BVwG W111 2106294-1

W111 2106294-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2016

Regest

Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Staatsangehörigkeit, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W111 2106294-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.2106294.1.00

Spruch

W111 2106294-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani im mit hg. Beschluss vom 15.04.2015 wiederaufgenommenen Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation und Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2002, Zl. 01 18.622-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stelle am 15.08.2001 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahren vor dem damaligen Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2001 niederschriftlich einvernommen; unter anderem gab er zu Protokoll, tschetschenischer - kein russischer - Staatsangehöriger zu sein; nach dem Zerfall der Sowjetunion habe er nie die russische Staatsbürgerschaft angenommen (Verwaltungsakt, Seite 49).

1.2. Mit Bescheid vom 05.06.2002, Zl. 01 18.622-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und sprach unter einem aus, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

1.3. Der in der Folge - lediglich gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides - fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2002 sowie Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde im angeführten Bescheid insbesondere festgestellt, dass dieser ein aus dem in Tschetschenien gelegenen Ort XXXX stammender Staatsangehöriger Russlands und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den vorliegenden Länderberichten werde es als unstrittig erachtet, dass diesem in Tschetschenien, jedoch auch in anderen Regionen der Russischen Föderation, Verfolgung drohen würde bzw. er Gefahr laufen würde, in eine menschenunwürdige Lage zu geraten.

Seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dabei folgender Sachverhalt als glaubwürdig festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

"Der Berufungswerber, der keinen Militärdienst absolviert hat, hat von Anfang 1995 bis April 1995 als Freiwilliger an den Kampfhandlungen in Tschetschenien teilgenommen. Ebenso nahm er 1996 für sechs Monate an Kampfhandlungen teil. Der Bruder des Berufungswerbers, welcher aktiv an den Kriegshandlungen beteiligt war, ist im Besitz einer Videokassette, welche einen Waffenhandel zwischen Russen und Tschetschenen dokumentiert. Im Zuge der durch die russischen Soldaten durchgeführten Säuberungen wurde der Berufungswerber angehalten. Da die Soldaten seinen Bruder nicht finden konnten, wurde der Berufungswerber festgenommen, um so die Herausgabe der Kassette zu erzwingen. Die erste Festnahme fand am 29.04.2001 statt, bei welcher maskierte Männer frühmorgens in die Wohnung eindrangen, ihn und seine Frau schlugen und ihn anschließend in ein Gefängnis in XXXX verbrachten. Unter Schlägen und dem Aufhängen mit den Füßen an die Decke wollten die russischen Soldaten den Aufenthaltsort seines Bruders sowie Informationen über die Beteiligungen des Berufungswerbers am ersten Tschetschenien Krieg herausfinden. Nach zwei Tagen ohne Nahrung und Wasser wurde der Berufungswerber in eine Grube geworfen, aus welcher er am 03.05.2001 herausgezogen wurde und sich einem Verhör unterziehen musste. Hierbei wollten die Russen, dass der Berufungswerber Dokumente unterschreiben möge, aus welchem seine Teilnahme am Kämpfen und Überfällen auf Siedlungen hervorgingen. Anschließend wurde er in die Grube zurückgeworfen, aus welcher der Berufungswerber am 04.05.2001 nach Zahlung eines Bestechungsgeldes von 2000 Dollar seitens seiner Verwandten mit der Warnung, ständig zu Hause bleiben zu müssen, freigelassen worden ist. Bei der zweiten Festnahme am 16.07.2001 wurde der Berufungswerber gemeinsam mit einigen Nachbarn von der Straße durch Russen per LKW und Panzerwagen mitgenommen und in eine Gefängniszelle in die Ortschaft XXXX verbracht, aus der er am folgenden Tag wieder ins Gefängnis nach XXXX gebracht worden ist. Hier wurde dem Berufungswerber Draht um seinen Bauch befestigt. Jedes Mal, wenn beim Verhör der Verhörende das Telefon abhob, erhielt der Berufungswerber einen Stromschlag. In einem Zeitraum von 20 bis 30 Minuten erhielt er auf die geschilderte Weise vier Stromschläge derartiger Stärke, sodass der Berufungswerber das Bewusstsein verloren hat. Durch das Anspritzen mit Wasser erlangte er jenes zurück. Die Verhörmethode fand an neuen Tagen etwa zwei bis drei Mal täglich statt. Ebenso wurde ein Gummistock eingesetzt, mit welchem Schläge gegen die Niere und den Kopf erfolgten, was in weiterer Folge eine Gehirnerschütterung beim Berufungswerber bewirkte. Mittels Unterschrift wurde er gezwungen, die Videokassette zu finden und mit seinem Bruder zu sprechen. Nachdem die Frau und Schwester des Berufungswerbers 400 US Dollar und drei automatische Gewehre an die russischen Männer ablieferten, wurde der Berufungswerber freigelassen. Nachdem der Berufungswerber durch einen bei der Polizei arbeitenden Cousin erfahren hatte, dass die russischen Behörden ihn ein drittes Mal festnehmen wollen, reiste er am 09.08.2001 illegal aus Russland aus."

Der angeführte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004 erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

2.1. Aus einem Amtsvermerk der XXXX vom 24.08.2013 ergibt sich zusammenfassend, dass Informationen vorliegen würden, denen zufolge sich der Beschwerdeführer vor und nach dem Zerfall der Sowjetunion in der Ukraine aufgehalten, dort geheiratet und eine Familie gegründet habe. Aufgrund dieser Information sei über die österreichische Botschaft beim XXXX der Ukraine eine dahingehende Anfrage gestellt worden. Die Antwort der genannten staatlichen Stelle hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei. Durch sein Vorgehen hätte der Beschwerdeführer bereits beim Asylansuchen falsche Angaben gemacht, seiner Emigration hätten sohin keinerlei politische Hintergründe, sondern lediglich solche privater und wirtschaftlicher Natur zugrunde gelegen.

2.2. Am 23.08.2013 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof den Verwaltungsakt unter Bezugnahme auf obige Mitteilung zur Prüfung einer Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

2.3. Mit 1.1.2014 trat das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Asylgerichtshofes.

Aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Unterlagen der XXXX ergibt sich in Konkretisierung der unter Punkt I.2.1. angeführten Meldung Folgendes:

Anlässlich einer Opfervernehmung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes auf beharrliche Verfolgung vor der XXXX am 27.05.2013 gab diese insbesondere zu Protokoll, dass ihr Mann vor der Heirat mit ihr auch in der Ukraine verheiratet gewesen sei und er die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Dessen vorangegangene Ehe wäre nach Angaben des Beschwerdeführers 15 Jahre lang aufrecht gewesen, im Jahr 1998 sei eine Tochter des Beschwerdeführers zur Welt gekommen. Während ihrer Ehe habe die Ex-Gattin des Beschwerdeführers den ukrainischen Inlandsreisepass ihres Mannes gefunden; er habe ihr daraufhin auch erzählt, dass er in der Ukraine wegen Erpressung für acht Monate im Gefängnis gewesen und erst im November oder Dezember 2000 entlassen worden wäre.

Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachtes auf beharrliche Verfolgung vor der XXXX vom 03.06.2013 gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, dass er in der Ukraine studiert und den Präsenzdienst abgeleistet hätte. Bis zum Jahr 2000 habe er tatsächlich die ukrainische Staatsangehörigkeit besessen und habe im gleichen Jahr die russische Staatsbürgerschaft angenommen. Ob ihm die ukrainische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, wisse er nicht, doch habe man ihn aufgefordert, die Ukraine zu verlassen und nicht mehr zurückzukehren.

Aus einem Schreiben des Innenministeriums der Ukraine vom 17.04.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am XXXX von einem Gericht der Stadt XXXX zu acht Monaten und 20 Tagen Freiheitsentzug wegen Erpressung verurteilt worden sei.

3.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2015 zu Zl. W111 1229677-2/5E, wurde gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es im zu beurteilenden Fall evident sei, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit sowie dem seiner Ausreise vorangegangenen Zeitraum getätigt hätte, um daraus einen Vorteil zu ziehen.

Gegen den angeführten Beschluss wurde in weiterer Folge außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche in weiterer Folge mit Beschluss vom 23. Februar 2016 zurückgewiesen wurde (Ra 2015/01/0116-11).

3.2. Am 10.06.2015 fand im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, entsandte jedoch keinen Vertreter zu diesem Termin.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

"(...)

Zu Beginn der Einvernahme verweist der BF auf einen Artikel in der Zeitung XXXX , Ausgabe vom 06. August 2014, Seite 10 "Polizei verhindert Auftragsmord". Der BF gibt an, dass er aufgrund dieser Geschichte unter Stress leide und daher Daten verwechseln könne.

VR: Inwieweit sind Sie in diese Geschichte involviert? VR weist darauf hin, dass sich der BF nicht selbst belasten muss.

BF: Ich spiele dort die Hauptrolle. Es geht um mich persönlich. Es war ein Übergriff auf mich geplant. Meine Exfrau hat geplant, mich umzubringen. Es war sogar ein Grab für mich vorbereitet. Ich selber habe das Grab im Wald gesehen.

VR: Wie alt sind Sie?

BF: XXXX .

VR: Welcher der hier beschriebenen Personen sind Sie?

BF: Ich war das Opfer, das umgebracht werden sollte. Der Übergriff war auf mich geplant. Die Journalisten, die den Artikel geschrieben haben, haben dann die Familiennamen verwechselt. Aber vielleicht haben sie das auch absichtlich getan.

VR: Möchten Sie trotzdem diese Einvernahme fortsetzen?

BF: Ja, und ich fühle mich auch in der Lage, richtige Angaben zu machen.

VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.

BF: Ich bin in Tschetschenien geboren, im Jahr XXXX , in XXXX . Dort habe ich die Mittelschule 10 Jahre besucht und absolviert. Dann habe ich eine staatliche Universität in der Stadt XXXX absolviert, die Fakultät Wirtschaft. Nach der Schule habe ich noch zwei Jahre meinen Militärdienst abgeleistet. Die Universität habe ich von 1988 bis 1992 besucht. Dann habe ich in XXXX eine Firma eröffnet, und ich habe mich damit beschäftigt, dass ich Schwarzöl-Derivate eingekauft und weiterverkauft habe. Eigentlich war ich ein Vermittler.

VR: Wie lange haben Sie diese Firma betrieben?

BF: Von 1992 bis 1994, bis der Krieg ausgebrochen ist.

VR: Was haben Sie 1994 gemacht?

BF: Von 1994 bis 1996 während des ersten Tschetschenienkrieges konnte ich teilweise mein Business als Vermittler weiterführen, und ich habe auch auf tschetschenischer Seite gekämpft.

VR: Wie ist es im Jahr 1996 weitergegangen?

BF: Seit dem Jahr 1996 habe ich Lebensmittel eingekauft und weiterverkauft. Das habe ich bis zum Jahr 1999 gemacht, bis der 2. Tschetschenienkrieg ausbrach. Dann habe ich sehr oft Tschetschenien verlassen und bin in die Ukraine gereist und wieder zurückgekehrt.

VR: Aber Ihr Hauptwohnsitz war damals noch immer in Tschetschenien?

BF: Ja.

VR: Bis wann ging die Phase des Hin- und Herreisens?

BF: Von 1996 bis 1999, in diesen Jahren bin ich ca. zwei Mal in die Ukraine gereist. Das war die Zeit des Lebensmittelhandels. Ich war nicht geschäftlich in der Ukraine. Ich habe vorher erwähnt, dass ich Schwarzöl-Produkte verkauft habe, und seit dieser Zeit habe ich Verbindlichkeiten in der Ukraine, und um diese Verbindlichkeiten einzutreiben, bin ich öfters in die Ukraine gefahren.

VR: Wie ging es im Jahr 1999 weiter?

BF: Im Jahr 2000 blieb ich fast ein Jahr lang in der Ukraine. Ich wurde eigentlich vom Sicherheitskomitee der Ukraine, der sogenannten "SBU" eingesperrt. Ich war zufällig am Anfang 2000 in einem Restaurant in XXXX , und sehr viele ukrainische Sicherheitsstrukturen wie der SBU Abteilung 6 und auch die Vertreter von Massenmedien haben dieses Lokal durchsucht, und sie haben jemanden gesucht, der eventuell viel Geld von jemanden bekommen sollte, und sie wollten ihn auf frischer Tat ertappen. Sie haben alle Leute durchsucht, und einer der Leute, die wahrscheinlich dem KGB angehören, hat in meine Hosentasche 20,-- Dollar gesteckt. Einen großen Betrag haben Sie später nicht gefunden, aber ich wurde wegen dem 20,-- Dollarschein verhaftet und für 9 Monate eingesperrt. Komischerweise hat das Gerichtsverfahren in nur 9 Monaten stattgefunden. 9 Monate verbrachte ich in Untersuchungshaft. Ich wurde aber freigesprochen.

VR: Wann war dieser Freispruch?

BF: Im Dezember 2000.

VR: Wie ging es dann im Dezember 2000 weiter?

