W112 2120185-1•BVwG W112 2120185-1
W112 2120185-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2016
Anhaltung, Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung
W112 2120185-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Mazedonien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH ARGE RECHTSBERATUNG, p.A. Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, Zl. 1031136407-151757085, und die Anhaltung in Schubhaft von 21.01.2016 bis 29.01.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG wird nicht Folge gegeben.
IV. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird nicht Folge gegeben.
V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 08.10.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2016 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom
XXXX des Verbrechens des teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 vierter Fall, 15 StGB zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gemäß §§ 12 3. Fall, 127, 129 Z 2, 130 4. Fall StGB zu einem Monat Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter der Auflage, sich einer Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen, bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer befand sich von 28.03.2015 bis 20.07.2015 in Untersuchungshaft und von 20.07.2015 bis 26.11.2015 in Strafhaft. Danach befand er sich von 26.11.2015 bis 17.12.2015 wiederum in Untersuchungshaft und von 17.12.2015 bis 21.01.2016 in Auslieferungshaft.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am 20.11.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung angeordnet und angeordnet, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.
Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und am 09.09.2014 wegen des Verdachts des Ladendiebstahls festgenommen worden sei. Er habe sich dabei mit einem "Mitgliedsausweis" des Vereins der "XXXX" ausgewiesen und im Stande der Festnahme den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe dabei angegeben, XXXX, geb. XXXX in XXXX, Italien, zu sein; seine Staatsangehörigkeit wisse er nicht, er sei in Italien geboren worden und nach drei Jahren mit seiner Mutter nach Mazedonien gezogen.
In seiner niederschriftlichen Befragung am 10.09.2014 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Ende Juli 2014 aus Mazedonien nach Serbien ausgereist sei, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe, dann sei er mittels Schlepper nach Deutschland weitergereist, um Arbeit zu suchen. Vermutlich im Mai 2014 sei er selbständig nach Österreich gereist, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er habe sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Auf den Vorhalt der unplausiblen Datumsangaben gab der Beschwerdeführer an, bereits im Juli 2013 aus Mazedonien ausgereist zu sein. Auf die Frage, warum er fünf Monate lang mit der Antragstellung zugewartet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Papiere gehabt und daher keinen Antrag gestellt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es seien dreimal maskierte Männer in ihr Haus gehkommen, im Mai 2010, 2011 und im Dezember 2012. Er sei jedes Mal mitgenommen und nach seinen Onkeln XXXX und XXXX und deren Aufenthaltsort gefragt worden. Er sei jeweils für drei Tage festgehalten und von unbekannten Männern wieder freigelassen worden, er könne keine Angaben zu diesen Männern machen. Er sei geschlagen und misshandelt worden. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu diesen Männern gehabt und sei 2013 aus Mazedonien ausgereist. Er sei auch mehrmals in Polizeihaft gewesen, einen Monat 2010 und ein Jahr zwischen 2012 und 2013. Ihm sei Diebstahl vorgeworfen worden, aber es habe keine Gerichtsverhandlung gegeben. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Die italienischen Behörden hätten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm genannten Daten unbekannt sei.
Bei der Verurteilung wegen der zehn versuchten bzw. vollendeten (Einbruchs)Diebstähle habe das Gericht die Unbescholtenheit, das Geständnis und zT den Versuch mildernd, die wiederholte Tatbegehung erschwerend gewertet.
Am 02.10.2015 sei der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen worden. Dabei habe er angegeben, dass er gut deutsch spreche und dass es ihm gut gehe. Er führe drei Familiennamen, XXXX, sein echter Nachname sei XXXX, das könne er auch mit Dokumenten beweisen; auf die Nachfrage, mit welchen Dokumenten er das beweisen könne, gab er an, er habe mit seinem Bruder per Internet gesprochen, könne aber nur seine Geburtsurkunde vorlegen. Er sei in Italien geboren, spreche aber nicht italienisch. Er habe keine behördlich ausgestellten Personaldokumente, sondern nur die Asylverfahrenskarte. Er habe Papiere, die belegten, dass er XXXX heiße, könne diese aber nicht vorlegen, weil sein Vater sie kaputt gemacht habe. Auf Nachfrage gab er an, dass er über keine Personaldokumente verfüge. Er habe sich nie um einen mazedonischen Pass bemüht, weil er eigentlich Italiener sei. Beweise für seine italienische Staatsbürgerschaft habe er nicht, er sei nur dort geboren, seine Eltern seien Mazedonier. Mazedonien sei sein Herkunftsstaat, er habe dort ständig gelebt und nur die ersten fünf Jahre in Italien gelebt. Seine Eltern hätten sich dann getrennt und er sei mit seiner Mutter nach Mazedonien gezogen. Seine Mutter sei gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, er habe dann in Mazedonien, im Kosovo und in Albanien gelebt. Seine Angehörigen, dh. XXXX, der Bruder seiner Mutter, lebten in Wien. Er habe an der Adresse seiner Großeltern im Mazedonien gelebt, bis er 21 gewesen sei. Er sei nie zur Schule gegangen und habe sich in Deutschland aufgehalten, bevor er nach Österreich weitergefahren sei. Das sei vor über zwei Jahren gewesen. In Albanien sei er wegen eines falschen Passes festgenommen worden. In Deutschland habe er sich ca. 8-9 Monate aufgehalten, auf der Durchreise sei er auch in Österreich gewesen. Er sei nach seiner Rückkehr nach Österreich nur drei Monate aufhältig gewesen, bis er in Wien festgenommen worden sei, weil man seinen falschen Pass erkannt habe. Nach zwei Tagen in Schubhaft sei er in die Erstaufnahmestelle West überstellt worden und habe seine Asylverfahrenskarte erhalten. Er sei arbeitsfähig, das Geld für die Einreise habe er erarbeitet. Er sei Mechaniker und repariere Motorräder, könne aber auch als Maler und Anstreicher arbeiten. Den Beruf habe er aber nicht gelernt. In Mazedonien habe er vom Suchtgifthandel gelebt, habe gestohlen und Drogen verkauft, bis 2010 habe er normal als Mechaniker gearbeitet. Er sei in Mazedonien in Haft gewesen, aber es sei alles getilgt und jetzt gebe es keine Probleme mehr. Er werde in Mazedonien gesucht, sein Onkel werde gesucht, alle Onkel würden gesucht. Diese seien Leibwächter bei irgendetwas mit Politik gewesen, er wisse nicht Bescheid. Er werde gesucht, weil er angeschossen und verwundet worden sei. Er stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er keine Dokumente bekomme und seine Familie viele Probleme wegen des Krieges gehabt habe. Er könne nicht zurück, weil er von der Polizei wegen dem allen befragt worden sei. Er wisse nicht, ob die maskierten Männer von der Polizei gewesen seien. Im Falle der Rückkehr nach Mazedonien fürchte er, von der Polizei festgenommen zu werden. Einer seiner Freunde sei erschossen worden. Auf die Frage, von wem er den vorgelegten "Ausweis" erhalten habe, gab er an, von einem Mann, den er kenne, und der gesagt habe, der sei "vom Asyl". Er wisse nichts über die "XXXX". Auf den Vorhalt, dass diese Organisation als rechtsradikal eingestuft werde und verboten sei, gab er an, darüber nicht Bescheid zu wissen. Er könne auch nicht angeben, warum er als Albaner der XXXX angehöre. Nach diesem Ausweis, den er am 10.09.2014 vorgelegt habe, der aber das Beitrittsdatum XXXX trage, sei der Beschwerdeführer in XXXX geboren. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin namens XXXX, slowakische Staatsangehörige, und ein Kind, XXXX, geb. XXXX, beide wohnhaft XXXX. Er kenne sie schon seit einem Jahr, schon aus der Zeit vor seiner Festnahme. Er sei am 26.03.2015 festgenommen worden. Er habe auch damals angegeben, Angehörige zu haben. Der Name seiner Mutter sei XXXX, sie habe dann auch XXXX geheißen. Er heiße XXXX, dies schon sein ganzes Leben lang. XXXX sei sein Nachname. Er habe seine gesamte Familie hier, sein Fehler sei nur seine Straftat, die habe er unter Drogeneinfluss begangen. Auf die Belehrung zur freiwilligen Rückkehr gab er an, dass er auf keinen Fall nach Mazedonien zurückkehren werde, er werde Österreich nicht verlassen und bleibe auf jeden Fall hier. Er werde den behördlichen Anordnungen keinesfalls Folge leisten, er werde auf jeden Fall Widerstand leisten, vorher würde er sich umbringen. Auf den Vorhalt, dass er sich an die Gesetze zu halten habe, gab er an, dass er sofort wieder komme, da könne die Behörde machen, was sie wolle, er werde keine weiteren Angaben mehr machen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift der Niederschrift mit der Begründung, er wolle unbedingt hierbleiben. Beim Verlassen des Einvernahmeraums schrie er laut Protokoll "Ich bin Muslim, weißt du, was das heißt?" und "Ich bleibe hier! Auf jeden Fall!".
