W179 2107640-1•BVwG W179 2107640-1
W179 2107640-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2016
Antragslegimitation, Antragsrecht, Auflage, Austro Control,<br/>Bedingung, Befristung, Bewilligung, Bewilligungsantrag,<br/>Bewilligungsverfahren, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Kassation, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mindestanforderung, Mitwirkungspflicht,<br/>öffentliche Interessen, Prüfungsumfang, Revision zulässig,<br/>Sicherheit, Zurückverweisung
W179 2107640-1/ 8E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/DG, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) vom XXXX , XXXX , betreffend Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, beschlossen:
A) Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Austro Control GmbH zurückverwiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei betreibt als Verein den Modellflugplatz " XXXX " (im Folgenden: Modellflugplatz) und verfügte über eine Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen in Höhen - bis zu - 150m über Grund. Da die Vereinsmitglieder auch für Modelkunstflug-Weltmeisterschaften trainieren möchten, beantragte der Verein die Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen in Höhen von 150m über Grund aufwärts bis 600m über Grund.
2. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wies die belangte Behörde (nach einer Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme) den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs 6 Luftverkehrsregeln (LVR), BGBl II Nr 297/2014, für den Betrieb von Flugmodellen am genannten Modellflugplatz - in Höhen von 150m über Grund [sic!] - ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus:
2.1. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei habe sich ua dahingehend gerichtet, eine Ausnahmegenehmigung zum Einflug mit Flugmodellen in einen für Luftfahrzeuge reservierten und besonders geschützten Luftraum "(Militärische Tiefflugstrecke XXXX )" zu erwirken. Denn der Modelflugplatz würde sich unterhalb der Militärische Tiefflugstrecke XXXX befinden. Die begehrte Höhenüberschreitung von 600m über Grund sei ein qualifiziertes Gefahrenpotential für den zivilen als auch für den militärischen Luftverkehr. Sichtflüge (insbesondere militärische) mit Luftfahrzeugen im geschützten Luftraum XXXX würden es den Piloten nicht ermöglichen, (kleine) Modellflugzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie noch zeitgerecht die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen könnten.
2.2. Der Antrag habe sich ebenso darauf gerichtet, die Bewilligung zeitlich unbefristet erteilt zu bekommen, also zu jeder Tages- und Nachtzeit auf unbestimmte Dauer fliegen zu dürfen. Demgegenüber stehe die Rechtsnorm des § 18 Abs 6 LVR 2014, welche ausdrücklich "Befristungen" vorsehe, die "mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt bei Erforderlichkeit zu erteilen" seien.
2.3. Die beschwerdeführende Partei habe keine technischen Angaben über die verwendeten Flugmodelle, zB Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc, die eine Beurteilung von deren Eigenschaften zugelassen hätten, gemacht. Auch sei nicht geklärt worden, ob der "Betrieb des Flugmodells" nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgen werde. Insbesondere sei ungeklärt, ob Flüge außerhalb der Sichtweite des "Betreibers" (ohne optische Hilfsmittel) durchgeführt werden sollen.
2.4. Zusammenfassend habe eine Interessenabwägung ergeben, dass der Schutz des Luftverkehrs im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt höher zu bewerten sei, als das bloße Privatinteresse am Freizeitvergnügen "einzelner Personen(gruppen)". Nach § 18 Abs 6 LVR sei die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von über 150m über Grund bis zu 600m über Grund zu versagen, könne doch eine Vermeidung von Gefährdungen nicht gewährleistet werden.
3. Gegen den angefochtenen Bescheid wendet sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde. Diese macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel geltend, ficht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und führt im Wesentlichen aus:
3.1. Die Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht genügend ermittelt: Zum einen befinde sich der Modellflugplatz nicht im Bereich der XXXX , sondern außerhalb und nordwestlich der genannten Tiefflugstrecke, wie sich aus einer mitvorgelegt Karte ergebe. Zum anderen habe es die Behörde unterlassen, die unvertretene beschwerdeführende Partei dazu anzuleiten, Angaben zum Gewicht der einzelnen Flugmodelle zu machen (auf die Größe und Bemalung komme es allerdings entgegen der Meinung der Behörde nach § 24c LFG nicht an). Auch habe die beschwerdeführende Partei keine Möglichkeit gehabt, zur Frage des angeblichen Gefahrenpotenzials Stellung zu nehmen.