BF: Ich möchte noch sagen, dass ich freigesprochen wurde, da ich beweisen konnte, dass das Geld mir von den SBU-Leuten unterschoben wurde. Als ich entlassen wurde, wurde mir von den SBU-Leuten befohlen, innerhalb von drei Tage die Ukraine zu verlassen, weil sie sehr über mich verärgert waren.

VR: Hatten Sie jemals davor Ihren Hauptwohnsitz in der Ukraine?

BF: Ja.

VR: In welchem Zeitraum?

BF: Im Jahr 1992 habe ich dort die ukrainische Staatsbürgerschaft erworben.

VR: Warum? Sie hatten Ihren Hauptwohnsitz zu der Zeit in Tschetschenien.

BF: Ich habe den Zerfall der Sowjetunion ausgenützt und die ukrainische Staatsbürgerschaft erworben.

VR: Sie haben mir meine Frage nach Ihrem Hauptwohnsitz in der Ukraine noch nicht beantwortet. Wann hatten Sie in der Ukraine Ihren Hauptwohnsitz oder hatten Sie jemals Ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine?

BF: Im Jahr 1994 habe ich die Wohnung meiner Frau in der Ukraine gekauft. Sie hat dort ständig gewohnt, und ich bin hin und her gefahren. Ich bin nie ununterbrochen in der Ukraine geblieben, und ich kann nicht sagen, dass ich den Hauptwohnsitz in der Ukraine hatte. Für mich war es besser, die ukrainische Staatsbürgerschaft anzunehmen, da ich dann ohne Probleme zwischen Tschetschenien und der Ukraine reisen konnte.

VR: Was passierte nach dem Dezember 2000?

BF: Nach der Entlassung aus dem Gefängnis bin ich zurück nach Tschetschenien gefahren. In dieser Zeit habe ich Probleme mit unserer Regierung bekommen. Zweimal wurde ich mitgenommen und zusammengeschlagen.

VR: Wo war zu diesem Zeitpunkt Ihre Frau?

BF: Meinen Sie die erste Frau oder die zweite?

VR: Die, mit der Sie damals verheiratet waren.

BF: Bei meiner Entlassung aus dem Gefängnis habe ich mich von meiner ukrainischen Frau scheiden lassen, damit sie keine Probleme mit den ukrainischen Behörden bekommt. Vor meiner Entlassung wurde ganz starker Druck auf sie ausgeübt, und wir haben uns dazu entschieden, dass es besser so ist. Sie war ukrainische Staatsbürgerin und blieb in der Ukraine mit unserer gemeinsamen Tochter. Im Jahre 2001 im Jänner habe ich wieder geheiratet.

VR: Sie haben sich im Dezember 2000 scheiden lassen und im Jänner 2001 wieder geheiratet?

BF: Ja, es ist so.

VR: Wann wurden Sie das erste Mal festgenommen?

BF: Im April 2001.

VR: Schildern Sie mir bitte diese Festnahme.

BF: Während meiner Festnahme war ich Zuhause, als die maskierten Leute eingedrungen sind und mich mitgenommen haben.

VR: Wie spielte sich diese Festnahme ab?

BF: Ist das unbedingt notwendig?

VR: Ja.

BF: Ich war Zuhause im Haus meiner Eltern. Sie waren auch Zuhause, meine Frau auch. Eigentlich weiß ich nicht genau, ob sie gerade bei der Festnahme anwesend war oder vielleicht rausgegangen ist. Das weiß ich nicht. Sie haben richtig randaliert, sie haben meinen Vater stark geschlagen, meine Mutter weggestoßen und mich geschlagen.

VR: Haben sie Ihre Frau auch geschlagen?

BF: Ich kann mich überhaupt nicht erinnern, ob sie überhaupt anwesend war oder nicht.

VR: Wie ging es weiter?

BF: Ich war dabei nicht der Einzige, der festgenommen wurde, auch andere Burschen und Männer unserer Straße wurden mitgenommen. Sie haben uns zum Militärstützpunkt gebracht und dort eingesperrt. Es war kein richtiges Gefängnis. Sie haben eigentlich bei mir damals meinen Bruder und ein Videoband gesucht, was meinem Bruder gehört. Darauf sollte ein Waffengeschäft zwischen Russen und Tschetschenen aufgenommen worden sein. Nach der Festnahme haben sie uns beim Militärstützpunkt in eine Erdgrube hineingeschmissen, mich und andere Personen. Von oben wurden wir eingesperrt. Dort verbrachte ich zwei Tage. Ich wurde in dieser Zeit gefoltert, zusammengeschlagen.

VR: Wie wurden Sie gefoltert?

BF: Sie haben einzelne Befragungen durchgeführt. Ich wurde mit Strom gefoltert und zusammengeschlagen. Das ist auch Folterung.

VR: Ausschließlich mit Strom und zusammengeschlagen?

BF: Ja, das ist alles.

VR: Ihr nunmehriges Vorbringen unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von Ihrem Vorbringen im Rahmen Ihres bisherigen Asylverfahrens. Beispielshaft sei hier angeführt, dass weder Ihre ukrainische Staatsbürgerschaft noch Ihre Ehe in der Ukraine Erwähnung gefunden hat.

BF: Über die Ukraine haben wir damals nicht gesprochen, weil das damals nicht relevant war. Die Thematik war eigentlich bei dem Verfahren immer, was in Tschetschenien mit mir passiert ist.

VR: Das ist nicht richtig. Sie wurden zum Beispiel in der Verhandlung vom 24.02.2003 ausdrücklich gefragt, in welchen Ländern Sie sich seit Ihrer Geburt aufgehalten haben. Sie

haben damals zwar die Türkei (heute nicht) und ansonsten lediglich Tschetschenien und Österreich erwähnt. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe die Frage so verstanden, dass die Frage war, in welche fremde Länder ich gefahren bin. Für mich gehört die Ukraine nicht zu den fremden Ländern.

VR: Warum haben Sie nicht angegeben, dass Sie ukrainischer Staatsbürger sind?

BF: Als ich aus dem Gefängnis entlassen wurde, wurde mir gesagt, ich habe keine Staatsbürgerschaft in der Ukraine mehr. Die Staatsbürgerschaft wurde mir aberkannt, und aus diesem Grund sollte ich die Ukraine innerhalb von drei Tagen verlassen. Deshalb war die Staatsbürgerschaft nicht mehr aktuell, und ich habe das nicht angegeben.

VR: Sie haben auch angegeben (Niederschrift vom 18.12.2001), dass Sie seit dem Jahr 1995 nicht mehr berufstätig gewesen seien. Heute gaben Sie an, dass Sie in den Jahren 1996 bis 1999 mit Lebensmitteln gehandelt hätten.

