G305 2119395-1•BVwG G305 2119395-1
G305 2119395-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2016
Ehe, Einkommensnachweis, Mitwirkungspflicht, Nachweismangel,<br/>Notstandshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina MAIER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag zur Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 14.12.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 122/2013 idgF., und § 33, § 36a Abs. 2 und 5 sowie § 36c Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609 idgF., in Verbindung mit § 2 Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1979 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlichem Antragsformular stellte der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) am 03.09.2015 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.
Seinen Personenstand gab er mit "verheiratet" an. Er verneinte die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" und die Zusatzfrage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben". Im nachfolgenden Feld führte er seine Ehefrau als "Angehörige" namentlich an. Weiters kreuzte er die im Antragsformular enthaltenen Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" und 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" jeweils mit "nein" an. Die Fragen
Mit der Unterfertigung des Antragsformulars nahm der BF die darin enthaltene Belehrung betreffend seine Mitteilungsverpflichtungen gemäß § 50 Abs. 1 AlVG gegenüber der belangten Behörde zur Kenntnis.
2. Noch am Tag der Antragstellung (03.09.2015) erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF, worin er aufgefordert wurde, dass er für den 03.09.2015 die erforderlichen Lohnbescheinigungen oder Gehaltsnachweise seiner Ehegattin für die Monate Juni bis August 2015 oder einen geeigneten Nachweis bis zum 14.09.2015 zu erbringen habe, dass weder er noch seine Gattin ein Einkommen im Irak erzielt hätten. In diesem Zusammenhang erging auch eine Belehrung über die sich aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 36 c AlVG ergebenden Rechtsfolgen belehrt.
3. Am 14.09.2015 erklärte der BF gegenüber einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, dass seine Ehefrau nie gearbeitet habe und auch sonst über kein Einkommen im Wohnsitzstaat verfüge. Seine Kinder würden die Ehegattin im Wohnsitzstaat unterstützen. Er könne daher keine schriftlichen Nachweise darüber vorlegen. Er selbst habe zuletzt im Jahr 2004 in XXXX gearbeitet und lebe noch immer von den Ersparnissen. Darüber hinaus gebe er Kurse in XXXX und führte dazu aus, dass er im Jahr 2015 bereits dreimal Kurse gegeben habe und vielleicht auch im Oktober 2015, November 2015 und im Dezember 2015.
4. Anlässlich einer neuerlichen, am 15.09.2015, 07:58 Uhr, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF, dass er seit mehr als fünf Jahre geschieden sei, es ihm jedoch nicht möglich sei, schriftliche Nachweise vorzulegen, da diese im Irak nicht gefunden werden könnten.
5. Mit Schreiben vom 29.09.2015 setzte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die oben näher bezeichnete regionale Geschäftsstelle von einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 06.03.2014 in Kenntnis, anlässlich der er erklärt habe, dass seine Ehe aufrecht sei und seine Ehegattin XXXX in XXXX an der Adresse
XXXX wohnhaft sei und dort an der XXXX arbeite. Er besuche sie und sie begleite ihn auf seinen Auslandsreisen. Im bezogenen Schreiben heißt es weiter, dass die auf die Gewährung der Notstandshilfe vom 28.02.2014 und 17.04.2015 gerichteten Anträge des BF gemäß § 36c AlVG mangels Mitwirkung rechtskräftig abgelehnt worden seien, da er keine Unterlagen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse seiner Gattin vorgelegt habe. In der Beschwerde gegen die Ablehnungen habe er dann behauptet, dass seine Frau in XXXX lebe. Auch habe er unrichtig angegeben, die Bescheide des AMS erst nach einem Monat zugestellt bekommen zu haben.
