W129 2111017-1•BVwG W129 2111017-1
W129 2111017-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2016
ersatzlose Behebung, Remonstration, Rückziehungsfiktion,<br/>Schriftlichkeit, Weisung
W129 2111017-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes PÜRSTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. 16.02.1967, wohnhaft in XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien vom 09.06.2015, ohne Zahl, betreffend Verlust des fixen Zustellbezirkes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 44 Abs. 3 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle ist die Zustellbasis XXXX. Seit 01.10.2013 wird er an dieser Dienststelle aufgrund von mündlichen Anordnungen im Personalreservepool Distribution im Zustelldienst eingesetzt.
Mit Antrag vom 03.10.2014 begehrte der Beschwerdeführer
"feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass
1. ) ihm sein fixer Rayon Ort 10 wieder zurückzugeben bzw. ihm ein anderer fixer Rayon zu geben sei und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeit verrichten müsse sowie
2. ) feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Anwendung des (sinngem. ergänzt: Punktes 4) der Dienstanweisung vom 05.09.2012 beim Antragsteller unzulässig sei,
3. ) sowie darüber abzusprechen, dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu erfolgen habe, sowie
4. ) die Dienstanweisung vom 05.09.2012 sofort aufzuheben wäre und ihm sein ursprünglicher Fixrayon zurückzugeben sei und auch der Antragsteller sich auf freie Rayone bewerben (sinngem. ergänzt: könne) und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre."
Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, der Einsatz als "Springer" sei für den Beschwerdeführer nachteilig und verschlechternd, weil er jeden Tag in einem anderen Gebiet eingesetzt werde, was zu gesundheitlichen Erschöpfungserscheinungen führe. Die Wegnahme des Fixrayons und der zukünftige Einsatz als Springer stelle eine nachhaltige Fürsorgepflichtverletzung dar, die lediglich deswegen passiert sei, weil der Beschwerdeführer einen verschlechternden Dienstvertrag nicht angenommen habe. Die sei insofern beweisbar, weil sämtliche Personen, die der Änderung der Dienstverträge nicht freiwillig zugestimmt hätten, nun als Springer eingesetzt werden würden. Mit der Maßnahme der Springer-Tätigkeit werde offenbar versucht, die Unterzeichnung des ungünstigen Dienstvertrages zu erzwingen und verstoße gegen Treu und Glauben, da die Vergabe von Arbeitsplätzen bereits über Jahrzehnte rein nach Dienstalter bzw. Tätigkeitsdauer erfolgt sei und der Beschwerdeführer seinen Fixarbeitsplatz schon vor Jahren zugewiesen bekommen habe, somit nun unzulässig in bestehende und wohl erworbene Recht eingegriffen werde. Eine Dienstanweisung vom 05.09.2012 verstoße insbesondere in deren Punkt 4. gegen das Gleichbehandlungsgebot, da laut dieser nur jene Zusteller einen Fixrayon erhalten bzw. sich für frei werdende Fixrayone bewerben könnten, die den neuen Dienstvertrag unterschrieben hätten. Die belangte Behörde sei für die Gesundheit des Beschwerdeführers verantwortlich und habe jegliche schädigende Handlung zu unterlassen, die sein Leben und seine Gesundheit beeinträchtigen könnte. Durch die Springertätigkeit sei der Beschwerdeführer körperlich am Ende somit sei die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet. Überdies sei es für den Arbeitgeber weder wirtschaftlich noch zweckmäßig noch entspreche es der Sparsamkeit, dass der Arbeitgeber als Springer verwendet werde und gleichzeitig auf seinem alten Arbeitsplatz neue Mitarbeiter eingeschult werden müssten. Zudem sei die Tätigkeit als Springer viel schwerer als die in einem Fixrayon und liege für solch eine Maßnahme keine Zustimmung von Seiten der Personalvertretung vor. Das Vorgehen verstoße überdies gegen §§ 38 und 39 BDG 1979, dem Gleichbehandlungsgebot den guten Sitten sowie dem Schikaneverbot.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass seine Dienststelle nach wie vor dieselbe sei und somit weder eine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 noch eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG vorliege. Weiters sei der Beschwerdeführer als Beamter zwar auf eine Planstelle in einer bestimmten Verwendungsgruppe ernannt, habe aber keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Zustellbezirk. Die Zuweisung eines neuen Zustellbezirkes innerhalb derselben Zustellbasis stelle auch keine Verwendungsänderung dar, da die Tätigkeiten auf den einzelnen Zustellbezirken einer Zustellbasis ident und gleichwertig seien. Eine sofortige Rückgabe des Fixrayons des Beschwerdeführers sei mangels Rechtsanspruches auf einen bestimmten Zustellbezirk weder rechtlich noch faktisch möglich. Weiters wurde mitgeteilt, die Prüfung der Gesetzeskonformität interner Betriebsvorschriften sei nicht Aufgabe der Dienstbehörde und könne daher auch nicht Gegenstand eines Dienstrechtsverfahrens sein.