BF: Ich habe wie gesagt Lebensmittel verkauft, das ist so abgelaufen wie am Markt und ist nicht offiziell abgelaufen. Offiziell habe ich in dieser Zeit nicht gearbeitet und war nicht angemeldet. Es handelte sich um Schwarzarbeit.

VR: Uns liegt ein Schreiben des XXXX der Ukraine vor, aus dem hervorgeht, dass Sie im Jahr 2013 ukrainischer Staatsbürger waren. Es liegen uns darüber hinaus keine Informationen vor, dass sich dies zwischenzeitig geändert hätte. Was sagen Sie dazu?

BF: Jetzt weiß ich darüber schon, aber nach der Entlassung aus dem Gefängnis wurde mir von Behörden gesagt, dass ich keine ukrainische Staatsbürgerschaft mehr habe.

VR: Trotzdem kann festgehalten werden, dass Sie vor österreichischen Behörden bewusst die Unwahrheit gesagt haben. So haben Sie zum Beispiel am 18.12.2001 angegeben, dass Sie "nie die russische Staatsbürgerschaft angenommen" hätten. Gleichzeitig haben Sie jedoch bei Ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 03. Juni 2013 angegeben, dass Sie im Jahr 2000 die russische Staatsbürgerschaft angenommen hätten. Es ist also davon auszugehen, dass Sie die österreichischen Behörden bewusst über Ihre Staatsbürgerschaften zu täuschen versuchten.

BF: Das stimmt absolut nicht. Ich habe nie die russische Staatsbürgerschaft angenommen. Ich habe den alten Pass der Sowjetunion besessen. Die russische Staatsbürgerschaft habe ich nicht angenommen.

VR: Gesetzt den Fall Ihre Angaben über Ihre Verfolgung in Tschetschenien wären richtig, warum haben Sie sich dann nicht in die Ukraine begeben? Sie haben ja die ukrainische Staatsbürgerschaft gehabt und hätten sich auch damals unter den Schutz des ukrainischen Staates begeben können.

BF: Als der Krieg in Tschetschenien ausgebrochen ist, war es in der Ukraine auch total unruhig, und die Tschetschenen haben auch in der Ukraine Probleme gehabt. Mein guter Bekannter ist in der Ukraine spurlos verschwunden und bis jetzt nicht aufgefunden worden.

Darüber gibt es viele Informationen im Internet und in den Massenmedien. Sehr viele Leichen von Tschetschenen wurden aus der Ukraine nach Tschetschenien zurückgebracht.

VR: Fürchten Sie gegenwärtig eine asylrelevante Verfolgung in der Ukraine?

BF: Ich bin kein Wahrsager, ich kann das nicht wissen.

VR: Können Sie konkrete Angaben machen, die eine solche Furcht rechtfertigen würden?

BF: Wie ich damals erzählt habe, habe ich in der Ukraine sozusagen nach meiner Entlassung Aufenthaltsverbot bekommen. Jedenfalls wurde mir das gesagt, dass ich die Ukraine verlassen soll.

VR: Das ist kaum glaubwürdig, zumal Sie ja damals wie heute ukrainischer Staatsbürger waren. Man kann wohl nicht aus einem Land ausgewiesen werden, dessen Staatsbürger man ist.

BF: Die SBU-Leute waren damals ziemlich stark über mich verärgert wegen diesem Gerichtsverfahren. Die Zeugen haben mir gesagt, dass ich nicht in das Ganze involviert war, und sie hatten meine Fingerabdrücke auch nie gefunden, auch auf den Geldscheinen, die mir untergeschummelt wurden. Es gab auch eine Videoaufnahme, wo die Festnahme aufgezeichnet worden ist, und es war klar, dass ich daran überhaupt nicht beteiligt war. Außerdem habe ich den Beschuldigten in der Verhandlung gefragt, wie viel Geldscheine er mir übergeben hätte, und er hat gesagt zwei, und es gab in Wirklichkeit nur einen Geldschein im Wert von 20,-- Dollar, und somit war allen klar, dass er lügt.

VR: Sie haben selbst angegeben, in der Ukraine freigesprochen worden zu sein. Von Verurteilungen in der Ukraine erwähnten Sie nichts. In Anbetracht der Tatsache, dass seitdem 15 Jahre vergangen sind, ist davon auszugehen, dass damals beteiligte SBU-Beamte entweder das Interesse an Ihnen verloren haben oder gar nicht mehr für die Organisation arbeiten. Darüber hinaus hat es in der Ukraine tiefgreifende Veränderungen im Behördenapparat gegeben. Zudem gibt es in der Ukraine Rechtschutzmechanismen. Sie selbst konnten keine aktuellen Gründe angeben, weswegen Sie gegenwärtig in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Was sagen Sie dazu?

BF: In der Ukraine gibt es für Tschetschenen nach wie vor Probleme. Die Kadyrow-Leute kämpfen für die Ostukraine auf der Seite der Separatisten. Sie vertreten russische Interessen. Aus diesem Grund werden die Tschetschenen in der Ukraine gehasst.

VR: Sie haben wie erwähnt bisher nicht angegeben, dass Sie in der Ukraine verurteilt worden wären. Uns liegen Informationen aus der Ukraine vor, dass Sie am XXXX vom Gericht des Stadtkreises XXXX zu 8 Monaten und 20 Tagen Freiheitsentzug wegen Erpressung verurteilt wurden. Sie wären aus dem Gerichtssaal freigelassen worden, weil die Zeit der Bestrafung abgelaufen wäre. Was sagen Sie dazu?

BF: Es geht um den gleichen Vorfall, den ich erwähnt habe.

VR: Es ist aber ein Unterschied ob man freigesprochen wurde oder ob man freigelassen wurde, weil die Haftzeit bereits abgelaufen ist.

BF: Nach dem Gesetzbuch ist für Erpressung eine Freiheitsstrafe von 7 bis 15 Jahren vorgesehen. Das können Sie auch aus dem Internet ersehen. Sie haben mich freigesprochen, weil sonst hätten sie mir nicht nur eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten geben. Was sie geschrieben haben, weiß ich nicht, aber ich wurde freigesprochen.

VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Große gesundheitliche Probleme habe ich nicht. Ich habe manchmal Magenschmerzen, und ich besuche auch einen Psychologen.

VR: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

BF: Ich war selbständig von 2008 bis 2012. Jetzt ist die Firma geschlossen.

VR: Wovon leben Sie seither?

BF: Jetzt bin ich beim AMS als Arbeitssuchender angemeldet und besuche einen Kurs.

VR: Seit 2012?

