keine aufrechte Meldeadresse im Inland gehabt hat. Erstmals vierundzwanzig Tage nach seinem letzten Asylantrag meldete er sich am XXXX selbst obdachlos. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2012 bis 2016 immer dann, wenn er nicht in einem Polizeianhaltezentrum oder in einer Haftanstalt gemeldet war, für die Behörde nicht erreichbar und untergetaucht war. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Schriftstücke an seiner Adresse Zohmanngasse zugestellt erhalten habe, konnte aus den vorliegenden Akten nicht bestätigt bzw. wiederlegt werden. Die mit Schriftsatz vom XXXX dem Gericht in Kopie vorgelegte Ladung ist an eine Rechtsanwaltskanzlei (Vertreter im ASG-Verfahren) adressiert und daher nicht geeignet, eine Zustellung an den BF zu indizieren. Objektiviert ist, dass er über geraume Zeit untergetaucht war und daher auch im Sinne einer Prognose nicht anzunehmen ist, dass sich das grundlegend ändern würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bisher insgesamt vier Asylanträge gestellt hat, begründet sich auf die fremdenrechtliche Auskunftskartei, die Inhalt des Aktes ist. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am XXXX von Belgien nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seinem ersten Asylantrag zumindest kurzzeitig außer Landes gewesen sein muss. Dies wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten. Da in den bisherigen Asylverfahren objektiviert werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht wiederholt vernachlässigt hat, geht das Gericht auch hier nicht davon aus, dass sich das in Zukunft ändert, zumal kein konkreter Grund dafür zu sehen war.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):
Die Feststellung zum Fehlen von Angehörigen und von Freunden begründen sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom XXXX aus der sich ergibt, dass es keine Angehörigen in Österreich gibt. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens bisher keine Freunde und sonstige Hinweise auf seine Integration angegeben. Dass der BF im Rahmen seiner illegalen Erwerbstätigkeit Kontakte zu Personen im Inland gehabt haben dürfte, ist naheliegend, kann ihm jedoch nicht als wesentliches Integrationsmerkmal zugerechnet werden. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe Freunde und passable Deutschkenntnisse wurden in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisiert. Es sind keine Gründe gegeben, weshalb hier nicht konkrete Personen genannt werden konnten oder Dokumente zu seinen Deutschkenntnissen (Kurz- oder Prüfungsbestätigungen) in Vorlage gebracht werden konnten. Hiezu ist zu sagen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der Beschwerdeführer doch wohl eine geraume Zeit seit 2012 nicht in Österreich aufhältig gewesen ist, und darüber hinaus auch seine Zeiten in Polizeianhaltezentren und in Justizhaft berücksichtigt werden müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur einen kleineren Teil der Zeit seit 2012 tatsächlich zu seiner Integration hätte nutzen können. Nicht plausibel erscheint es, lediglich ein unsubstanziertes Vorbringen zu erstatten, dass es "Freunde" gäbe. In diesem Sinne konnte ein nennenswerter Freundeskreis aus den oben angeführten Gründen nicht festgestellt werden. Die Feststellungen über die illegale Arbeit in Österreich begründen sich auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am XXXX .
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Dem Antrag auf Einholung entsprechender medizinischer Befunde sowie eines psychiatrischen Gutachtens konnte nicht näher getreten werden, da sich zum einen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lediglich spekulativ darstellten und zum anderen im Rahmen der Schubhaft auf gerichtlichen Auftrag eine ausreichende ärztliche Überprüfung als Entscheidungsgrundlage durchgeführt wurde. Hiezu führt das Gericht ergänzend aus, dass die Anhaltung in Schubhaft regelmäßig eine Stressbelastung des Schubhäftlings darstellt. Die österreichische Rechtsordnung ist diesbezüglich derart konstituiert, dass, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, eine Anhaltung in Schubhaft als zumutbar angesehen wird. Weder aggressives Verhalten, noch Hungerstreik sind in der Regel dazu geeignet, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit einer Schubhaft zu gelangen. Während es bei im Bereich der justiziellen Strafhaft immanent ist, dass es zum Erleiden eines Haftübels kommen soll, ist dies bei der Schubhaft in der Form nicht gegeben. Freilich lässt sich eine derartige unangenehme Begleiterscheinung des Haftübels auch in Schubhaft nicht verhindern. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hat das Gericht nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu überprüfen, ob dem Schubhäftling durch die Anhaltung unzumutbare Härte zuteil werden könnte. Dies wurde im vorliegenden Fall durch das Gericht überprüft und hat sich nicht erwiesen, dass in diesem Punkt eine spezielle Rücksichtnahme auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen wäre.