W141 2120633-1•BVwG W141 2120633-1
W141 2120633-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W141 2120633-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden, und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX , vom 23.12.2015,
VN XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977, und gemäß Artikel 1 lit. f und j iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 sowie Artikel 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl.(EG) L166, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2015, mit Geltendmachung am 11.12.2015 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt).
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit, zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 01.03.2015 bis 11.12.2015 bei Fa. XXXX beschäftigt. Seit 15.10.2009 sei er an der Adresse XXXX gemeldet. Hierbei handle es sich um eine ca. 75 m² große Wohnung, in der der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Kollegen untergebracht sei.
Während seiner Beschäftigung in Österreich habe er seinen Wohnsitz in Polen beibehalten. Dort verfüge er über eine Wohnung, in der seine Gattin und seine Tochter leben würden. Seine Eltern würden ebenfalls in Polen leben.
Er habe angegeben, während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich an seinen Wohnsitz in Polen gefahren zu sein. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus liege keine persönliche oder soziale Bindung in Österreich vor. Daher sei nicht glaubhaft, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich in Österreich befinde.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der GVO 883/2004.
3. Gegen den Bescheid vom 23.12.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 04.01.2016, eingelangt am 11.01.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass er seit dem Jahr 2003 in Österreich wohne und lebe.
Natürlich fahre er ab und zu nach Polen um seine Familie zu besuchen. Jedoch während seines Urlaubs, wie zum Beispiel während der Weihnachtszeit und Neujahr besucht ihn seine Familie in Österreich.
Da er seit 12 Jahren in Wien lebe und die meiste Zeit hier verbringe, sehe er verständlicherweise den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht in Polen. Daher sei er mit der Begründung der belangten Behörde nicht einverstanden und sehe diese als unfair. Seit mehreren Jahren sei er bei derselben Firma ( XXXX ) beschäftigt, jedoch jedes Jahr mit einer Winterpause. Laut seines Chefs, gehe die Arbeit wieder ab Mitte Jänner los. Während den genannten Winterpausen seien seine Anträge anerkannt worden, daher verstehe er die Ablehnung nicht.
Er bittet darum seinen Antrag nochmals zu überprüfen.
Am 04.02.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 17.03.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER und die fachkundige Laienrichterin
Mag. Angelika HAVA, MBA sowie die Schriftführerin Frau Sandra Schmidt/ Frau Daniela RITTER und die Dolmetscherin Frau XXXX anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX und die Zeugen Herr XXXX (Z1) wie auch Herr XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
VR befragte die Dolmetscherin, ob gemäß (§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Die Dolmetscherin wurde für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurde die o.g. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte sie über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).
Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten. Beide Parteien verzichteten auf die Verlesung des Akteninhaltes.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass die betreffenden Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Aus der Einvernahme des Zeugen Herr XXXX (Z2) geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Befragt führt der Z2 aus, dass es im Baugewerbe so sei, dass es Subfirmen gäbe. Die Arbeiter würden bis Mitte März oder April arbeitslos gemeldet seien und dann wieder Vollzeit zu arbeiten anfangen. In der Übergangszeit, wenn kleine Arbeiten zu erledigen seien, dann würden die ehemaligen Mitarbeiter telefonisch verständigt werden und nach einigen Tagen würden sie geringfügig beschäftigt werden und die Arbeiten erledigen. Weiters wurde ausgeführt, dass es eine zweiwöchige Vorlaufzeit gäbe.
Weiters gibt der Z2 an, dass der BF innerhalb von 1-3 Tagen einspringen könne. Dies habe aber auch mit dem Wetter zu tun, wenn z. B. Schnee liegt, dann sei gar nichts zu tun und auch bei Minusgraden werde nichts gemacht. Da rufe er dann auch niemanden an. Flexibilität sei sehr wichtig, weil wenn der BF 2 Wochen brauchen würde, um dort zu erscheinen, dann würde dies keinen Sinn ergeben. Es komme ca. zwei- bis dreimal in der Woche vor, dass der BF stundenweise, für ca. zwei bis vier Stunden, gebraucht werde. Der BF sei geringfügig beschäftigt. Aufgrund der Wetterabhängigkeit sei eine Vollzeitanstellung zum derzeitigen Zeitpunkt gar nicht möglich.