Mit Bescheid vom 08.10.2015 sei sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2014 abgewiesen und seine Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt worden. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung und ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt worden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 14.10.2015 zugestellt worden und somit ab Haftentlassung durchsetzbar, die Rückkehrentscheidung sei durchführbar.
Am 17.11.2015 habe die Justizanstalt XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kurzfristig in den Hungerstreik getreten sei und sich selbst leichte Schnittverletzungen zugefügt habe, um nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht abgeschoben zu werden.
Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, da er vorsätzlich falsche Angaben über seine Identität und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet gemacht habe und unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er sei Albaner moslemischen Glaubens, sein Herkunftsstaat sei Mazedonien. Er habe keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet, verfüge im Bundesgebiet über kein Eigentum und kein Vermögen. Er sei nicht integriert und nicht vertrauenswürdig. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2014 sei mit Bescheid vom 08.10.2015 abgewiesen worden, seine Abschiebung nach Mazedonien sei für zulässig erklärt worden. Mit dem gleichen Bescheid sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot von acht Jahren verhängt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Dieser Bescheid sei ihm am 14.10.2015 zugestellt worden. Der Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Der Bescheid sei somit ab Haftentlassung durchsetzbar. Die mit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erlassene Rückkehrentscheidung sei damit durchführbar. Der Beschwerdeführer sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er habe im Bundesgebiet kriminelle Handlungen begangen und sei gerichtlich verurteilt worden. Er befinde sich aktuell wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung in der JA XXXX. Gegen ihn bestehe ab der Haftentlassung eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung stehe somit fest. Zu seinem bisherigen Verhalten stellte die belangte Behörde fest, dass er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und im Zuge einer kriminellen Bande - vorwiegend Albaner aus Mazedonien - über einen längeren Zeitraum strafbare Delikte begangen habe. Er habe erst nach seiner Festnahme im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe einen offensichtlich unrichtigen Ausweis eines tatsächlich nicht bestehenden Vereins vorgelegt, führe mehrere Identitäten und mache offensichtlich vorsätzlich der Behörde gegenüber falsche Identitätsangaben. Er sei ausgenommen von Haftanstalten nicht melderechtlich registriert gewesen, habe nach der Asylantragstellung weiterhin strafbare Delikte begangen und sich von den polizeilichen Ermittlungen gegen sich völlig unbeeindruckt gezeigt. Er habe den Asylantrag offensichtlich aus rein fremdenrechtlich-taktischen Gründen gestellt. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Ein Heimreisezertifikat habe bei der mazedonischen Botschaft in Wien am 15.10.2015 beantragt werden können. Er habe bereits bei der Einvernahme am 02.10.2015 in der Justizanstalt XXXX vor dem Bundesamt angegeben, bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Widerstand zu leisten und in der Einvernahme provokantes und aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Er habe versucht, durch Hungerstreik und leichte Selbstverletzungen fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern und seinen Aufenthalt zu erzwingen. Sein Verhalten sei ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährde. Er sei nicht ansatzweise vertrauenswürdig. Es lägen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung vor. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial in Österreich verankert. Er sei im Bundesgebiet gerichtlich verurteilt worden. Er sei ledig und behaupte, ein Kind mit seiner slowakischen Lebensgefährtin im Bundesgebiet zu haben. Er sei nicht zur legalen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt und verurteilter Straftäter. Er sei im Bundesgebiet nicht integriert.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens iSd EMRK nicht glaubhaft machen habe können. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass seine Lebensgefährtin tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Sein behauptetes Familienleben sei überdies zu einem Zeitpunkt entstanden, als er über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt habe bzw. nur über das befristete Aufenthaltsrecht durch die Asylantragstellung verfüge. Ein allfälliges Familienleben könne er auch in Mazedonien weiterführen bzw. aufrecht erhalten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliege, weil er mehrere Monate vor seiner Asylantragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Er sei ohne gültiges Reisedokument ins Bundesgebiet eingereist und bis zu seiner Festnahme nicht registriert gewesen; er habe untergetaucht im Bundesgebiet gelebt und im Zuge einer kriminellen Bande vermehrt strafbare Handlungen begangen. Er habe auch nach seiner Asylantragstellung und nach ersten polizeilichen Ermittlungen weiterhin durchgehend strafbare Handlungen begangen. Lediglich eine neuerliche Festnahme habe ihn von der weiteren Begehung krimineller Handlungen abhalten können. Er habe den Asylantrag aus dem Stande der Festnahme eingebracht und stamme aus einem sicheren Drittstaat. Er versuche durch seine eindeutig missbräuchliche Asylantragstellung fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern. Er verwende verschiedenste Identitäten, um die Behörden vorsätzlich über seine wahre Identität zu täuschen. Sein Vorbringen im Asylverfahren sei unglaubwürdig. Seine Lebensgefährtin verfüge nicht über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Asylantrag seines Onkels sei ebenfalls abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe unzweifelhaft angekündigt, jedenfalls eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern und somit liege die Vermutung nahe, dass er untertauchen und sich wiederholt fremdenpolizeilichen Maßnahmen bzw. der Abschiebung entziehen werde. Aufgrund seines Verhaltens bereits in Gerichtshaft - der Beschwerdeführer sei kurzfristig in den Hungerstreik getreten und habe sich leichte Selbstverletzungen beigebracht - werde ebenso deutlich, dass er keinesfalls gewillt sei, freiwillig ins Heimatland zu reisen. Daher sei die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens sowie zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Er sei keinesfalls vertrauenswürdig. Gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 08.10.2015 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot verhängt worden. Er kümmere sich nicht ansatzweise um einschlägige Rechtsvorschriften und sei im Bundesgebiet bereits rechtskräftig gerichtlich verurteilt. Er sei im Bundesgebiet auch unter unterschiedlichen Identitäten aufgetreten. Er verfüge auch nicht über ausreichend finanzielle Mittel und sie am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er habe versucht, durch Hungerstreik und Selbstverstümmelung fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereitelt. Er habe überdies erklärt, dass er keinesfalls gewillt sei, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da er keine Dokumente vorlege und ein befristetes Heimreisezertifikat seitens der Mazedonischen Botschaft in Wien ausgestellt werde und die Abschiebung zeitnah erfolgen könne. Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 seien daher im Fall des Beschwerdeführers als erfüllt anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung seien erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafgerichtliches Vorverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen, eine erhebliche Delinquenz vergrößere das Interesse an der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Beschwerdeführer eindeutig angekündigt habe, keinesfalls an seiner Außerlandesbringung mitwirken zu wollen. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erforderlich mache und eine Verfahrensführung, während er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit gegeben seien. Soweit er in den Hungerstreik getreten sei bzw. sich leichte Selbstverletzungen zugefügt habe, so werde angeführt, dass adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel zur Verfügung stehen würden. Er habe sonst keine Krankheiten oder körperliche Beeinträchtigungen vorgebracht und befinde sich bereits in Haft. Es lägen somit sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse für die als auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung vor.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter, die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater beigegeben.