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist Sicherungsbedarf gegeben, da aufgrund der Erfahrungen aus den bisherigen Asylverfahren in Bezug auf den BF, in welchen er mehrfach untergetaucht ist, auch jetzt kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nunmehr freiwillig zur Behörde begeben sollte. Der Beschwerdeführer hat durch die Stellung von Folgeanträgen bisher eine Außerlandesbringung seiner Person erfolgreich verhindert und hat auch nun, als der aus Belgien rücküberstellt wurde, neuerlich in diesem Sinne einen Folgeantrag gestellt. Schon zur Durchbrechung dieser bisher bewährten Vorgangsweise ist eine Änderung des behördlichen Vorgehens, selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, nunmehr dringend geboten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der bisher abgeführten Asylverfahren wiederholt gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und hierdurch auch sein unkooperatives Verhalten wiederholt unter Beweis gestellt. Er ist trotz behördlicher Anordnung bisher nicht gewillt gewesen, freiwillig das Land zu verlassen um in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und gab auch in seiner Einvernahme am XXXX nicht an, freiwillig in sein Heimatland zu reisen, sondern führte aus, er werde freiwillig zu seinen Verwandten nach Frankreich gehen. Aufgrund der bekannten Regelungen der Dublin-Verordnung stellt dies jedoch keine Lösung im europäischen Sinne dar, da der Beschwerdeführer bei einem Aufgriff bei seinen Verwandten in Frankreich jedenfalls wieder nach Österreich überstellt werden würde. Genau das ist aber nicht Ziel der österreichischen bzw. der europäischen Flüchtlingsregelungen. Es besteht daher ein erhöhtes Interesse, den Beschwerdeführer, der sich seit 2012 mit Unterbrechung(en) unrechtmäßig im Inland aufhält, nunmehr in seine Heimat rückzuführen. Auch die Tatsache, dass er zumindest einmal Österreich bei laufendem Verfahren verlassen hat, trägt nicht dazu bei, ein Vertrauen in ein zukünftig rechtskonformes Verhalten aufkommen zu lassen. Eine Vielzahl der Einträge im Zentralen Melderegister betreffen Aufenthaltszeiten in Polizeianhaltezentren bzw. in Justizanstalten. Hierbei ist es nicht verwunderlich, dass diesbezüglich die Meldungen richtig und zeitnah erstattet worden sind. Hinsichtlich der anderen Zeitspannen lassen sich, mit Ausnahme der letzten Eintragung, gar keine Meldeadressen, und sohin auch keine Wohnsitze des Beschwerdeführers nachvollziehen. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt dieser über keine nennenswerten Kontakte im Inland bzw. hat er solche nicht angegeben. Er verfügt auch über keine familiären Beziehungen in Österreich. Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer nunmehr aus einer umfassenden und haltgebenden Umgebung herausgerissen wird, zumal man auch hier beachten muss, dass der Beschwerdeführer bisher im Inland lediglich illegale Arbeit verrichtet hat. Eine Existenzsicherung ist daher auch weiterhin von freiwilligen bzw. gesetzlich vorgesehenen Transferleistungen abhängig. Wenn in der Beschwerde relativiert wird, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht keine Grundversorgung erhalten habe, darf an dieser Stelle darauf verwiesen werden, dass dies nicht Gegenstand des Schubhaftverfahrens sein kann. Eine allfällige Geltendmachung dieses verwehrten Anspruches bleibt dem Beschwerdeführer offen. Im Übrigen ist der BF auch in Italien bereits vier Mal in Schubhaft genommen worden, was als weiteres Indiz für eine manifestierte Ausreiseunwilligkeit in seinen Herkunftsstaat zu deuten ist.
Die mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegte Ladung in einem ASG-Verfahren, in welcher der BF als Kläger auftritt, kann in Wahrheit keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der BF nicht beabsichtige im Inland abermals unterzutauchen. Er ist in diesem Verfahren anwaltlich vertreten. Für die Betreibung einer Forderung ist die Ortsanwesenheit oder aber eine aufrechte Meldung in diesem Fall nicht essentiell. Im Übrigen ist dadurch der Beweis erbracht, dass für den BF die Illegalität in Österreich zu arbeiten, offenbar überhaupt keine Bedeutung hat. Das erkennende Gericht geht daher, aufgrund der erörternden Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf besteht.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich lediglich ein unsubstanziertes Vorbringen in der Beschwerde behauptet, es ergebe derartiges. Durch die Summe der Haftzeiten in Österreich, aber auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Zeitspanne nicht im Inland aufhältig gewesen ist, geht das Gericht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein wiederholter, rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftaten, die Häufigkeit und die Art der Delikte jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.
Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist eine weitere Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des Gerichtes nicht bedenklich.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter den Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass es bisher kein Rückübernahmeabkommen der Europäischen Union mit Algerien gäbe, wird ausgeführt, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Abschiebungen nach Algerien gekommen ist. Es ist daher das Vorliegen eines Rückübernahmeabkommens nicht Voraussetzung für die Rückführung von algerischen Staatsbürgern in ihren Heimatstaat. Ein Abschluss eines Rückübernahmeabkommens würde selbstverständlich zur Erleichterung und möglicherweise auch zur Beschleunigung derartiger Rückführungen führen. Aus der Vergangenheit kann man jedenfalls nicht schließen, dass eine Rückführung algerischer Staatsangehöriger in ihren Heimatstaat nicht möglich bzw. durchführbar sind.
3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Die medizinischen Belange wurden durch das eingeholte ärztliche Gutachten erhoben, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist Aufgabe des Gerichts. Das Ergebnis der Feststellung über die Staatsangehörigkeit durch die nigerianische Delegation entzieht sich jeglicher äußerlichen Einflussnahme und ist als solches der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Zweifel an der rechtzeitigen Erstellung eines Heimreisezertifikates waren ohnehin bereits Gegenstand der Beschwerdeschrift und konnte diesbezüglich auf eine zusätzliche mündliche Erörterung ebenso verzichtet werden.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der Eingabegebühr
Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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