G311 1238007-2•BVwG G311 1238007-2
G311 1238007-2Tribunale amministrativo federale24 mar 2016
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
G311 1238007-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I. und II.); zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 28.10.2015, Zl. XXXX, vom BF am 05.11.2015 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.
Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 19.11.2015. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt.
Die gegenständliche, mit 16.11.2015 datierte, Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde am 20.11.2015 zur Post gegeben und langte am 23.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Verspätungsvorhalt vom 01.12.2015, Zl. XXXX, wurde dem BF vorgehalten, dass sich die am 20.11.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 05.11.2015 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides als verspätet erweist. Gleichzeitig wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem BF am 02.12.2015 zugestellt.
Mit der am 11.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des BF führte dieser aus, dass ihm der verfahrensgegenständlichen Bescheid am 06.11.2015 persönlich übergeben worden sei, die Beschwerdefrist daher nicht am 19.11.2015 sondern am 20.11.2015 geendet habe und die Beschwerde daher als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei.
Daraufhin wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mittels Verspätungsvorhaltes vom 21.12.2015, Zl. XXXX, welcher dem BF am 24.12.2015 zugestellt wurde, eine Kopie des Rückscheines und der Empfangsbestätigung der Justizanstalt XXXX übermittelt, aus welchem ersichtlich ist, dass die Zustellung des Bescheides am 05.11.2015 erfolgte. Darüber hinaus wurde dem BF neuerlich Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Frist endete am 07.01.2016.
Bis dato langte keine Stellungnahme des BF beim BVwG ein.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015 am 05.11.2015 rechtswirksam zugestellt wurde.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 05.11.2015 begonnen und mit Ablauf des 19.11.2015 geendet.
Da die dagegen erhobene Beschwerde erst am 20.11.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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