3.2. Eine militärische Tiefflugstrecke sei kein besonders geschützter Raum und würden Luftverkehrsregeln hier keine besonderen Vorrechte oder Verhaltensregeln ausweisen. Derartige Tiefflugstrecken (zumal außerhalb des Modelflugplatzes) dürften von jedem Luftfahrzeuge ohne Einschränkung beflogen werden. Es sei nur auf militärische Luftfahrzeuge zu achten. Dies müsse auch für Modellflugzeuge (und deren Piloten) gelten.
3.3. Schließlich sei unverständlich, weshalb die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides das Fliegen - in einer Höhe von 150 Metern - verbiete. Die Behörde habe den Betrieb der Flugmodelle in Höhen von - über - 150 Meter nicht genehmigt wollen, was richtig zu stellen sei.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX legt die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, verzichtet auf das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung und kündigt eine nachzureichende Gegenschrift an. Diese langt beim Bundesverwaltungsgericht via Telefax am XXXX und auf dem Postwege am XXXX ein und führt zusammengefasst aus:
In § 18 Abs 1 LVR 2014 sei - im Unterschied zu § 24c Abs 5 LFG oder der vergleichbaren Regelung des § 7 LVR 2014 über die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindesthöhe für Flüge - nicht angeführt, wer den abgewiesenen Antrag stellen könne. Da der Normadressat des § 18 Abs 1 LVR 2014 diejenige (natürliche) Person sei, die das Flugmodell betreibe, könne nur sie die Antragslegitimation haben. Zudem würden sich die in der Bewilligung zu erteilenden Auflagen an den "Betreiber" des Flugmodells (in § 24c u § 24e Luftfahrtgesetz auch "Pilot" genannt) richten; gegenüber diesem sei auch die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn er gegen die Auflagen verstoße. Somit verfüge die beschwerdeführende Partei - als Verein - nicht über das Recht, die begehrte Bewilligung zu beantragen.
5. Mit Replik vom XXXX bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde unterliege bei ihrer Einschätzung, dass die genannten Berechtigungen nur von physischen Personen beantragt werden könnten, insofern einem Rechtsirrtum, als die Luftverkehrsregeln eine Verwaltungsverordnung seien, die aufgrund des Luftfahrtgesetz des erlassen worden seien. Die Auslegung der belangten Behörde, dass es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht handle, werde durch näher ausgeführte Argumente widerlegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es sind keine - nicht einmal ansatzweise - Ermittlungshandlungen aktenkundig:
Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei in einem als "Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme" titulierten Schreiben vom XXXX " lediglich" mit, dass sie eine abweisende Entscheidung zu erwarten habe und räumte ihr ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Diesem "Ergebnis der Beweisaufnahme" vorangegangene Ermittlungshandlungen sind dem Behördenakt jedoch nicht zu entnehmen; ebenso wenig sind Ermittlungstätigkeiten im Zeitraum ab der erfolgten "Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme" bis zum Erlassen des angefochtenen Bescheides aktenkundig.
Der Hinweis auf Seite 5 der "Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme" lautet: "Der Antragsteller machte keine technischen Angaben über die von ihm verwendeten Flugmodelle, wie z.B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc., die eine Beurteilung dessen Eigenschaften zulassen würden. Es sei dies der Betrieb des Flugmodelles nur zur Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder erkennen sein wird.".
Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei nie befragt, welche Flugmodelle auf dem betroffenen Flugplatz verwendet werden und welche technischen Merkmale diese aufweisen; vielmehr hat sie hier jedewede Ermittlungshandlung unterlassen.
Die belangte Behörde unterlässt es, in der "Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme" anzugeben, wie sie (auf dem Boden welcher Ermittlungen) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Vermeidung von Gefährdungen von der beschwerdeführenden Partei generell nicht gewährleistet werden könne. Eine Befristung, Bedingungen und/oder die Erteilung von Auflagen für eine (positive) Antragserledigung zieht die Behörde nicht in Erwägung.
Die belangte Behörde hat nicht ermittelt, ob der antragstellende Modellflugverein Halter der auf dem relevanten Flugplatz genutzten Modellflugzeuge ist; Feststellungen zur Halterschaft hat die Behörde gänzlich unterlassen.
