W112 2123241-1•BVwG W112 2123241-1
W112 2123241-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2016
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung
W112 2123241-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Syrien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH - ARGE RECHTSBERATUNG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016, Zl. 1108295103/160376485, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 13.03.2016 bis 24.03.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
V. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2016 um 18.00 Uhr am Flughafen WIEN SCHWECHAT beim Versuch, mit einem auf den Namen XXXX lautenden bulgarischen Reisepass nach Großbritannien auszureisen, festgenommen. Die Dokumentenüberprüfung ergab nämlich, dass wegen Entfremdung nach diesem Reisepass, der ursprünglich auf XXXX bulgarische Staatsangehörige, lautete, gefahndet wurde. Der Pass wurde ebenso wie der ebenfalls auf XXXX lautende bulgarische Führerschein und der bulgarische Personalausweis sichergestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 153 StPO auf die Polizeiinspektion vorgeführt. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, in Wahrheit XXXX, StA Syrien, zu sein. Im Rahmen der Dokumentenüberprüfung wurde festgestellt, dass alle drei beim Beschwerdeführer sichergestellten Urkunden Totalfälschungen waren. Die EURODAC-Überprüfung ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Das verständigte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte am selben Tag einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung und ordnete die Einlieferung in die Polizeiinspektion XXXX sowie die Vorführung vor das Bundesamt am 14.03.2016 an.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2016 um 11.00 Uhr durch das Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Der Beschwerdeführer wollte zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn in Vollziehung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn abzuschieben und zur Sicherung die Schubhaft über ihn zu verhängen, keine Angaben machen. Er führte aus, dass sich seine Dokumente in Syrien befänden und er in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Anknüpfungspunkte wie Arbeit oder Ausbildung habe. Er verfüge über Barmittel iHv € 75 und 8000 Forint, habe aber keine Bankomat- oder Kreditkarten. Er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei in Österreich nicht gemeldet und habe hier keine Wohnung. Er habe seinen Herkunftsstaat 2015 verlassen, er wisse nicht mehr genau, wann. Er habe den Asylantrag in Ungarn unter dem Namen XXXXgestellt und seine Fingerabdrücke dort abgegeben. In Bulgarien habe er sich nie aufgehalten. Er habe über den Flughafen SCHWECHAT nach England ausreisen wollen. Er habe nie versucht, legal nach Österreich einzureisen oder ein Schengen-Visum zu beantragen. Er sei nie im Krankenhaus oder in medizinischer Behandlung gewesen und nehme keine Medikamente ein. Auf den Vorhalt, das er gewillt gewesen sei, mit illegal beschafften bzw. gestohlenen Dokumenten unter Vorspiegelung einer falschen Identität in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auszureisen, er halte sich weder an die österreichischen Gesetze, noch an die Einreisebestimmungen der anderen Mitgliedstaaten, er sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit für die Behörden greifbar und es gebe keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne, wollte der Beschwerdeführer keine Angaben machen.