BF: Ich war die ganze Zeit arbeitssuchend seit 2012, ich wurde dreimal hier in Österreich verurteilt.

VR: Wurden Sie strafgerichtlich verurteilt?

BF: Zweimal wurde ich freigesprochen und dreimal habe ich insgesamt 7 Monate abgesessen.

VR: Wovon leben Sie heute?

BF: Vom AMS, ich bekomme die Mindestsicherung vom Staat.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Gibt es sonstige Anhaltspunkte, die auf eine tiefgehende Integration hindeuten würden?

BF: Ich verstehe die Frage nicht.

VR: Gibt es irgendwelche Fakten, die Sie besonders an Österreich binden?

BF: Ich bin seit 13 Jahren in Österreich und fühle mich in Österreich Zuhause. Ich liebe Österreich, besonders die Altstadt von XXXX . Dieses Land erinnert mich naturmäßig auch an Tschetschenien, weil Österreich auch viele Gebirge hat, so wie bei uns. Meine Kinder, meine Familie ist in Österreich, mein Bruder und meine Schwester, und ich habe auch eine österreichische Freundin. Wir leben noch nicht zusammen, aber wir sind zusammen. Sie heißt XXXX . Den Nachnamen möchte ich nicht nennen. Warum soll ich den Familiennamen sagen?

VR: Weil ich Sie frage, um den Wahrheitsgehalt Ihrer Aussage feststellen zu können?

BF: Ich möchte nicht den Familiennamen bekannt geben, weil sie die Tochter eines bedeutenden Mannes in Österreich ist und es ihr wohl nicht gefallen würde, wenn ihr Name in einem Asylverfahren Erwähnung findet.

VR: Sie wissen, dass Ihre Angaben im Verfahren der Amtsverschwiegenheit unterliegen?

BF: Ich bin mir nicht so sicher, weil meine Angaben, die ich in meinem Asylverfahren gemacht habe, in Tschetschenien bekannt wurden und meine Eltern damals Probleme Zuhause bekommen haben.

VR: Welchen Kontakt haben Sie zu Ihren Verwandten in Österreich?

BF: Ich habe zwei Schwestern, einen Bruder, einen Neffen und eine Nichte. In diesem Monat darf ich meine Kinder im Cafe treffen. Dadurch, dass ich große Probleme mit meiner Exfrau hatte, war die Kommunikation zu den Kindern eingeschränkt.

Dem BF werden Länderberichte zur Lage in der Ukraine vorgelegt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2014 mit zwei ergänzenden Informationsblättern vom 28.11.2014). Darüber hinaus wird festgehalten, dass dem Gericht keine aktuelleren Länderinformationen der Staatendokumentation vorliegen. Darüber hinaus wird in einem Bericht des Auswärtigen Amtes Einsicht genommen (Stand März 2015). Auch aus diesem Bericht geht keine sachverhaltsrelevante Änderung der Lage in Bezug auf die Berichte der Staatendokumentation hervor. Der Bericht des Auswärtigen Amtes wird zum Akt genommen, ebenso die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation.

Dem BF wird die Möglichkeit zur Akteneinsicht (insbesondere zum Bericht des Auswärtigen Amtes) eingeräumt sowie ein Exemplar der Länderinformationsblätter überreicht.

BF: Wahrscheinlich ist der Bericht nicht vollständig, was die Lage der Tschetschenen in der Ukraine betrifft. Meine Tochter wohnt in der Ukraine und ich rede mit ihr ständig und weiß aus Ihren Berichten und aus den Massenmedien, was in der Ukraine geschieht und dass für Tschetschenen nach wie vor eine Gefahr besteht.

VR: Ich verweise auf das Kapitel 17 betreffend der ethnischen Minderheiten und dass aus den vorliegenden Unterlagen keinesfalls auf eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen geschlossen werden kann.

BF: Ich weiß aber, was wirklich dort los ist.

VR: Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der BF nimmt Einsicht in den Bericht des Auswärtigen Amtes. Der BF wird darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin zur Übersetzung bereit steht.

Auf Ersuchen des BF wird das Kapitel "Minderheiten" (1.286 Zeichen) übersetzt.

BF: In dem, was Sie mir vorgelesen habe, steht etwas über Juden und Zigeuner, aber es werden mit keinem Wort Tschetschenen erwähnt und deshalb ist für mich diese Länderfeststellung nicht aktuell.

VR: Möchten Sie sonst noch Kapitel übersetzt bekommen.

BF: Ich benötige eine kurze Pause.

Nachdem der BF zurückgekehrt ist, gibt er an, keine weiteren Übersetzungen zu benötigen.

Der VR weist abermals auf die dem BF übergebenen Berichte hin und auf die Stellungnahmefrist von 14 Tagen.

VR: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF: Wie ist das jetzt? Ich habe verstanden, dass Sie mich zurückschicken wollen. Was wird dann aus meinen Kindern. Fahren Sie mit oder bleiben sie hier?

Der VR erläutert den Gegenstand des Verfahrens und gibt eine rechtliche Erläuterung ab.

BF: Für mich ist eindeutig, dass ich aus Tschetschenien nach Österreich gegangen bin, weil ich in Tschetschenien Probleme gehabt habe.

(...)"

Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:

? Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt des Beschwerdeführers;

? Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2015) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;

? Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 25.04.2014 mit zwei ergänzenden Informationsblättern vom 28.11.2014;

? Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht;

Mit Parteiengehör vom 3.9.2015 wurden der beschwerdeführenden Partei aktuelle Länderfeststellungen zur Ukraine zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 16.08.2001 stellte, wird das Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBL I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBL I Nr. 126/2002 geführt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

1.3.1. Gegenständlich hatte das Bundesasylamt, der Rechtslage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides folgend, keinen Abspruch über eine Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ausweisung getätigt; ein solcher ist daher auch nicht Anfechtungsgegenstand (vgl nur AsylGH 13.08.2012 C6 225774/0/2008/19E, Punkt 2.2.1.1.2. der Begründung). Dieser Grundsatz hat insofern auch durch § 75 Abs 20 AsylG keine Änderung erfahren, da die Bestimmung (inhaltlich im Kontext des § 75 Abs 20 1. Variante; vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6) an eine von der Verwaltung schon getroffene und angefochtene Ausweisungsentscheidung anknüpft.

1.4. Das mit Bescheid des UBAS vom 06.10.2004 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2015 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder aufgenommen.

