G305 2120578-1•BVwG G305 2120578-1
G305 2120578-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2016
Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe
G305 2120578-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina MAIER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle
XXXX des Arbeitsmarktservice vom 18.01.2016, GZ: XXXX, gerichteten
Vorlageantrages betreffend die Beschwerde des XXXX, VSNR: XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.11.2015, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 122/2013, in Verbindung mit § 38, § 17 Abs. 1 und § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 71/2013 wird die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.11.2015, VSNR:
XXXX, gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) am 06.03.2015 Arbeitslosengeld. Darin gab er zu seinem Familienstand an, dass er verheiratet sei und dass im gemeinsamen Haushalt die am XXXX geborene Ehegattin, XXXX, und die am XXXX geborene Tochter, XXXX, lebten. Zur Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld) von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" gab er an, dass er eine derartige Leistung im Jahr 2014 über die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice bezogen habe.
Auf Seite 4 des Antragsformulars (unmittelbar über dem Unterschriftsfeld) ist eine Belehrung enthalten, die im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird:
"Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?
Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift.
Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen
den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)
einen Kranken- oder Wochengeldbezug
und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere
jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und Ihrer Angehörigen
jede Änderung Ihrer Wohnadresse
jeden Aufenthalt im Ausland sowie
jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung
[...]
Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.
[...]"
2. Mit Schreiben vom 09.03.2015 gab die belangte Behörde dem BF einerseits die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs mit EUR 29,88 täglich und andererseits den Beginn (03.03.2015) sowie das Ende (28.09.2015) der Bezugsdauer bekannt.
Die Rückseite dieses Schreibens enthält nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Belehrung:
"Wichtige Hinweise!
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
bitte bewahren Sie diese Mitteilung unbedingt auf. Sie dient insbesondere
zur Vorlage bei Behörden und
für Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice.
Schriftliche Anfragen richten Sie bitt ausnahmslos unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer an die auf der Vorderseite angeführte regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (nicht an das Bundesrechenzentrum). Dadurch ist eine raschere Erledigung möglich.
Meldepflicht
Dem Arbeitsmarktservice ist unter anderem zu melden:
a) jede Beschäftigungsaufnahme (darunter ist auch zu verstehen: eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine Aushilfsarbeit, ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis bzw. eine sonstige freiberufliche Tätigkeit);
b) jede Änderung Ihres Einkommens oder des Einkommens Ihres Angehörigen (darunter ist auch zu verstehen: Pensionsansprüche sowie deren Beantragung, Alimente, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bzw. jede sonstige Änderung von Einkünften) sowie die Aufnahme einer Beschäftigung von Personen für die Sie einen Familienzuschlag beantragt haben;
c) jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. durch Krankheit, Heirat, Lebensgemeinschaft, Studium bzw. sonstige Ausbildung, Schwangerschaft, Haft ...);
d) jede Änderung der Wohnadresse;
e) jeder Aufenthalt im Ausland;
f) jede Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Schulungsmaßnahme.
Wird eine Meldung nicht oder verspätet erstattet, kann dies zu Schwierigkeiten (Verzögerungen) bei der Auszahlung und zur Rückforderung bezogener Leistungen führen.
Bezugsunterbrechung
Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine elektronische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn der Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens mit dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.
[...]"
3. Am 23.06.2015 schlossen der BF und die belangte Behörde eine bis 23.09.2015 gültige Betreuungsvereinbarung ab, aus der sich im Wesentlichen zusammengefasst ergibt, dass der BF bei der Suche nach einer neuen Vollzeitarbeitsstelle als Bauhelfer oder im Bereich von Hilfs- und Anlerntätigkeiten unterstützt werden soll. Er verpflichtete sich, jede Änderung zu melden, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf von der belangten Behörde bekannt gegebene Stellenangebote zu bewerben, an Informationstagen und Jobbörsen der belangten Behörde teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nützen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt Kontakt aufnehmen, zu reagieren.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2015 wurde der BF aufgefordert, sich zur Klärung der weiteren Betreuung am 30.09.2015, 09:45 Uhr, bei der regionalen Geschäftsstelle zu einem Gespräch einzufinden.