In der Saison habe der Z2 ca. 10-15 Mitarbeiter und die Arbeitszeit sei in der Hauptsaison von 7:00-16:00 Uhr. Manchmal sei es vielleicht einen Tag oder eine Stunde länger. An und für sich aber von MO-FR, acht Stunden, also Vollzeit. Zurzeit habe er einen 30%igen Umsatzrückgang und es gäbe keine großen Baustellen am Markt. Es handle sich nur um Gerüstarbeiten und gibt es keine neuen Häuser, dann gibt es auch keine Aufträge bzw. Ausschreibungen. In dieser Jahreszeit gäbe es nur ca. vier bis fünf Ausschreibungen. Jetzt seien es drei Ausschreibungen in der Woche, das sei überall so. Diesen Rückgang gäbe es, auch wenn ihn offiziell niemand bestätigen möchte.
Befragt gibt der Z2 an, dass der BF schon ewig bei ihm arbeite, seit ca. acht bis zehn Jahren. Z2 habe mitbekommen, dass er Probleme mit dem Arbeitslosengeld habe. Ob der BF in der Hauptsaison in seiner Freizeit nach Polen fahre, wisse der Z2 nicht. Aber dies wäre unlogisch, da der BF am Tag zwei bis drei Tonnen stemme. Es sei wesentlich bei dieser Arbeit, dass immer jemand zur Verfügung stehe und die Mitarbeiter erreichbar und einsetzbar seien. Die 38 bzw. 39 Wochenstunden Arbeit seien ein wöchentlicher Durchschnitt, aber genau wird dieser nicht erfasst bzw. kontrolliert. Der Z2 wisse nicht, ob jemand Überstunden mache oder wann jemand in die Mittagspause gehe.
Befragt gibt der Z2 außerdem an, dass ihm die Wohnung in der XXXX nicht gehöre und er davon noch nie einen Cent gesehen habe. Der BF habe die Wohnung ganz normal gemietet und es sei keine Firmenwohnung.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:
Befragt führt der BF aus, dass seine Cousins in Österreich und Deutschland, aber sonst alle in Polen leben würden. Im Sommer mache er Urlaub in Polen, außerdem sei er zum Geburtstag seines Vaters im November und letztes Jahr zu Ostern in Polen gewesen. Ansonsten fahre er nicht nach Polen, seine Frau komme auch nur manchmal nach Österreich. Er habe hier viele Freunde und wohne in Österreich.
Weiters gibt der BF an, dass er mit vier anderen Personen auf 70 m² wohne. Die Wohnung habe zwei Zimmer, ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer. Es würden alle in einem Zimmer schlafen, aber es wohnen dort nicht alle, die auch gemeldet sind. Manche würden oft auswärts übernachten. Einer wohne z.B. ständig bei einer Freundin und wenn z. B. eine Frau zu Besuch komme, dann würden alle anderen auswärts schlafen. Für den Fall, dass eine Freundin komme, gäbe es das Gästezimmer, dort könnten sie sich dann aufhalten. Im Schlafzimmer würden dann die anderen schlafen, dort gäbe es fünf Betten, einen Fernseher und einen Kasten. Es gäbe zwei große Betten, eine Matratze und Kleinmöbel. Der BF gibt ausdrücklich an, dass er dort wohne, dies könnten auch die Nachbarn bestätigen. Am Wochenende würden die Meisten bei Freunden sein, so dass sich der BF sich oft auch nur mit einer weiteren Person in dieser Wohnung befinde. Am Wochenende mache der BF oft Party und sei auch mit Freunden unterwegs.
Befragt gibt der BF an, dass seine Frau in Polen eine Wohnung gemietet habe und er kein Haus besitze. Diese Wohnung habe ca. 45m² und bestehe aus einem Zimmer, einem Wohnzimmer und einer Küche. Die Ehefrau sei bei der XXXX angestellt und die Tochter besuche die Mittelschule. Der BF bekomme in Österreich Kinderbeihilfe und komme für den Unterhalt seiner Frau und Tochter in Polen auf. Bezüglich seines Verdienstes gibt der BF an, dass er wenn es viel Arbeit gab, ca. 2.000,- € netto verdiene. Im September sei es ein schlechter Monat gewesen, da habe er nur 1600,- € netto verdient. Im August sei er zwei Wochen auf Urlaub gewesen.
