BVwG W228 2121163-1

W228 2121163-1Tribunale amministrativo federale22 mar 2016

Regest

Berechnung, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG W228 2121163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2121163.1.00

Spruch

W228 2121163-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, 3423 3423 St. Andrä - Wördern, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 13.01.2016 betreffend Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von €

967,26 (Spruchpunkt A) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Betrag im Spruch des Bescheides auf "€ 829,08" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Tulln (im Folgenden die belangte Behörde) vom 11.11.2014 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.11.2014 bis 21.12.2014 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Dagegen wurde eine begründete Beschwerde eingebracht.

Am 24.02.2015 erging eine abschlägige Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS.

Daraufhin erfolgte ein Vorlageantrag.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.12.2015, W198 2103745-1/5E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.12.2015 via ERV zugestellt.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.01.2016 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 967,26. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, Zl. W198 2103745-1/5E, zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei.

Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.01.2016 fristgerecht Beschwerde. In der Begründung führte er aus, dass der Ausschluss des Arbeitslosengeldes aus näher genannten Gründen zu Unrecht erfolgt sei.

Diese Beschwerde langte unter Anschluss der Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016 ein. Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe.

Am 24.02.2016 erfolgte eine Eingabe des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung lauten:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) [...]"

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Korrektur des Betrages erfolgte auf Grund einer Fehlkalkulation des AMS.

Der Beschwerdeführer führt in der Begründung der gegenständlichen Beschwerde aus, dass der Ausschluss der Notstandshilfe aus näher genannten Gründen zu Unrecht erfolgt sei.

Seine Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wurde jedoch bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, Zl. W198 2103745-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.12.2015 via ERV zugestellt. Mit der Zustellung des Erkenntnisses ist dieses in Rechtskraft erwachsen (siehe zum Zeitpunkt der Rechtskraft: VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde.

Abschließend sei der Beschwerdeführer noch zum Vorbringen der Möglichkeit der Vorlage von privaten Audio Aufzeichnungen ermahnt:

solche Aufzeichnungen bedürfen der Zustimmung aller aufgenommenen Beteiligten. Wenn diese Zustimmungen nicht vorliegen, könnte dies zu datenschutzrechtlichen Konsequenzen führen.

Abgesehen davon, dass diese Aufzeichnungen im nunmehrigen Verfahren ohne Relevanz sind, steht der Verwertung dieser Beweismittel möglicherweise auch ein Beweisverbot entgegen. Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 in der RS C-419/14 ist zu prüfen, "[...] ob die Verwendung der durch diese Maßnahmen erlangten Beweise durch die [...]behörde ebenfalls gesetzlich vorgesehen und erforderlich war. [...] Stellt es [das Gericht] fest, dass [...] deren Verwendung im Verwaltungsverfahren gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen wurde, hat es diese Beweise zurückzuweisen [...]." Dies brauchte allerdings mangels Vorlage der Aufzeichnungen nicht geprüft zu werden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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