5. Mit Schreiben vom 10.09.2015 (Höchstausmaßmitteilung) wurde der BF einerseits auf den zeitlichen Ablauf seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 28.09.2015 hingewiesen und andererseits darauf aufmerksam gemacht, dass die Weitergewährung einer Leistung erst nach einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Für diesen Zweck wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung bis spätestens 29.09.2015 mit der regionalen Geschäftsstelle über das eAMS-Konto oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Kontakt aufzunehmen habe. Weiter heißt es im bezogenen Schreiben: "Achten Sie darauf, dass eine lückenlose Weitergewährung der Leistung nur erfolgen kann, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt wird. Dies gilt immer - auch dann, wenn Sie bereits zusätzliche andere Termine vereinbart haben. Wenn Sie die Gewährung Ihrer Leistung bereits beantragt haben oder sich inzwischen vom Leistungsbezug abgemeldet haben, betrachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos."
6. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 17.09.2015 erklärte der BF niederschriftlich, dass er am 17.09.2015 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe. In diesem Zusammenhang wurde er von der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin darauf aufmerksam gemacht, dass er der regionalen Geschäftsstelle jede Änderung im Pensionsverfahren unverzüglich bekanntgeben und während des Pensionsverfahrens bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit der Arbeitsvermittlung, grundsätzlich maximal für drei Monate nicht zur Verfügung stehen müsse. Weiter wurde der BF darüber informiert, dass er den vom Pensionsträger angesetzten Untersuchungen nachzukommen habe. Darüber hinaus wurde er über die Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 2 AlVG 1977 idgF. bei Verweigerung der Untersuchung aufgeklärt. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme des BF unterfertigten sowohl er, als auch die Leiterin der Amtshandlung die Niederschrift.
7. Am 09.11.2015 sprach der BF in der regionalen Geschäftsstelle vor und erklärte zu Protokoll, dass er anlässlich seiner Vorsprache am 17.09.2015 nachgefragt habe, ob er den Termin bei seiner Beraterin am 30.09.2015 einhalten müsse. Die Kollegin in der Information habe ihm nach Nachfrage mitgeteilt, dass er diesen Termin nicht einhalten müsse. Nachdem er bis heute keine Mitteilung über eine Verlängerung seines Anspruches erhalten habe, habe er bei der belangten Behörde angerufen und nachgefragt. Da er sich keiner Schuld bewusst sei, ersuche er um die rückwirkende Gewährung der Notstandshilfe. Die über diese persönliche Vorsprache aufgenommene Niederschrift trägt die Unterschrift des BF und der Leiterin der Amtshandlung.
Anlässlich dieser Vorsprache brachte er ein bundesweit einheitlich gestaltetes, auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtetes Antragsformular zur Vorlage. Im bezogenen Antragsformular bejahte er die zu Punkt 4) "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt" gestellte Frage und gab ergänzend an, dass er am 17.09.2015 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe.
Auch diesmal nahm er mit seiner Unterschrift die auf Seite 4 des Antragsformulars enthaltene - oben zu Punkt 1.1. auszugsweise wörtlich wiedergegebene - Belehrung zur Kenntnis.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2015 wurde ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe gemäß § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 09.11.2015 gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF am 10.09.2015 per Post die Mitteilung erhalten habe, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 28.09.2015 befristet ist und er erst am 09.11.2015 den Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe.
9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom 20.11.2015, die der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass ihm die "Dame von der Info" anlässlich seiner Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle am 17.09.2015 gesagt habe, dass er den Termin am 30.09.2015 nicht einhalten müsse, da sein Bezug weiterlaufe. Er habe zweimal nachgefragt. Die "Dame von der Info" habe ihm gesagt, dass er sie anrufen solle, wenn irgendetwas nicht passen sollte, oder er bekomme einen Brief. Anlässlich seiner Vorsprache am 09.11.2015 sei ihm bei der belangten Behörde gesagt worden, dass es ein Versehen gewesen sei.
10. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen, dem BF durch persönliche Ausfolgung am 20.01.2016 direkt zugestellten Bescheid vom 18.01.2016, GZ: XXXX, wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2015 gerichtete Beschwerde des BF abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF während seiner Arbeitslosengeldbezüge mehrfach - mit jeweils gleichlautenden Schreiben vom 17.01.2014, 18.06.2015 und 08.09.2015 - in die regionale Geschäftsstelle eingeladen worden sei. In der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.03.2015 sei das voraussichtliche Ende des Leistungsanspruchs (28.09.2015) zu entnehmen. Mit der sogenannten Höchstausmaßmitteilung vom 10.09.2015 sei er nochmals auf das bevorstehende Ende des Anspruchs (28.09.2015) hingewiesen worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die Notstandshilfe (bei Vorliegen aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen wie Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit etc.) frühestens ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Eine Rückdatierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Dem Einwand des BF in seiner Beschwerde, dass er am 17.09.2015 an der Info der regionalen Geschäftsstelle gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass er den Termin am 30.09.2015 nicht einhalten müsse, da sein Bezug gleich weiter laufe, hielt die belangte Behörde dagegen, dass er mit Schreiben vom 08.09.2015 für den 30.09.2015 zu einem Gespräch eingeladen worden sei. Solche Einladungen zur Klärung seiner weiteren Betreuung seien ihm schon während seines Notstandshilfebezuges vor dem 08.09.2014 schon zweimal (17.01.2014, 18.06.2015) übermittelt worden und hätten diese Termine nie eine allfällige Antragstellung zum Inhalt gehabt. Er habe daher keinesfalls davon ausgehen können, dass der Bezug der Notstandshilfe ohne Antragstellung über den 28.09.2015 weiterlaufe. Es sei gesetzlich vorgesehen, dass der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars persönlich geltend zu machen sei. Selbst eine Geltendmachung per eAMS-Konto erfordere eine persönliche Vorsprache. Die Bestimmung des § 46 AlVG lasse es nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.