Dem Behördenakt ist nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, der Modellflugplatz befinde sich unterhalb der militärischen Tiefflugstrecke XXXX , was die Beschwerde bestreitet. Ermittlungshandlungen dazu sind nicht ersichtlich.
Die Behörde hat auch nicht erhoben, ob der Antrag nur für bestimmte Tage oder Uhrzeiten, zu denen bereits bisher am Modellflugplatz Modellflugzeuge betrieben wurden, gestellt wurde, oder dieser sich tatsächlich auf eine "unbefristete Bewilligung zu jeder Tag- und Nachtzeit und unbestimmte Dauer" richtet.
Der letzte Satz auf Seite zwei des angefochtenen Bescheides lautet:
"Sichtflüge (insbesondere militärische) mit Luftfahrzeugen im geschützten Luftraum XXXX ermöglichen es den Piloten nicht, (kleine) Modellflugzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie rechtzeitig die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen können.". Wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung gelangt, belegt sie nicht. Zudem hat sie diese Aussagen der beschwerdeführenden Partei nicht für eine etwaige Äußerung vorgehalten. Auch ist nicht klar, was die belangte Behörde unter "kleine Modellflugzeuge" versteht und wieso sie davon ausgeht, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Flugmodellen um solche handelt.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides untergliedert sich nicht in Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts.
3.1. Zu A) Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zuvorderst zu klären, ob ein Verein im zu Grunde liegenden behördlichen Verfahren grundsätzlich antragslegitimiert sein kann, sowie, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
a) Rechtsnormen
§ 13 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013, lautet:
"Halter eines Luftfahrzeuges
§ 13. Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt."
§ 24c LFG lautet:
"Flugmodelle
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,
betrieben werden.
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und
2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
(8) Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist."
§ 18 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 - LVR 2014), BGBl II Nr 297/2014, lautet:
"Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät
§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
1. bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
2. bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist."
Der von der belangten Behörde erlassene Lufttüchtigkeitshinweis Nr 70 vom XXXX, abrufbar auf der Homepage der belangten Behörde unter
https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/D8cnk_LTH_LFA_ACE_070.pdf), lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"Lufttüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg
[...]
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die für den Betrieb von Flugmodellen mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg relevant sind, näher beschrieben.
[...]
4.1. 2 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014)
Die relevanten Bestimmungen der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF) sind jedenfalls anzuwenden. [...]
[...]
Pilot ist diejenige Person, die das Flugmodell im Flug eigenverantwortlich steuert.
[...]
4.3. 4 Änderung einer Betriebsbewilligung
Eine gültige Betriebsbewilligung kann nach Antrag in einem vereinfachten Prüfverfahren geändert (z.B. Änderung der/des Piloten oder Bewilligungsinhaber,...) werden. Der Antrag auf Änderung kann bei der ACG elektronisch eingebracht werden.
[...]
Der Betreiber als Inhaber der Betriebsbewilligung haftet für die Einhaltung der Auflagen und hat den sicheren Betrieb ohne Gefährdung von Personen und Sachen unter Einbeziehung der Maßnahmen zum Schutz der Umwelt entsprechend der geltenden Bestimmungen des LFG sicherzustellen.
Der/Die eingesetzten Piloten sind daher dem Betreiber (Bewilligungsinhaber) weisungs-gebunden."
Im zu Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 vorliegenden Antragsformular vom XXXX (abrufbar auf der Homepage der belangten Behörde unter https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/49nLK_FO_LFA_ACE_625_DE.pdf) lautet der auszufüllende Punkt 1 "Antragsteller: Firmenname oder Name der Person".
b) Antragslegitimation eines Vereines
Zur von der belangten Behörde geltend gemachten mangelnden Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei gemäß § 18 Abs 1 LVR 2014 ist Folgendes zu erwägen:
Luftfahrtrechtliche Vorschriften richten sich an verschiedene Adressatenkreise. Häufig ist der Pilot eines Luftfahrzeuges Adressat, als weitere Adressaten kommen jedoch auch Luftverkehrsunternehmen, Zivilflugplatzhalter oder Zivilflugplatzbenützer in Frage.
Aus § 18 Abs 1 LVR 2014 ist hinsichtlich der Frage, wer antragslegitimiert im Sinne dieser Bestimmung ist, nichts zu gewinnen. Auch die weiteren Absätze 2 bis 6 enthalten dazu keine Regelung.
