BVwG G305 2121701-1

G305 2121701-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG G305 2121701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2121701.1.00

Spruch

G305 2121701-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina MAIER und Mag. Gernot LASNIK über den zum 14.02.2016 datierten Vorlageantrag des XXXX, gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom 01.02.2016, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte

XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) am 18.12.2015 die Gewährung von Arbeitslosengeld.

2. Am 22.12.2015 wurde der BF zur Feststellung des Wohnsitzes, seines Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen während des Beschäftigungsverhältnisses und des überwiegenden Aufenthaltes während der Zeit der Arbeitslosigkeit eivernommen.

3. Mit Bescheid vom 23.12.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrag des BF vom 18.12.2015 gemäß § 44 iVm. § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF in Slowenien liege. Dort besitze er ein Eigenheim, das von seiner Ehefrau dauerhaft bewohnt werde. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seiner Adresse im Heimatstaat betrage laut seinen eigenen Angaben ca. 100 km. Da sein Wohnort und der Lebensmittelpunkt in Slowenien liege, sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedsstaat zuständig.

4. Gegen diesen, dem BF am 04.01.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen am 09.01.2016 bei der belangten Behörde - rechtzeitig - eingelangte, als "Einspruch auf Schreiben vom 23.12.2015" titulierte Beschwerde, in der er im Kern ausführte, dass er von seiner Familie getrennt lebe und diese nur einmal bis mehrere Male im Monat besuche und den Sachverhalt so versuchte, dass die Gründe für die Annahme der (echten) Grenzgängereigenschaft nicht vorlägen.

5. Mit Bescheid vom 01.02.2016, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und ausgesprochen, dass für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedsstaat Slowenien zuständig sei.

6. Gegen diesen, dem BF am 03.02.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid brachte er den als "Einspruch auf Schreiben vom 01.02.2016" titulierten Vorlageantrag ein.

7. Am 19.02.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 23.12.2015 gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor; hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 24.02.2016 unter gleichzeitiger Ladung des BF und eines informierten Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den 18.03.2016 anberaumt.

9. In seinem Schreiben vom 14.03.2016 brachte der BF zum Ausdruck, dass er seine gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als diese nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seiner schriftlichen Eingabe vom 14.12.2015 brachte der BF unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde zurückziehen wolle.

Mangels allfälliger Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann diese nur dahingehend aufgefasst werden, dass er seine gegen den angefochtenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice gerichtete Beschwerde zurückziehen wollte.

Durch diesen unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war daher auf Grund der auf die Zurücknahme der Beschwerde gerichteten Erklärung einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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