Durch Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme trat der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6), das Beschwerdeverfahren trat somit in das Stadium des Rechtsmittelverfahrens vor Erlassung des Bescheids des UBAS zurück. Mit dem damals in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2002 war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt worden. Dieser Spruchpunkt wurde damals im Rahmen des mit Eingabe vom 24.06.2002 erhobenen Rechtsmittels nicht in Beschwerde gezogen und ist eine Prüfung desselben und damit der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 AsylG 1997 nicht Gegenstand des nunmehr wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Gegenstand des wiederaufgenommenen Verfahrens ist sohin lediglich die Beschwerde über die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch bezeichneten Personalien, besitzt sowohl die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, als auch jene der Ukraine, er gehört der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Glaubensrichtung an. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit hat er in Österreich falsche Angaben getätigt, indem er den Umstand seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft bis zuletzt verschwiegen hat. Der Beschwerdeführer hält sich seit irregulärer Einreise im Jahr 2001 im österreichischen Bundesgebiet auf. In Abspruch über seinen am 16.08.2001 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 05.06.2002 in Spruchpunkt I. der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für unzulässig erklärt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde in weiterer Folge Beschwerde erhoben, welcher mit Bescheid des UBAS vom 04.10.2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge rechtskräftig.

Im Jahr 2012 wurde behördlich bekannt, dass der Beschwerdeführer die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, was darauf schließen ließ, dass er innerhalb seines Verfahrens auf internationalen Schutz bewusst unrichtige Angaben hinsichtlich eines zentralen Punktes getätigt hatte, weshalb mit Beschluss vom 14.05.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien oder der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation oder in der Ukraine festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder ernsthaften chronischen Erkrankungen, die einer potentiellen Rückkehr in die Ukraine entgegenstehen würden. In der Ukraine lebt eine Tochter des Beschwerdeführers.

1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen bzw. den ergänzend übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner des Kaukasus nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)

Quellen:

Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

(Quelle: IAC 10.6.2015)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet.

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt.

Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015

Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 11/2 mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

-IRB-Immigration and Refugee Board of Canada(5.12.2006): Alternative military serviceavailable to Pentecostals, , http://www.unhcr.org/refworld/type,QUERYRESPONSE„UKR,45f147b811,0.html, Zugriff12.6.2015

-UK Home Office(06.2006): Country of Origin Information Report:

Ukraine,http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200308262_ukraine-060706.pdf, Zugriff12.6.2015

Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einerMobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 desStrafgesetzbuches der Ukrainefolgendermaßen bestraft:Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eineInhaftierung bis zu 3 Jahren vor.Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einerMobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.Von einertatsächlichenStrafverfolgung ist inder Praxisauszugehen -inwieweit derStrafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:-ÖB-Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht derÖB, per E-Mail

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates undder Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissensowie schleppendeGerichtsverfahren.Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der"Orangenen Revolution" deutlich lebendigerals zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unterder Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmendenEinschränkungen ausgesetzt war(AA05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung derRegierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko(USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

Frauen/Kinder

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

Kinder

Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Er erhielt bis Dezember 601 Beschwerden bezüglich Kinderrechte und besuchte 112 Einrichtungen für Kinder. Der daneben existierende Ombudsmann des Präsidenten für Kinderrechte erhielt mehr als 1.000 Beschwerden. Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind das staatenlosen Eltern in der Ukraine geboren wird ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats aber der Geburt registriert werden. In den ersten 11 Monaten 2013 wurden 1.164 Kinder Opfer von Verbrechen, darunter 77 Fälle sexueller Vergehen (USDOS 27.2.2014).

Alle Bürger der Ukraine können, ungeachtet ihrer Hautfarbe, politischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen und sozialen Herkunft, ihres Besitztums, Wohnortes, sprachlicher und anderer Eigenschaften eine kostenlose weiterführende Schulbildung an staatlichen und kommunalen Bildungseinrichtungen erhalten. Für Kinder, die körperlich oder geistig gefördert werden müssen, gibt es spezielle Schuleinrichtungen der Klassen 1-3 sowie entsprechende Einrichtungen für Kinder, die eine Langzeitförderung benötigen (IOM 08.2013).

Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an sozial schwache Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende (ÖB 09.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es abernicht unmöglich sein, sich auf illegalem Wegmit Meldeinformation zu versorgen,etwa durch korrupte Polizisten.Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wievoreng mit demOrt derMeldung verbunden.Trotzdemist es möglich an einem anderen Ortzu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zumedizinischerNotversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt seies durchausmöglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da esin derUkraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

-BAA -Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine:

Meldepflicht und

Meldewesen, 23.2.2010-USDOS -US Department of State(27.2.2014):

Country Reporton Human Rights

Practices 2013-Ukraine,

https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff

12.6. 2015

Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen derrussischen Besetzung derKrimgeflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in derOstukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen bliebimLand, die übrigengingen überwiegend nach Russland. DieBinnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützungund waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe vonFreiwilligenorganisationen angewiesen. ImOktober 2014 wurde ein Gesetz zuBinnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nichtmerklich verbessert hatte(AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP)sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen

-knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der VereintenNationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdiensteshaben bisher318.000 Menschen ausdemDonbassumeinen Flüchtlingsstatusangesucht.Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommtman nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil31.3.2015).Quellen:-AI-Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

3. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vorlage seines tschetschenischen Inlandspasses im Original sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Spezielle Auseinandersetzungen mit der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien konnten mit Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich unterbleiben, da eine Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers bezüglich Tschetschenien vorgebrachten Ausreisegründe im konkreten Fall letztlich keine Entscheidungsrelevanz aufweist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 5.4.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.4.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

2.4. Im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens des Beschwerdeführers wurde die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zumindest erheblich in Mitleidenschaft gezogen.

Gegen eine persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht zunächst in zentraler Weise dessen Versuch seine ukrainische Staatsangehörigkeit sowie den Umstand seiner in der Ukraine erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung gegenüber österreichischen Behörden zu verschweigen.

Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem damaligen Bundesasylamt und in weiterer Folge dem Unabhängigen Bundesasylsenat seine maßgeblichen Anknüpfungspunkte zur Ukraine mit keinem Wort erwähnte, obwohl er mehrmals diesbezügliche Gelegenheit gehabt hätte. Insofern kann der nunmehrigen Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er seine Anknüpfungspunkte zur Ukraine im damaligen Verfahren unerwähnt lassen hätte, da sich seine Einvernahmen auf das in Tschetschenien Vorgefallene beschränkt hätten, jedenfalls nicht gefolgt werden und muss diese - ebenso wie seine Angabe, davon ausgegangen zu sein, die ukrainische Staatsbürgerschaft in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung verloren zu haben - als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet werden. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der vor dem UBAS abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nur hinsichtlich seiner konkreten Staatsangehörigkeit, sondern generell nach seinen Aufenthaltsorten im Laufe seines Lebens befragt. Neben Tschetschenien gab er zum damaligen Zeitpunkt lediglich die Türkei sowie Österreich an (vgl. Seite 5 der Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 24.02.2003:

"Ich war in der Türkei, ich glaube, es war 1989. Seit meiner Geburt habe ich mich nur in Tschetschenien und in Österreich aufgehalten."). Auf diesbezüglichen Vorhalt seitens des erkennenden Richters anlässlich der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung rechtfertigte der Beschwerdeführer sich auf nur wenig überzeugende Weise damit, die damalige Frage als Frage nach Aufenthalten in "fremden" Ländern verstanden zu haben, die Ukraine jedoch nicht als fremdes Land in diesem Sinne zu qualifizieren.