§ 24c Abs 3 LFG normiert, dass Flugmodelle mit einem Gewicht von über 25 kg nur mit Bewilligung der belangten Behörde (oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b LFG zuständigen Behörde) betrieben werden dürfen.
Aus den zitierten Passagen des Lufttüchtigkeitshinweises Nr 70 sowie dem dafür vorgesehenen Antragsformular geht klar hervor, dass der Pilot und der Betreiber ("Inhaber der Betriebsbewilligung") eines Modellflugzeugs unterschiedliche Personen sein können (vgl dazu vor allem Punkt 4.2.1.3, den Klammerausdruck in Punkt 4.3.4 sowie Punkt
4. 5 des Lufttüchtigkeitshinweises Nr 70), sowie dass die Antragstellung für eine Bewilligung sowohl durch eine physische als auch durch eine juristische Person erfolgen kann. Da die belangte Behörde selbst diesen Lufttüchtigkeitshinweis Nr 70 und das Antragsformular erstellt hat, ist davon auszugehen, dass sie § 24c Abs 3 LFG in diesem Sinne versteht.
Da es im vorliegenden Fall um eine Bewilligung des Betreibens von Flugmodellen in Höhen von 150m über Grund gemäß § 18 LVR 2014 aufwärts geht, ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund erkennbar, aus dem sich die hier relevante Antragslegitimation von jener, die für § 24c Abs 3 LFG mit Lufttüchtigkeitshinweis Nr 70 konkretisiert wurde, unterscheiden soll.
Die belangte Behörde bringt vor, dass im Unterschied zu § 24c Abs 5 LFG oder der vergleichbaren Regelung des § 7 LVR 2014 (über die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindesthöhe für Flüge) in § 18 Abs 1 LVR 2014 nicht angeführt sei, wer den entsprechenden Antrag stellen kann. Damit liegt sie richtig und führt auch richtig aus, dass antragslegitimiert nur die Person sein könne, die das Modellflugzeug "betreibe". Jedoch verwendet die belangte Behörde - die Begriffe "Betreiber" und "Pilot" offensichtlich ident für diejenige (natürliche) Person, die das Modellflugzeug steuert (also den Piloten als "faktischen Betreiber", vgl VwGH 18.01.1989, 88/03/0200 zu den LVR 1967).
Damit widerspricht sie sich einerseits selbst (vgl die Ausführungen zum Lufttüchtigkeitshinweis Nr 70) und legt andererseits § 18 Abs 1 LVR 2014 nicht nachvollziehbar aus: § 18 Abs 1 LFG verweist nämlich auf § 24c LFG, das heißt auf alle Absätze dieser Bestimmung. Betreffend § 24c Abs 3 LFG wurde bereits zuvor ausgeführt, dass die Antragstellung nicht auf den Piloten eingeschränkt ist. § 24c Abs 5 LFG stellt - im Sinne einer systematischen Interpretation - nicht auf einen anderen Antragsteller (bzw engeren Antragstellerkreis) ab, als Abs 3 (und 4) leg cit. Zudem verweist § 24c Abs 5 LFG hinsichtlich des Betreibers auf § 13 LFG, der normiert, dass Halter des Flugmodells derjenige ist, der es auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (vgl auch Janezic, Zum Begriff des Luftfahrzeughalters, ZVR 2012/122, 224 (225); im Unterschied dazu ist der Pilot diejenige Person, die das Flugmodell eigenverantwortlich steuert). § 24c Abs 5 LFG setzt also den Betreiber dem Halter gleich. Halter und damit Betreiber eines Flugmodells - und damit Antragsteller im Sinne des § 18 Abs 1 LVR 2014 - kann natürlich auch ein Modellflugverein sein.
Die Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vor, wenn sie in einer an einen Modellflugverein erteilten Bewilligung eine Auflage gemäß § 18 Abs 1 LVR 2014 erteile, und sich die Auflage immer an den Betreiber (gemeint: den Piloten) von Flugmodellen richten würde, dann müsste sie im Falle auch nur eines Verstoßes eines einzigen Betreibers (gemeint: eines Piloten) dem Verein und "somit allen seinen Mitgliedern" die erteilte Bewilligung widerrufen. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit von Auflagen im angefochtenen Bescheid gar nicht stellt, weil mit diesem der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen wurde.
