W164 2012844-1•BVwG W164 2012844-1
W164 2012844-1Tribunale amministrativo federale22 mar 2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Gewerbeberechtigung,<br/>Krankenversicherung, Pensionsversicherung
W164 2012844-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, vertreten durch Mag. Gerald Fiala, Steuerberater, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 17.9.2014, Zl. VSNR XXXX 11mag.scha, insoweit darin die für den Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.9.2012 bis 31.12.2012 geltende monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) festgestellt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 17.09.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) auf Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2012 von 21.09.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pension-und Krankenversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Z. 1 GSVG unterlag (zweiter Absatz des Bescheidspruches) und dass seine monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung Euro 4935,-- betrage (dritter Absatz des Bescheidspruches).
Zur Begründung stützte sich die SVA auf eine Vorkorrespondenz, der zufolge die steuerliche Vertretung des BF einen Bescheid betreffend die Pflichtversicherung im Jahr 2012 und die Feststellung der Beitragsgrundlage im Zeitraum der Pflichtversicherung beantragt und dazu ausgeführt habe, dass im Sinne des § 25 Absatz 1 Z. 2 GSVG nur die im Zeitraum der Erwerbstätigkeit und nicht im Durchschnitt der Monate des Gesamtjahres vorgeschriebenen GSVG-Beiträge hinzuzurechnen seien, sowie, dass die Pflichtversicherung erst ab Oktober 2012 festzustellen sei, da der BF seine Tätigkeit als Gesellschafter der XXXX OG erst mit 08.10.2012 aufgenommen habe. Aktenkundig sei, dass der BF per 21.09.2012 zu Reg.Nr. XXXX den Wiederbetrieb seiner Gewerbeberechtigung lautend auf "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" anzeigte. Aktenkundig sei weiters, dass der BF per 28.09.2012 als persönlich haftender Gesellschafter bei der XXXX OG im Firmenbuch (FN XXXXXXXX) eingetragen wurde. Die Gewerbeberechtigung der XXXX OG (Reg.Nr. XXXX) lautend auf "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" sei am 08.11.2012 erstattet worden. Die SVA stützte sich auf § 2 Absatz 1 Z. 1 GSVG, § 6 Absatz 1 Z. 1 GSVG und § 25 Abs. 1 GSVG bezüglich der Beitragsgrundlagenermittlung. Im Folgenden legte die SVA die Berechnung der Beitragsgrundlage rechnerisch dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt darin durch seinen Rechtsvertreter vor, der Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung werde außer Streit gestellt.
Hinsichtlich der für den Zeitraum der Pflichtversicherung des Jahres 2012 festgestellten Beitragsgrundlage führte der BF aus, zufolge § 25 Absatz 1 Z. 2 GSVG sei Beitragsgrundlage der nach Absatz 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-Arbeitslosen-und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz. Bei der Hinzurechnung sei lediglich von den während der Monate der Erwerbstätigkeit (das seien September bis Dezember 2012) vorgeschriebenen Beiträgen auszugehen. In diesem Zeitraum habe die SVA lediglich Euro 5299,68 an Beiträgen vorgeschrieben. Lediglich diese Beiträge dürften der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, somit je Monat ein Viertel dieses Betrages. Es sei nicht sachgerecht, Beiträge, die für andere Tätigkeiten der Vorjahre außerhalb der Zeit der Erwerbstätigkeit vorgeschrieben werden, auf die wenigen Monate der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und unter Ansatz folgender Werte neu zu erlassen:
a) versicherungspflichtige Einkünfte im Zeitraum 09-12 / 2012: Euro 442,93
b) zuzüglich im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge (Euro 5299,68+ Euro 188,06/3): Euro 5362,37
c) Summe (Euro 5805,30) geteilt durch vier (Anzahl der Monate, in denen im Jahr 2012 GSVG Versicherung bestand) ergibt ein monatliches Einkommen von: Euro 1451,32.
In ihrem Vorlagebericht an das Bundesverwaltungsgericht verwies die SVA auf den Wortlaut des § 25 Abs 1 und Abs 2 Z 2 GSVG: Es sei stets der Durchschnitt der Einkünfte und der Durchschnitt der Beiträge in Relation zum Zeitraum der Erwerbstätigkeit maßgebend. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage seien die im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz den gem. § 25 Abs 1 ermittelten Einkünften hinzuzurechnen - nach einem anderen Bundesgesetz vorgeschriebene Beiträge nur insoweit sie als Betriebsausgaben iS des § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG gelten. Es seien daher sämtliche im betreffenden Beitragsjahr vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG - auch wenn sie (wie gegenständlich) Vorjahre betreffen - hinzuzurechnen gewesen. Da die vorgeschriebenen Beiträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen waren, sei die Summe der 2012 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge durch die Anzahl der Monate de Erwerbstätigkeit zu dividieren und den im Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünften hinzuzurechnen gewesen. Dabei sei anzumerken, dass die Sozialversicherungsbeiträge die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Im Bereich des GSVG bestehe das System der permanenten Nachbemessung von Beiträgen. Solange kein Einkommensnachweis vorliege, würden Sozialversicherungsbeiträge bei fortlaufend Versicherten vorläufig vom Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres bemessen. Die endgültige Nachbemessung erfolge nach Vorliegen des aktuellen Einkommenssteuerbescheides. Sofern sich durch diese Nachbemessung eine Beitragsschuld ergebe, seien die endgültigen Beiträge nachträglich gemäß § 35 GSVG vorzuschreiben. Die so nachverrechneten Beiträge seien zwar den Vorjahren zuzuordnen, würden sich aber erst nach der Nachverrechnung als Betriebsausgabe steuermindern auswirken. Die SVA verwies auf VwGH 2010/08/0032.