Gleichermaßen ließ der Beschwerdeführer den Umstand, dass er in der Ukraine verheiratet gewesen sei und er eine in der Ukraine lebende Tochter habe, vollends unerwähnt.

Auch hinsichtlich der Frage seiner russischen Staatsbürgerschaft gab der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens Unterschiedliches an. So sprach er im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.12.2001 davon, nie die russische Staatsbürgerschaft angenommen zu haben, wohingegen er anlässlich einer am 03.06.2013 abgehaltenen Beschuldigtenvernehmung ausführte, im Jahr 2000 die russische Staatsbürgerschaft angenommen zu haben.

Auch den Umstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung bzw mehrmonatigen Inhaftierung in der Ukraine verschwieg der Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Behörden zunächst bewusst. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UBAS auf Frage nach Problemen mit Behörden irgendeines Landes seit seiner Geburt an, lediglich während des zweiten Tschetschenien-Krieges von Behörden mitgenommen worden zu sein, ansonsten sei er nie verhaftet worden und habe keine Probleme gehabt (vgl. Seite 4 der Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 24.02.2003). Auf Vorhalt der dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich bekannt gewordenen Umstände, schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst, in der Ukraine wäre unter dem Vorwand einer ihm untergeschobenen geringfügigen Geldsumme ein Strafverfahren gegen seine Person eingeleitet worden, welches jedoch aufgrund des Beweises seiner Unschuld in einem Freispruch geendet hätte. Auf Vorhalt, dass sich aus dem Schreiben der ukrainischen Behörden im Widerspruch dazu ergeben würde, dass der Beschwerdeführer schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe (auf die ihm die Dauer seiner Untersuchungshaft angerechnet worden wäre) verurteilt worden wäre, bestritt der Beschwerdeführer dies in lediglich unsubtantiierter Weise (Verhandlungsniederschrift vom 10.06.2015, Seite 9).

Auch in Bezug auf die Frage seiner beruflichen Tätigkeit kam es anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu gegenüber seinen früheren Angaben höchst divergierenderen Aussagen. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz anlässlich einer Einvernahme im Jahr 2001 vor, seit dem Jahr 1995 nicht mehr berufstätig gewesen zu sein. Dem entgegenstehend schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in den Jahren 1996 bis 1999 mit Lebensmitteln gehandelt zu haben.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bereits im Verfahren vor dem UBAS hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden Deutschlandes divergierende Angaben hinsichtlich seiner Identität angegeben hatte und diesen Umstand, ebenso wie die Tatsache seines dortigen Aufenthaltes und Asylantragstellung, anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst zu verschweigen versuchte (vgl. Seiten 4 - 6 der Verhandlungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 24.02.2003). Auf die im Rahmen des damaligen Verfahrens aufgetretenen divergierenden Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins von Reisedokumenten, sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen (vgl. insbesondere Seite 8 der Verhandlungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 24.02.2003).

Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sohin hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse - dabei zentral hinsichtlich der Frage seiner Staatsangehörigkeit, jedoch auch in Bezug auf seine familiären Verhältnisse und seine berufliche Tätigkeit - evidenterweise bewusste falsche Angaben tätigte bzw. zentrale Aspekte verschwieg, muss dessen persönliche Glaubwürdigkeit jedenfalls als maßgeblich herabgestuft angesehen werden.

Anzumerken ist, dass auch in Bezug auf das eigentliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das fluchtauslösende Geschehen mittlerweile bereits mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt und deshalb keineswegs erwartet werden kann, dass dem Beschwerdeführer etwa genaue zeitliche Daten oder sonstige Nebenumstände seines Fluchtvorbringens nach wie vor im Detail erinnerlich wären - erhebliche Widersprüche im Kern seiner Angaben zu bemerken waren. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nicht mehr angeben, ob seine damalige Frau zum Zeitpunkt seiner ersten Festnahme anwesend gewesen wäre und vermochte er diesen Vorfall auch darüber hinaus nicht mehr näher zu beschreiben. In Hinblick auf das Ergebnis des im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eingeholte psychiatrische Sachverständigen-Gutachten vom 09.07.2014 kann jedoch eine Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten fluchtauslösenden Geschehnisse letztlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Fallgegenständlich musste auf die psychische Gesundheitsverfassung in Zusammenschau mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedoch nicht im Detail (insbesondere durch neuerliche Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens) eingegangen werden, da die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall nicht von einer Glaubwürdigkeit des (lediglich) mit Bezug auf Tschetschenien respektive der Russischen Föderation geschilderten ausreisekausalen Sachverhaltes anhängig ist, sondern vielmehr aufgrund des Umstandes seiner Doppelstaatsangehörigkeit und der jedenfalls bestehenden Schutzfähigkeit der Ukraine von einer Zuerkennung der des Status des Asylberechtigten schon vor diesem Hintergrund abzusehen gewesen ist (vgl. näher Punkt 4.3.).

Auch wenn man das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als wahr annehmen ließe sich sohin gegenständlich zu keinem anderen Verfahrensergebnis gelangen, da für den Beschwerdeführer diesfalls jedenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, Schutz in der Ukraine zu finden, deren Staatsangehörigkeit er zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls besessen hat (und die er auch aktuell noch besitzt).

In Bezug auf die Ukraine machte der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf keine Verfolgungsgründe oder sonstigen maßgeblichen Rückkehrhindernisse geltend, die fluchtauslösenden Ereignisse und die befürchtete Verfolgung beschränken sich auf das Gebiet Tschetscheniens respektive der Russischen Föderation. Dafür dass es in der Ukraine zu einer Gruppenverfolgung oder derart maßgeblichen Diskriminierung von Personen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit kommen würde, als dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme des Schutzes seines zweiten Herkunftsstaates nicht zugemutet werden könnte, finden sich in den herangezogenen Herkunftslandquellen keine Hinweise.