4. Am 29.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 29.12.2015 gab er hiezu an, er habe nunmehr eine Tochter und eine Lebensgefährtin in Österreich. Er wolle wegen seiner Familie in Österreich leben und hier ein normales Leben führen. Er wolle unbedingt die gerichtlich angeordnete Therapie durchziehen. Er befinde sich seit drei Tagen im Hungerstreik, weil er unbedingt entlassen werden wolle. Er sei jetzt Vater eines Kindes und werde nie wieder Straftaten begehen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, den neuerlichen Asylantrag gestellt zu haben, weil er einen großen Fehler gemacht habe. Er hätte solche Sachen nicht machen sollen. Er sei jetzt Vater eines Kindes und wolle nicht, dass so etwas wieder passiere. Er wünsche sich, noch eine Therapie machen zu können. Wenn er nach Mazedonien zurück müsse, werde er sicher getötet. Er sei in Haft gewesen, zwei Monate lang, und auch an zwei Stellen verletzt worden. Er habe auch ein wenig für die Polizei gearbeitet. Als er entlassen worden sei, habe man mit ihm ein Foto gemacht, auf dem ein Cut an der rechten Schläfe zu sehen sei; dieses Foto auf seinem Handy lege er vor. Er könne nicht genau sagen, wer ihn umbringen wolle.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.01.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Bereits im ersten Verfahren seien die Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet worden. Im nunmehrigen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer zwar auf das Vorbringen im Erstverfahren berufen, allerdings sei es zu erheblichen Widersprüchen gekommen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2016, zugestellt an den Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 18.01.2016, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG rechtmäßig sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
"Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen die beschwerdeführende Partei besteht nach Rechtskraft des Bescheides des BFA seit 10.12.2015, eine aufrechte Ausweisung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren - Erkenntnis vom 03.12.2015, G306 2116567-1/8E) ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für sie als Zivilpersonen als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihren Heimatstaat Mazedonien im Sinne dieser Bestimmungen spräche.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der beschwerdeführenden Partei wurde ein Parteiengehör eingeräumt.
Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass die nunmehrige Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die beschwerdeführende Partei bewusst gewesen sein musste, dass ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert sein kann. Des Weiteren habe die beschwerdeführende Partei die angebliche Tochter nur einmal gesehen und habe zu keiner Zeit im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine derart feste Bindung entstanden wäre, die zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen würde. Außerdem stünde es der Lebensgefährtin frei, die beschwerdeführende Partei jederzeit in Mazedonien zu besuchen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 07.01.2016 rechtmäßig."
5. Am 21.01.2016 wurde der Beschwerdeführer infolge eines Beschlusses des Landesgerichts XXXX betreffend die Einstellung des Übergabsverfahrens vom selben Tag - die mazedonischen Behörden hätten trotz Fahndungsmeldung via Interpol die von Österreich angebotene Auslieferung nicht rechtzeitig beantragt - aus der Haft entlassen.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Folge des Einlieferungsauftrages des Bundesamts vom selben Tag in Vollziehung des Schubhaftbescheides festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Am selben Tag wurde die Ausstellung des bereits genehmigten und angekündigten Heimreisezertifikats durch die Mazedonische Botschaft in Wien beantragt, das Flugticket gebucht und die begleitete Abschiebung durch drei Beamte auf Grund des angekündigten Widerstands gegen die Abschiebung für den 29.01.2016 organisiert. Bereits am ersten Tag der Schubhaft trat der Beschwerdeführer wiederum in Hungerstreik, brach diesen jedoch am 23.01.2016 freiwillig ab. Am 25.01.2016 erging der Abschiebeauftrag, am 27.01.2016 wurde das Heimreisezertifikat übermittelt.
Laut amtsärztlichem Gutachten vom 21.01.2016 ist der Beschwerdeführer haftfähig, die psychische bzw. psychologische Betreuung bei weiterer Anhaltung jedoch erforderlich. Laut Mitteilung des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX leidet der Beschwerdeführer an einer akuten Belastungsstörung, psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrach und Konsum anderer psychotropher Substanzen, einem Abhängigkeitssyndrom, einer Panikstörung iS von episodisch paroxamaler Angst, einem organisches Syndrom nach Schädelhirntrauma und einer sonstigen rezidivierenden depressiven Störung.
6. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 26.01.2016, eingebracht am folgenden Tag, Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2015 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insb. zur Klärung des Vorliegens von Sicherungsbedarf, zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten und zum Gesundheitszustand sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung des gelinderen Mittels unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die Beigebung eines Verfahrenshelfers bzw. Gewährung von Prozesskostenhilfe, die Nichtauferlegung von Barauslagen, Ersatz der Verfahrenskosten im Rahmen der Pauschalersatzverordnung, den Ersatz der Eingabengebühr, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2015 zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Strafhaft in Untersuchungshaft genommen und am XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt worden, die unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Er sei trotz der gerichtlichen Anordnung einer ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie und Bewährungshilfe weiter in Haft gehalten und erst auf Intervention seines Rechtsanwalts aus der Strafhaft entlassen worden. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt worden.