1.3. Mit Schreiben vom 26.02.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung, wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und brachte weiters vor, überdies stelle das Vorgehen eine Altersdiskriminierung im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes dar, weil junge - körperlich wesentlich fittere Personen, die erst zwei oder drei Jahre beim Dienstgeber seien - sehr wohl Fixrayone erhalten würden, währenddessen man langjährige Mitarbeiter als Springer einsetze bis sie zusammenbrechen und/oder dienstuntauglich werden würden. Zudem verstoße dieses Vorgehen gegen die guten Sitten des § 879 ABGB, weil damit ein Zwei-Klassen-System geschaffen werde, in welchem Mitarbeiter mit selber Tätigkeit unterschiedlich behandelt und bei dem jene Mitarbeiter mit Altverträgen diskriminiert werden würden. Wenn die belangte Behörde behaupte, die Tätigkeit auf den einzelnen Zustellbezirken "gleichwertig" und "ident" sei. Richtig sei vielmehr, der Springer werde unter Umständen jeden Tag auf einen neuen Rayon eingeteilt und müsse sich daher jeden Tag neu orientieren. Die Zustellbezirke seien bis zu 1.300 Haushalte groß und es sei unmöglich, dass man alle Rayone und Haushalte kenne. Die Versetzung und Tätigkeit als Springer sei zudem kausal für die Verschlechterung der Arbeitssituation und der Gesundheit des Beschwerdeführers. Der Einsatz als Springer stelle auch eine soziale Schlechterstellung dar, weil der Springer als Ersatzkraft (Urlaubsvertretung, Krankenstandsvertretung) eingesetzt werde und nicht mehr einen fixen Rayon habe. Der Springer sei dann auch verpflichtet die liegengebliebene Post aufzuarbeiten, wenn der Fixzusteller bereits tagelang fehle und auf dem Rayon nur mehr unzureichend zugestellt worden sei. Das führe zu einer (andauernden) Mehrbelastung. Jedenfalls liege dadurch eine Gefährdung vor gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Wenn die Behörde meine, eine sofortige Rückgabe des Fixrayons sei nicht möglich, so werde der Antrag dahingehend korrigiert, dass festgestellt werden möge, dem Beschwerdeführer stehe ein fixer Zustellrayon in seiner Zustellbasis zu und müsse seine Tätigkeit nicht mehr als Springer verrichten.
1.4. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Punktes 5. soweit diese die Aufhebung der Dienstanweisung vom 05.09.2012 betreffe mangels behördlicher Zuständigkeit zurückgewiesen und hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. sowie des übrigen Teiles des Punktes 5. abgewiesen.
