L502 1418869-2•BVwG L502 1418869-2
L502 1418869-2Tribunale amministrativo federale23 mar 2016
Aussetzung, Gesetzprüfungsantrag, non-refoulement Prüfung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen
L502 1418869-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, FZ. 567517601-1265045, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte II bis
IV gemäß § 38 AVG idgF iVm § 17 VwGVG idgF ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 30.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen diesen durch Hinterlegung am 05.04.2011 zugestellten Bescheid wurde vom BF durch seine Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte mit 13.04.2011.
Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zur Entscheidung zugewiesen.
2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 20.01.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
5. Fall, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 Z. 3 SMG sowie der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2.Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 Jahren verurteilt.
3. Mit Beschluss des BVwG vom 27.05.2014 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011 im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes I gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der mit Bescheid vom 01.04.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die mit Bescheid vom 02.04.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak nicht zulässig ist (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 20.07.2015 zugestellten Bescheid erhob der BF mit 03.08.2015 fristgerecht Beschwerde gegen dessen Spruchpunkte I bis III.
5. Am 11.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag wurde die Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des Akteninhalts als unstrittig fest.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, U32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl I Nr. 122/2009 von Amts wegen eingeleitet.
3. Da im gegenständlichen Verfahren die Norm des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden ist, zumal der Beschwerdeführer in Österreich u. a. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, war das gg. Beschwerdeverfahren die Spruchpunkte II bis IV des bekämpften Bescheides betreffend bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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