Befragt gibt BF an, dass die Wohnung in Österreich dem Herrn XXXX gehöre. Er habe im Jahr 2009 einen Mietvertrag mit ihm abgeschlossen. BF legt den Mietvertrag vor. Dieser wird in Kopie zum Akt genommen. Der Mietvertrag war für den Zeitraum 2009- 2011 abgeschlossen.
Weiters gibt der BF an, dass es keinen neuen Mietvertrag gäbe. Die Miete betrüge 750,- € im Monat. Die anderen Mitbewohner würden an ihn zahlen, jeder 200,- €. Davon zahle jeder Miete, UPC, GIS und Strom. Wenn die Kollegen nicht da sind, dann würden sie trotzdem zahlen. Der VR weißt den BF darauf hin, dass die Mieteinnahmen, die er lukriere, dem Finanzamt gemeldet und versteuert werden müssten. BF führt aus, dass seit 2009 die Untermieter jeweils diesen Betrag zahlen würden. VR weist darauf hin, dass er dazu verpflichtet sei, diese Information an das Finanzamt weiterzuleiten.
Befragt führt der BF aus, dass sie zuvor im XXXX in einer teureren Wohnung gelebt hätten, die 1.200,- Euro Miete gekostet habe. Dann habe ihnen der Z2 die Empfehlung dieser Wohnung gegeben. Er habe ihnen die Kontaktdaten gegeben. In der Wohnung würden Arbeitskollegen wohnen, die alle beim selben Arbeitgeber beschäftigt seien.
Weiters erklärt der BF, die Wohnung sei noch nicht eingerichtet gewesen. Sie hätten die Möbel mitgenommen.
In Zukunft solle die Frau des BF nach Österreich kommen. Geplant sei dies in den nächsten zwei Jahren. Seine Tochter wolle studieren. Seine Frau sei 10 Jahre älter als er. In zwei Jahren könne sie in Pension gehen und dann nach Österreich kommen. Nach 20 Jahren Arbeit in Polen gäbe es ein Gesetz, eine Vorzeitpensionsunterstützung. Man könne sich entscheiden. Bis zur Pension müsse man jedes Jahr neuerlich ansuchen. Umgerechnet würde man da ca. 250,- Euro bekommen. Normalerweise verdiene sie 500,- €. Seine Frau sei XXXX Jahre alt. Sie würden sich dann in Wien eine neue Wohnung suchen.
Befragt, warum er nicht alle Mieter aus der jetzigen Wohnung "rausschmeißen" wolle, gibt er an, für einen sei das zu teuer.
VR hält dem BF vor, dass er am Fragebogen angegeben habe, dass die Wohnung in Polen 60m² hat. Darauf gibt BF an, er habe dann seine Frau gefragt und sie habe gesagt, dass die Wohnung 45m² habe.
Weiters habe BF keinen eigenen PKW, seine Frau habe einen PKW in Polen. Er fahre mit dem Bus oder Zug nach Polen. Eine einfache Fahrt mit dem Zug würde 37-40 Euro kosten und der Bus auch ca. soviel. Gerade in seiner Gegend würden die Busse nur zur Großstadt fahren. In die kleinen Ortschaften würde kein Bus fahren. D ergänzt in diesem Zusammenhang, dass es sowohl Unternehmen mit organisierten Fahrten geben würde, die die Leute von Tür zu Tür bringen, als auch solche, die sie nur zum Bahnhof bringen würden. Die Vertreterin der belangten Behörde wendet hierbei ein, dass die Meisten die sie befragt habe, alle 25 bis 30 Euro bezahlt hätten. Befragt gibt der BF an, es würde für ihn keinen Sinn ergeben, ein Auto zu haben.
