BVwG I403 1268554-3

I403 1268554-3Tribunale amministrativo federale23 mar 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>soziale Verhältnisse

Testo completo

BVwG I403 1268554-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1268554.3.00

Spruch

I403 1268554-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX alias XXXX) XXXX (auch XXXX), geb. am XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. 800985506-1307885 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Asyl, der allerdings im darauf folgenden Jahr mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. 2006 wurde außerdem auch ein Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer verließ in der Folge das österreichische Bundesgebiet und stellte in der Schweiz zwei Anträge auf internationalen Schutz. In der Zwischenzeit stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein. Von der Schweiz aus wurde der Beschwerdeführer im Mai 2010 nach Lagos abgeschoben.

Der Beschwerdeführer reiste im August 2010 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, GZ. I405 1268554-2/21E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2016 dazu auf, zu seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen. Am 09.02.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Stellungnahme war auch ein Unterstützungsschreiben beigelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Am 09.03.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer von der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vertreten werde. Zugleich wurde Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei mangelhaft, da er ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das Bundesamt habe außerdem seiner Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zu Grund gelegt und dadurch dem Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen Feststellungen eingeräumt. Dadurch sei das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall als grob mangelhaft anzusehen. Das Bundesamt hätte die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu prüfen gehabt und dabei auch auszusprechen gehabt, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria im Hinblick auf Artikel 3 EMRK zulässig sei. Grundlage dafür seien unter anderem aktuelle Länderfeststellungen. Zur Lage in Nigeria wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Sicherheitslage derzeit äußert prekär sei und sich in letzter Zeit noch verschlechtert habe. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria würde daher eindeutig eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten. Es wurde in der Beschwerde ein Teil des Berichtes von Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World Human Rights - Nigeria, 24.02.2016 wiedergegeben. Zur Situation in Österreich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits viele soziale Kontakte und Freundschaften habe, zudem beherrsche er die deutsche Sprache schon sehr gut und besuche aktuell einen Deutschkurs. Es sei auch erkennbar, dass der angefochtene Bescheid lediglich aus Textbausteinen bestehe, da einmal die Rede davon sei, dass der Beschwerdeführer Georgisch und Russisch spreche, was offensichtlich zeige, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers befasst habe. In der Folge wurde auf verschiedene höchstgerichtliche Entscheidungen zur Interessensabwägung gemäß Artikel 8 EMRK verwiesen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und feststellen dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.

Bescheid und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Fremdenpolizeigesetztes. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer versuchte bereits 2005 in Österreich internationalen Schutz zu erlangen, scheiterte damit aber ebenso wie bei seinen diesbezüglichen Versuchen in der Schweiz. Nach seiner Abschiebung nach Nigeria im Jahr 2010 kehrte er allerdings innerhalb weniger Monate nach Europa zurück und stellte im August 2010 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, über den rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 negativ entschieden wurde. In der Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis und hat begonnen, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Er verkauft gelegentlich eine Zeitung. Eine darüber hinausgehende Integration im Bundesgebiet ist nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer reiste zweimal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde dreimal rechtskräftig verurteilt:

  • Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen § 27 Abs. 1 unter Fall 2/2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde allerdings mit Urteil vom XXXX widerrufen)

  • Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen § 27 Abs. 1 unter Fall 2/2 1. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten

  • Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 8. Fall und Abs. 3, § 27 Abs. 1/1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig. 2013 wurde eine Kreuzbandplastik operiert, doch ergeben sich daraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Beschwerden.

Die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder leben in Enugu State; er hält Kontakt zu ihnen.

Zur Situation in Nigeria ist darauf zu verweisen, dass diesbezüglich im vorangegangenen Asylverfahren umfangreiche Feststellungen getroffen wurden. Es wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine existentiellen Bedrohungen oder lebensbedrohende Situationen erwarten. In Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria muss nochmals betont werden, dass die Gefahr einer Verletzung der durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria Gegenstand des am 20.01.2016 - und damit des vor drei Monaten - ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes war. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass sich die Situation in den letzten drei Monaten derart verändert habe, dass eine neuerliche Überprüfung notwendig wäre.