3. Mit Mandatsbescheid vom 14.03.2016, zugestellt durch persönliche Übernahme vom selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhafthaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
Darin stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, seine Identität stehe nicht fest. In Österreich habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Ungarn habe er einen Antrag gestellt. Es bestehe kein medizinischer Behandlungsbedarf. Gegen ihn sein ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bei Vorliegen der weiteren für deine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich nach seiner Einreise illegal in Österreich aufgehalten. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er ohne aufrechte Meldung aufhältig gewesen sei. Er habe sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen, zumal er neben einem total gefälschten bulgarischen Führerschein und einer total gefälschten bulgarischen ID-Karte einen gestohlenen bulgarischen Reisepass mit sich geführt habe und auch versucht habe, sich damit zu legitimieren. Er besitze kein gültiges Reisedokument, er könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er unter Vorzeigen von gestohlenen bzw. gefälschten Dokumenten versucht habe, nach Großbritannien auszureisen. Er sei auch illegal in die Republik Österreich eingereist. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich hier bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er nicht Deutsch spreche, keiner Vereinstätigkeit o.ä. nachgehe und auch offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu befolgen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe keine gemeldete Adresse im Bundesgebiet.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr bestehe. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen zum Bundesgebiet und sei in Österreich nicht integriert. Er verfüge über keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei nahezu mittellos. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete von Österreich und Ungarn begangen und es bestehe ganz erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, das sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe bereits versucht, mit gestohlenen und total gefälschten Dokumenten nach Großbritannien auszureisen, nachdem er illegal nach Österreich eingereist sei. Aufgrund dieses Umstandes sei es verhältnismäßig, den Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen, bis das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei, da anzunehmen sei, dass er abermals unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen versuchen werde, weiterzureisen. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument. Die Feststellungen zu seiner Haftfähigkeit basierten auf seinen Angaben, keine Medikamente zu brauchen und keine körperlichen Probleme zu haben und nicht in Behandlung zu sein.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Beschwerdeführer offensichtlich auch bislang nicht gewillt gewesen sei, sich den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich bzw. der anderen Schengenstaaten zu unterwerfen. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Verhängung von Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie seine Haftfähigkeit gegeben seien. Die Verhängung von Schubhaft sei somit verhältnismäßig und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, zugestellt ebenfalls am 14.03.2016, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
4. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 14.03.2016 ist der Beschwerdeführer haftfähig, aber eine ergänzende Untersuchung unter Beiziehung eines Dolmetschers sei erforderlich.
Am 16.03.2016 stellte Österreich an Ungarn gestützt auf den EURODAC-Treffer das Ersuchen, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Es handelt sich um keine dringende Anfrage, in der Begründung wird aber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich in Haft sei und nicht um Asyl angesucht habe und daher um eine besonders schnelle Antwort ersucht werde. Der Beschwerdeführer sei 2015 aus Syrien ausgereist, um nach Großbritannien zu gehen. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt nachdem er festgenommen worden sei. Er habe Ungarn am 13.03.2015 verlassen und sei nach Österreich gereist, wo er versucht habe, über den Flughafen Wien nach Großbritannien zu gelangen. Er sei von der österreichischen Polizei festgenommen worden, weil er verfälschte Dokumente verwendet habe. Österreich gehe daher davon aus, dass Ungarn der für die Prüfung seines Asylantrages zuständige Mitgliedstaat sei.
5. Mit Schriftsatz vom 17.03.2016, eingebracht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2015 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich ungefähr fünf Monate in Ungarn aufgehalten habe. Davon sei er ca. drei Monate inhaftiert gewesen und habe die restliche Zeit ohne jegliche Versorgung in einem Flüchtlingslager gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwei Nächte in Österreich in einem Hotel verbracht und habe eigentlich zu seinem Bruder nach England ausreisen wollen. Der Beschwerdeführer wolle nunmehr jedoch in Österreich bleiben und habe daher zwischenzeitlich einen Asylantrag in Österreich gestellt.
Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht mit der seit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2013 dramatisch veränderten Lage in Ungarn auseinandergesetzt. Die aktuelle humanitäre wie menschenrechtliche Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn sei auf Grund der breiten Medienberichterstattung als notorisch bekannt anzusehen. Die belangte Behörde hätte im fremdenrechtlichen Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers eine Refoulementprüfung durchführen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof spreche nämlich aus, dass die Sicherheitsprüfung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn auf Grund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an die dortigen Verhältnisse als widerlegt gelte. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Schubhafteinvernahme nicht befragt worden, wie seine Unterbringungssituation in Ungarn gewesen sei. Auf Grund der kürzlich erfolgten Änderungen im ungarischen Asyl- und Fremdenrecht, den als systematisch anzusehenden Mängeln im ungarischen Asylsystem und auf Grund der maßgeblichen Gefahr einer Kettenabschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien drohe dem Beschwerdeführer daher im Falle einer Überstellung nach Ungarn erneut eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC garantierten Rechte. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in ähnlichen Fällen für rechtswidrig erklärt und ausgeführt, dass derzeit nicht festgestellt werden könne, dass Ungarn die Dublin III-VO einhalte bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführe. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden. Dieser Zweck könne jedoch aus den dargestellten Gründen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden. Dass bei Abschiebungen nach Ungarn derzeit ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestehe, werde nicht nur in zahlreichen aktuellen oa. Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Dublin-Verfahren mit Ungarn-Bezug festgestellt, sondern sei auch vom Europäischen Gerichtshof in aktuellen Entscheidungen bestätigt worden, weil er einstweilige Anordnungen erlassen habe.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zu prüfen. Sie habe es unterlassen, den Sachverhalt unter § 76 Abs. 3 FPG, der im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werde, zu subsumieren. Der Bescheid enthalte keinerlei schlüssige Begründung, warum im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vorliege, sie verweise nur vage auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme und begründe nicht. Die belangte Behörde habe bei der Anordnung der Schubhaft somit die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Der Schubhaftbescheid entspreche nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung. Es seien unter Berücksichtigung aller entscheidungswesentlichen Tatsachen im vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich, die die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO tragen könnten. Besondere Umstände, die den Dublin-Fall in einem besonderen Licht iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheinen lassen würden, seien jedenfalls nicht darin gelegen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und im März 2016 illegal nach Österreich gereist sei. Schubhaft solle im Anwendungsbereich der Dublin III-VO grundsätzlich die Ausnahme sein. Eine fehlende familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, stellten keine derartigen Umstände dar, sondern lägen in Fallkonstellationen der Dublin III-VO geradezu typisch vor. Dasselbe gelte für die illegale Einreise des Beschwerdeführers. Es müsse vielmehr zu einem aktiven Tun oder einem bewussten Unterlassen kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Auch, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, freiwillig auszureisen, stelle keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar. Dem angefochtenen Bescheid sei somit keine schlüssige Begründung zu entnehmen, warum im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. § 76 Abs. 6 FPG sei nicht anzuwenden, weil eine Abschiebung nach Ungarn nicht zeitnah durchführbar sein werde. Durch die nunmehr erfolgte Asylantragstellung komme dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Grundversorgung zu, der auch die Unterbringung in einer Unterkunft umfasse. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausschlagen und stattdessen untertauchen sollte. Es ergeben sich im vorliegenden Fall keine Umstände, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-III-VO hindeuten würden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer stets von sich aus mit den Asylbehörden kooperiert, am Verfahren mitgewirkt und sei gewillt, dies auch in weiterer Folge zu tun. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
Selbst bei Vorliegen von Sicherungsbedarf hätte mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Das Bundesamt begründe die Voraussetzungen der Schubhaftverhängung anstelle des gelinderen Mittels lediglich mit modulhaften Textbausteinen, ohne auf den individuellen Fall einzugehen. Sie habe nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel in Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde und auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Alternativ hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer anweisen müssen, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit Unterkunft zu nehmen. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Auch daher werde die Verhängung von Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen des Fortsetzungsauspruchs zu berücksichtigen.
§ 76 Abs. 3 FPG sehe in Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vor, dass Fluchtgefahr insbesondere in den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen gegeben sei. Da es sich um keine abschließende Aufzählung handle, stehe es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, auch andere, nicht in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände zu berücksichtigen. Dabei entspreche § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO, der objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien verlange. Der zuständigen Behörde stehe bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das sei mit der in Art. 2 lit. n Dublin III-VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III-VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit solle den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Auch die Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG idgF erscheine daher nicht mit der Systematik der Dublin III-VO vereinbar. Ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG möglich sei, sei auf Grund des Wortlauts der Bestimmung zweifelhaft. Es werde jedenfalls beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht hiezu die Revision zulasse.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden wollen, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts beantragt, insbesondere zur Klärung des Sicherungsbedarfs und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Es sei gerade das Wesen eines Mandatsverfahrens, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt würde. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht passiert. Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfGH 25.06.2015, G 7/2015, ausgesprochen, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen würden, verfassungswidrig sei. Schubhaftverfahren fielen nicht unter Art. 6 EMRK, aber der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta sei eröffnet. Gemäß Art. 47 GRC werde Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dies sei der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG nicht gleichwertig, weil ihm kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Daher sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles sei der Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass der Beschwerdeführer Unterstützung bedürfe, aus deren Sprachbarriere.