Dem Bundesamt seien mehrere Feststellungsmängel unterlaufen: Er sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt im Gegensatz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015 die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe. Entgegen dem pauschalen Vorwurf des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht integriert, verfüge der Beschwerdeführer über eine slowakische Lebensgefährtin im Bundesgebiet, wobei die Lebensgemeinschaft bereits vor der Inhaftnahme bestanden habe, und eine Tochter; die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Familieneigenschaft nicht bestehe; sie habe die Angaben des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin XXXX und die gemeinsame Tochter heiße XXXX, geb. XXXX, lebten in der XXXX, nicht überprüft. Die belangte Behörde hätte sich durch Einvernahme der Lebensgefährtin vom Bestehen des Familienlebens überzeugen müssen, zur Überprüfung, ob sie über einen Wohnsitz in Österreich verfüge, hätte die belangte Behörde eine ZMR-Auskunft einholen müssen. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer außerhalb von Haftanstalten nicht gemeldet gewesen sei. Es sei unrichtig, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zukomme; die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Da der Beschwerdeführer eine Tochter mit slowakischer Staatsangehörigkeit habe, die in Österreich niedergelassen sei, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht zukomme. Er befinde sich der Geburt der Tochter in Haft; er sei jedoch bereit, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Zum Beweis sollten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin als Zeugen einvernommen werden.
In der Beweiswürdigung würden die Überlegungen der belangten Behörde zur Nichtglaubhaftmachung und Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens in Mazedonien nicht offengelegt, zudem könne das Familienleben mit einem Kleinkind nicht im Wege der Telekommunikation aufrecht erhalten werden. Es stehe daher nicht fest, welcher Sachverhalt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sei und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand zutreffend sei.
Die Sicherung der Abschiebung sei zudem unzulässig, weil der Beschwerdeführer auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zu seiner Tochter über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge. Das dem Unionsrecht widersprechende österreichische Recht habe unangewendet zu bleiben. Erweise sich bereits die Abschiebung als unzulässig, müsse sich dies auch auf die zur Sicherung der Abschiebung angeordnete Schubhaft beziehen.
Die Verhängung der Schubhaft sei zudem unverhältnismäßig. Die fehlende Ausreisewilligkeit reiche allein für die Begründung von Fluchtgefahr nicht hin. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich, sohin über besonders starke familiäre Bindungen, die gegen eine Fluchtgefahr sprächen. Soweit sich die belangte Behörde auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers beziehe, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Schubhaft weder der Verhinderung von Straftaten, noch ihrer Sanktionierung diene. Zudem dürften gemäß Art. 8 Abs. 3 AufnahmeRL nur gesetzlich normierte Schubhafttatbestände herangezogen werden, ein Rückgriff auf Kriterien, die in der Judikatur entwickelt worden seien, sei unzulässig. Daher könne die Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Fluchtgefahr nicht begründen. Bei Vorliegen eines Sicherungsbedarfs hätte mit der Anordnung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden können. Auf Grund der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hätte die Verhältnismäßigkeitsprüfung - auch wenn Haftunfähigkeit nicht vorliege - zu dem Ergebnis führen müssen, dass gelindere Mittel ausreichend seien; dies sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Straftaten auf Grund von Suchtmittelmissbrauch begangen habe und der Beschwerde sich auf gerichtliche Anordnung hin einer Entwöhnungstherapie zu unterziehen habe. Dass er sich dieser unterziehen müsse, spreche gegen einen Sicherungsbedarf, weil das Gericht davon ausgehe, dass er sich dieser unterziehen werde. Da der Beschwerdeführer widrigenfalls die Reststrafe verbüßen müsse, sei davon auszugehen, dass er sich dieser auch unterziehen werde. Er sei auch bereit, die Therapie zu machen und Bestätigungen hierüber vorzulegen. Hiezu werde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.
Die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft sei im Übrigen unzulässig; die belangte Behörde sei dazu verpflichtet gewesen, ihre Vorgehensweise so einzurichten, dass die Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben könne. Es sei nicht erkennbar, dass es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sei, ihre Vorgangsweise so einzurichten, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht unterbleiben hätte können, zumal das Heimreisezertifikat bereits am 15.10.2015 beantragt worden sei. Zudem sei fraglich, ob die Schubhaft überhaupt vom angefochtenen Bescheid gedeckt gewesen sei, da der Beschwerdeführer nicht unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft sondern im Anschluss an die Untersuchungshaft in Schubhaft genommen worden sei, die zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestehende Strafhaft sei aufgehoben worden. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, einen weiteren Schubhaftbescheid zu erlassen.
7. Am 27.01.2016 legte das Bundesamt die Akten vor, soweit diese nicht auf Grund des Verfahrens betreffend den faktischen Abschiebeschutz bereits am Bundesverwaltungsgericht auflagen, erstattete keine Stellungnahme, teilte aber mit, dass die Abschiebung in Begleitung für den 29.01.2016 bereits festgelegt und das Heimreisezertifikat bereits ausgestellt worden sei.
8. Am 29.01.2016 wies der Beschwerdeführer bei Abholung durch die Begleitbeamten zur Abschiebung mehrere Schnittwunden im Bereich der Ober- und Unterarme sowie im Bereich der Stirn und der rechten und linken Wange auf, die er sich laut Maßnahmenmeldung selbst mit einer Rasierklinge zugefügt hatte. Laut Maßnahmenmeldung gab der Beschwerdeführer hiezu an, dass er auf keinen Fall abgeschoben werde, er werde mit Sicherheit weitere Probleme machen. Die Schnittwunden spüre er nicht, er sei ein Mann. Die Verletzungen habe er sich selbst zugefügt und die Klinge danach entsorgt. Der Beschwerdeführer sei in der Sanitätsstelle versorgt, die Verletzungen dokumentiert und der Beschwerdeführer auf seine Flugtauglichkeit amtsärztlich untersucht worden. Nach der amtsärztlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer nochmals visitiert und dabei eine weitere, in Papier gewickelte Rasierklinge in seiner Mundhöhle sichergestellt worden. Danach sei die Abschiebung durchgeführt worden.
9. Mit Schreiben vom 25.02.2016, zugestellt am selben Tag, erteilte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör und führte aus, dass gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe gelten, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder Anhaltung zurechenbar ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 83 Abs. 2 FPG aF iVm § 67c Abs. 1 AVG aF, die ausweislich der Materialien RV 582 BlgNR 25. GP 7 auf die neue Rechtslage übertragbar ist, kann eine Schubhaftbeschwerde auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden; auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, allerdings nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist, oder nicht (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; 29.02.2012, 2010/21/0035). Die Frist von sechs Wochen ab Erlassung des Schubhaftbescheides endete daher am 04.01.2016. Der Schubhaftbescheid wurde am 21.01.2016 in Vollzug gesetzt. Die am 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
10. Mit Schreiben vom 09.03.2016 führt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter aus, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ungeachtet der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Folge § 61 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG rechtzeitig sei, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ausführe, dass die Beschwerde auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden könne, sofern der Bescheid (ohne Angabe eines Zeitraumes) in Vollzug gesetzt worden sei, und somit eine längere als die gesetzliche Frist eingeräumt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder Anhaltung zurechenbar ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 83 Abs. 2 FPG aF iVm § 67c Abs. 1 AVG aF, die ausweislich der Materialien RV 582 BlgNR 25. GP 7 auf die neue Rechtslage übertragbar ist, kann eine Schubhaftbeschwerde auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden; auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, allerdings nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist, oder nicht (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; 29.02.2012, 2010/21/0035).