Soweit in der Beschwerde auf den Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World Human Rights - Nigeria, 24.02.2016 (abrufbar unter

https://www.amnestyusa.org/sites/default/files/annual_report_book_15_16_english-2.pdf;

Zugriff am 21.03.2016) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass sich daraus keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt und eine solche auch nicht behauptet wurde. In diesem Bericht wird von den anhaltenden gewalttätigen Ausschreitungen der Boko Haram im Norden und Nordosten des Landes berichtet, von Demonstrationen im Jahr 2015 für die Unabhängigkeit eines Biafra-Staates und der damit in Zusammenhang stehenden Verhaftung des Direktors von Radio Biafra, von lokal begrenzten Auseinandersetzungen verschiedener Volksgruppen, etc. Es ergibt sich daraus aber weder eine neue Bedrohung, welche zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Jänner 2016 zum Asylverfahren noch nicht gegeben gewesen wäre, noch beziehen sich die Berichte im besonderen auf Enugu State, wo die Familie des Beschwerdeführers lebt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde auch Einsicht genommen in den Akt des vorangegangenen Asylverfahrens, insbesondere in die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 2.11.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde, dass er über einen Freundeskreis verfüge und Deutsch spreche; dies wird vom Bundesverwaltungsgericht auch als Schritt zur Integration festgestellt, doch ist darüber hinaus nichts erkennbar, was auf eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung verweisen würde. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.11.2015 - damals allerdings im Rahmen des Asylverfahrens - getroffenen Aussagen, dass er vorhabe, einen Deutschkurs zu beginnen, dass er in der Vergangenheit eine Beziehung geführt habe und dass es sonst keine besonderen Integrationsaspekte geben würde. Ebenso wurden die Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses und die vorgelegten Unterstützungsschreiben berücksichtigt. So wurde etwa am 21.03.2016 ein Schreiben vorgelegt, in dem der Beschwerdeführer als wertvoller Freund bezeichnet und von gemeinsamen Plänen wie einem Tauchkurs berichtet wird.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.11.2015, im Rahmen des Asylverfahrens, hatte der Beschwerdeführer auf Probleme mit seinem Bein in den Jahren 2010 bis 2013 hingewiesen und in der Folge Befunde vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er 2013 eine Kreuzbandplastikoperation hatte. Daraus lassen sich aber keine gröberen Einschränkungen im Alltag bzw. in seiner Arbeitsfähigkeit ableiten.

Die Feststellung zu seiner Familie in Nigeria ergibt sich aus seinen entsprechenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.11.2015.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Darüber hinaus zeigte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, dass er sich auch nicht an fremdenrechtliche Vorgaben hält, wartete er doch zunächst nicht den Ausgang seines Berufungsverfahrens in Österreich ab, sondern setzte er sich in die Schweiz ab, von wo aus er nach Nigeria abgeschoben wurde, von wo aus er umgehend wieder illegal nach Österreich einreiste. Diese Umstände, die sich aus dem Verwaltungsakt ergeben, zeigen keinen Willen, die fremdenrechtlichen Bestimmungen und Verfahren Österreichs anzuerkennen.

Hinsichtlich der Situation in Nigeria muss darauf verwiesen werden, dass bereits im am 20.01.2016 abgeschlossenen Asylverfahren geprüft worden war, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Weise verfolgt oder bedroht wäre. Dies wurde verneint. In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, keine umfassenden Länderfeststellungen in das Verfahren eingebracht zu haben, ohne aufzuzeigen, was sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 geändert haben sollte. Auch der Verweis auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Nigeria, welche durch einen Bericht von Amnesty International aufgezeigt werde, geht ins Leere, war die allgemeine Sicherheitslage doch Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Berichtes ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben sollte. Es zeigt sich auch daraus keine derart instabile Situation für das gesamte Staatsgebiet von Nigeria, dass davon auszugehen wäre, dass jeder, der nach Nigeria zurückkehrt, sich in einer aussichtslosen Lage wiederfinden würde.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht. Soweit in der Beschwerde auf den aktuellen Amnesty International Report verwiesen wird, ergibt sich daraus keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. wurde eine solche auch nicht behauptet. Eine Änderung der allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria seit Jänner 2016 ist darüber hinaus nicht ersichtlich und wurde zu diesem Zeitpunkt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bereits geprüft und verneint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bedroht, verfolgt oder gefährdet wäre. Soweit in der Beschwerde auf Freunde des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. den Besuch eines Deutschkurses verwiesen wird, stellt dies keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes dar (siehe dazu weiter unten, wonach nach den vom VwGH entwickelten Leitlinien bei einem fünfjährigen Aufenthalt und dem Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen einem Freundeskreis und Deutschkenntnissen keine wesentliche Relevanz beizumessen ist, welche zu einem anderen Ausgang der Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK führen könnte). Es wurde daher im Beschwerdeschriftsatz kein über den im Bescheid festgestellten Sachverhalt hinausgehender oder entgegengesetzter Sachverhalt behauptet oder dargelegt.

