BVwG G304 2103627-1

G304 2103627-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG G304 2103627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2103627.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice,

Landesstelle XXXX vom XXXX, VN: XXXX, betreffend den Antrag auf

Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 20.08.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und den Grad der Behinderung mit 90 vH festgesetzt und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung stattgegeben.

3. Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde richtet sich die am 19.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20.03.2015 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 vorgelegt.

5. Mit Verfügung vom 07.05.2015 wurde die Sachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der BF beauftragt. In ihrem Gutachten vom 09.06.2015 kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung mit 90 vH zu bewerten sei.

6. Am 26.11.2015 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage unter Beiziehung der medizinischen Sachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin erörtert.

Im Zuge der Verhandlung zog die BF ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Da die BF die Beschwerde vom 16.03.2015 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten, Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2015 betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG, im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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