6. Mit Bescheid vom 08.10.2015, GZ: XXXX, wies die regionale Geschäftsstelle XXXX den auf die Gewährung der Notstandshilfe vom 03.09.2015 gerichteten Antrag des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF im Antrag vom 03.09.2015 als Familienstand "verheiratet" angegeben habe. Seine Gattin habe er als Angehörige namentlich eingetragen und in der Spalte zum "Verwandtschaftsverhältnis" die Bezeichnung Ehefrau angeführt. Der Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen (Bestätigungen des BF und seiner Ehegattin über im Ausland erzielte Einkommen bzw. Nachweise, dass kein Einkommen vorliege) bis 14.09.2015 vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Vielmehr habe er am 14.09.2015 niederschriftlich angegeben, dass seine Ehefrau nie gearbeitet habe und über keinerlei Einkommen verfüge. Seine Kinder würden die Ehegattin unterstützen. Am 15.09.2015 habe er niederschriftlich bekannt gegeben, dass er seit mehr als fünf Jahren geschieden sei, er aber keine Nachweise vorlegen könne, da diese im Irak nicht hätten gefunden werden können. Da er der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keine Folge geleistet habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolge nicht, da keine Nachweise über ein im Ausland erzieltes bzw. nicht erzieltes eigenes Einkommen und betreffend die Einkommenssituation der Ehegattin vorgelegt wurde. Wegen der widersprüchlichen Angaben nach erfolgter Antragsstellung (Antrag vom 03.09.2015: verheiratet; Niederschrift vom 14.09.2015:
verheiratet; Niederschrift vom 15.09.2015: seit mehr als fünf Jahren geschieden) und da er keine Nachweise erbracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7. Gegen diesen, an den BF am 09.10.2015 abgefertigten Bescheid erhob er im Wege der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark - rechtzeitig - Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, der angefochtene Bescheid möge dahin abgeändert werden, dass seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 03.09.2015 Folge gegeben und ihm die Notstandshilfe gewährt werde.
Begründend führte er aus, dass seine Deutschkenntnisse trotz eines besuchten Deutschkurses nach wie vor mangelhaft seien. Im Bescheid gerügte widersprüchliche Angaben seien auf Sprach- und Verständnisprobleme zurückzuführen. Dass seine Ehefrau nie gearbeitet habe, beziehe sich auf den relevanten Zeitraum der letzten Anträge. Richtig sei, dass sie kein Einkommen habe und von den Kindern unterstützt werde. Richtig sei auch, dass er von seiner Gattin geschieden sei. Das Scheidungsverfahren sei im Irak in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Er verfüge auch über keine Unterlagen. Dem Auftrag der belangten Behörde, ihr die Einkommensbestätigung seiner Gattin vorzulegen, hielt er entgegen, dass sie im Irak lebe, der ein Krisen- und Kriegsgebiet sei, sodass er die Bestätigungen aus diesem Grund nicht bekommen könne. Er selbst verfüge über kein Einkommen, auch nicht aus dem Ausland und würde im Wesentlichen von Ersparnissen leben. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Notstandshilfe würden vorliegen. Dem angefochtenen Bescheid sei zu Unrecht die Unmöglichkeit, Einkommensbestätigungen seiner (geschiedenen) Ehefrau vorzulegen, zu Grunde gelegt worden: Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen. Es werde niemand ernsthaft von einem gemeinsamen Haushalt ausgehen können, wenn ein Partner im Irak und der andere Partner in Österreich lebe. Es seien auch keine Unterhaltsansprüche anzurechnen, da ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe.
8. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 14.12.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom 08.10.2015 gerichtete Beschwerde ab und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es sich bereits um die dritte Antragsablehnung mangels Mitwirkung gehandelt habe.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen nahm diese folgenden Sachverhalt als feststehend an: Demnach sei der BF irakischer Staatsangehöriger, Diplomingenieur für Erdöltechnik, XXXX Jahre alt und in vielen Ländern der Erdölindustrie (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, etc.) seit langer Zeit tätig. Vom 22.01.2001 bis 15.03.2002 habe er auch für die österreichische Firma XXXX als technischer Angestellter gearbeitet. Er habe auch einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und werde bei seinen Österreichaufenthalten regelmäßig beim AMS vorstellig, um Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosen- und damit verbundenen Krankenversicherung zu erhalten. Auch die Pensionsversicherung in Österreich habe er kontaktiert und habe er erfahren müssen, dass er wegen der geringen Versicherungszeiten die Voraussetzungen für eine Pension bei weitem nicht erfülle. Vom 20.03.2002 bis 06.12.2002 habe er Arbeitslosengeld bezogen und vom 07.12.2002 bis 15.03.2003 Notstandshilfe. Die Arbeitssuche in Österreich sei gescheitert. Abgesehen von einem dreitägigen Dienstverhältnis bei der XXXX sei er lediglich drei Monate im Jahr 2003 bei XXXX als Küchenhilfe tätig gewesen. Zum eigenen Familienstand habe er bekannt gegeben, dass er verheiratet sei und seine Familie in XXXX (Irak) lebe. Da sich seine Aufenthalte in Österreich immer mehr reduziert hätten, sei ihm nur