Unabhängig davon kann jedoch die Beantwortung der Frage nach der Antragslegitimation des § 18 Abs 1 LVR 2014 jedenfalls nicht davon abhängen, wie die belangte Behörde bewilligende Bescheide ausgestaltet. Bei Auflagen handelt um für den Inhalt der Bewilligung relevante Nebenbestimmungen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 59 Rz 28ff) - also um Nebenbestimmungen, die erst nach Antragstellung für einen begünstigenden Bescheid entwickelt werden - und nicht um Voraussetzungen dafür, dass eine bestimmte physische oder juristische Person einen Antrag stellen darf.
c) Maßgeblicher Sachverhalt
Da der angefochtene Bescheid den Antrag der beschwerdeführenden Partei abweist, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag. Doch im vorliegenden Fall hat sie die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht klar nach den soeben beschriebenen Erfordernissen unterteilt. Sie nimmt damit der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, sich gegen diesen abweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, auf welchen maßgebenden Sachverhalt sich die belangte Behörde stützt und wie sie zu diesen kommt. Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel).
Zudem hat die belangte Behörde, wie festgestellt, Ermittlungshandlungen unterlassen und steht der maßgebliche Sachverhalt auch aus diesem Grunde derzeit nicht fest.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl VwGH 26.06.2014, ZI Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG nicht in Betracht.
d) Unterlassene Ermittlungshandlungen
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den bereits festgestellten sowie in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat:
Zwar teilte die Behörde in dem als "Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme" titulierten Schreiben mit, dass die beschwerdeführende Partei eine abweisende Entscheidung über ihren Antrag zu erwarten habe, und räumte der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde hat damit jedoch nicht ausreichend Ermittlungen betrieben, für welche Modellflugzeuge mit welcher Beschaffenheit diese Bewilligung beantragt wird, und insbesondere nicht darüber, ob der antragstellende Modellflugverein Halter dieser Modellflugzeuge und damit tatsächlich antragslegitimierter Betreiber ist. Feststellungen zur Halterschaft - von der die Antragslegitimation des § 18 Abs 1 LVR 2014 abhängt - hat sie gänzlich unterlassen. Es erfolgte auch keine ausreichend konkrete Fragestellung an die beschwerdeführende Partei betreffend die technischen Eigenschaften der Flugmodelle, für die die Bewilligung beantragt wird, die jedoch ua für Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Abs 6 LVR 2014 relevant sein könnten.
Zudem ist der festgestellte Hinweis auf Seite 5 der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme (sprachlich) missverständlich und insofern vage, als daraus nicht klar hervorgeht, welche Informationen der Behörde zu übermitteln sind (vgl nochmals den sprachlich nicht korrekten Absatz: "Der Antragsteller machte keine technischen Angaben über die von ihm verwendeten Flugmodelle, wie z. B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc., die eine Beurteilung deren Eigenschaften zulassen würden. Es sei dies der Betrieb des Flugmodelles nur zur Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder zu erkennen sein wird.").
Weiters stützt sich der angefochtene Bescheid darauf, dass der Modellflugplatz unterhalb einer militärischen Tiefflugstrecke liege, Ermittlungen dazu sind jedoch nicht erkennbar und somit die getroffene Aussage nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde macht insgesamt keine (genaueren) Angaben dazu, wie sie (auf dem Boden welcher Ermittlungen) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Vermeidung von Gefährdungen von der beschwerdeführenden Partei generell nicht gewährleistet werden kann bzw zieht eine Befristung, Bedingungen und/oder die Erteilung von Auflagen, wie sie § 18 Abs 6 LVR 2014 ermöglicht, für die (positive) Antragserledigung nicht in Erwägung.
Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Formulierung des Antrags bereits auf eine mögliche Befristung, Bedingungen und/oder Auflagen hin ausgerichtet sein muss, so übersieht sie, dass die bescheidmäßige Erteilung von Befristungen und Auflagen Aufgabe der Behörde ist, sofern - bei antragsbedürftigen Bescheiden - ein Vorhaben in seinem "Wesen" trotz der Auflagen unberührt bleibt (vgl VwGH 15.09.1987, ZI 87/04/0006; 27.06.1989, ZI 89/04/0008, 15.09.1992, ZI 92/04/0113 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 32); die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, diesbezüglich der Behörde Vorschläge zu machen.