Begründend wurde zunächst der eben dargestellte Verfahrensgang wiedergegeben und dann rechtlich ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Auf sein Dienstverhältnis seien daher die Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei als Landzusteller auf der Zustellbasis XXXX verwendet worden. Seit 01.02.2014 werde er im Personalreservepool Distribution derselben Dienststelle im Zustelldienst eingesetzt. Durch die Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division "Brief" der Österreichischen Post AG (Betriebsvereinbarung Ist-zeit) sei mit 01.09.2012 ein neues Zeiterfassungssystem sowie ein flexibel gestaltetes Normalarbeitszeitmodell im Briefzustelldienst eingeführt worden. Diese Betriebsvereinbarung sei - wo wie bei solchen Vereinbarungen rechtlich vorgesehen - unternehmensseitig durch den Generaldirektor der Österreichischen Post AG sowie durch den Fachvorstand und für die Mitarbeiter des Unternehmens vom Vorsitzenden des Zentralausschusses (Betriebsrat) unterfertigt worden. Eine Unterfertigung einer Betriebsvereinbarung durch jeden einzelnen Mitarbeiter des Unternehmens sei rechtlich nicht vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer daher in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass er die Betriebsvereinbarung deshalb nicht unterzeichnet habe, weil diese für ihn nachteilig sei, so müsse darauf hingewiesen werden, dass er gar keine Legitimierung zur Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung habe. Sein wiederholtes Argument, sein Zustellbezirk sei ihm wegen der Nichtunterzeichnung der Betriebsvereinbarung entzogen worden, sei schlichtweg falsch und nicht nachvollziehbar. Auch gehe seine Argumentation eines verschlechternden Dienstvertrages ins Leere, da er auf Grund seiner Stellung als Beamter keinen Dienstvertrag habe, wodurch auch die Argumentation des Beschwerdeführers er würde durch die Springertätigkeit zur Annahme des schlechteren Dienstvertrages gezwungen werden ins Leere jeder Grundlage entbehre. Entgegen der fälschlichen Annahme des Beschwerdeführers er hätte eine Betriebsvereinbarung oder einen Zusatz zu seinem Dienstvertrag unterfertigen sollen, habe es die Möglichkeit gegeben einen Antrag auf Höherverwendung zu stellen; ein solcher sei vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt worden. Im Zuge der Umsetzung der mit der Betriebsvereinbarung eingeführten "Ist-Zeit" sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Dienstanweisung - deren Punkt 4. laute: "Im ersten Schritt werden bei einer Arbeitsplatzvergabe in der Briefzustellung nur Mitarbeiter mit der Codierung 8722 berücksichtigt." - am 05.09.2012 gleichzeitig mit der neuen Betriebsvereinbarung erlassen worden und sei in den dem Beschwerdeführer anlässlich der Informationsveranstaltung nachweislich übergebenen Unterlagen angeschlossen gewesen. So sei dem Beschwerdeführer bereits vor Einführung der Istzeitbestimmungen bekannt gewesen, dass bei der Arbeitsplatzvergabe in der Briefzustellung künftig nur Mitarbeiter mit der Codierung 8722 berücksichtigt werden würden. Somit habe der Beschwerdeführer mit der Nichtabgabe eines Antrages auf Höherverwendung wissend, er werde bei der späteren Arbeitsplatzvergabe nicht berücksichtigt werden, bewusst eine Entscheidung getroffen. Daher liege weder eine willkürliche Wegnahme seines Fixrayons noch eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstgebers vor. Bei der Zuweisung eines anderen Zustellbezirkes handle es sich weder um eine Maßnahme der Versetzung nach § 38 BDG 1979 noch um eine Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979, da sich seine Dienststelle (Zustellbasis) nicht geändert habe. Jeglicher Grundlage entbehre auch die Behauptung, alte Mitarbeiter würden durch die Springertätigkeit in den "Vorruhestand" getrieben werden, da das BDG 1979 gar keinen Vorruhestand kenne. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei die Arbeit in den verschiedenen Zustellbezirken durch die für ganz Österreich gleich geltenden Vorschriften gleich. Ein Springer müsse daher für keinen einzigen Zustellbezirk eine Vorschrift neu lernen oder neu zur Anwendung bringen. Ebenso sei der Zustellvorgang an sich bei jedem Zustellbezirk gleich. Zwar sei es richtig, dass in einem neuen Zustellbezirk die einzelnen Abgabestellen und deren Besonderheiten nicht derart geläufig seien, wie in einem bereits jahrelang betreuten Zustellbezirk, doch seien die Anschriften zum einen nicht ganz fremd, weil es in den vergangen Jahren immer wieder zu Einsätzen in anderen Zustellbezirken der Zustellbasis gekommen sei und andererseits sich auch die vom Beschwerdeführer