BVwG W219 2000520-3

W219 2000520-3Tribunale amministrativo federale18 mar 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehraufwand, Ökostrom,<br/>Rückerstattung, Rückvergütung, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W219 2000520-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2000520.3.00

Spruch

W219 2000520-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 27.11.2012, GZ G ÖKO 01078/11, betreffend Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorstand der Energie-Control Austria zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellte am 21.12.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gemäß § 30e Ökostromgesetz. Der Antrag bezog sich auf die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen für das Kalenderjahr 2010.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2012 sprach die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, iVm § 30e Ökostromgesetz (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002 idF BGBl. I Nr. 104/2009, aus, dass beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Mehraufwendungen für Ökostrom in der Höhe von € 1.581,42 rückerstattet werden.

Zur Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, entsprechend der Entscheidung der Finanzbehörden über die Vergütung von Energieabgaben sei der Berechnung ein Nettoproduktionswert von €

14.843. 188,57 zu Grunde gelegt worden. Mehraufwendungen für Ökostrom seien in der der Unternehmenstätigkeit zurechenbaren Höhe von €

75. 797,36 berücksichtigt worden.

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 07.12.2012, bei der Energie-Control Austria eingelangt am 13.12.2012, Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte, den Vergütungsbetrag von Mehraufwendungen für Ökostrom für das Jahr 2010 mit € 177.677,83 statt - wie im angefochtenen Bescheid - mit €

1. 581,42 festzusetzen. Dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Vergütung der Energieabgaben für das Jahr 2010 sei von den Finanzbehörden mit Bescheid vom 31.01.2012 nur teilweise stattgegeben worden. Dagegen sei "ein Verfahren bei der Finanzverwaltung anhängig", welches bis zur Entscheidung des VwGH in der Sache GZ 2011/17/0241-0243 ausgesetzt sei. Sie beantragten, mit der Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren "bis zum Ausgang der oben angeführten VwGH-Verfahren zuzuwarten".

4. Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 übermittelte die Energie-Control Austria dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der seit Inkrafttreten des Energie-Control-Gesetzes zuständig war, über Berufungen in Angelegenheiten nach dem ÖkostromG zu entscheiden, die Akten des gegenständlichen Berufungsverfahrens.

5. Mit Schreiben vom 12.12.2013 teilte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, aus den nunmehr übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass beim Verwaltungsgerichtshof gegen die teilweise Versagung der Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 bis 2009 Bescheidbeschwerdeverfahren unter GZ 2011/17/0242 (gegen die Berufungsentscheidungen des UFS Linz für die Jahre 2002 bis 2006), GZ 2011/17/0241 (gegen die Berufungsentscheidungen des UFS Linz für das Jahr 2007), GZ 2011/17/0243 (gegen Berufungsentscheidungen des UFS Linz für die Jahre 2008 und 2009) anhängig seien und die endgültigen Entscheidungen des VwGH über das Bestehen eines Rückvergütungsanspruches im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes für die Jahre 2002 bis 2009 noch ausständig seien. Da der Ausgang der Bescheidbeschwerdeverfahren für die Jahre 2002 bis 2009 vor dem VwGH für die Entscheidung über das Bestehen einer Energieabgabenvergütung für das Jahr 2010 von erheblicher Bedeutung sei, sei von der Finanzverwaltung Linz mit Bescheid vom 20.02.2012, GZ. 171/7142-26, die Entscheidung über die Berufung betreffend die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Jahr 2010 bis zur Entscheidung der obigen Rechtsfrage durch den VwGH ausgesetzt. Da die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gemäß § 30e Abs. 1 Z 1 ÖSG das Bestehen eines Anspruchs auf Energieabgabenvergütung voraussetze, sei die Klärung dieser Frage vor dem VwGH bzw. der Finanzverwaltung abzuwarten. Dem in der Berufung vom 07.12.2012 gestellten Antrag der Berufungswerberin auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens werde daher Rechnung getragen und die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren bis zu endgültigen Entscheidung über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2010 ausgesetzt.

6. Mit Schreiben vom 28.01.2014 legte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 08.10.2014 darauf hin, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle) die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren, in denen ua. ein Bundesminister im Instanzenzug übergeordnete Behörde war, mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte - für das gegenständliche Berufungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht - übergegangen und die Berufung nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die beschwerdeführende Gesellschaft, über den derzeitigen Stand des Verfahrens betreffend die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2010 Auskunft zu geben bzw. nach Vorliegen einer Entscheidung diese dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

8. Mit Schreiben vom 02.03.2015 übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.01.2015, Zl. 2011/17/0241, 0243-5. Damit werde klar gestellt, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft der Anspruch auf Energieabgabenvergütung in voller Höhe zustehe. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Rückerstattung der Mehraufwendungen für Ökostrom für das Jahr 2010 in der Höhe von €

103. 461,90, wovon bisher € 1.581,42 rückerstattet worden seien, sodass eine Vergütung in der Höhe von € 101.880,48 offen sei.

