BVwG W122 2011788-1

W122 2011788-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2016

Regest

Bereitstellungsprämie, Dienstverhältnis, Eignung - Auslandseinsatz,<br/>Kündigung, Rückforderung, Übergenuss

Testo completo

BVwG W122 2011788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2011788.1.00

Spruch

W122 2011788-1/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX in XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 05.08.2014, Zl. P976192/17-HPA/2014, betreffend die Hereinbringung bezogener Bereitstellungsprämien zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 29 Abs. 1. Z. 2 AZHG und § 55 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 21.06.2013 zog der Beschwerdeführer seine gemäß § 25 AZHG eingebrachte freiwillige Meldung zu KIOP-KPE (Auslandseinsatzbereitschaft) zurück und kündigte seinen Sondervertrag gemäß § 36 VBG aus persönlichen Gründen mit Ablauf des 30.06.2013.

2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2013,

Zl. 02128-13-Kl-2010-W wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG mit Ablauf des 30.06.2013 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig endet.

Demnach habe der Beschwerdeführer mit oben genannter schriftlicher Erklärung, vom 21.06.2013 mitgeteilt, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen und sein Dienstverhältnis als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gekündigt. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Streitkräfteführungskommando, habe das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.06.2013 gelöst.

3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz zu ersetzen. Dazu ergeht folgender

LEISTUNGSBESCHEID

Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von

€ 3.379,62

zu ersetzen.

Dieser Betrag setzt sich aus einem

a) Rückerstattungsbetrag und einem

a) Übergenuss

zusammen.

Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.

IBAN: XXXX

BIC: XXXX

bei der: XXXX

lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2

Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges legte die belangte Behörde die Begründungen für ihre Entscheidung dar, wobei sie bei Ihren Ausführungen hinsichtlich des im Spruch genannten Gesamtbetrages diesen anteilig in einen a) Rückerstattungsbetrag und

b) Übergenuss untergliederte.

ad a)

Die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers habe wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet.

Da der Beschwerdeführer während der Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, müsse er die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückerstatten.

Für den Zeitraum 30.05.2012 bis 05.05.2013 ergebe sich daher ein Betrag von € 4.626,60 (abzgl. Rückrechnung KV/SV/PB/WFB).

ad b)

Unter Hinweis auf § 55 Abs. 1 HGG wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf 30.06.2013 und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Bereitstellungsprämie im Zeitraum 06.05.2013 bis 30.06.2013 (für Zeiten aus einer Krankheit über 30 Kalendertage) zur Gänze ausbezahlt worden sei, dieser dem Bund € 757,81 zu ersetzen habe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des genannten Bescheides.

Begründend führte er aus, dass seine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft auf medizinischen Gründen basiere, welche ihn für weitere Einsätze im österreichischen Bundesheer untauglich gemacht haben.

5. Laut dem Verfahrensakt zu entnehmender Einsichtsbemerkung der belangten Behörde vom 09.09.2014 sah diese zwar keinen Anlass für den Erlass einer Beschwerdevorentscheidung, es sei jedoch im Rahmen der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, "medizinische Gründe" wären für die vorzeitige Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft ursächlich gewesen. Dies sei im Hinblick auf § 29 Abs. 4 AZHG, wonach die Rückerstattungspflicht der bezogenen Bereitstellungsprämien entfällt, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde, problematisch.

Der Beschwerdeführer habe jedoch weder im Feststellungsverfahren noch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behauptet, dass er während seiner Auslandseinsatzbereitschaft einen Dienstunfall erlitten hätte, der für die vorzeitige Beendigung kausal gewesen wäre noch ist das Vorliegen eines Dienstunfalls dem Sachverhalt zu entnehmen. Tatsächlich habe er mit Schreiben vom 21.06.2013 seine gemäß § 25 AZHG eingebrachte freiwillige Meldung zu KIOP-KPE zurückgezogen und seinen Sondervertrag gekündigt.

6. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 10.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE) war. Seine Leistungsverpflichtung bestand in der Bereitschaft im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandeinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 21.06.2013 mitgeteilt hat, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIPO-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen und sein Dienstverhältnis als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gekündigt hat.

Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.06.2013 gelöst wurde.

Zudem wird festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.05.2013 bis 30.06.2013 im Krankenstand befand.

Es wird ein Rückerstattungsbetrag/Übergenuss in der Höhe von €

3. 379,62 festgestellt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft einen Dienstunfall erlitten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2013 ergeben sich aus der widerspruchsfreien und eindeutigen Aktenlage, insbesondere aus der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 21.06.2013.

Die Feststellungen betreffend den Rückerstattungsbetrag/Übergenuss in der Höhe von € 3.379,62 ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Monatsabrechnungen August 2013 und September 2013.

Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft einen Dienstunfall erlitten hat, erfolgte mangels Hinweis über das Vorliegen eines Dienstunfalls im gesamten verfahrensgegenständlichen Akt.

Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden und stehen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn

1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder

2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht."

"Dauer des Anspruches

§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt

1. mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder

2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder

2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder

3. des Entfalls der Bezüge.

(3) ..."

"Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes

bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."

"Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gekündigt hat und erklärt hat, im Rahmen von KIOP-KPE nicht mehr an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Streitkräfteführungskommando, hat daraufhin das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.06.2014 gelöst.

Gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 bis 3 AZHG 1999 endet die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mit Bescheid festzustellen. Einer Person, die die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr aufrecht hält, fehlt eine unabdingbare Eignungsvoraussetzung. Damit kann die Annahme der Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass auf Grund der ab der Wirksamkeit der Kündigung fehlenden Freiwilligkeit für die Entsendung von Auslandseinsätzen das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festzustellen gewesen sei (siehe VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0181). Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung des Beschwerdeführers zur Leistung von Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst durch Kündigung die Beendigung seines Dienstverhältnisses herbeigeführt hat, konnte die Hereinbringung der vom Beschwerdeführer bezogenen Bereitstellungsprämien auch nicht gemäß § 29 Abs. 4 AZHG unterbleiben.

Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass seine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft auf medizinischen Gründen basiere, welche ihn für weitere Einsätze im österreichischen Bundesheer untauglich gemacht haben, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rückforderung von Bereitschaftsprämien nur in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben kann.

Da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Ursächlichkeit der vorgebrachten medizinischen Gründe macht und auch dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis auf das Vorliegen eines Dienstunfalles, der für die vorzeitige Beendigung kausal gewesen wäre, zu entnehmen ist, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft einen Dienstunfall erlitten hat. Demgemäß kann auch die Rückforderung der genannten Beiträge nicht aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 4 AZHG unterbleiben.

Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG in § 29 Abs. 3 AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe VwGh 23.05.2012, 2008/11/0040).

Da gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 AZHG die Bereitstellungsprämie für die Dauer einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, einzustellen ist, ist der belangten Behörde jedoch zuzustimmen, wenn sie die im Zeitraum der Krankheit des Beschwerdeführers von 06.05.2013 bis 30.06.2013 ausbezahlte Bereitstellungsprämie als Übergenuss qualifiziert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht vom guten Glauben des BF beim Empfang der Übergenüsse ausgegangen werden kann, da die Einstellung der Auszahlung der Bereitstellungsprämie aufgrund einer mehr als einmonatigen Abwesenheit ausdrücklich im Gesetz normiert ist. Der Beschwerdeführer hätte somit zu jedem Zeitpunkt bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit dieser Auszahlung Zweifel haben müssen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen in der Rechtsprechung des VwGH zu § 25 AZHG und § 55 HGG eindeutig gelöst ist.

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