Die Feststellung der belangten Behörde auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides, "Sichtflüge (insbesondere militärische) mit Luftfahrtzeugen im geschützten Luftraum XXXX ermöglichen es den Piloten nicht, (kleine) Modelflugzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie rechtzeitig die zu Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen können", wurde von der belangten Behörde nicht fachlich belegt und auch nicht der beschwerdeführenden Partei für eine etwaige Äußerung dazu vorgehalten; ebenso ist nicht klar, was die belangte Behörde unter "(kleine) Modelflugzeuge" versteht und wieso sie davon ausgeht, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Flugmodellen um solche handelt. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde auch in diesem Punkt mangelhaft ermittelt.
Die belangte Behörde hat es in ihrem Schreiben vom XXXX unterlassen, der beschwerdeführenden Partei konkret vorzuhalten, aus welchen Gründen sie die Voraussetzung für die Erteilung der luftfahrtbehördlichen Bewilligung gemäß § 18 Abs 6 LVR 2014 betreffend den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen am Standort der beschwerdeführenden Partei als nicht gegeben erachte (bspw fehlende Angaben betreffend die Halterschaft der Modellflugzeuge, fehlende Angaben darüber, für welche Flugmodelle die Genehmigung beantragt wird, über die technischen Eigenschaften dieser Flugmodelle, weswegen sicherheitsrelevante Aspekte hinsichtlich der Erteilung von Auflagen und/oder eine Befristung von der belangten Behörde nicht geprüft werden können; fehlende Angaben über die Uhrzeiten, zu denen die Flugmodelle genutzt werden sollen, um entsprechende zeitliche Auflagen in Betracht ziehen zu können uä). Denn nur wenn die aus Sicht der belangten Behörde bestehenden Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen einer Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne von § 45 Abs 3 AVG entsprechend konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller in die Lage versetzt und dann aber auch verpflichtet, der Mitteilung ein geeignetes Vorbringen entgegenzusetzen bzw die allenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen (vgl dazu auch VwGH 17.10.2013, ZI 2013/21/0132). Da das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX bereits diese Anforderungen nicht erfüllte, war es der beschwerdeführenden, unvertretenen Partei auch nicht anzulasten, dass sie auf dieses nicht reagiert hat.
Bei konkreter Fragestellung der belangten Behörde wäre hingegen ein Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wie es in der Beschwerde erstattet wird, für diese nicht zielführend: Die beschwerdeführende Partei führt aus: "(...) dass unser Verein 60 Mitglieder hat, die sämtlich den Modellflugsport betreiben. Die Flugzeuge betreffen alle eine Kategorie unter 25 kg. Die Modellflugzeuge weisen verschiedene Größen und Bemalung auf. Eine Angabe darüber, welche Flugzeuge in welcher Bemalung dort fliegen, ist schlechthin unmöglich." Denn der Antragsteller ist zur Mitwirkung an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts verpflichtet; dies im Sinne einer "erhöhten Mitwirkungspflicht" insbesondere dann, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 9f mwN). Technische Details und Ausgestaltung der Flugmodelle, mit denen die beschwerdeführende Partei bis zu einer Höhe von 600m fliegen möchte (und auf die sich daher der Antrag bezieht), sind jedenfalls ihrer Sphäre zuzuordnen und daher (auf konkrete Nachfrage hin) von ihr bekanntzugeben.
Die belangte Behörde hat folglich nur ansatzweise ermittelt, inwieweit die beschwerdeführende Partei die Bewilligungsvoraussetzungen des § 18 Abs 6 LVR 2014 erfüllt.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht ausreichend nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen, hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der beschwerdeführenden Partei - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Die beschwerdeführende Partei wird gefordert sein, im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht auf entsprechende Fragestellungen der Behörde hin genau anzugeben, für welche Flugmodelle mit welcher technischen Beschaffenheit - wobei sich diese Flugmodelle in der Halterschaft der beschwerdeführenden Partei befinden müssen - die Bewilligung zum Betrieb in Höhen von 150 m über Grund bis 600 m über Grund begehrt wird.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es zu § 18 LVR 2014 - konkret hinsichtlich der Antragslegitimation für Bewilligungen gemäß § 18 Abs 1 LVR 2014 - bislang an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.
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