mehr kurzzeitig Notstandshilfe zuerkannt worden. Im Jahr 2004 habe er vom 02.01.2004 bis 29.02.2004, vom 02.03.2004 bis 30.03.2004, vom 12.07.2004 bis 22.07.2004 und vom 29.10.2004 bis 13.11.2004 Notstandshilfe bezogen. Der belangten Behörde habe er "grundsätzlich wenig Einblick" in sein Leben gegeben und "sich äußerst bedeckt" gehalten. Sodann folgte ein Einblick zu den Zeiten des Notstandshilfebezuges. Nachdem er am 18.02.2013 einen Kontrolltermin nicht eingehalten hatte, sei es zur Einstellung des Notstandshilfebezuges gekommen. Ein Jahr später, am 28.02.2014, sei er abermals in der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice vorstellig geworden, um Notstandshilfe zu lukrieren. Anlässlich einer eigehenden Befragung am 06.03.2014 habe der BF erklärt, ab 05.02.2013 im Ausland gewesen zu sein. Er sei über die Rückforderung vom 05.02.2013 bis 17.02.2013 informiert worden und habe sich damit einverstanden gezeigt. Zu seiner Ehegattin XXXX sagte er aus, dass diese an der Adresse XXXX, wohne und schon sehr lange an der XXXX in XXXX arbeite. Er besuche sie und sie besuche ihn oder begleite ihn auf seinen Auslandsreisen. Die Ehe sei aufrecht. Sodann sei er aufgefordert worden, die Nachweise über die Einkommensverhältnisse betreffend die Zeiträume 01.02.2010 bis 30.04.2010, 01.12.2010 bis 28.02.2011, 01.12.2011 bis 28.02.2012 und 01.11.2013 bis 31.01.2014 vorzulegen. Weiters habe der BF angegeben, etwa drei Monate in XXXX gearbeitet zu haben. Auch sei er in XXXX und in XXXX gewesen. 28 Jahre habe er im Irak gearbeitet und erhalte von dort jedoch keine Pension. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass sie auch über die irakische Botschaft in Wien keine Informationen über seine Einkommenssituation und die seiner Gattin bekommen habe. Damit sei sie auf die Angaben des BF angewiesen. Dem AMS habe der BF sodann mitgeteilt, dass er ab dem 04.12.2014 wieder im Ausland sei. Am 17.04.2015 habe er wieder Notstandshilfe beantragt und angegeben, dass er nach wie vor verheiratet sei. Details zu seinen Familienverhältnissen habe er auch diesmal verweigert. Er sei nachweislich aufgefordert worden, die noch ausständigen Lohnbescheinigungen bzw. Nachweise bis zum 08.05.2015 beizubringen, aus denen sich ergibt, dass weder er noch seine Gattin ein Einkommen erzielen. Einen Nachweis der Einkommensverhältnisse habe er nicht erbracht, weshalb die belangte Behörde jeweils mit je einem zum 08.05.2015 datierten Bescheid die auf die Gewährung der Notstandshilfe vom 28.02.2014 und vom 17.04.2015 gerichteten Anträge des BF mangels Mitwirkung abgewiesen habe. In seinen (verspätet eingebrachten und daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2015 rechtskräftig zurückgewiesenen) Beschwerden, die sich gegen diese Bescheide richtete habe der BF vorgebracht, dass seine Gattin im Kriegsgebiet in XXXX (XXXX) lebe. Auch wenn der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2015 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er seit mehr als fünf Jahren geschieden sei, seien seine Angaben vom 06.03.2014 von zentraler Bedeutung, da es sich um die ersten Angaben zu seinen Familienverhältnissen gehandelt habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die erste Aussage der Wahrheit erfahrungsgemäß am nächsten komme. Seine weiteren Angaben seien von Widersprüchen getragen, denen mangels Nachweisen kein Glauben geschenkt werden könne. Der BF sei verheiratet und halte sich zumeist im Ausland (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX ...) auf. Seine Gattin lebe in XXXX und an der XXXX beschäftigt. Er treffe seine Gattin regelmäßig und werde von ihr auch immer wieder zu Reisen begleitet. Demnach verfüge er neben dem Wohnsitz in Österreich zumindest über einen weiteren in Bagdad. Aus seiner langjährigen Tätigkeit in der Erdölindustrie verfüge er unbestritten über Ersparnisse und damit verbundene Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es sei nicht glaubwürdig, dass er und seine Gattin geschieden seien. Trotz nachweislich erfolgter laufender Mitteilung, dass die belangte Behörde zur Überprüfung seines Notstandshilfeanspruchs Unterlagen über seine und die seiner Ehegattin benötige, habe er keinen einzigen Nachweis vorgelegt. Seine Anträge auf Notstandshilfe vom 28.02.2014 und vom 17.04.2015 seien mangels Mitwirkung bereits rechtskräftig abgelehnt worden. Auch in der jetzigen Beschwerde habe er weder klärende Angaben gemacht, noch Unterlagen beigelegt, obwohl er wusste, dass er lediglich seine finanzielle Situation und die seiner Gattin vollständig offenzulegen habe. Eine der Voraussetzungen für den Notstandshilfebezug sei, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befinde. Das Vorliegen der Notlage hänge einerseits vom Einkommen des Arbeitslosen selbst und seiner Ehegattin ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe des Arbeitslosen dem Grunde nach ist. Da der BF seit Jahren keine Unterlagen über seine Einkommenssituation und die seiner Gattin vorgelegt habe, seine Angaben immer widersprüchlicher geworden seien und somit nicht geklärt habe werden können, ob Notlage vorliegt, habe seinem Antrag auf Notstandshilfe mangels Mitwirkung keine Folge gegeben werden können.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 17.12.2015 zugestellt.