zu besorgenden Zustellbezirke ständig wiederholen würden und daher auf Grund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich seiner Zustellbasis nach kurzer Zeit keine geistige Belastung mehr sein dürfe, zumal auch neu eintretende Zusteller, für die der gesamte Zustellablauf auch noch neu zu erlernen sei, mit wechselnden Zustellbezirken zu Recht kommen würden. Es stehe fest, der Beschwerdeführer habe zwar einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in einer bestimmten Verwendungsgruppe, aber nicht auch einen bestimmten Zustellbezirk innerhalb einer Zustellbasis. Auch wenn die Vergabe der einzelnen Zustellbezirke einer Zustellbasis früher unter Heranziehung des Dienstalters gehandhabt worden sei, sei diese Zuteilung eine innerbetriebliche Maßnahme, die daher auch nach wirtschaftlichen und unternehmerischen Gesichtspunkten geregelt und den jeweiligen Betriebsanforderungen angepasst werden müsse. Der Umstand, dass anlässlich des Inkrafttretens der Ist-Zeit-Betriebsvereinbarung die Vergabe der Arbeitsplätze und in weiterer Folge der einzelnen Zustellbezirke neu geregelt werde, sei von Anfang an bekannt gewesen und die entsprechende Dienstanweisung stelle daher lediglich eine logische Konsequenz, aber keinesfalls Willkür dar. Die Dienstbehörde habe gemäß § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu entscheiden. die Aufhebung einer allgemeinen Dienstanweisung bzw. auch nur eines Punktes derselben wegen behaupteten Fehlens der Gesetzeskonformität könne nicht Gegenstand eines dienstbehördlichen Feststellungsverfahrens sein.
1.5. Mit Schreiben vom 02.07.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid im gesamten Umfang und wiederholte zu Beginn den Sachverhalt, wonach am 01.01.2013 ein neues Gleitzeitmodell eingeführt worden sei und es den Mitarbeitern frei gestanden sei, in dieses neue Modell zu wechseln. Mit jedem Mitarbeiter, der einen solchen Antrag gestellt habe, sei ein Einzelvertrag abgeschlossen worden. Vor dem Wechsel sei mit einer Informationsbroschüre geworben worden, in der auch die gegenständliche Dienstanweisung enthalten gewesen sei. Wie viele andere Zusteller habe er keinen solchen Antrag gestellt, da dieser Vertrag für ihn nachteilig gewesen sei und deshalb der "Ist-Zeit-Gleitzeit" nicht zugestimmt. Weil er diesem Einzelvertrag nicht zugestimmt habe, werde der Beschwerdeführer seit Juni 2014 als Springer eingesetzt. Der Beschwerdeführer sei Mandatsträger und ihm dürfe gemäß § 65 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) kein dienstrechtlicher Nachteil erwachsen und er dürfe auch ohne seine Zustimmung nicht versetzt werden. Dies sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise schlechter gestellt werde als jene Mitarbeiter, die den Nachtrag zum Dienstvertrag unterschrieben hätten. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Der belangten Behörde seien folgende Verfahrensmängel unterlaufen: Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einem anders lautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid kommen können. In den Augen des Beschwerdeführers liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor und die belangte Behörde habe es verabsäumt den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen, was die Behörde im vorliegenden Fall nicht einmal versucht habe, sondern das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet. In Wahrheit seien beispielsweise die Tätigkeiten in den Rayons sehr wohl unterschiedlich, das würden bereits die unterschiedlichen Beförderungsmethoden (Fußtour, Fahrradtour, Autotour, Mopedtour) beweisen. Hätte die belangte Behörde Erhebungen getätigt, wäre sie auch zum Ergebnis gekommen, dass die Springertätigkeit - besonders für ältere Mitarbeiter - körperlich und geistig extrem belastend sei, da diese in ihren Zeitwerten mit jüngeren Personen gemessen werden würden, weshalb eine Ungleichbehandlung vorliege. Überdies sei der Bescheid rechtwidrig, weil die belangte Behörde fälschlicherweise annehme, ein Fall der §§ 38 und 39 BDG 1979 liege nicht vor, auch § 40 BDG 1979 lasse eine Verwendungsänderung (Fixrayon auf Springer) rechtlich überhaupt nicht zu, weil eine Springertätigkeit nicht gleichwertig sei und der Dienstnehme seine bezahlte Mittagspause auch nicht mehr erhalte. Der Beschwerdeführer habe gegen die mündliche Weisung des Vorgesetzten remonstriert und eine schriftliche Weisung haben wollen, welche er nie erhalten habe und somit die Weisung gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 als zurückgezogen zu gelten habe. Trotzdem werde der Beschwerdeführer permanent als Springer eingesetzt.
