W170 2116492-1•BVwG W170 2116492-1
W170 2116492-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2016
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Antragszurückziehung, ersatzlose<br/>Behebung, Sachverständigenliste
W170 2116492-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 9.7.2015, Zl. Jv 2348/15z-05, zu Recht erkannt:
A) Der Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX(Antragstellerin) beantragte am 20.11.2014 beim Handelsgericht Wien die Zulassung zur Prüfung als Sachverständige für das Immobilienwesen. Am 22.5.2015 wurde durch die Antragstellerin die Abtretung des Aktes an das Landesgericht St. Pölten beantragt.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 9.7.2015, Zl. Jv 2348/15z-05, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 17.9.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, dieser Schriftsatz wurde am 13.10.2015 zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 29.10.2015 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt; hier langte das Konvolut am 30.10.2015 ein.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts zog die Antragstellerin "die am 20.11.2014 sowie am 22.5.2015 erneut beim Handelsgericht Wien eingereichten Anträge auf Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste zurück".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Die Antragstellerin hat gegen den den Antrag der Antragstellerin auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abweisenden Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten Beschwerde erhoben; die hierfür einschlägige Rechtsnorm ist das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (im Folgenden: SDG).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 11 SDG steht gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab- oder zurückgewiesen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche ist im hier anzuwendenden SDG nicht zu finden, daher war durch Einzelrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 4 Abs. 1 SDG darf die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden, gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016) bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls somit angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin nicht die Beschwerde, sondern ausdrücklich den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen, daher ist der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Fortsetzung des Verfahrens findet nicht statt, die Behörde ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (VwGH E vom 29.1.2015, Gz. Ro 2014/07/0105), also auch nicht das Verfahren fortsetzen, so lange kein neuer Antrag durch die Antragstellerin gestellt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hinreichend vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen. Eine offene Rechtsfrage ist nicht zu erkennen, die Revision daher unzulässig.
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