9. Mit dem am 23.12.2015 - sohin rechtzeitig - zur Post gegebenen Vorlageantrag begehrte der BF, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
Ergänzend hielt er fest, dass die in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 13 enthaltene Angabe zum Wohnsitz der Gattin in XXXX auf einen Übertragungsfehler des Vertreters des BF zurückzuführen sei, der dem BF nicht zugerechnet werden könne. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde verwiesen.
10. Am 13.01.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2015 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.01.2016 wurde der BF über den Stand des hg. Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
12. Mit schriftlicher Eingabe vom 25.01.2016 erklärte der BF, dass sein Familienstand "geschieden" sei. Er habe jedoch kein Dokument, um dies zu beweisen. Er habe in den letzten zwei Jahren versucht, die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice von seinem Familienstand zu überzeugen.
Unterlagen, die seinen Familienstand, sowie seine Einkommens- und Vermögenssituation belegen würden, brachte der BF nicht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und er ist irakischer Staatsangehöriger.
Seit dem 12.03.2001 ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, und zwar vom 12.03.2001 bis 03.07.2003 in XXXX, XXXX, vom 03.07.2003 bis 13.11.2003 in XXXX und seit dem 13.11.2003 wieder an der bereits angeführte Anschrift in XXXX.
Er ist mit XXXX verheiratet. Sie hat ihren Wohnsitz an der Adresse XXXX (Irak). Der niederschriftlich dokumentierten Aufforderung der belangten Behörde, seine am 15.03.2015 gemachten Angaben, dass er von seiner Ehegattin seit "mehr als fünf Jahren geschieden" sei, urkundlich zu belegen, kam der BF nicht nach. Mangels urkundlicher Nachweise lässt sich daher nicht feststellen, dass die Ehe aufgelöst wäre.
Die Ehegattin des BF ist an der XXXX in XXXX erwerbstätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte. Der BF kam auch der niederschriftlich dokumentierten Aufforderung, einen Nachweis zu den eigenen und den Einkommensverhältnissen seiner Ehegattin beizubringen, nicht nach.
Mangels vorgelegter Nachweise lassen sich keine Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des BF und zu denen seiner Ehegattin treffen.
1.2. Der BF ist ausgebildeter Diplomingenieur für Erdöltechnik und seit langer Zeit in vielen Ländern mit Erdölindustrie, darunter insbesondere in XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX tätig.
Im Irak war er zumindest 28 Jahre lang erwerbstätig. In Ermangelung von Einkommensnachweisen lassen sich auch zu den Einkommensverhältnissen des BF im Irak (ob er dort eine staatliche Pension oder anderweitig Einkünfte bezieht) keine Feststellungen treffen.
Mangels Vorlage der geforderten urkundlichen Nachweise ist davon auszugehen, dass der BF im Ausland Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat.
1.3. Anfang 2001 gelangte der BF ins Bundesgebiet und ging hier nur relativ kurzen (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeiten nach. Für das Bundesgebiet scheinen folgende Versicherungszeiten des BF auf:
vom 22.02.2001 bis 15.03.2002 war er Angestellter der Firma XXXX;
vom 21.07.2003 bis 23.07.2003 war er Angestellter der XXXX der XXXX und
vom 09.08.2003 bis 04.12.2003 war er Arbeiter der Firma XXXX.
Abgesehen von diesen Zeiten ist der BF im Bundesgebiet keiner weiteren (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
In den Zeiträumen, die zwischen den oben genannten nichtselbständigen Erwerbstätigkeiten lagen, bezog er zunächst Arbeitslosengeld (und zwar vom 20.03.2002 bis 06.12.2002) und in der Folge Notstandshilfe (und zwar vom 07.12.2002 bis 15.03.2003).
Weiter steht fest, dass er ab dem 05.12.2003 (von auslandsaufenthaltsbedingten Unterbrechungen abgesehen) Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezog.