11. Gegen diesen, dem BF am 20.01.2016 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen am 28.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangtes, fristgerechtes Begehren um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
12. Am 04.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der dazu ergangene Vorlagebericht selben Datums enthielt eine Darstellung des Verfahrensganges vor der belangten Behörde.
Hier wurde die Beschwerde nach den Bezug habenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.02.2016, am 15.02.2016 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellt, wurde dem BF unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 04.02.2016 der Stand des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb festgesetzter Frist schriftlich zu äußern. Es erging der Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Der BF ließ die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 06.03.2015 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars nahm er unter anderen die auf Seite 4 enthaltene Belehrung gemäß § 50 AlVG zur Kenntnis.
Bereits mit Schreiben vom 09.03.2015 verständigte ihn die belangte Behörde einerseits über die Höhe und andererseits über den Beginn (03.03.2015) sowie das voraussichtliche Ende (28.09.2015) des Arbeitslosengeldanspruchs.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2015 wurde der BF zur Klärung seiner weiteren Betreuung aufgefordert, sich bei ihr am 30.09.2015, 09:45 Uhr, zu einem persönlichen Gespräch einzufinden.
1.3. Mit der Höchstausmaßmitteilung vom 10.09.2015 wurde er ein weiteres Mal auf den zeitlichen Ablauf seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 28.09.2015 und andererseits darauf aufmerksam gemacht, dass die Weitergewährung einer Leistung erst nach einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne.
Der BF wurde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung bis spätestens 29.09.2015 mit der regionalen Geschäftsstelle über das eAMS-Konto oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Kontakt aufzunehmen habe. Im bezogenen Schreiben heißt es weiter: "Achten Sie darauf, dass eine lückenlose Weitergewährung der Leistung nur erfolgen kann, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt wird. Dies gilt immer - auch dann, wenn Sie bereits zusätzliche andere Termine vereinbart haben. Wenn Sie die Gewährung Ihrer Leistung bereits beantragt haben oder sich inzwischen vom Leistungsbezug abgemeldet haben, betrachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos."
1.4. Entgegen dieser Aufforderung erschien der BF bis spätestens 29.09.2015 weder zu einem persönlichen Gespräch vor der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice, noch machte er den Anspruch auf Notstandshilfe bis spätestens zum genannten Zeitpunkt geltend.
1.5. Er wurde erst am 09.11.2015 bei der belangten Behörde vorstellig und reichte noch am selben Tag das bundeseinheitliche, auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete, von ihm unterzeichnete Antragsformular ein.
Über seine Vorsprache und den Inhalt der Besprechung wurde eine Niederschrift aufgenommen, die sowohl er, als auch die verhandlungsführende Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice unterfertigten.
Dass schon vor diesem Termin ein über das eAMS-Konto des BF übermittelter Antrag auf Notstandshilfe eingelangt wäre, konnte nicht festgestellt werden.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF von einer im Informationsservice der belangten Behörde tätigen Mitarbeiterin gesagt worden wäre, dass er den Termin zur persönlichen Vorsprache wegen der Weitergewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bis spätestens 29.09.2015 nicht einhalten müsse.
Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass er das Schreiben vom 09.03.2015 und die Höchstausmaßmitteilung vom 10.09.2015 nicht erhalten hätte, mit denen er jeweils vom voraussichtlichen Ende des Arbeitslosengeldbezuges und über das Erfordernis der Antragstellung für einen allfälligen Weiterbezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung unterrichtet wurde.