In einer weiteren Stellungnahme vom 3.2.2016 legte die SVA die Berechnung der verfahrensgegenständlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Detail dar.
Der BF hielt diesen Ausführungen mit Stellungnahme vom 18.3.32016 entgegen, § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG führe aufgrund des Auseinanderfallen von vorgeschriebenen und bezahlten Beiträgen in Sonderfällen zu einem von dem Prinzip der Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung abweichenden Ergebnis. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof dieses nicht sachgerechte Faktum als nicht verfassungswidrig qualifiziert, daraus resultiere jedoch auch, dass in einem Kalenderjahr, in welchem durch ganzjähriges Ruhen der Gewerbeberechtigung zur Gänze keine Pflichtversicherung bestehe, auch keine Hinzurechnung erfolge, wenn Beiträge aus früheren Jahren nachbemessen werden.
Aufgrund des vom BF durch laufenen Konkursverfahrens sei es in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2012 zu einer geballten Nachverrechnung aus mehreren bereits zurück liegenden Jahren gekommen. Der BF sei in dieser Zeit lediglich unselbstständig erwerbstätig gewesen. Es habe keine laufende Pflichtversicherung nach GSVG bestanden. § 5 Absatz 1 Z 2 GSVG sei so zu verstehen, dass lediglich im Zeitraum der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge (hier unabhängig von dem Jahr, für welches sie vorgeschrieben werden) bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen sind. Die von der SVA vorgenommene Berechnung führe zu dem Ergebnis, dass Beiträge, die im gleichen Kalenderjahr, außerhalb der Zeiträume der Erwerbstätigkeit vorgeschrieben wurden, gegenüber einem anderen Kalenderjahr (ohne Erwerbstätigkeit und somit auch außerhalb der Monate der Erwerbstätigkeit) vorgeschriebenen Beiträgen ungleich behandelt würden. Der BF habe sich im Zeitraum 06.12.2011 bis 5.6.2012 in Konkurs befunden. Die Nachverrechnung für die Jahre 2008 2009 und 2010 hätten Insolvenzverbindlichkeiten dargestellt. Es sei bereits zum Zeitpunkt der Vorschreibung festgestanden, dass die vorgeschriebenen Beiträge lediglich mit einem Anteil von 18 % zu bezahlen seien, dies sei die Zahlungsplanquote gewesen. Da somit bereits bei Vorschreibung der Nachbemessung festgestanden sei, dass keine Zahlung erfolgen würde, könne schon ex ante nicht von einer Zahlungsverpflichtung bzw. der Möglichkeit, Betriebsausgaben aus dem Titel geltend zu machen, ausgegangen werden. Daher werde hilfsweise für den Fall, dass entgegen den obigen Ausführungen die Nachbemessung bei der Beitragsbemessung hinzugerechnet werden solle, beantragt, lediglich 18 % der vorgeschriebenen Nachbemessung hinzuzurechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verfügte ab 1.9.2002 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik". Von 5.10.2009 bis 31.7.2010 und von 14.11.2011 bis 20.9.2012 hat der BF den Nichtbetrieb dieses Gewerbes angezeigt. Im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer von 1.1.2012 bis 1.4.2012 arbeitslos gemeldet. Von 2.4.2012 bis 18.9.2012 war der BF unselbständig erwerbstätig. Mit 21.9.2012 zeigte der BF zu RegNr. XXXX den Wiederbetrieb seiner Gewerbeberechtigung lautend auf "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" als Einzelunternehmer an. Mit 28.9.2012 wurde der BF unbeschränkt haftender Gesellschafter der "XXXX OG", FN XXXX m. Mit 8.10.2012 wurde der BF gewerberechtlicher Geschäftsführer der "XXXX OG".
Der BF hatte im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
442,93.
Im Jahr 2012 wurden dem BF folgende Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG vorgeschrieben:
Vorschreibung zum 1. Quartal2012:
Nachbelastung 2008 €10.504,44
Nachbelastung 2009 €6.877,60
Nachbelastung 2010 €4.747,55
Summe €22.129,59
Vorschreibung 2.Quartal 2012:
Berichtigung-BGL 2010 €3.767,25
Nachbelastung 2011 €11.023,78
Differenz €7.256,53
Vorschreibung 3. Quartal 2012: €0,00
Vorschreibung 4. Quartal 2012:
Nachbelastung 2012 €4.964,64
Gesamtsumme €34.350,76
Eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen 2011 und 2012 führte zu einer Gutschrift von € 10.947,21 im ersten Quartal 2013. Diese wurde bereits am 15.12.2012 verbucht und ergab so im Jahr 2012 eine Hinzurechnung von lediglich € 23.403,55 statt € 34.350,76.