Aus der Einvernahme des Zeugen Herr XXXX (Z1) geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Befragt gibt Z1 an, dass er Z2 schon länger kenne. Er habe damals eine Wohnung zu vermieten gehabt und Z2 sei zu ihm gekommen, dass er einen Mitarbeiter hätte, der die Wohnung bräuchte. Er habe die Eigentumswohnung weitervermietet als Untermieter.
Er habe mit dem BF im 2009er Jahr einen Mietvertrag mit Verlängerung abgeschlossen. Z1 wisse nicht, ob das auch im Vertrag stehe, er habe schon lange nicht hineingeschaut.
Weiters führt Z1 aus, dass er einen ähnlichen Hauptmietvertrag habe. Er dürfe weitervermieten. Er wisse allerdings nicht, ob der Mietvertrag auch vergebührt worden sei. Die Mieteinnahmen habe er nicht dem Finanzamt gemeldet. Der VR weist den Z1 daraufhin, dass er wenn ihm so etwas bekannt werde, das dem Finanzamt mitteilen müsse. Er habe die Möglichkeit zu einer Selbstanzeige, 5 Jahre rückwirkend.
Befragt führt der Z1 weiters aus, dass er nicht wisse, wie viele Leute in der Wohnung wohnen würden. Er kenne die Wohnung nicht. Er habe die Wohnung nicht gekauft, er habe sie nur gemietet und noch nie gesehen. Er könne zu dieser Wohnung keine Angaben machen.
VR informiert den Z1, dass in der Wohnung angeblich fünf oder sechs Leute wohnen würden. Daraufhin erläutert Z1, er habe den Mietvertrag und bekomme vom BF die Miete und damit sei es für ihn in Ordnung. Es habe weder Beschwerden noch Probleme gegeben.
Befragt, wieviel Miete er zahle, gibt Z1 an, er zahle 720,- Euro.
Auf die Frage des VR, ob er wisse warum der BF die Wohnung gemietet habe, antwortet Z1, weil er in Wien arbeite und eine Wohnung brauche. Er habe eine Mietwohnung zum Wohnen gesucht. Er habe das nicht weiter hinterfragt. Er habe auch nicht beim Übersiedeln geholfen. Er sei zwar davon ausgegangen, dass der BF nicht alleine in der Wohnung wohne, aber er habe da nicht nachgefragt.
Befragt gibt Z1 an, er sei XXXX . Er sei für eine XXXX tätig.
Er habe als Ausbildung die XXXX , absolviert.
Abschließend befragt der VR noch den BF. BF gibt an, dass er dem Z1 die Miete zahle. Z1 sei sein Unterkunftgeber.
5. Nach weiteren Recherchen hat sich herausgestellt, dass Eigentümer in der Wohnung in der XXXX , in welcher der Beschwerdeführer wohne, Frau XXXX ist. Dies dürfte die Mutter des Geschäftsführers bzw. die Gattin des Seniorchefs der Firma XXXX , bei welcher der Beschwerdeführer beschäftigt ist, sein. Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass zumindest vier der fünf Mitbewohner des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX beschäftigt sind. Durch die vorgenannten Recherchen ergab sich, dass die Wohnung des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeiterwohnung ist und der Vermieter des Beschwerdeführers, Herr XXXX , anscheinend nur ein Mittelsmann ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2015, mit Geltendmachung am 11.12.2015 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX .
Mit Bescheid vom 23.12.2015, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit, zurückgewiesen.
Der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers während der letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 01.03.2015 bis 11.12.2015 ist in Polen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde fernerhin der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 11.12.2015 (für den 12.12.2015) mangels Zuständigkeit zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer als Grenzgänger bei Arbeitslosigkeit Leistungen vom Wohnstaat, in seinem Fall von Polen, erhalten würde.
Polen wurde als gewöhnlicher Aufenthaltsort während der letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 01.03.2015 bis 11.12.2015 festgestellt, weshalb sich das österreichische Arbeitsmarktservice zur Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als nicht zuständig erklärt hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice persönlich geltend zu machen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.
Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 und in Fortschreibung das Urteil des EuGH vom 08.07.1992, C-102/91, Knoch, Rn 19ff und 26ff sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beschäftigte sich in der Vergangenheit bereits mit dem Problem der Grenzgängereigenschaft und der damit verbundenen Zuständigkeitsfrage der Österreichischen Arbeitsmarktverwaltung.
In seiner ständigen Entscheidung stellte er folgendes fest:
"[...] ist der Beschwerdeführer - [...]- mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren.
Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist, sondern auch Personen welche nach Art 1 lit. j leg. cit. Ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen als den Arbeitsstaat haben.
Der ermittelte Sachverhalt weist eindeutig darauf hin, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Polen bei seiner Familie liegt:
Der Beschwerdeführer gab im Antrag als Familienstand "verheiratet" an und als nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige für die er zu sorgen habe, gab er seine Gattin XXXX und die gemeinsame Tochter ( XXXX ) an, wobei diese laut seinen Angaben in Polen ( XXXX) leben.
Die Distanz zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Wien und dem Wohnsitz seiner Familie beträgt laut Routenplaner "Google Maps" in etwa XXXX km und bedingt eine Fahrzeit von ca. 4 Stunden und 29 Minuten mit dem PKW (in eine Richtung).
Bei der Firma XXXX hat der Beschwerdeführer lt. vorliegenden Arbeitsnachweisen und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 11.12.2015 samstags oder sonntags nie gearbeitet. Von März 2015 bis Juni 2015 arbeitete er wöchentlich 39 Wochenstunden und von Juli 2015 bis Dezember 2015 arbeitete er 30 Wochenstunden wöchentlich.
Um festzustellen, ob die belangte Behörde für die Anweisung von Arbeitslosengeld zuständig ist, wurden die näheren Lebensumstände des Beschwerdeführers erhoben, in der mündlichen Verhandlung festgestellt bzw. füllte dieser am 23.12.2015 einen Fragebogen aus.
Der Beschwerdeführer gibt im Fragebogen zwar an, lediglich einmal pro Monat während seiner letzten Beschäftigung in Österreich in den Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer laut aktueller Meldeauskunft in Österreich in einer 75 m²-großen Wohnung gemeinsam mit weiteren fünf Arbeitskollegen lebt, wohingegen seine Familie (Gattin und Tochter) in Polen in einer Hauptmietwohnung lebt. Zudem hatte er an sämtlichen Wochenenden frei und sein Wohnort in Polen ist in angemessener Fahrzeit zu erreichen. Österreich fungiert daher ausschließlich als Beschäftigerstaat, d.h. der Beschwerdeführer begibt sich zum Zwecke der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach Österreich, geht jedoch sonst keinen Interessen in Österreich nach, welches sich auch durch die Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ergab.
Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes hat weiters ergeben, dass Herr XXXX , der Vermieter des Beschwerdeführers, selbst nicht Wohnungseigentümer der Wohnung in der XXXX , ist. Laut Grundbuchsauszug vom 17.03.2016 ist seit 23.09.2009 Frau XXXX Wohnungseigentümerin. Dies dürfte die Mutter des Geschäftsführers bzw. die Gattin des Seniorchefs der Firma XXXX , bei welcher der Beschwerdeführer beschäftigt ist, sein. Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass zumindest vier der fünf Mitbewohner des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX beschäftigt sind. Durch die vorgenannten Recherchen ergab sich, dass die Wohnung des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeiterwohnung ist und der Vermieter des Beschwerdeführers, Herr XXXX , anscheinend nur ein Mittelsmann ist.
Nach der stRspr des EuGH räumte Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO 1408/71 unechten Grenzgängern (Gastarbeitern, Saisoniers) - unabhängig vom Wohnort - ein Wahlrecht ein, wo sie Leistungen beziehen möchten. Begründet wurde dies damit, dass der Verordnungsgeber bei unechten Grenzgängern nicht eindeutig davon ausgehen konnte, dass in der Regel im Wohnsitz- oder im Beschäftigungsstaat die besseren Vermittlungschancen bestehen. Dies könne der unechte Grenzgänger am besten selbst beurteilen, weswegen er ein Wahlrecht haben soll.