Nachdem der BF am 18.02.2013 einen Kontrolltermin nicht eingehalten hatte, kam es zur Einstellung des Notstandshilfebezuges.
Weiter steht fest, dass der BF das Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 immer wieder in eines der oben genannten erdölfördernden Länder verlassen hat, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings lässt sich nicht feststellen, ob er seine Erwerbstätigkeit im Ausland im Auftrag eines inländischen Unternehmens erbracht hätte bzw. von einem solchen entsendet worden wäre.
Fest steht jedoch, dass er aus diesen Erwerbstätigkeiten im Ausland keine zusätzlichen inländischen Versicherungszeiten erworben hat.
Während diesen Zeiten erhielt er keine Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung. Seit seiner letzten Erwerbstätigkeit in XXXX lebt der BF von seinen daraus erwirtschafteten Ersparnissen. Im Jahr 2015 gab er in XXXX (XXXX) drei Kurse, und waren dort weitere Kurse im Oktober, November und Dezember 2015 geplant.
1.4. Kaum war der BF von seinen Auslandsreisen ins Bundesgebiet zurückgekehrt, stellte er bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice immer wieder Anträge auf Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosen- und der damit verbundenen Krankenversicherung.
1.5. Am 03.09.2015 sprach er erneut in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vor und stellte den (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. Dem wurde das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt und erfolgte noch am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme.
Anlässlich seiner noch am Tag der Antragstellung durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme wurde ihm von der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde nachweislich aufgetragen, im Hinblick auf den Antrag auf Notstandshilfe desselben Tages bis 14.09.2015 die Lohnbescheinigungen und Gehaltsnachweise seiner Ehegattin für die Monate Juli bis August 2015 oder einen geeigneten Nachweis, dass weder er, noch seine Gattin ein Einkommen im Irak erzielten, zu erbringen, widrigenfalls er mit der Ablehnung seines Antrages mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht zu rechnen habe.
Die zu den eigenen Einkommensverhältnissen und zu denen seiner Ehegattin geforderten Nachweise blieb er trotz Aufforderung zur Vorlage schuldig.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2015, GZ: XXXX, wurde sein auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtetes Begehren mangels Erfüllens der Mitwirkungspflicht abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegten Urkunden, die sich auch auf Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde in der Vergangenheit beziehen, den eingeholten Auszug aus dem Melderegister, sowie die eingeholte Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, aus der sich einerseits die Erwerbstätigkeiten des BF vom 22.01.2001 bis 15.03.2002, vom 21.07.2003 bis 23.07.2003 und vom 09.08.2003 bis 04.12.2003 ergeben. Aus der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes sind weiter jene Zeiten ersichtlich, während der er Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Da die aus der Hauptverbandsauskunft ableitbaren Zeiten unbestritten geblieben sind, konnten die entsprechenden Auskünfte den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Das Faktum der Wohnsitzmeldung ist durch den eingeholten (im Übrigen hinsichtlich der Richtigkeit der Auskünfte) unbestrittenen Auszug aus dem Melderegister belegt.
Da der BF weder die eingeforderten eigenen Einkommensnachweise, noch die seiner Ehegattin vorlegte, noch mit der Behauptung einer von § 90 ABGB abweichenden Lebensweise in cumulo die entsprechenden Nachweise (in concreto das Scheidungsurteil) beibrachte und diesbezüglich auch die Ermittlungen der belangten Behörde bei der irakischen Botschaft ergebnislos geblieben waren, ist auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom - im Wesentlichen einsilbig und unsubstantiiert gebliebenen - Vorbringen des BF zum Familienstand ("verheiratet"), zu den Einkommensverhältnissen (dass er zumindest bis 2015 Erwerbstätigkeiten im Ausland nachgegangen war und daraus Einkünfte erzielte), auszugehen gewesen.
Wenn nun der BF erstmals in seiner Einvernahme vom 15.09.2015 angegeben hat, dass er seit mehr als fünf Jahren von seiner Ehegattin geschieden sei, so ist dies nicht glaubwürdig, da diese Aussage einerseits im eklatanten Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (siehe dazu die Niederschrift vom 06.03.2014) steht, wonach die Ehe aufrecht sei und er seine Ehegattin besuche, sie ihn besuche und sie ihn sogar auf seinen Auslandsreisen begleite. Hier ist einerseits ins Treffen zu führen, dass der BF diese Aussagen noch vor der ersten Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht getätigt hat und seine Schilderungen zum Leben der ehelichen Gemeinschaft im Hinblick auf die von ihm geschilderten Verhältnisse und das offenbare Vorliegen einer "Pendlerehe" schlüssig sind. Auch kommt einer früheren Aussage zu ein und demselben Sachverhalt eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als einer späteren, bei der für den BF schon die Konsequenzen bei Nichtvorlage von aufgetragenen Unterlagen bzw. bei Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht erkennbar waren.