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet am nach Bezeichnung gleichen Tag, mit dem sie begonnen hat, um 24.00 Uhr. Wurde ein Bescheid an einem Mittwoch zugestellt, endet die 2-wöchige Beschwerdefrist am übernächsten Mittwoch, um 24.00 Uhr (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 251).
Die Frist von sechs Wochen ab Erlassung des Schubhaftbescheides endete daher am Montag, 04.01.2016, da der Ablauf der Frist durch den Feiertag am 01.01.2016 gehemmt war. Der Schubhaftbescheid wurde am 21.01.2016 in Vollzug gesetzt. Die am 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde sohin nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdefrist eingebracht.
2. Allerdings sieht die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vor, dass die Beschwerde innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist. "Die Beschwerde kann auch noch innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden, sofern der Bescheid in Vollzug gesetzt wurde."
Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt gemäß § 61 Abs. 3 AVG das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wobei auch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel iSd § 61 Abs. 3 AVG darstellt (Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2014, 113).
3. Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt die Beschwerde somit auch, soweit sie sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2015 wendet, als rechtzeitig.
Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger. Er verfügt weder über eine Anmeldebescheinigung noch über eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste; er hielt sich vor seiner Asylantragstellung am 28.09.2014 im Stande der Festnahme infolge Ladendiebstahls zumindest fünf Monate lang unrechtmäßig in Österreich auf; 16.09.2014-20.05.2015 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse in XXXX.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2016 rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Mazedonien erlassen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und durchführbar. Dem Folgeantrag vom 29.12.2015 wurde der faktische Abschiebeschutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2016 rechtskräftig aberkannt.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Er wurde mit Urteil vom XXXX gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 vierter Fall, 15 StGB und mit Urteil vom XXXX gemäß §§ 12 3. Fall, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt und befand sich von 28.03.2015 bis 20.07.2015 in Untersuchungshaft und von 20.07.2015 bis 26.11.2015 in Strafhaft. Danach befand er sich von 26.11.2015 bis 17.12.2015 wiederum in Untersuchungshaft und von 17.12.2015 bis 21.01.2016 in Auslieferungshaft. Die Auslieferung wurde nicht für unzulässig erklärt, sondern das Auslieferungsverfahren auf Grund der Fristversäumnis der mazedonischen Behörden eingestellt.
Die vom Beschwerdeführer als Lebensgefährtin bezeichnete XXXX, StA Slowakei, war 09.10.2014-03.07.2015 an der Adresse gemeldet, an der der Beschwerdeführer 16.09.2014-20.05.2015 gemeldet, infolge Untersuchungshaft allerdings nur bis 28.03.2015 aufhältig war. An dieser Adresse besteht nunmehr die Meldung von XXXX, geb. XXXX in Wien, StA Slowakei, seit 24.07.2015. Weder eine aufrechte Meldung von XXXX im Bundesgebiet, noch eine Meldung von XXXX oder XXXX an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse können ermittelt werden. XXXX und XXXX beantragtem 02.11.2015 die Ausstellung von Anmeldebescheinigungen als Arbeitnehmer bzw. Familienangehöriger.
Der Beschwerdeführer fügte sich während der Strafhaft leichte Schnittverletzungen zu und trat in den Hungerstreik, um nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht abgeschoben zu werden. Er trat nach der Inschubhaftnahme ebenfalls in Hungerstreik, brach diesen jedoch nach zwei Tagen ab. Am 29.01.2016 versuchte der Beschwerdeführer, seine Abschiebung durch das Zufügen mehrerer Schnittwunden mittels Rasierklinge auf Ober- und Unterarmen, auf der Stirn sowie auf der rechten und linken Wange zu verhindern; vor seiner Abschiebung am selben Tag wurde in seiner Mundhöhle eine in Papier gewickelte Rasierklinge sichergestellt.
Der Beschwerdeführer wird an einer Abschiebung nach Mazedonien auf freiem Fuß nicht mitwirken.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er leidet an akuten Belastungsreaktion, psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen sowie Abhängigkeitssyndrom, episodisch paroxymaler Angst, einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntraume sowie einer sonstigen rezidivierenden depressiven Störung. Körperlich ist der Beschwerdeführer gesund.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine echten amtlichen Lichtbildausweise oder Dokumente; auch die angekündigte Geburtsurkunde wurde nicht vorgelegt. Die Angaben zum gefälschten Reisepass beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde zur Verhängung der Schubhaft vom 02.10.2015. Der vor seiner Asylantragstellung in Österreich vorgelegte Reisepass war eine Fälschung. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitgliedsausweis einer verbotenen, rechtsradikalen Vereinigung handelt es sich um keinen amtlichen Ausweis und die Angaben in diesem stehen zudem in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Zudem führt der Beschwerdeführer verschiedene Identitäten. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellte auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 14.01.2016 betreffend XXXX, geb. XXXX, die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, sondern führte aus, dass die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers nur der Identifizierung der Person der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren dienen würden; gleiches gilt auch für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom selben Tag.
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger ist, ergibt sich bereits aus seinen Angaben. Dass der Beschwerdeführer nicht Unionsbürger, insbesondere nicht italienischer Staatsangehöriger, ist, ergibt sich aus seinen Angaben, dass er der Sohn mazedonischer Staatsangehöriger ist und der Angabe Italiens, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm genannten Identitäten unbekannt sei.
Dass der Beschwerdeführer weder über eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verfügt, noch über eine Daueraufenthaltsbescheinigung, ergibt sich aus seinen Angaben und den vorliegenden Registerauskünften.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Die Angaben zum Straf- und Auslieferungsverfahren ergeben sich aus den vorgelegten Gerichtsbeschlüssen, die Angaben zu den Gefängnisaufenthalten des Beschwerdeführers aus der Vollzugsinformation.
Die Angaben zu den behördlichen Meldungen beruhen auf dem ZMR, die Angaben zu Aufenthaltstiteln auf den IZR-Auszügen.
Die Angaben zu Selbstverletzung und Hungerstreik in der Gerichtshaft beruhen auf der Mitteilung der JA XXXX vom 17.11.2015. Die Feststellungen zum Hungerstreik in der Schubhaft ergeben sich aus der diesbezüglichen Hungerstreikmeldung und den Angaben des Amtsarztes. Die Angaben zur Selbstverletzung am 29.01.2016 ergeben sich aus der diesbezüglichen Maßnahmemeldung.
Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß die Durchführung der Abschiebung nach Mazedonien vereiteln würde, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt betreffend die Anordnung von Schubhaft vom 02.10.2015, wonach er Österreich nicht verlassen und jedenfalls hierbleiben werde. Er werde behördlichen Anordnungen keinesfalls Folge leisten und auf jeden Fall Widerstand leisten. Bevor er abgeschoben werde, werde er sich umbringen. Auf den Vorhalt, dass er sich an die Gesetze zu halten habe, gab er an, dass er sofort wiederkommen werde, da könne die Behörde machen, was sie wolle, er werde keine weiteren Angaben mehr machen. Dies unterstrich der Beschwerdeführer durch zweimaligen Hungerstreik und zweimalige Selbstverletzung.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen: Laut Spitalskanzlei der JA XXXX leidet der Beschwerdeführer an einer akuten Belastungsreaktion, psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen sowie Abhängigkeitssyndrom, episodisch paroxymaler Angst, einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntraume sowie einer sonstigen rezidivierenden depressiven Störung. Zur Behandlung erhielt er aus diesem Grund in der JA XXXX Bittersalz, DIBONDRIN,
LYRICA HARTKYPS, MEFENABENE, NIZINAN, QUETIAPIN EASY, SUBOXONE
SUBLING, TRITTICO RET und ZOLDEM. Bei der amtsärztlichen Untersuchung bei Inschubhaftnahme am 21.01.2016 wurde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, ebenso, dass psychiatrische bzw. psychologische Betreuung bei weiterer Anhaltung erforderlich sei. Ausweislich der amtsärztlichen Unterlagen wurden ebenfalls eine akute Belastungsreaktion, Polytoxikomanie, Abhängigkeitssyndrom, Panik-Angststörung, Organisches Psychosyndrom nach SHT und eine depressive Störung festgestellt. In der Schubhaft distanzierte sich der Beschwerdeführer in den psychologischen Untersuchungen vom Suchtgiftgebrauch, eine Gefährdung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Aus den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass die Vitalparameter während des zweitägigen Hungerstreiks gut blieben. Nach der Übermittlung der amtsärztlichen Unterlagen aus der JA XXXX wurde dieselbe Medikation wie bisher fortgeführt, auf Grund der verzögerten Übermittlung habe der Beschwerdeführer aber am 21.01.2016 keine Substitutionsmedikamentation erhalten, weshalb er etwas entzügig gewesen sei. Am 26.01.2016 wurde die Medikation auf Wunsch des Beschwerdeführers etwas reduziert. Am 27.01.2016 wollte der Beschwerdeführer die Medikation ganz absetzen; er konnte laut den Unterlagen vom Psychiater überzeugt werden, die Substitutionsmedikamentation fortzusetzen und nur andere Medikamente wegzulassen. Auf Grund der umfangreichen Unterlagen, denen von keiner der Verfahrensparteien substantiiert entgegengetreten wurde, konnte die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens unterbleiben.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 29.01.2016
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft zutreffend zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Sicherung der Abschiebung. Dies traf auch bei Vollziehung des angefochtenen Bescheides zu, da der Beschwerdeführer zuvor einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer trotz der gerichtlichen Anordnung (Urteil vom XXXX) einer ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie und Bewährungshilfeweiter in Haft gehalten und erst auf Intervention seines Rechtsanwaltes aus der Strafhaft entlassen worden sei. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt worden. Widersprüchlich führt die Beschwerde ebenfalls aus, der Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Untersuchungshaft in Schubhaft genommen worden, die zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestehende Strafhaft sei aufgehoben worden. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, einen weiteren Schubhaftbescheid zu erlassen.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2015 von der Strafin die Untersuchungshaft und am 17.12.2015 von der Untersuchungs- in die Auslieferungshaft überstellt wurde. Diese wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 21.01.2016 infolge Einstellung des Auslieferungsverfahrens aufgehoben. Die belangte Behörde ordnete an, dass die Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides nach der Entlassung aus der Gerichtshaft - und nicht Strafhaft, wie die Beschwerde ausführt - eintreten. Bei Straf-, Untersuchungs- und Auslieferungshaft handelt es sich um der Gerichtshaft. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Bedingung des angefochtenen Bescheides nicht erfüllt wäre.
Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides in Haft befand, wurde dieser zutreffend nicht als Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG erlassen. Im Zuge der Einvernahme am 02.10.2015 wurde Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaftverhängung gewährt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/21/0009).
3. Der Beschwerde ist darin Recht zu geben, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 25.04.2014, 2013/21/0209; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015; Ro 2015/21/0026).
Anders als in den zitierten Fällen befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Enthaftung allerdings nicht in Straf-, sondern in Auslieferungshaft. Der belangten Behörde konnte somit nicht vorab ein in Aussicht genommener Haftendtermin mitgeteilt werden, auf Grund dessen sie die Abschiebung organisieren hätte können, sondern der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2016 auf Grund des Beschlusses des LG XXXX vom selben Tag infolge der Einstellung des Auslieferungsverfahrens enthaftet. Die Organisation der Abschiebung auf dem Flugweg noch am selben Tag wäre nicht möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer ankündigte, sich der Abschiebung zu widersetzen, ist der belangten Behörde überdies auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, die begleitete Abschiebung organisieren zu müssen, was eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert.
Ebenfalls im Unterschied zu den den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalten war die belangte Behörde auch nicht bis zum absehbaren Ende der Strafhaft hin mit der Besorgung des Heimreisezertifikats säumig; vielmehr beantragte die belangte Behörde das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer bereits vor der Erlassung des Schubhaftbescheides und war das Verfahren zur Erlassung des Heimreisezertifikats zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen und die belangte Behörde musste nach der Inschubhaftnahme nur noch dessen Ausstellung beantragen, die tatsächlich auch binnen sechs Tagen erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass Heimreisezertifikate nur befristet ausgestellt werden und des Vorrangs der Auslieferung gemäß § 13 ARHG, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 25.04.2014, 2013/21/0209).
Im Fall des Beschwerdeführers kann daher nicht festgestellt werden, dass die Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Auslieferungshaft rechtswidrig war.
4. Die belangte Behörde stützt die Annahme des Sicherungsbedarfs darauf, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG).
Fehlende Ausreisewilligkeit vermag - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen (VwSlg. 17.953 A/2010). Der belangten Behörde ist jedoch zuzustimmen, wenn sie behauptet, im Falle des Beschwerdeführers liege Sicherungsbedarf vor, weil er auf die Verhinderung der Außerlandesbringung gerichtete Handlungen gesetzt hat (leichte Selbstverletzung, Hungerstreik). Nachdem der Beschwerdeführer aber bereits versuchte, die Überstellung in die Schubhaft durch Akte der Selbstbeschädigung und Hungerstreik zu vereiteln, konnte aber von bloßer Ausreiseunwilligkeit nicht mehr die Rede sein (VwSlg. 18.190 A/2011; zu Zweifeln an der weiteren Kooperationsbereitschaft bei Hungerstreik s. 20.02.2014, 2013/21/0178). Der Beschwerdeführer gab auch in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung glaubhaft an, er werde versuchen, eine Abschiebung zu verhindern.