Die für den Zeitraum von 21.9.2012 bis 31.12.2012 geltende monatliche Beitragsgrundlage wurde wie folgt errechnet:
a) Versicherungspflichtige Einkünfte im Jahr 2012 € 442,93
b) Im Jahr 2012 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge €
c) Summe (€ 23.846,48) geteilt durch vier (Anzahl der Monate, in denen der BF GSVG-pflichtversichert war) ergibt ein monatliches Einkommen von: € 5.961,62
Dieser Betrag lag über der anzuwendenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage. Als monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG wurde daher die monatliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 in Höhe von €
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen von den beteiligten Parteien. Alle wesentlichen Beweismittel sind beiden Parteien bekannt. Die Berechnung an sich ist nachvollziehbar dargelegt. Ihre rechnerische Richtigkeit wird von keiner Partei bestritten und erscheint unbedenklich. Der Sachverhalt ist - soweit hier wesentlich - unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den dritten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Beitragsgrundlage des BF in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 21.9.2012 bis 31.12.2012 festgestellt wurde. Demgegenüber stellte die Beschwerde die Frage der Pflichtversicherung (zweiter Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides) ausdrücklich außer Streit. Der Bescheid der belangten Behörde wurde hinsichtlich seines Ausspruches über die Pflichtversicherung (zweiter Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides) rechtskräftig.
Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht eine monatliche Beitragsgrundlage in der Pension-und Krankenversicherung in Höhe von Euro 4935,-- festgestellt hat.
Abweisung der Beschwerde:
Zufolge § 25 Abs 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG die im und nicht für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen (Sonntag, GSVG, 4. Auflage, Linde, RZ 13 zu § 25 GSVG mit Verweis auf VwGH 95/08/0303 und 99/08/0152).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG: ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2009/08/0006 vom 2.5.2012 mit Verweis auf VwGH 99/08/0152 klargestellt hat, kommt es bei der gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG vorzunehmenden Hinzurechnung nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Darauf, ob der Beitragsschuldner diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat (und gegebenenfalls aus welchen Gründen nicht) kommt es nicht an. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2010/08/0032 vom 26.11.2008 ausgeführt hat, ist nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, macht die Norm nicht verfassungswidrig.
Der BF hatte im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
442,93. Die SVA hat dem BF im Jahr 2012 € 23.403,55 an Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschrieben. Der BF war im Jahr 2012 während vier Monaten GSVG-versichert. 1/4 der dem BF im Jahr 2012 vorgeschriebenen Beiträge ergibt den Betrag von € 5.961,62. Dieser Betrag lag über der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 (€ 4.935). Die belangte Behörde hat die monatliche Beitragsgrundlage im angefochtenen Bescheid daher zu Recht mit € 4.935,-- festgestellt.
Die vom BF vertretene Auffassung, es wären nur jene Beiträge hinzuzurechnen, die im Zeitraum der im Jahr 2012 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben wurden, findet keine Deckung im klaren Wortlaut des Gesetzes und stünde auch nicht im Einklang mit der zu § 25 Abs 2 Z 2 GSVG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF in der Vergangenheit durchgehend selbständig erwerbstätig war, im Jahr 2012 aber zeitweilig den Nichtbetrieb angezeigt hatte, eine besonders hohe Belastung für das Jahr 2012. Unter Berücksichtigung des oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 25 Abs 2 Z 2 GSVG bewusst - im Sinne einer praktikablen Vollziehbarkeit - auf den Regelfall abstellt. Dabei mögliche Inkongruenzen im Sinne einer phasenweisen Überbelastung führen zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie langfristig ausgeglichen werden können.
Sein Einwand, dass in einem Kalenderjahr, in welchem durch ganzjähriges Ruhen der Gewerbeberechtigung zur Gänze keine Pflichtversicherung bestehe, und auch keine Hinzurechnung erfolge, wenn Beiträge aus früheren Jahren nachbemessen werden, was im Einzelfall zu einer Ungleichbehandlung führen könne, ist nicht geeignet, die oben angeführte Judikatur in Frage zu stellen, die bewusst im Sinne einer praktikablen Vollziehung auf das - langfristig im Regelfall ausgleichend wirkende und damit sachgerechte - Abstellen auf die Vorschreibung hinweist.
Soweit der BF einwendet, es sei bei Vorschreibung der Nachbemessung bereits festgestanden, dass die Zahlung nur in Höhe des Zahlungsplanes also mit 18 % erfolgen würde, ist diesem Einwand das oben angeführte Erkenntnis 2010/08/0032 vom 8.9.2010 entgegenzuhalten, wonach der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, die Norm des § 25 Abs 2 Z 2 GSVG nicht verfassungswidrig macht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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