Auch sind die späteren (widersprüchlichen) Aussagen des BF zu den eigenen Einkommensverhältnissen und zu denen seiner Frau, mit denen er sowohl sich, als auch seine Ehegattin tendenziell ärmer darzustellen versuchte, als unglaubwürdig zu werten. Vergleicht man seine Behauptung, dass seine Ehegattin nie gearbeitet habe und sie von den Kindern unterstützt werde (Niederschrift vom 14.09.2015) mit seiner Aussage vom 06.03.2014, dass seine Gattin an der XXXX in XXXX arbeite und er sie besuche und sie ihn besuche und sie ihn sogar auf seinen Auslandsreisen begleite, so legt die ältere (als glaubwürdig einzustufende) Aussage nahe, dass die Ehegattin des BF selbst Einkünfte erzielt hat, dies in einem Ausmaß, das es ihr ermöglichte, weite Flugreisen zu unternehmen, um zu ihrem Ehegatten zu gelangen. An dieser beweiswürdigenden Annahme des erkennenden Verwaltungsgerichtes ändert sich selbst durch das Beschwerdevorbringen, dass die Aussage, dass seine Ehefrau nie gearbeitet habe, sich auf den relevanten Zeitraum der letzten Anträge beziehe. Damit ist auch der Antrag, der in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.2014 mündete, umfasst. Sein Beschwerdevorbringen, dass er kein Einkommen aus dem Ausland habe und er nur von Ersparnissen lebe, wird schon durch die Niederschrift vom 06.03.2014 widerlegt. Selbst wenn seine Behauptungen zuträfen, würde sich die Frage stellen, wie sich der BF seine zahlreichen Reisen ins Ausland bis ins Jahr 2015 leisten konnte. Vielmehr entspräche es der Lebenserfahrung, dass jemand, der nur noch von seinen Ersparnissen lebt, auch seine Reisetätigkeit einschränkt.
Ebenfalls nicht glaubhaft ist der Umstand, dass es dem BF nicht möglich wäre, einen urkundlichen Nachweis (Scheidungsurteil) über die erstmals am 15.09.2015 behauptete Ehescheidung zu organisieren.
Nicht glaubwürdig ist auch die Behauptung des BF, dass seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien und wenn er damit anzudeuten sucht, dass die im Bescheid gerügten "widersprüchlichen" Angaben auf Sprach- und Verständigungsprobleme zurückzuführen seien. Da er seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und er sich schon auf Grund des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges evident jahrelang im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist schon deshalb von ausreichenden Deutschkenntnissen auszugehen. Allfällige mangelhafte Deutschkenntnisse wären nur erklärbar, wenn er sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sehr oft und sehr lange im nichtdeutschsprachigen Ausland aufgehalten hätte. Dafür fehlt einerseits ein entsprechendes Vorbringen des BF, andererseits würde ein langer Aufenthalt auch das für den Notstandshilfebezug erforderliche Bemühen Frage stellen, sich der österreichischen Arbeitsvermittlung mit dem Ziel der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zur Verfügung zu stellen. Auch in der vergleichenden Betrachtung der sehr ausführlichen Niederschrift vom 06.03.2014 und der sehr bedeckten Auskünfte des BF in den Niederschriften vom 03.09., 14.09. und 15.09.2015 sowie der vom BF eigenhändig ausgefüllten Antragsformulare zeigt sich, dass der Vorhalt mangelhafter Deutschkenntnisse im gegenständlichen Fall eine Schutzbehauptung darstellt; wären seine Sprachkenntnisse, wie behauptet, tatsächlich so mangelhaft, hätte er einerseits die Antragsformulare nicht ausfüllen können (insbesondere nicht immer die gleiche Angabe zum Familienstand "verheiratet" gemacht) und ist andererseits nicht erklärbar, wie die ausführliche und nachvollziehbare, der Lebenswirklichkeit des BF nahe kommende Niederschrift vom 06.03.2014 sonst ohne Beiziehung eines Dolmetsch aufgenommen hätte werden können.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 33 AlVG 1977 in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung lautet wie folgt:
"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
Die für diese Entscheidung maßgebliche Bestimmung des § 36 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt:
"§ 36. (1) [...]
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
[...]"
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen der arbeitslosen Person und das seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 36c AlVG, betrifft die Mitwirkungspflicht der arbeitslosen Person bei der Feststellung der für die Berechnung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Unterlagen und lautet wörtlich wie folgt:
"§ 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
(5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben."