§ 22a Abs. 1a BFA-VG führe dazu, dass die Bestimmungen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens auf Schubhaftbeschwerdeverfahren anzuwenden seien. Personen, die von ihrem Recht auf Haftprüfung gemäß Art. 6 GRC Gebrauch machten, könne gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3-5 VwG-Aufwandersatzverordnung ein Kostenersatzrisiko iHv bis zu €
887,20 aufgebürdet werden. Darüber hinaus sei die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr iHv €
30,- verbunden. Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führe somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei werde das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen seien und mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt über kein eigenen Einkommen verfügten. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden seien, seien daher dazu geeignet, Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage seien, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art. 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher sei die BVWG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3-5 VwG-Aufwandersatzverordnung auf Grund des Gebots des effet utile des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art. 6 GRC nicht zu unterlaufen.
Die Auferlegung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG in komme nicht Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien und die Anwendbarkeit des AVG grundsätzlich nur subsidiär sei.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabegebühr, den Ersatz der Dolmetscherkosten und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die Befreiung vom Aufwandersatz, den Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie in eventu die Zulassung der ordentlichen Revision.
6. Das Bundesamt legte am 18.03.2016 die Akten vor und beantragte, den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am 16.03.2016 sei ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe am 08.10.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei bis dato nicht bekannt, wie die Republik Ungarn über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer nicht, wie in der Beschwerde angegeben, um Asyl angesucht. Weder sei der Fachbereich 1.3. von einer Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer informiert worden, noch habe er im Rahmen der Rechtsberatung am 17.03.2016 um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer sei am 18.3.2016 vom Stockwerksbeamten befragt worden, habe aber angegeben, keinen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen; er habe keinerlei Interesse betreffend Asyl.
7. In Entsprechung der Aufforderung vom 21.03.2016 antwortete das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt habe. Er sei am 14.03.2016 durch die SPK Schwechat festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe mit gefälschten Personaldokumenten am Flughafen WIEN-SCHWECHAT seine Identität nachweisen wollen. Aufgrund dessen und wegen seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sei der gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen worden. Der Unterschied zu BVwG 27.08.2015, W125 2111611-1, et al., sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Daher werde es im Fall des Beschwerdeführers auch keine Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 geben. Es werde lediglich ein Konsultationsverfahren mit Ungarn für die Einholung der Zustimmung zur Überstellung nach Ungarn eingeholt. Dies diene auch dazu, zu klären, in welchem Verfahrensstadium sich der Beschwerdeführer in Ungarn befinde. Dies sei auch deshalb von Bedeutung, weil im aktuellen Zeitpunkt nicht gesagt werden könne, ob der Beschwerdeführer in Ungarn Asyl erhalten habe, ob sein Antrag abgewiesen worden sei oder ob über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn und reiste am 11.03.2016 von Ungarn nach Österreich. Er hielt sich zwei Tage lang in einem Hotel auf, ohne in Kontakt mit den Behörden zu treten. Er wurde am 13.03.2016 festgenommen, als er versuchte, mit einem als gestohlen gemeldeten und verfälschten bulgarischen Reisepass sowie einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein und einem totalgefälschten bulgarischen Personalausweis unter falscher Identität über den Flughafen WIEN-SCHWECHAT nach Großbritannien zu seinem Bruder auszureisen und sich hiebei mit dem als gestohlen gemeldeten und verfälschten bulgarischen Reisepass auswies.