Mit demselben Argument räumte der EuGH in weiterer Folge auch atypischen Grenzgängern (somit ebenfalls unabhängig vom Wohnort, der bei atypischen Grenzgängern definitionsgemäß nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat liegt) ein Wahlrecht ein (EuGH-Urteil Miethe), um Wanderarbeitnehmern bei Arbeitslosigkeit Leistungen zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem Arbeitsplatz am günstigsten sind.
Im Urteil in der Rechtssache Jeltes, C-443/11, Rn 36, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, Art. 65 der (nunmehr geltenden) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Zwar betrifft das Urteil einen atypischen (und kein unechten) Grenzgänger. Insofern stellt sich daher die Frage, ob es auch auf unechte Grenzgänger Anwendung findet. Wie der VwGH jedoch in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, festgehalten hat, folgt daraus, dass nach Inkrafttreten der VO 883/2004 für die Leistungsgewährung "stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig" ist.
Diesem VwGH-Erkenntnis lag zwar wiederum nur der Fall eines "echten"
Grenzgängers zu Grunde. Insofern könnte daher auch hier argumentiert
werden, dass es für "unechte" Grenzgänger nicht einschlägig sei. Die
Auffassung, dass im Lichte des Urteils Jeltes - unabhängig davon, ob
es sich um einen echten, atypischen oder unechten Grenzgänger
handelt - nunmehr stets der Wohnmitgliedstaat für die
Leistungsgewährung zuständig ist, deckt sich aber auch mit dem
VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293, in dem dieser
unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Rs 76/76, Di Paolo, (im Fall eines
unechten Grenzgängers) ausgesprochen hat, dass der Zusatz der Worte
"oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren" im Art. 71 Abs. 1
Buchst. b Ziff. ii VO 1408/71 "nur bedeutet, dass der Wohnortbegriff
(des Art. 1 Buchst. h VO 1408/71) einen nicht gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht zwangsläufig
ausschließt". Umgekehrt folgt daraus, dass die Wortfolge "(e)in
Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen
Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, (...)" im Art. 65 Abs. 2 letzter Satz
VO 883/2004 nur unechte Grenzgänger erfasst, die keinen "nicht
gewöhnlichen Aufenthalt" (mehr) im Beschäftigungsmitgliedstaat
haben, sondern ihren bisherigen Wohnort aufgeben und einen solchen
im Beschäftigungsstaat begründen, um dort Leistungen zu beziehen
(vgl. dazu die gleichlautende Legaldefinition von "Wohnort" (= Ort
des gewöhnlichen Aufenthaltes) und "Aufenthalt" (= der
vorübergehende Aufenthalt) in Art. 1 VO 1408/71 und Art. 1 VO 883/2004).
Diese Auslegung deckt sich auch mit der Feststellung von Felten in Spiegel, dass unechten Grenzgängern im Lichte der VO 883/2004 "de facto" ein Wahlrecht zukommt, nämlich ob sie ihren Wohnort aufgeben und in das Bundesgebiet verlagern oder "weiterhin" im Wohnmitgliedstaat wohnen.
Schließlich hat auch der VwGH im o.a. Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, unter Hinweis auf das Wort "weiterhin" in Art. 65 Abs. 2 1. Satz VO 883/2004 die Unzuständigkeit des AMS für die Leistungsgewährung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dass er seinen Wohnort spätestens mit Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Österreich verlegt hätte.
Im vorliegenden Fall wird, soweit ersichtlich, nicht behauptet, dass der Antragsteller seinen Wohnort in das Bundesgebiet verlegt hätte.
Nachdem die VO 883/2004 aber zwischen "Wohnort" und "Aufenthalt" im Beschäftigungsmitgliedstaat unterscheidet, kann es (iSd VO) nur einen Wohnort geben, der sich nach dem EuGH-Urteil Di Paolo sowie dem EuGH-Urteil Knoch dort befindet, wo der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) hat.
Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen hat der VwGH mit Erkenntnis vom 25.07.2013, 2011/15/0193, zum DBA-Irland Folgendes ausgesprochen:
"Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der StPfl die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt" (vgl Hofstätter/Reichel, § 1 EStG 1988, Tz 9).
Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl VwGH 20. 2. 2008, 2005/15/0135, ARD 5863/10/2008), aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen ua soziale Engagements (vgl Vogel/Lehner, DBA5 (2008), Art 4 RN 192).
Wirtschaftliche Bindungen gehen va von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl Wassermeyer, aaO, RN 70).
Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (vgl Beiser, Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht, ÖStZ 1989, 241, 243). Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird (vgl Beiser, aaO, 244).
Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11)."
Diese Judikatur steht im Widerspruch zum EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, wonach zu vermuten ist, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.
Im vorliegenden Fall übt der Beschwerdeführer, ein unechter Grenzgänger, eine mehr oder weniger unbefristete Beschäftigung aus, die nur im Winter unterbrochen wird. Eine derartige Beschäftigung könnte als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein, zumal diese Beschäftigung weder saisonaler noch sonst nur vorübergehender Natur ist (iSd Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission für sie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24.01.1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.
Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der VO 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seinem Herkunftsstaat Polen und somit in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des
Artikels 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigem Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen echten Grenzgänger handelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Artikel 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(5) a) Der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Der Begriff des Wohnortes wird in Artikel 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist unter "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person zu verstehen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen sei und für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes Polen zuständig sei. Er gibt an, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben und Besuche bei seiner Familie in Polen seien nicht schädlich und könnten nicht dazu führen, dass festgestellt wird, dass er auch seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe. Die Beschwerde sei berechtigt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - wie auch nach Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht ausschließlich als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg. cit. anwendbar ist sondern auch für Personen nach Artikel 1 lit. j leg. cit.
Aus Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Artikel 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall übte der Beschwerdeführer (vor der Antragstellung) immer wieder längere Beschäftigungsphasen in Österreich aus. Der Beschwerdeführer war seit 2005 vorerst als Selbständiger und seit 2009 als Arbeiter in längeren und kürzeren Phasen in Österreich erwerbstätig. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und seiner Tochter, wohnen in Polen. In Österreich wohne der Beschwerdeführer in einer ca. 75 m² großen Wohnung mit fünf weiteren Arbeitskollegen.
Dies konnte auch nicht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geklärt werden. Sollte man seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagern wollen, wäre es umso wichtiger hier geregelte Wohnverhältnisse zu haben.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen seinen Lebens- und Wohnmittelpunkt hatte, weiterhin diesen Mittelpunkt dort hat und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Artikel 61 der VO (EG) Nr. 883/2004 lautet:
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb,
die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Abs. 5 Buchstabe a gilt Abs. 1 des vorliegenden
Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder
Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Wenn ein echter Grenzgänger beginnt, seltener als einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurück zu kehren, verliert er seine Eigenschaft als echter Grenzgänger und ist, bei Aufrechterhaltung dieses Wohnsitzes, als unechter Grenzgänger weiterhin nach Artikels 65 Abs. 2 letzter Satz zu behandeln. Um die missbräuchliche Inanspruchnahme von in Österreich allenfalls höherem Arbeitslosengeld durch spekulative Veränderung des Pendelverhaltens zu verhindern, nimmt die Verwaltungspraxis einen Wechsel der Einstufung von echten zu unechten Grenzgängern erst dann vor, wenn die nicht mehr regelmäßige Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zumindest 28 Wochen andauert. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit nicht wöchentlich nach Polen zurückzukehren, sondern sich regelmäßig in Österreich aufzuhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung nichts an der Feststellung zu ändern vermöge, dass es sich bei ihm um einen "echten" Grenzgänger handelt, da auf seinen Lebensmittelpunkt abzustellen sei.
Betrachte man die Bestimmung des Artikels 1 lit. j leg. cit. der VO (EG) Nr. 883/2004, welche auf den Wohnort des Antragstellers abstellt, so trifft diese Bestimmung voll inhaltlich für den Beschwerdeführer zu, indem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Polen hat.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).
Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.
Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung ausgeübte Beschäftigung in Österreich als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein, zumal diese Beschäftigungen nicht überwiegend saisonaler noch sonst nur vorübergehender Natur (iSd Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission für sie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24.01.1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) waren. Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).
Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet ist, liegt sohin gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichem Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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