§ 36a AlVG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
[...]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
[...]"
§ 36b AlVG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln."
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Gemäß § 36 Abs. 3 leg. cit. liegt Notlage vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Nichtzuerkennung der Notstandshilfe im Wesentlichen darauf gestützt, dass der BF der Aufforderung, seine eigenen Einkommensnachweise und die seiner Ehegattin beizubringen, keine Folge geleistet hat, worin sie eine Verletzung der sich aus § 36c Abs. 5 AVG ergebenden Mitwirkungspflicht erblickte.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des BF mit dem Vorbringen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Unterlagen beizuschaffen und dass weder er, noch seine (geschiedene) Ehegattin über ein Einkommen verfügten. Dass seine Frau nie gearbeitet habe, beziehe sich auf den relevanten Zeitraum der letzten Anträge. Richtig sei weiter, dass sie kein Einkommen habe und von den Kindern unterstützt werde. Richtig sei auch, dass er von seiner Gattin geschieden sei. Er selbst verfüge über kein Einkommen, auch nicht aus dem Ausland und lebe er im Wesentlichen von Ersparnissen. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG seien bei der Beurteilung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen, sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Es seien auch keine Unterhaltsansprüche anzurechnen, da ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe.
3.2.3. Wenn der BF nunmehr releviert, dass sich seine Aussage, dass seine Frau nie gearbeitet habe, auf die "letzten Anträge" beziehe, so ist zunächst hervorzuheben, dass abgesehen vom beschwerdegegenständlichen Antrag vom 03.09.2015 am 17.04.2015, und am 28.02.2014 weitere Anträge auf Notstandshilfe gestellt wurden. Es kann daher das jeweilige, auf Grund dieser Anträge eingeleitete Ermittlungsverfahren im Rahmen einer gesamtvergleichenden Betrachtung herangezogen werden.
In den angesprochenen behördlichen Ermittlungsverfahren wurde der BF mehrfach niederschriftlich einvernommen und zeigten sich hier einerseits eine - von der belangten Behörde zu Recht aufgegriffene - mangelnde Auskunftsbereitschaft des BF über seine Einkommensverhältnisse und die damit im Zusammenhang stehende Nichtvorlage urkundlicher Nachweise und andererseits eklatant widersprüchliche Angaben zum Familienstand, sowie seinen eigenen Arbeitsverhältnissen, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Im Hinblick auf den eigenen Personenstand führte er auf Seite 1 des Antragsformulars vom 03.09.2015 zum Personenstand (unter zahlreichen Auswahlmöglichkeiten "ledig", "verheiratet, getrennt lebend", "eingetragene Partnerschaft", "verheiratet", "geschieden", "Lebensgemeinschaft", "verwitwet") an, dass er "verheiratet" sei.
Auch im Antragsformular vom 17.04.2015 bezeichnete er auf Seite 1 den Personenstand mit "verheiratet".
Im Antragsformular vom 28.02.2014 bezeichnete er seinen Personenstand ebenfalls mit "verheiratet".
Während er im - hier nicht entscheidungsgegenständlichen - bundeseinheitlichen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 06.03.2014 den Namen seiner Ehegattin noch angegeben hatte und anlässlich seiner am selben Tag noch erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erklärte, dass seine Gattin XXXX in XXXX (Irak) an der Adresse XXXX wohne, die Ehe aufrecht sei und er sie besuche und sie ihn besuche oder sie ihn auf seinen Auslandsreisen begleite, gab er sich im beschwerdegegenständlichen Verfahren über seinen am 03.09.2015 einbrachten Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe zu den Familienverhältnissen und zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen sowie zu denen seiner Ehegattin sehr bedeckt.
Erstmals erhob der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.09.2015, dass er "seit mehr als fünf Jahren geschieden" sei. Nachweise, wie etwa ein Scheidungsurteil wurden nicht vorgelegt.
Mit seiner niederschriftlich dokumentierten Aussage vom 06.03.2014 beschrieb der BF eine bei einem Diplomingenieur für Erdöltechnik, der in zahlreichen Ländern der Erdölindustrie erwerbstätig ist, durchaus nachvollziehbare (eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufzulösen geeignete) Lebensweise für jemanden, der - wenn auch nicht im Bundesgebiet - einer Erwerbstätigkeit in einem erdölfördernden Land nachgeht.