Österreich stellte am 16.03.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, das auf den Treffer aus dem EURODAC-System gestützt war.
Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hat kein Interesse an der Erlangung von Asyl in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familie und kein sonstiges soziales Umfeld, war hier nicht erwerbstätig, verfügt hier über keinen Wohnsitz und ist auch sonst nicht in Österreich integriert. Er verfügt kaum über Barmittel und bezieht nicht Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er befindet sich seit 14.03.2016 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
Die Nichtfeststellung der Identität des Beschwerdeführers beruht auf der Tatsache, dass alle vorgelegten Dokumente ge- bzw. verfälscht sind und der Beschwerdeführer keine auf seine als richtig angegebene Identität lautenden Dokumente in Vorlage brachte. Dass der Beschwerdeführer volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Asylantragstellung beruhen auf dem EURODAC-System, die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur versuchten Ausreise nach Großbritannien beruhen auf der Meldung der SPK Schwechat. Die Angaben zu den Dublin-Konsultationen mit Ungarn fußen auf dem vorliegenden Akt.
Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschwerde keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Die Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben, ebenso die Feststellungen zu seinen finanziellen Mitteln. Die Angaben zu seiner Haftfähigkeit beruhen auf den amtsärztlichen Unterlagen, die Angaben zur Vollziehung der Schubhaft auf der Anhaltedatei.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft
1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn am 14.10.2015 stellte, erfolgte das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn am 16.03.2016 zu Recht nach der Dublin III-VO (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004); daher stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.
3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeersuchens nach Abs. 3 UA 1 ist gewahrt, weil Österreich das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn binnen zwei Tagen ab Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers stellte; die Antwortfrist Ungarns ist noch nicht abgelaufen. Das Bundesamt beantragte zwar keine "dringende" Antwort, wie von Art. 28 Dublin III-VO vorgesehen; da sich das Wiederaufnahmeersuchen aber auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, beträgt die Antwortfrist auf Grund des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenso wie im Fall des dringenden Ersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin-III-VO nur zwei Wochen, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.
4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 76 Abs. 3 FPG wendet, weil Art. 2 lit. n Dublin-III-VO die Umsetzung durch eine abschließende Aufzählung erfordere und es sich bei § 76 Abs. 3 FPG um eine demonstrative Aufzählung handle, sind diese Bedenken in einem Fall wie dem vorliegenden nicht präjudiziell, in dem sich die belangte Behörde ohnedies nur auf namentlich aufgezählte Tatbestände stützte.
5. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Die belangte Behörde stützte den Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer versucht hat, von Österreich aus nach Großbritannien weiterzureisen, obwohl er seinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn stellte.
Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).
Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers keinen "Standardfall" im Sinne der Dublin III-VO dar. Der Beschwerdeführer reiste nicht etwa nach Österreich weiter, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sondern sieht Österreich nur als Transitstaat auf dem Weg nach Großbritannien an. Der Sicherungsbedarf gegenüber dem Beschwerdeführer, der angegeben hat, nach Großbritannien weiterreisen zu wollen und auch auf Befragung angab, kein Interesse an Asyl in Österreich zu haben, ist ein anderer als gegenüber Personen, die sich nach Österreich begeben und ein Interesse daran haben, ihr Asylverfahren in Österreich zu führen. Die in der Beschwerde behauptete Kooperationswilligkeit mit den Asylbehörden kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und konsequent angibt, kein Interesse an Asyl in Österreich zu haben, nicht erkannt werden. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die fehlende Bereitschaft auszureisen einen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs darstelle oder nicht, stellt sich daher im Fall des Beschwerdeführers, der umgekehrt eben beabsichtigt, nach Großbritannien weiterzureisen, nicht.