1.7. Mit Bescheid vom 17.11.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ab dem 09.11.2015 die Notstandshilfe gebühre.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde sowie die Schriftsätze des Beschwerdeführers. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner gegen den Bescheid vom 17.11.2015 gerichteten Beschwerdeschrift ausführt, dass er am 17.09.2015 in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice gewesen sei und ihm eine Mitarbeiterin dieser Geschäftsstelle gesagt habe, dass er den Termin am 30.09.2015 nicht einhalten müsse, so erscheint diese Rechtfertigung aus folgenden Gründen unglaubwürdig. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich schlüssig ableiten, dass er in Kenntnis seiner Vorspracheverpflichtung war bzw. sein musste. Diese Kenntnis ist jedoch nur möglich, wenn er zumindest eines der Schreiben der belangten Behörde, nämlich jenes vom 09.03.2015 und/oder die Höchstausmaßmitteilung vom 10.09.2015 tatsächlich erhalten hat. Gegenteiliges wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Der BF übersieht, dass anlässlich seiner Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am 17.09.2015 eine - von ihm und der verhandlungsführenden Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice unterfertigte - Niederschrift aufgenommen wurde, der ein schon auf Grund der zeitlichen Nähe zu dem vom BF in dessen Beschwerdeschrift angesprochenen Termin ein weitaus höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt, als seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Aus dieser Niederschrift ergibt sich nicht, dass die Frage, dass er am 30.09.2015 nicht erscheinen müsse, thematisiert worden wäre. Aus ihr ergibt sich auch nicht, dass ihm gesagt worden wäre, dass er der Aufforderung, sich am 30.09.2015 in der regionalen Geschäftsstelle wegen der Weitergewährung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfebezug) einzufinden, nicht Folge leisten brauche. Wäre das der Fall gewesen, hätte dies einen entsprechenden Niederschlag in der Niederschrift gefunden, zumal mit dem im Widerspruch zum Gesetz stehenden Nichterscheinen vor der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice nachteilige Folgen für den BF verbunden gewesen wären.
Angesichts dieser Umstände ist das in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen daher nicht glaubhaft.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 17.11.2015 im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Antragstellung auf die Gewährung der Notstandshilfe erst am 09.11.2015, sohin verspätet, erfolgt sei.
Dagegen richtet sich das Vorbringen des BF, dass er den Termin deshalb nicht einzuhalten gehabt habe, da sei Bezug gleich weiter laufe.
3.2.2. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
[...]"
§ 38 AlVG 1997 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
[...]"
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem Antragsprinzip, das dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnt, ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt. Gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gilt ein Anspruch erst als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
3.2.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall gab der BF, obwohl er wusste bzw. wissen musste, dass sein Arbeitslosengeldbezug am 28.09.2015 endete und eine Weitergewährung der Leistung erst auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und er sich deshalb bis spätestens 29.09.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einzufinden gehabt hätte, das auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete bundeseinheitliche Antragsformular erst am 09.11.2015, sohin nicht rechtzeitig, ab. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe erfolgte daher erst mit der Abgabe des Antragsformulars, sohin am 09.11.2015.
Eine vor dem 09.11.2015 erfolgte Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe auf elektronischem Weg (über das eAMS-Konto) hat der BF zu keinem Zeitpunkt behauptet, noch haben sich entsprechende Anhaltspunkte dafür gezeigt. Der BF unterliegt einem Irrtum, wenn er meint, dass der Termin am 30.09.2015 mit der Antragstellung auf Notstandshilfe zusammenhängt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 10.09.2015, dass die Weitergewährung einer Leistung erst auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 29.09.2015 erforderlich ist.
Wenn der BF im Beschwerdevorbringen vermeint, dass sein "Bezug gleich weiterläuft" und er hier davon ausgeht, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges quasi automatisch weiter gewährt werden. Das würde einen Automatismus darstellen, der einerseits dem Gesetz und andererseits der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widerspricht. Der ständigen Rechtsprechung zu Folge stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053; vom 23.05.2012, Zl. 2011/08/0041).
Der BF konnte von einem Automatismus der Art, dass der Notstandshilfebezug an das Ende des Arbeitslosengeldbezuges anschließen würde, schon angesichts des an ihn ergangenen Schreibens der belangten Behörde vom 10.09.2015, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass die Weitergewährung einer Leistung - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - erst auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann und er sich deshalb bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice bis spätestens 29.09.2015 persönlich einzufinden haben, nicht ausgehen.
3.2.4. Ein Anlassfall des § 46 Abs. 5 AlVG, der den Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen oder zu einem Ruhen des Anspruchs geführt hätte, liegt gegenständlich nicht vor.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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