1.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2015 eingelangt, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt diesem mit Antrag der Beschwerde aus den im Bescheid ausführlich dargestellten Gründen keine Folge zu geben zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wird seit Februar bzw. Juni 2014 auf Grund mündlicher Weisungen im Personalreservepool (als Springer) Distribution der Dienststelle Zustellbasis XXXX im Zustelldienst eingesetzt.
Der Beschwerdeführer hat gegen diese mündlichen Weisungen mehrfach remonstriert; eine schriftliche Wiederholung dieser Weisungen ist nicht ergangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus dem Gerichtsakt.
Nicht eindeutig festgestellt werden konnte, seit wann genau der Beschwerdeführer als Springer eingesetzt wurde, da er aber unbestritten nicht mehr in seinem Fixrayon als Zusteller in Verwendung steht, sondern als Springer eingesetzt wurde, ist der genaue Zeitpunkt nicht von Bedeutung.
Die Feststellung der Remonstration und der darauf nicht erfolgten Weisung ergibt sich aus der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Vorlageschreiben der belangten Behörde, in der diese Ausführungen von dieser nicht bestritten wurden und aus dem notorischen Amtswissen aus anderen gleichgelagerten Verfahren, aus denen hervorgeht, dass die belangte Behörde diese Weisungen mündlich und nicht schriftlich erteilt. Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit gemäß § 40 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Vorweg ist festzuhalten, dass mit der verfahrensgegenständlichen Personalmaßnahme eine Änderung der Verwendung innerhalb derselben Dienststelle - nämlich der Zustellbasis XXXX - verfügt wurde und daher weder eine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 noch eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 BDG 1979 vorliegt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;
ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093;
15.01. 1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.09.1983, 82/12/0119; 24.04.1995, 94/19/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).
Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).
Im Beschwerdefall geht die Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals gegen die ihm mündlich erteilte Anordnung der "Springertätigkeit" remonstriert hat, mit keinem Wort ein, sondern werden von ihr die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 03.10.2014 inhaltlich behandelt (Abweisung hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. sowie eines Teiles von Punkt 5., Zurückweisung des restlichen Teiles von Punkt 5. infolge Unzuständigkeit).
Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, ist nach den vom Beschwerdeführer getätigten mehrfachen Remonstrationen keine schriftliche Wiederholung der Weisung erfolgt, wodurch die Rückziehungsfiktion des letzten Satzes des § 44 Abs. 3 BDG 1979 eingetreten ist. Angesichts der erfolgten Rückziehungsfiktion hat bis zur schriftlichen Erteilung einer Weisung keine Befolgungspflicht des Beamten hinsichtlich der mündlich erteilten Diensteinteilung(en) bestanden.
Vor diesem Hintergrund konnte die antragsgegenständliche Dienstanordnung (Verrichtung von Springertätigkeit) nicht mehr in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreifen und war ein diesbezügliches Feststellungsinteresse zu verneinen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation BVwG vom 25.06.2015, W106 2013773-1/5E, u.a.).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten inhaltlichen Bedenken gegen die Dienstanweisung vom 05.09.2012 nicht weiter einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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