Wenn nun der BF in seiner gegen den Bescheid vom 08.10.2015, GZ: XXXX, gerichteten Beschwerde ausführt, dass zwischen ihm und seiner Ehegattin kein gemeinsamer Haushalt bestehe, weil er in Österreich und die Ehegattin im Irak lebe, übersieht er, dass der gemeinsame Haushalt durch eine vorübergehende Abwesenheit (darunter insbesondere eine Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO nicht aufgelöst wird. Gleiches gilt nach der zitierten Bestimmung, wenn die arbeitslose Person die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Arbeitslosen setzt gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO voraus, dass der Arbeitslose im relevanten Zeitraum mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, der Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung ihres Einkommens auf die ihm gebührende Notstandshilfe zu entgegen (VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0236).
Zur Anrechnungsvoraussetzung eines gemeinsamen Haushaltes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörden vor dem Hintergrund des § 90 ABGB, demzufolge Ehepartner einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (u.a.) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet sind, grundsätzlich vom Bild einer aufrechten Ehe ausgehen dürfen, solange die Parteien eine davon abweichende Lebensführung nicht behaupten und die erforderlichen Beweismittel beibringen (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0010 mwN). Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Gatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0256 und vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0184 mwN).
Der BF hatte anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.03.2014 noch ausdrücklich erklärt, dass seine Ehe aufrecht sei. Detailreich schilderte er hier noch, dass er seine Frau besuche und dass sie ihn besuche und sie ihn weiter auf seinen Auslandsreisen begleite. Erst in seiner am 15.09.2015 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er "seit mehr als fünf (!) Jahren geschieden" sei. Einen Nachweis über die behauptete Auflösung der ehelichen Gemeinschaft blieb er jedoch schuldig.
Mit der bloßen - urkundlich nicht nachgewiesenen - Behauptung genügte er dem vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Mitwirkungserfordernis nicht, weshalb die belangte Behörde auf Grund der bisherigen niederschriftlich dokumentierten Angaben und der Angaben in den bundeseinheitlichen Antragsformularen auf Gewährung der Notstandshilfe zum Personenstand als "verheiratet" vom Bild einer aufrechten Ehe ausgehen durfte. Es wäre sohin am BF gelegen gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise für seine Behauptung zu erbringen (vgl. VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2008/08/0022 mwN).
3.2.4. Als widersprüchlich erweisen sich auch seine Angaben zu den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sowie zur Erwerbstätigkeit und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner im Ausland lebenden Ehegattin.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2014 gab er an, dass er drei Monate in XXXX, weiters in XXXX und XXXX gearbeitet habe. Auch habe er 28 Jahre im Irak gearbeitet. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.09.2015 findet sich die Angabe, dass er zuletzt in XXXX gearbeitet habe und noch immer von den Ersparnissen aus dieser Erwerbstätigkeit gearbeitet habe. Auch die Angaben, dass er im Jahr 2015 bereits drei Kurse in XXXX (XXXX) gegeben habe und er vielleicht auch im Oktober 2015, November 2015 und im Dezember 2015 weitere Kurse geben werde, deuten auf Erwerbstätigkeiten des BF im Ausland hin. Am 03.09.2015 gab er zu Protokoll, dass er keine "Einkünfte" im Irak erziele.
Noch auffallender sind jedoch die Widersprüche in seinen Angaben zu den Erwerbstätigkeiten seiner Ehegattin, über die er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.03.2014 noch erklärt hatte, dass sie schon sehr lange an der XXXX in XXXX arbeite, was für sich schon die Erzielung von Erwerbseinkünften impliziert.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den BF mehrfach (dokumentiert in den Niederschriften vom 03.09.2015 und 14.09.2015) unter gleichzeitiger Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 36c AlVG dazu aufgefordert hat, die eigenen Lohnbescheinigungen oder Gehaltsnachweise und die seiner Gattin vorzulegen.
Personen, deren Einkommen zur Feststellung eines Anspruches auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen (§ 36c Abs. 1 AlVG).
Gemäß § 36c Abs. 6 AlVG ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen bzw. kein Anspruch auf Notstandshilfe anzunehmen, wenn er keinen Einkommensnachweis, etwa in Gestalt des Einkommensteuerbescheides vorlegt.
Die belangte Behörde hat den BF nachweislich zur Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts aufgefordert und ihm die Gelegenheit gegeben, Nachweise über die eigenen Einkommensverhältnisse und die seiner Ehegattin beizubringen. Die Vorlage der geforderten Nachweise blieb er jedoch schuldig.
Aus den Gründen durfte schon die belangte Behörde bzw. darf auch jetzt davon ausgegangen werden, dass der BF seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, und darf vor diesem Hintergrund mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Einkommen des Beschwerdeführers fingiert werden, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (vgl. VwGH vom 30.01.2002, Zl. 98/08/0394).
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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