9. Mit Schreiben vom 11.05.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Gesellschaft darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den vorgelegten Erkenntnissen nicht in der Sache über den Anspruch auf Energieabgabenvergütung entschieden habe, sondern lediglich die bei ihm bekämpften Bescheide des UFS betreffend ua. die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben habe. Das Verfahren betreffend Rückvergütung von Ökostromaufwendungen ua. für das Jahr 2010 sei jedoch bis zur Sachentscheidung über die Vorfrage des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daher, die im Gefolge des vorgelegten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ergangenen bzw. zu erwartenden (neuerlichen) Entscheidungen der Finanzbehörden bzw. des Bundesfinanzgerichts über den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2010 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

10. Mit Schreiben vom 17.06.2015 übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27.03.2015, GZ RV/5100551/2015, berichtigt durch einen Beschluss vom 31.03.2015, mit dem der Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Festsetzung der Energieabgabenvergütung für 2010 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurde.

Außerdem übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27.05.2015, GZ 46-171/7142, betreffend die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz, Zeitraum: 2010, mit dem "dem Antrag vom 23.12.2011" stattgegeben und "hinsichtlich der Höhe auf den berichtigten Antrag vom 15.05.2015 verwiesen" wird.

Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird mit diesem Bescheid wie folgt festgesetzt:

"Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird (abzüglich 400 Euro Selbstbehalt) festgesetzt in Höhe von:

349. 961,76 Euro

Für den Zeitraum bereits gebucht

89. 470,39 Euro

Somit verbleiben als Gutschrift

260. 491,37 Euro"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren, in denen ua. ein Bundesminister im Instanzenzug übergeordnete Behörde war, mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte - für das gegenständliche Berufungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht - übergegangen und die Berufung nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1. § 30e des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz - ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, lautete idF BGBl. I Nr. 104/2009:

"Übergangsbestimmung zur ÖSG-Novelle 2009

§ 30e. (1) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 sind Endverbrauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn

1. im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie

2. die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.

(2) Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. Der Antragsteller hat alle seit 1. Jänner 2008 gewährten ‚De-minimis' Beihilfen im Sinne des Abschnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte "De-minimis" Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird.

(3) Die Rückvergütung für den Endverbraucher ist pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf das Ausmaß seiner von den Stromhändlern weiterverrechneten und von den Endverbrauchern bezahlten Ökostromaufwendungen, die 0,5% des Nettoproduktionswertes überschreiten, begrenzt. Bei der Gewährung der Rückvergütung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Bestimmungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. März 2009 im Verfahren N 47a/2009 ua., Zl. K(2009)2155, gelten sinngemäß. Die Höhe der Rückvergütung ist von der Energie-Control GmbH auf der Grundlage der bei der Antragstellung erbrachten Nachweise gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu bestimmen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung der Rückvergütung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, hat die Energie-Control GmbH die Auszahlung des Rückvergütungsbetrages zurückzufordern. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verfahren auf Rückvergütung teilweise oder vollständig elektronisch abgewickelt werden.

(4) Unbeschadet § 45 ElWOG haben Stromhändler auf Verlangen der Endverbraucher zum Nachweis des Antrages gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen, in welchem Umfang sie pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Endverbrauchern Ökostromaufwendungen als Folgen der Zuweisung von Ökostrom gemäß § 19 Abs. 1 verrechnet und bezahlt erhalten haben.

(5) Die Auszahlung der Rückvergütung hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die ausbezahlten Beträge und der Verwaltungsaufwand für die Auszahlungen sind Mehraufwendungen gemäß § 21 Z 2."

2.2. Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013, lautet auszugsweise:

"Errichtung der Regulierungsbehörde

§ 2. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung "Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)" eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

...

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:

1. der Vorstand,

2. die Regulierungskommission,

3. der Aufsichtsrat.

...

(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, ... der E-Control

übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.

...

Aufgaben der Regulierungskommission

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;

2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;

3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;

4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;

6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;

7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2.

...

Aufgaben der Regulierungsbehörde

§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:

...

5. Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz - ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;

...

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.

..."

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

3.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung im vorliegenden Fall erfüllt, da die belangte Behörde - ausgehend von der (wenn auch erst aufgrund der oben wiedergegebenen Entscheidungen über die Rechtsmittel der beschwerdeführenden Gesellschaft nunmehr als unzutreffend erkennbaren) Feststellung, die beschwerdeführende Gesellschaft habe lediglich einen Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenrückvergütungsgesetzes in der Höhe von € 1.581,42 (und damit nur für einen kleinen Teil des beantragten Ausmaßes) den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.

Ausgehend von der nunmehrigen Rechts- und Sachlage (insbesondere davon, dass die beschwerdeführende Gesellschaft entgegen der Feststellung der belangten Behörde einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2010 in der vollen beantragten Höhe hat), hat die belangte Behörde bloß ansatzweise Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom gemäß § 30e ÖSG für das Jahr 2009 angestellt. Insbesondere bedarf eine (neuerliche) Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft umfangreicher, bisher unterbliebener Ermittlungen bzw. Feststellungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 30e Abs. 1 Z 2 ÖSG (insbesondere Summe der nunmehr maßgeblichen Ökostromaufwendungen und Höhe des Nettoproduktionswerts des fraglichen Zeitraumes - der Bescheid des Finanzamtes Linz verweist hier auf einen "berichtigten Antrag vom 15.05.2015").

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag bloß teilweise nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der beschwerdeführenden Gesellschaft - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

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