Wenn die Beschwerde fordert, dass in einem "Dublin-Fall" ein aktives Tun oder bewusstes Unterlassen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und die klare Absicht verdeutliche, sich bei der nächsten Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen, gegeben sein müsse, damit Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO vorliege, übersieht sie, dass genau solches Verhalten vom Beschwerdeführer gesetzt wurde: Der Beschwerdeführer hielt sich zwei Tage lang unrechtmäßig in Österreich auf, trat nicht von sich aus an die Behörden heran und suchte nicht um Asyl an. Er reiste zudem unter falscher Identität und Verwendung gefälschter bzw. gestohlener und verfälschter besonders geschützter staatlicher Urkunden, derer er sich zudem am Flughafen WIEN-SCHWECHAT zum Nachweis seiner Identität bediente. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter Begehung strafrechtsrelevanter Delikte versuchte, von Ungarn über Österreich nach Großbritannien auszureisen, davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren zur Erlassung einer Außerlandesbringung nach Ungarn in Österreich entziehen werde, um nach Großbritannien weiterzureisen.
Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr ebenfalls zutreffend auch auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG), indem es ausführt, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, keine familiären Bindungen in Österreich habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe und kaum Barmittel verfüge.
Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen könnte. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen stellte der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf internationalen Schutz und hat somit keinen Anspruch auf Grundversorgung.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand.
6. Ebensowenig wie im Schubhaftverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019), ist sind die Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits im Schubhaftverfahren im zu prüfen. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Eine Überstellung nach Ungarn setzt aber die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung voraus, weshalb die Schubhaft korrekt zur Sicherung der Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung verhängt wurde. Wenn das Bundesamt die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, auf welcher Grundlage es angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVwG 27.08.2015, W 125 2111611-1, et.al. tatsächlich damit rechne, dass innerhalb der Schubhafthöchstdauer eine durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen werde, antwortet, dass der Unterschied sei, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und daher keine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu treffen sei, verkennt es, dass auch die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG zur Folge hat, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist (§ 61 Abs. 2 FPG), wodurch der Konnex zur Abschiebung hergestellt wird (s. Filzwieser et.al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, FPG § 61 K2) und das Bundesamt somit auch bei der Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG in die Prüfung des Gesichtspunktes einsteigen muss, ob die Überstellung nach Ungarn den Beschwerdeführer in seinen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzen würde (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). Das Bundesamt konnte somit nicht darlegen, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVwG 27.08.2015, W 125 2111611-1, et.al. im Fall des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen einer durchführbaren Anordnung der Außerlandebringung nach Ungarn innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist.
Aus diesem Grund ist die Verhängung von Schubhaft über den Beschwerdeführer und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO unverhältnismäßig.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Auf Grund der Ausführungen zu Punkt A.I.6. liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor.
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Zu A.III.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung. Es fand keine mündliche Verhandlung statt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.
4. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG abzusehen.
Zu A.IV.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu A.V.) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt gemäß Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt gemäß Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind gemäß Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Die Bestimmung ist somit anwendbar.
3. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,
E 599/2014; 25.06.2015, G 7/2015).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).
4. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers durch seinen gewillkürten Vertreter. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des § 40 VwGVG nicht Folge zu geben gewesen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:
Dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, unter falscher Identität und in Verwendung ge- und verfälschter besonders geschützter staatlicher Urkunden nach Österreich einreiste und versuchte nach Großbritannien auszureisen, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer bereits 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und in der Zwischenzeit wieder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, widerspricht den übereinstimmenden Angaben von Beschwerdeführer und belangter Behörde sowie der Aktenlage. Im Übrigen wird der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ohne Angabe, worin die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gelegen sei, handelt es sich vor dem Hintergrund des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens und der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, er sei nicht im Spital gewesen, er befinde sich nicht in medizinsicher Behandlung und er benötige keine Medikamente, überdies um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar. Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr (A.IV.) liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision zu A.V. ist zulässig, weil es zu § 52 Abs. 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 iVm Art. 47 Abs. 3 GRC und Art. 9 RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.
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