Der belangten Behörde ist jedenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in die Abwägung miteinbezieht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 20.11.2008, 2006/21/0071; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.04.2009; 2007/21/0541; 30.04.2009, 2006/21/0350).
Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen Personalien macht, einen gefälschten Pass verwendete, einen Ausweis einer verbotenen, rechtsradikalen Organisation vorlegte, der mit seinen Angaben nicht übereinstimmte, entgegen seiner Ankündigung keine Geburtsurkunde vorlegte und sich mehrere Monate lang unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, bevor er aus dem Stande der Festnahme nach einem Ladendiebstahl den Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist geeignet, die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers geeignet darzutun, dass der Beschwerdeführer der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen nicht die hinreichende Aufmerksamkeit zukommen lässt. Dies unterstrich er mit den Angaben in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft vor der belangten Behörde insofern, als er angab, er werde Österreich nicht verlassen bzw nach Österreich zurückkehren, ungeachtet dessen, was ihm vorgeschrieben werde.
Weiters stützt die belangte Behörde die Annahme des Sicherungsbedarfs darauf, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer besteht (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG).
Dass die Beschwerde gegen die Verhängung einer Rückkehrentscheidung nach Mazedonien vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.01.2016 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass das damit verbundene Einreiseverbot nur für fünf Jahre gilt, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer ist seither (er befand sich durchgehend in Haft) nicht ausgereist und die Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht. Die Rückkehrentscheidung war aber auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides durchführbar und durchsetzbar, da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte.
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwSlg 17.157 A/2007; vgl. VwGH 31.08.2006, 2004/21/0138).
Der Beschwerdeführer behauptet im Schubhaftverfahren, Vater einer freizügigkeitsberechtigten slowakischen Staatsangehörigen zu sein und über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verfügen. Dieses Vorbringen erstattete er bereits in seinem ersten Asylverfahren; es wurde geprüft und für nicht zutreffend befunden, weshalb eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde, welche in Rechtskraft erwuchs. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, das dem Unionsrecht widersprechende österreichische Recht habe unangewendet zu bleiben, achtet der Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung die Rechtssicherheit als anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz und judiziert, dass das Unionsrecht Verwaltungsbehörden nicht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (EuGH Rs C-453/00 Kühne, Slg. 2004, I-837, Rz 34; vgl. Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 93 f. mwN).
Schließlich begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9). Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer nie nach; er ist mittellos und verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz. Überdies liegen ihm zwei Verurteilungen wegen mehrerer Delikte zur Last (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Er spricht etwas deutsch, ist aber darüber hinaus in keinen Bildungsprogrammen integriert. Da die Angabe des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin XXXX lebe mit seiner Tochter XXXX, an einer näher genannten Adresse in XXXX nicht nur aktuell nicht stimmt, sondern nie zutraf, und XXXX nicht überdies über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, kann (anders als in VwGH 22.06.2006, 2006/21/0081; 31.08.2006, 2006/21/0087; 27.02.2007, 2006/21/0311) keine Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers festgestellt werden, die Gewähr dafür bieten würde, dass der Beschwerdeführer (insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sogar selbstschädigende Akte setzte, um nicht in die Schubhaft überstellt zu werden und vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde) sich der Abschiebung nicht entziehen werde.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestand.
5. Es ist zutreffend, wenn die Beschwerde ausführt, dass die Verhängung von Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung dient, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (VwGH 22.11.2007, 2006/21/0189; 30.08.2007, 2006/21/0107; 2009/21/0185, 22.12.2009;
vgl. VfSlg. 13.715/1994). Frühere Delinquenz kann jedoch das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280;
vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542).
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Beurteilung der Frage, ob die Verhängung von Schubhaft verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG), im Rahmen der gegen das Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit abzuwiegenden öffentlichen Interessen die Delinquenz des Beschwerdeführers mit ins Kalkül nimmt.
6. Auf Grund des festgestellten Sicherungsbedarfs ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet - wie das Bundesamt zutreffend feststellte - auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung konnte angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer sogar bereit war sich am Körper zu schädigen - Ritzen an den Handgelenken, Hungerstreik - um nicht in die Schubhaft überstellt zu werden, sowie der Einlassung des Beschwerdeführers, er werde alles versuchen, um nicht abgeschoben zu werden, jedenfalls nicht das Auslangen gefunden werden. Dass der Beschwerdeführer im Falle eines möglichen weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bereit wäre, sich dem gerichtlichen Auftrag entsprechend einer Entwöhnungstherapie zu unterziehen, vermochte jedoch für den Fall, dass ihm ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet nicht ermöglicht werden sollte, nicht zu begründen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde.
Es musste auch das LG XXXX im Auslieferungsverfahren davon ausgehen, der Beschwerdeführer werde sich einer Überstellung nach Mazedonien entziehen (§ 29 Abs. 1 ARHG iVm § 173 Abs. 2 Z 1 StPO), weshalb über ihn die Auslieferungshaft infolge Fluchtgefahr wegen der Verwendung von Aliasidentitäten, Untertauchens und mangelnder sozialer Integration verhängt wurde; zudem nahm das Auslieferungsgericht Tatbegehungsgefahr an (Beschluss vom 17.11.2015, 45 HV 134/15a).
7. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch nicht dergestalt, dass er die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würde: Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse VwGH 28.02. 2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391).
Der Beschwerdeführer leidet an einer an den festgestellten psychischen Erkrankungen. Auch wenn die Anhaltung in Schubhaft für ihn vor diesem Hintergrund ein Erschwernis darzustellen vermag, ist diese jedoch vor dem Hintergrund des Sicherungsbedarfs, der sich aus seinem Verhalten ergibt, nicht unverhältnismäßig, insbesondere deshalb, weil die Behandlung des Beschwerdeführers in der Schubhaft nach Rücksprache des Psychiaters aus der Schubhaft mit seiner bisherigen Justizanstalt unter Verschreibung derselben Medikamente auch in der Schubhaft fortgeführt wird.
8. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die begleitete Abschiebung wurde am 29.01.2016 durchgeführt; auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gab es keine Anhaltspunkte, dass mit der Durchführung der Abschiebung nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen gewesen wäre, insbesondere weil der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die damit verbundene Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war.
9. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:
Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2016 in Schubhaft genommen. Am selben Tag wurde die Ausstellung des bereits genehmigten und angekündigten Heimreisezertifikats durch die Mazedonische Botschaft in Wien beantragt, das Flugticket gebucht und die begleitete Abschiebung für den 29.01.2016 organisiert. Am 25.01.2016 erging der Abschiebeauftrag, am 27.01.2016 wurde das Heimreisezertifikat ausgestellt. Das Verfahren wurde somit zügig geführt und die Schubhaft dauerte bis zum Abschiebetermin acht Tage.
10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.
Zu A.III.) Verfahrenshelfer
1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt gemäß Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt gemäß Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind gemäß Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Die Bestimmung ist somit anwendbar.
3. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,
E 599/2014; 25.06.2015, G 7/2015).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).
4. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers durch seinen gewillkürten Vertreter. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des § 40 VwGVG nicht Folge zu geben gewesen.
Zu A.IV.) Prozesskostenhilfe
1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat gemäß Abs. 2 ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird gemäß Abs. 3 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
2. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC verweisen ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgelichte Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.
Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 10]) in § 52 Abs. 2 BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen." Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus."
Wenn auch § 52 Abs. 2 BFA-VG nur von "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung spricht, kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Materialien in richtlinienkonformer Interpretation (VfSlg. 14.889/1997) nur so verstanden werden, dass damit die von Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU geforderte "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" angeordnet ist. Die von der Richtlinie ebenfalls geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst. Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.
3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen § 52 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr wegen der Verwendung der Begriffe "Vertretung" durch den Rechtsberater in den Fällen des zweiten Satzes einerseits und die "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" in den Fällen des vierten Satzes andererseits: Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Schubhaftverfahren die Sicherstellung dafür, dass "der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden." Ebenso verlangt Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU betreffend Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz die Sicherstellung dafür, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers." Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Verfahren betreffend die Grundversorgung hingegen, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers." Der im Zeitpunkt der Erlassung des § 52 BFA-VG idF BGBl. I 87/2012 in Geltung gestanden habende Art. 13 Abs. 4 RL 2008/115/EG verlangte "rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand" im Hinblick auf Rückkehrentscheidungen und verwies auf Art. 15 Abs. 3-6 RL 2005/85/EG; die RL 2005/85/EG wurde durch Art. 53 RL 2013/32/EU aufgehoben, laut Anhang III RL 2013/32/EU entspricht Art. 15 Abs. 1 RL 2005/85/EG Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Die Verwendung der Begriffe "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits resultiert folglich aus der unterschiedlichen Textierung der durch § 52 Abs. 2 BFA-VG umgesetzten Richtlinien.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unionsrechtssetzer den Begriffen "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits einen anderen Bedeutungsgehalt zugemessen hätte: So verlangt der in der deutschen Sprachfassung die Teilnahme des Rechtsberaters an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernde Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU "que les États membres veillent à ce que les demandeurs aient accès à l'assistance juridique et à la représentation gratuites. Ceci comprend, au moins, la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur" ebenso wie Art. 26 Abs. 2 derselben Richtlinie, der betreffend die Grundversorgung in der deutschen Sprachfassung die "Vertretung" durch den Rechtsberater verlangt ("Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées à la demande, dans la mesure où cette aide est nécessaire pour garantir un accès effectif à la justice. Cette aide comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur"). Gleiches gilt für den in der deutschen Fassung wiederum die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernden Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU, der ebenso verlangt, dass "Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées sur demande dans le cadre des procédures de rcours visées au capritre V. Ceci comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant une juridiction de première instance au nom du demendeur." Im Gegensatz zur deutschen Sprachfassung unterscheidet die französische somit nicht zwischen "Teilnahme" und "Verhandlung", sondern bezeichnet beides als "participation à l'audience". Gleiches gilt für die englische Sprachfassung, die ebenfalls gleichlautend verlangt, dass "Member States shall ensure that applicants have access to free legal assistance and representation. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU), "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is made available on request in so far as such aid is necessary to ensure effective access to justice. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU) und "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is granted in request in the appeals procedures provided by Chaper V. It shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 20 Abs. 1 RL 2013/33/EU).
Auf Grund der Materialien, die nur ausführen, dass durch § 52 Abs. 2 BFA-VG die betreffenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt werden sollen, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Begriffen jeweils einen anderen Gewährleistungsumfang vorsehen wollte. Eine derartige Interpretation würde vielmehr dem Gesetz einen im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.
4. Da § 52 Abs. 2 BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe, entspricht und diese Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC anzugedeihen lassen ist (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vgl. hiezu auch die Erwägungsgründe 21 und 35 RL 2013/33/EU; Kommission der Europäischen Union, 03.12.2009 KOM[2008] 815 end S 6 f., 9), liegt eine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage vor, weshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC ausscheidet.
5. Selbst bei unmittelbarer Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC läge im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben wurde, dem er Vollmacht erteilte, der für ihn die Beschwerde einbrachte, eine Stellungahme abgab und auf seinen Wunsch in seinem Namen an der mündlichen Verhandlung teilnehmen hätte müssen, kein Fall im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet war.
Zu A.V.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Ungeachtet der Frage, ob sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11) und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vielmehr durch durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung trägt (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004), endete die Schubhaft am 29.01.2016 infolge Abschiebung. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.
Ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher unterbleiben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:
Der Beschwerdeführer beantragt die mündliche Verhandlung zur Klärung des Sicherungsbedarfs, zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten, zu seinem Gesundheitszustand sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung des gelinderen Mittels unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin.
Ungeachtet der Frage, ob die Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die Frage des Sicherungsbedarfs bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde ohne gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheids weniger als 48h vor Beginn des Abschiebevorgangs (im Gegensatz zur einwöchigen Entscheidungsfrist: vgl. hiezu VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230) auf Grund der Notwendigkeit, zuvor die Akten beizuschaffen, einen Dolmetscher zu laden, die Vorführung zu organisieren und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zuvor mit seinem Rechtsberater zu besprechen, überhaupt möglich wäre, konnte die mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers zum Sicherungsbedarf schon deswegen unterbleiben, weil der Beschwerdeführer weder Selbstverletzung noch Hungerstreik bestritt und seinen unzweideutigen Angaben vor der belangten Behörde, sich der Abschiebung zu wiedersetzen, der Rückkehrentscheidung nicht nachzukommen und im Falle der Abschiebung wieder zurückzukommen mit dem Vorbringen, er werde sich einer Suchtgiftentwöhnungstherapie in Österreich unterziehen, nicht substantiiert entgegentrat.
Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, folgte das Bundesverwaltungsgericht ohnedies seinen Angaben, substanzabhängig zu sein und an den festgestellten psychischen Problemen zu leiden; das Bundesverwaltungsgericht ging nur - wie schon die Straf- und Auslieferungsgerichte - davon aus, dass die Haftverhängung dadurch nicht unverhältnismäßig wurde.
Da die Frage des unionsrechtlichen Aufenthaltstitels bereits von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung umfasst ist und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dieser Frage unterbleiben. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr war die Frage, ob der Beschwerdeführer über eine Lebensgefährtin - ungeachtet der Tatsache, dass diese über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt - bzw. ein Kind in Österreich verfügt, nicht entscheidungsrelevant, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Befragung seiner Lebensgefährtin sowohl aus diesem Grund, als auch in Ermangelung einer ladungsfähigen Adresse (sie ist auch an der vom Beschwerdeführer genannten Anschrift nicht gemeldet) unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar. Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr (A.V) liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).
Die Revision zu A.III und A.IV ist zulässig, weil es zu § 52 Abs. 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 iVm Art. 47 Abs. 3 GRC und Art. 9 RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.
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