Auch von Amts wegen konnten keine Hinweise auf das Vorliegen eines etwaigen asylrelevanten Sachverhaltes in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine festgestellt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Gefährdung im Ergebnis nicht vorliegt und liegen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründe bzw. die dargelegte Verfolgungsgefahr könnten sich im Falle ihrer Wahrunterstellung auch auf das Hoheitsgebiet der Ukraine erstrecken. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin sowohl zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tschetschenien als auch aktuell möglich (gewesen), sich der behaupteten Verfolgungsgefahr durch einen Umzug in die Ukraine, deren Staatsangehörigkeit er seit dem Zerfall der Sowjetunion besitzt, auf deren Gebiet er auch teilweise gelebt hat und wo er nach wie vor über familiäre Bezugspunkte verfügt, zu entziehen und den Schutz seines zweiten Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist nochmals anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachte Erklärung, er sei infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einem Verlassen der Ukraine aufgefordert worden, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes

4.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers/Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

4.3. Darüber hinaus würde sich auch im Falle der Wahrunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe vor dem Hintergrund der Doppelstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und der zumutbaren Inanspruchnahme von Schutz in seinem zweiten Herkunftsstaat fallgegenständlich kein anderes Verfahrensergebnis ergeben.

Der Vorrang des nationalen Schutzes ist auch in Fällen von mehrfacher Staatsangehörigkeit relevant. Der VwGH hat auch in seiner Entscheidungspraxis dem Umstand Rechnung getragen, dass jemand mehr als einen Herkunftsstaat hat. Für diesen Fall sieht bereits die GFK in Art 1 Abschnitt A letzter Absatz eine Regelung vor: "Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist." Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 §2 K38).

Dem Asylwerber kommt daher im Falle der Doppelstaatsbürgerschaft die Flüchtlingseigenschaft nur zu, wenn ihm in beiden Herkunftsstaaten asylrelevante Verfolgung droht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0126). Dies gilt allerdings nur dann, wenn ihm die Inanspruchnahme des Schutzes des zweiten Herkunftsstaates zumutbar ist (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534).

Der VwGH hat sich schon im E 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402, unter Bezugnahme auf die Vorerkenntnisse 7.9.2000, Zl. 2000/01/0122, und 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126, der Formulierung bedient, die "Schutzbereitschaft" desjenigen von zwei Heimatstaaten, "der den Asylwerber nicht verfolge", könne zur Abweisung von Asylanträgen führen. Der Umstand, dass "einem Asylwerber, der nur in einem von zwei Heimatstaaten verfolgt zu sein behauptet, i.d.R. kein Asyl zu gewähren" sei, gründe sich "nur darauf, dass auch der andere Heimatstaat ein ‚Herkunftsstaat' und in die Prüfung der Voraussetzungen des § 7 AsylG 1997 daher einzubeziehen" sei. Diese Betrachtungsweise ähnelt einerseits dem Schluss vom Singular auf den Plural, den schon der kanadische Supreme Court in seiner Entscheidung im Fall Ward - vor einem ähnlichen gesetzlichen Hintergrund - für die Einbeziehung des zweiten Herkunftsstaates ins Treffen geführt hatte, und andererseits der Regelungstechnik der am 30.9.2004 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004, nach deren Art 2 lit k der Ausdruck "Herkunftsland" in der Richtlinie "das Land oder die Länder" der Staatsangehörigkeit (oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts) bezeichnet. Versteht man die Bedachtnahme auf einen weiteren Herkunftsstaat in diesem schon der Formulierung im Vorerkenntnis vom 6.3.2001 zugrunde liegenden Sinn als "Einbeziehung" in eine (ganzheitliche) Prüfung, so liegt es von vornherein nicht nahe, an den "Schutz" des Herkunftslandes - je nachdem, ob es um Schutz in einem Teilgebiet ein und desselben Herkunftsstaates oder um den Schutz in einem weiteren Herkunftsstaat (oder Teilen desselben) geht - grundsätzlich verschiedene Anforderungen zu stellen. Hinzu kommen die im vorliegenden E wiedergegebenen Argumente für die Einbeziehung für sich genommen nicht asylrelevanter Gefahrenlagen in verfolgungsfreien Teilen eines Herkunftsstaates in die Umstände, unter denen der "Schutz" des Herkunftsstaates bei asylrelevanter Verfolgungsgefahr am ursprünglichen Aufenthaltsort des Betroffenen nicht ausreicht, um die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Diese Argumente treffen auf gleichartige Gefahrenlagen in einem zweiten Herkunftsland genauso zu (weitere Begründung im vorliegenden E)(VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534).

Wie beweiswürdigend dargelegt, besaß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise die ukrainische Staatsbürgerschaft und ist dies auch zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor der Fall. Indizien dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Inanspruchnahme staatlichen Schutzes in der Ukraine in Hinblick auf die mit Bezug auf Tschetschenien vorgebrachten Fluchtgründe nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ergaben sich fallgegenständlich nicht, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft spruchgemäß als unbegründet abzuweisen gewesen ist.

4. 4 Nochmals festzuhalten ist, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2002 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt worden ist. Dieser Spruchpunkt wurde in weiterer Folge nicht in Beschwerde gezogen und war sohin auch das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Prüfung von Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides, die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zu beschränken.

Es liegt daher im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die durch das gegenständliche Verfahren aufgezeigten Sachverhaltsmomente hinsichtlich der Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens, mit welchem per Bescheid vom 5.6.2002, Zl 01 18.622-BAT vom (damaligen) Bundesasylamt über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gem § 8 AsylG 1997 entschieden wurde, zu prüfen und dementsprechende mögliche weitere Verfahrensschritte zu setzen.

4.5. Ein Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hatte unter Hinweis auf die unter 1.3. und 1.4. getätigten rechtlichen Erwägungen ebenfalls nicht zu erfolgen.

Allenfalls wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die sehr lange (und trotz der zum Teil unrichtigen Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers zu seiner Identität sowie des teilweise unbekannten Aufenthaltes) - nicht primär vom Beschwerdeführer zu vertretende - Verfahrensdauer in der Beschwerdeinstanz und die - insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2014 vorgetragenen - Integrationsaspekte (siehe auch vorgelegte Unterstützungserklärungen) mit dem öffentlichen Interesse an der Effektuierung einer negativen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz in einem nachfolgenden fremdenrechtlichen Verfahren geeignet abzuwägen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (einschließlich sich darauf stützender des Asylgerichtshofes), des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar; Fragen der Glaubwürdigkeit, respektive Beweiswürdigung, die den Kern der gegenständlichen Entscheidung ausmachen, sind schließlich in der Regel einer Revision nicht zugänglich (vgl VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).

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