Der EuGH hatte außerdem festgestellt, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen; dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Versagung eines Aufenthaltstitels ergeht (EuGH, 5.11.2014, Rs C-166/13, Mukarubega). Speziell in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem erst im November 2015 und damit vor wenigen Monaten im Rahmen des Asylverfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten worden war und keine wesentliche Änderung der Umstände gegenüber diesem Zeitpunkt behauptet wird, erscheint es vertretbar, von einer weiteren Verhandlung abzusehen.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hatte - im Sinne der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 und nachdem es keine Gründe gesehen hatte, von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszugehen - mit Erkenntnis vom 20.01.2016 das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen.

3.2. Dieses hatte zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 - zu Recht - verneint. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr etwa fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und war bereits 2005 für etwa ein bis zwei Jahre in Österreich gewesen. Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kann aber alleine deshalb keine Rede sein, weil er sich bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Jahr 2010 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, war doch bereits im Jahr 2006 ein Asylantrag in Österreich und in der Folge zwei weitere in der Schweiz abgewiesen worden. Würde sich nun ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Außerdem würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Ausreisebestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.

Der Beschwerdeführer brachte zudem durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Auch nach seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 2011 beging er wieder eine Straftat. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können.

So hatte der Verwaltungsgerichtshof kürzlich (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184) in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der Revisionswerber in seinem fünfjährigen Aufenthalt zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufzuweisen hatte, eine Revision mit den folgenden Worten zurückgewiesen: "Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt aber weder ein Fall vor, in dem das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt hat, noch hat er selbst in seiner Beschwerde solche Behauptungen aufgestellt, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte - insbesondere gute Deutschkenntnisse, ein österreichischer Freundeskreis und eine Berufstätigkeit bis zum 31.1.2012 - noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war."

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht nachhaltig integriert; er verfügt über soziale Kontakte, hat - allerdings erst nach mehrjährigem Aufenthalt - einen Deutschkurs begonnen und verkauft gelegentlich eine Zeitung. Von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung, welche schwerer wiegen würde als das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers, kann nicht die Rede sein.

In einer Prüfung nach Art 8 EMRK ist auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Gesundheitszustandes ein besonderes Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich besteht. Der Beschwerdeführer unterzog sich 2013 einer Kreuzbandplastikoperation und nahm eine umfassende medizinische Behandlung in Anspruch. Die Notwendigkeit weiterer Behandlungen ist aber weder vom Beschwerdeführer behauptet worden noch ergibt sich eine solche aus den (dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens) vorgelegten Befunden. Daraus kann daher auch kein besonderes Interesse an einem Verbleib in Österreich abgeleitet werden.

Die Mutter und die zwei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben in Enugu State. Der Beschwerdeführer verfügt daher über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria, welche ihm jedenfalls eine Reintegration erleichtern werden.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.4. Gemäß § 52 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in § 50 FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre. So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 festgestellt worden war, ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Eine neuerliche, umfassende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung ist nicht vorzunehmen, da keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in den letzten drei Monaten - und somit seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens - erkennbar ist und auch nicht behauptet wurde. Ausgehend von unveränderten Verhältnissen kommt eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verhältnis zur Entscheidung vom 20.01.2016 über die Versagung von Asyl und vom subsidiären Schutz nicht in Betracht (vgl. VwGH Erkenntnisse vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119 und vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0199). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine konkreten Umstände behauptet worden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet.

3.5. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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